Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche  Bodenrecht (AGBGBB)  vom 28.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über das bäuerliche Bo  -  denrecht (BGBB);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17.  August 1993;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorkaufsrechte (Art. 56 BGBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bodenverbesserungen
                            1  Die Bodenverbesserungskörperschaften haben ein Vorkaufsrecht an den  landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Perimeter liegen, sofern der  Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Alpen und Weiden
                            1  Die Gemeinden haben ein Vorkaufsrecht an den ganz oder zu einem grossen  Teil auf ihrem Gebiet gelegenen Alpen und Weiden, die gemäss dem land  -  wirtschaftlichen Produktionskataster zum Berggebiet oder zur voralpinen Hü  -  gelzone gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Kaufver  -  trag mit einem im Kanton wohnhaften Selbstbewirtschafter abgeschlossen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rangordnung
                            1  Das Vorkaufsrecht der Bodenverbesserungskörperschaften geht demjenigen  der Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden und Befugnisse (Art. 90 BGBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Befugnisse
                            1  Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr ist die für die Anwendung  des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht zuständige Behörde. Sie  übt alle Befugnisse aus, die dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Bewilligung nach den Artikeln 60 (Bewilligung zur Aufteilung ei  -  nes landwirtschaftlichen Gewerbes und zur Zerstückelung) und 61  BGBB (Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes  oder Grundstücks) zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bewilligung nach Artikel 76 Abs. 2 BGBB zu erteilen (Darlehen,  die die Belastungsgrenze übersteigen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB zu verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Ertragswert zu schätzen oder die Schätzung des Ertragswerts zu ge  -  nehmigen (Art. 87 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ist die Veräusserung eines öffentlichen Waldes oder die Teilung eines  Waldes einer Bewilligung gemäss dem BGBB unterstellt, so holt die Kanto  -  nale Behörde für Grundstückverkehr die Stellungnahme des Amtes für Wald  und Natur ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident entscheidet in eigener Kompetenz, wenn das der Kantonalen  Behörde für Grundstückverkehr unterbreitete Geschäft von geringer Bedeu  -  tung ist oder die für eine Bewilligung oder eine Genehmigung erforderlichen  Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Zusammensetzung
                            1  Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr setzt sich zusammen aus ei  -  nem Präsidenten, vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern. Ein Mitglied  und ein Ersatzmitglied vertreten die nichtlandwirtschaftlichen Kreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion  1  )   (die Direktion)  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom Staats  -  rat ernannt. Dieser ernennt ein Mitglied zum Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ernennt zudem einen Sekretär und zwei stellvertretende Sekre  -  täre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt von Artikel 83 Abs. 1 und 2  BGBB sowie der folgenden Absätze, nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident, ein Mitglied oder der Sekretär können mit der Feststellung  des Sachverhalts beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesuchsteller kann verpflichtet werden, eine Anzahlung an die Instruk  -  tionskosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale Behörde für Grundstückverkehr – Gebühren
                            1  Der Staatsrat setzt die von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr  erhobenen Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt die Kantonale Behörde für  Grundstückverkehr den Erwerbspreis bzw. den Wert der landwirtschaftlichen  Grundstücke oder Gewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 Direktion
                            1  Die Direktion ist die in Artikel 83 Abs. 3 BGBB vorgesehene Aufsichtsbe  -  hörde. Sie kann die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückver  -  kehr mit Beschwerde anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ...
Art. 11 Beschwerde
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide sind mit Beschwer  -  de gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einführungsgesetz vom 25.  November 1952 zum Bundesgesetz  vom 12.  Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes  (SGF 214.2.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausführungsverordnung vom 8.  Januar und 2.  März 1954 betreffend  das Einführungsgesetz vom 25.  November 1952 zum Bundesgesetz  vom 12.  Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes  (SGF 214.2.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 30.  vom 12.  Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher  Heimwesen (SGF 214.2.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 4.  Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren  (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1994 in Kraft tritt.  Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.1994 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 442 / d 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.1999  Art. 4  geändert  01.11.1999  BL/AGS 1999 f 58 / d 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  aufgehoben  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 4  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 8  aufgehoben  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 4 Abs. 2  bis  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.09.1993  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 442 / d 445