Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
                            GS 2013, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglement über das  Qualifikationsverfahren im Fach  Allgemeinbildung in der beruflichen  Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement)  Vom 17. Mai 2013 (Stand 1. August 2018)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt  auf  §  44  Absatz  1  Buchstabe  a  des  Gesetzes  üb  er  die  Berufsbil-  dung (GBB) vom 3. September 2008  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Reglement gilt für das Qualifikationsverfahr  en im Fach Allgemein-  bildung  in  der  beruflichen  Grundbildung,  die  zum  eid  genössischen  Fähig-  keitszeugnis oder zum eidgenössischen Berufsattest fü  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ergänzt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ü  ber Mindestvor-  schriften für die Allgemeinbildung in der beruflich  en Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe und Zuständigkeiten
§ 2 Chefexperte oder Chefexpertin
                            1   Das Amt ernennt einen Chefexperten oder eine Chefex  pertin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin   sind insbesondere:  a)  Aufsicht über die Durchführung des Qualifikation  sverfahrens;  b)  Leiten der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren A  llgemeinbildung;  c)  Abgeben der Noten in Allgemeinbildung an die kan  tonale Prüfungs-  leitung des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Ho  chschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Experten oder Expertinnen
                            1   Jede Berufsfachschule bezeichnet eine das Fach Allge  meinbildung unter-  richtende Lehrperson als Experten oder Expertin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben der Experten und Expertinnen sind insbe  sondere:  a)  lokale  Prüfungsorganisation  nach  den  Vorgaben  des    Chefexperten  oder  der  Chefexpertin  und  der  Arbeitsgruppe  Qualifi  kationsverfah-  ren Allgemeinbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  412.101.241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Dokumentieren und Verwalten der lokalen Prüfungse  rgebnisse;  c)  Rückweisen   von   Vertiefungsarbeiten   auf   Antrag   der  prüfenden  Lehrperson  und  im  Einvernehmen  mit  dem  Chefexperten  od  er  der  Chefexpertin;  d)  Durchführen  des  Qualifikationsverfahrens  für  Repe  tierende  nach  Anordnung  der  kantonalen  Prüfungsleitung  und  des  Ch  efexperten  oder der Chefexpertin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemein bildung
                            1   Die  Arbeitsgruppe  Qualifikationsverfahren  Allgemein  bildung  setzt  sich  zusammen aus dem Chefexperten oder der Chefexpertin un  d den Experten  und Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere:  a)  Festsetzen von Standards für das Qualifikationsverfah  ren;  b)  Vorbereiten und Überwachen der Durchführung der Sc  hlussprüfung;  c)  Rahmenorganisation  der  Korrektur  und  Bewertung  de  r  Schlussprü-  fung;  d)  weitere  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit  Qualitätssi  cherung  und  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Chefexperte  oder  die  Chefexpertin  übergibt  je  e  inem  Mitglied  die  Verantwortung für  a)  die Koordination des Qualifikationsverfahrens Allg  emeinbildung;  b)  den Lernbereich Gesellschaft;  c)  den Lernbereich Sprache und Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Diese Mitglieder werden für die besondere Aufgabe  vom Unterricht ent-  lastet. Das Amt setzt die Anzahl der Entlastungslekti  onen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfende Lehrpersonen
                            1   Die Lehrpersonen im Fach Allgemeinbildung werden als   Prüfende  einge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Tätigkeit  ist  Teil  der  Gemeinschaftsaufgaben    gemäss  Auftrag  der  Berufsschullehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ordentliches Qualifikationsverfahren
3.1. Noten
§ 6 Zeugnisnoten
                            1   Für  die  Lernbereiche  Gesellschaft  sowie  Sprache  und  Ko  mmunikation  wird pro Semester je eine Zeugnisnote erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note ge  rundeten arithmeti-  schen Mittel von mindestens drei erteilten Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann  auf  Grund  einer  Dispensation  keine  Zeugnisnote    erteilt  werden,  wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetrage  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jahresnote
                            1   Im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung wird p  ro Lernbereich ledig-  lich je eine Jahresnote erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im ersten Semester des letzten Jahres der berufliche  n Grundbildung wird  im Zeugnis der Vermerk "besucht" eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jahresnote entspricht dem auf eine halbe oder  ganze Note gerunde-  ten arithmetischen Mittel von mindestens drei erteil  ten Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kann auf Grund einer Dispensation keine Jