Verordnung über die Eröffnung und Führung von Apotheken und Drogerien sowie über den Verkehr mit Heilmitteln
                            7. 5. 2006 – 30/31  VIII  A/1/2  Verordnung über die Eröffnung und Führung  von Apotheken und Drogerien sowie über den  Verkehr mit Heilmitteln  (Erlassen vom Landrat am 30. Januar 1957)  Art. 1  Es gibt zwei Arten von Apotheken, nämlich:  a.  öffentliche Apotheken;  b.  private  Apotheken  der  Ärzte,  Tierärzte  und  Krankenanstal-  ten.  Art. 2 *  1  Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist  bewilligungspflichtig.  2  Das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement)  erteilt  unter  Beachtung  von  Artikel  9  und  18  des  Gesundheits-  gesetzes  1)  diese  Betriebsbewilligung,  wenn  der  Eigentümer,  Pächter  oder  Verwalter  das  eidgenössische  Apothekerdiplom  besitzt  und  wenn  die  Geschäftsräume,  Einrichtungen  und  Arz-  neivorräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.  3  Die   Betriebsbewilligung   berechtigt   zum   Betrieb   nur   einer  öffentlichen Apotheke.  4  Die  Bewilligung  erlischt  mit  dem  Tode  des  Inhabers  oder  mit  der Löschung der Firma im Handelsregister.  Art. 3  1  Um  einer  öffentlichen  Apotheke  vorstehen  zu  können,  ist  unter   Vorweisung   des   eidgenössischen   Apothekerdiploms,  einer Fotokopie oder einer beglaubigten Abschrift beim Depar-  tement eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen.  2  Die  Stellvertretung  eines  Eigentümers  oder  Verwalters  einer  öffentlichen Apotheke bei Krankheit, Ferien, Militärdienst, Kon-  kurs  oder  Tod  darf  bei  genauer  Zeitbeschränkung  nur  durch  einen  eidgenössisch  diplomierten  Apotheker,  einen  Apotheker-  Assistenten oder einen Cand. pharm. erfolgen.  3  Als   Apotheker-Assistenten   dürfen   dauernd   nur   Personen  beschäftigt  werden,  welche  die  eidgenössische  Assistenten-  prüfung  bestanden  haben.  Ihre  Einstellung  ist  innert  14  Tagen  dem Departement schriftlich zu melden unter Beilage der Aus-  weise.  1  Kanton Glarus  1995  1)  GS VIII A/1/1  Apotheken  Betriebs-  bewilligung  Berufs-  ausübungs-  bewilligung  Stellvertretung  Apotheker-  Assistent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V  VIII  A/1/2  Art. 4  1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des kantonalen Baugeset-  zes  1)  und  genehmigter  Bauordnung  der  Gemeinden  muss  jede  öffentliche  Apotheke  über  folgende  Räume  verfügen,  welche  die  Herstellung,  Prüfung,  Aufbewahrung  und  Abgabe  der  Heil-  mittel gewährleisten:  a.  einen Verkaufsraum;  b.  einen Arbeitsraum, der insbesondere den feuerpolizeilichen  Vorschriften entspricht, mit fliessendem Wasser und Entlüf-  tungsmöglichkeit versehen ist;  c.  einen  feuersichern  Kellerraum,  der  gefahrlose  Aufbewah-  rung  und  Verkehr  mit  leicht  entzündbaren  und  explosions-  gefährlichen Stoffen gewährleistet;  d.  einen Vorratsraum für Chemikalien und Drogen;  e.  einen Arzneikeller.  2  Alle   Räume   müssen   trocken,   gut   gelüftet   und   genügend  belichtet sein.  Art. 5  1  Für  neu  zu  errichtende  öffentliche  Apotheken  gelten  für  die  vorgeschriebenen Geschäftsräume folgende Flächenmasse:  Verkaufsraum  mindestens 30 m  2  Laboratorium  mindestens 12 m  2  Kräuterkammer  mindestens 12 m  2  feuersicherer Kellerraum  mindestens   8 m  2  Chemikalien-Keller  mindestens 16 m  2  Arznei-Keller  mindestens 20 m  2  Flaschen-Keller (Spülraum)  mindestens 12 m  2  2  Die Vorschriften der Artikel 4 und 5 gelten auch bei einer Ver-  legung oder einem Umbau.  3  Mit  dem  Gesuch  um  Erteilung  einer  Betriebsbewilligung  sind  dem  Departement  die  Pläne  für  die  bauliche  Gestaltung  der  Geschäftsräume vorzulegen.  Art. 6  In jeder öffentlichen Apotheke müssen vorhanden sein:  a.  möglichst alle gangbaren, in der Pharmakopöe aufgeführten  Heilmittel und Arzneistoffe in der vorgeschriebenen Qualität  und in der ihrer Haltbarkeit angemessenen Menge;  b.  die  von  der  Pharmakopöe  geforderten  Gerätschaften  und  Behälter in gebrauchsfähigem Zustand, die zur Herstellung,  Prüfung  und  Aufbewahrung  der  Heilmittel  benötigt  werden;  2  1)  GS VII B/1/1 (heute Raumplanungs- und Baugesetz)  Allgemeine  Bau-  vorschriften  Räumlich-  keiten  Geschäfts-  räume  Ausmasse  Betriebs-  vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V  VIII  A/1/2  c.  alle  die  Ausübung  des  Apothekerberufes  beschlagenden  Gesetze  und  Verordnungen,  die  wissenschaftlichen  Hand-  und  Nachschlagebücher,  ein  Rezeptbuch,  Kontrollbücher  über Betäubungsmittel und Gifte, die Abgrenzungslisten der  Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS).  Art. 7*  1  Wer  eine  private  Apotheke  führen  will,  hat  beim  Departement  eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist bei Ärzten und  Tierärzten persönlich und erlischt mit der Aufgabe des Berufes  oder der Einstellung des Betriebes.  2  Den  Inhabern  der  privaten  Apotheken  ist  die  Herstellung  und  Abgabe   von   Heilmitteln   nur   für   den   eigenen   Berufsbedarf  gestattet.  3  Die  Bestimmungen  in  Artikel  9  des  Gesundheitsgesetzes  1)  finden  für  die  Inhaber  von  privaten  Apotheken  sinngemäss  Anwendung.  Art. 8  Sehr  stark  wirkende  Arzneimittel  (VENENA)  und  Betäubungs-  mittel  sind  in  öffentlichen  und  privaten  Apotheken  (sowie  in  Drogerien,   denen   die   Führung   solcher   Mittel   bewilligt   ist)  separat und verschlossen aufzubewahren.  Art. 9  1  Für  die  Errichtung  und  den  Betrieb  einer  Drogerie  finden  neben  den  Vorschriften  des  Gesetzes  die  Bestimmungen  der  Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.  2  Bewilligungen  zum  Betrieb  und  zur  Berufsausübung  erteilt  das Departement.  3  Die  Stellvertretung  eines  Eigentümers  oder  Verwalters  einer  Drogerie  erfolgt  durch  einen  Drogisten  mit  dem  eidgenössi-  schen Fähigkeitsausweis.  Art. 10  1  Bestehende  oder  neu  zu  errichtende  Drogerien  müssen  über  folgende ausreichend grosse Räume verfügen:  a.  einen Verkaufsraum;  b.  einen  Arbeitsraum,  der  den  feuerpolizeilichen  Vorschriften  entspricht, mit fliessendem Wasser und genügender Entlüf-  tungsmöglichkeit versehen ist;  c.  einen  feuersichern  Kellerraum  für  die  leicht  entzündbaren  und explosionsgefährlichen Stoffe;  3  Private  Apotheken  Aufbewah-  rungs-  vorschriften  Drogerie  Bewilligungen  Räumlichkeiten  1)  GS VIII A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V  VIII  A/1/2  d.  einen Vorratsraum.  2  Alle  Räume  müssen  trocken,  gut  gelüftet  und  genügend  be-  lichtet sein.  Art. 11  1  Wo  mit  einer  Drogerie  ein  Kolonial-  oder  Spezereiwaren-  geschäft  verbunden  ist,  sind  die  Lager-  und  Verkaufsräume  zu  trennen.  2  Drogen,  Chemikalien  und  Heilmittel  sind  in  den  ihren  Eigen-  schaften    entsprechenden    Lager-    und    Verkaufsräumen    in  zweckdienlichen  Behältern  mit  genauen  und  deutlich  lesbaren  Anschriften aufzubewahren.  Art. 12  In  jeder  Drogerie  haben  die  für  diese  Berufsausübung  gültigen  Gesetze  und  Verordnungen,  die  gültige  Pharmakopöe  und  die  Abgrenzungslisten  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  Heil-  mittel (IKS) aufzuliegen.  Art. 13 *  1  Öffentliche  Apotheken  sowie  Drogerien  werden  vor  der  Neu-  errichtung  oder  dem  Umbau  insbesondere  auf  die  Beachtung  der baulichen Vorschriften kontrolliert.  2  Die  Kontrolle  der  Betriebsführung  erfolgt  in  unregelmässigen  Zeitabschnitten  und  in  besondern  Fällen,  wo  es  als  geboten  erscheint.  3  Die  Kontrolle  der  öffentlichen  und  privaten  Apotheken,  der  Drogerien und der Heilmittelkästen wird durch Sachverständige  vorgenommen.  4  Die  Sachverständigen  werden  vom  Departement  bezeichnet,  dem  spätestens  14  Tage  nach  jeder  Kontrolle  ein  schriftlicher  Bericht einzureichen ist.  5  Die   Kontrolle   der   Kolonial-   oder   Spezereiwarengeschäfte  erfolgt durch das Amt für Lebensmittelkontrolle.  Art. 14  1  Die  Betriebsinhaber  sind  verpflichtet,  den  Kontrollorganen  Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten.  2  Es können auch Warenproben erhoben und untersucht werden.  3  Die  Kosten  der  erstmaligen  Kontrolle  und  jeder  andern  Kon-  trolle,  die  durch  Verschulden  des  Betriebsinhabers  nötig  wird,  gehen  zu  dessen  Lasten.  Alle  andern  Kontrollkosten  trägt  der  Kanton.  4  Betriebs-  vorschriften  Gesetzliche  Unterlagen  Kontrolle  bauliche  betriebliche  Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V  VIII  A/1/2  Art. 15 *  1  Die  Herstellung  und  Abgabe  von  Heilmitteln  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  in  den  Artikel  20 – 22  des  Gesundheits-  gesetzes.  2  Massgebend sind dabei die von der Interkantonalen Kontroll-  stelle für Heilmittel (IKS) aufgestellten Listen für die Apotheken  und  Drogerien,  wobei  das  Departement  für  die  Drogerien,  ins-  besondere an Orten ohne Apotheken, zusätzliche Listen bewil-  ligen kann.  3  Diese Bewilligungen für die Drogerien sind persönlich.  4  Das  Departement  überwacht  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  pharmazeutischen  Spezialitäten  sowie  medizinischen  Appara-  ten und Gegenständen für Heilzwecke.  5  Es  ist  befugt,  Heilmittel  und  Apparate,  die  widerrechtlich  angepriesen  oder  vertrieben  werden,  sowie  die  betreffenden  Drucksachen zu beschlagnahmen und den Ausschluss solcher  Postsendungen zu erwirken.  Art. 16 *  1  Die in Artikel 27 des Gesundheitsgesetzes  1)  vorgesehene Ver-  kaufsbewilligung für den Verkauf von pharmazeutischen Spezia-  litäten  und  von  für  den  Laiengebrauch  bestimmten  Apparaten  ist  beim  Departement  von  derjenigen  Firma  einzuholen,  die  für  den Vertrieb die Verantwortung übernimmt.  2  Jede  Verkaufsbewilligung  setzt  die  Registrierung  durch  die  IKS  voraus,  gilt  für  die  Dauer  des  Gutachtens  und  für  die  von  der IKS zugelassene Reklame.  3  Pharmazeutische  Spezialitäten  ausserkantonaler  Hersteller-  oder Vertriebsfirmen gelten, ohne dass ein besonderes Gesuch  einzureichen wäre, als bewilligt, sofern im Kanton Glarus keine  Publikumsreklame gemacht wird und die betreffenden Speziali-  täten von der IKS registriert sind.  4  Jedes  Gesuch  um  Erteilung  einer  Verkaufsbewilligung  kann  abgelehnt  oder  jede  Verkaufsbewilligung  zurückgezogen  wer-  den,  wenn  Hersteller-  oder  Vertriebsfirma  keine  Gewähr  für  richtige Herstellung, Behandlung oder Aufbewahrung bieten.  5  Für  medizinische  Apparate  und  Vorrichtungen  für  den  Allge-  meingebrauch  kann  die  Verkaufsbewilligung  auch  geeigneten  Geschäften erteilt werden (Sanitätsgeschäften usw.).  5  Herstellung  und Abgabe  von Heilmitteln  Listen  Überwachung  des Heilmittel-  verkehrs  Reklame  Verkaufsbewil-  ligung für phar-  mazeutische  Spezialitäten  und Apparate  Registrierung  durch die IKS  Verweigerung  und Entzug  der Verkaufs-  bewilligung  1)  GS VIII A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V  VIII  A/1/2  Art. 17 *  1  Das  Departement  kann  im  Sinne  von  Artikel  23  des  Gesund-  heitsgesetzes  1)  die Führung  so  genannter Heilmittelkästen  be-  willigen  und  bezeichnet  die  zu  führenden  bewilligungspflichti-  gen Heilmittel.  2  Der Halter ist pflichtig, die Heilmittel aus einer öffentlichen, im  Kanton  Glarus  befindlichen  Apotheke  bzw.  Drogerie  zu  bezie-  hen  und  über  Einkauf  und  Abgabe  Buch  zu  führen.  Er  unter-  steht der Aufsicht gemäss Artikel 13 dieser Verordnung.  Art. 18  Spezereihandlungen,  Kolonialwarengeschäfte  und  irgendwel-  che  andere  Geschäfte  dürfen  ab  1.  Juli  1957  nur  noch  die  gemäss  Antrag  der  IKS  in  allen  Geschäften  frei  verkäuflichen  und die vom Departement bewilligten Produkte abgeben.  Art. 19 *  Der  Rechtsschutz  richtet  sich  nach  Artikel  35  a  des  Gesund-  heitsgesetzes.  1)  Art. 20  Die Erteilung der Bewilligungen im Sinne der Artikel 2, 3, 7, 9, 16,  17 ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden vom Regierungs-  rat festgesetzt.  Art. 21  Diese  Verordnung  tritt  sofort  nach  Erlass  durch  den  Landrat  in  Kraft.  Änderung der Verordnungen:  LR 2. Dez. 1987  (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 333)  Titel (n), Art. 2 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16  Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 in Kraft ab 1. Januar 1988  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani-  sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 3 Abs.1 und 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1,  9 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 4 und 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 in  Kraft ab LG 2006  6  Spezerei- und  Kolonialwaren-  geschäfte  Rechtsschutz  Gebühren  Inkrafttreten  Heilmittel-  kästen  1)  GS VIII A/1/1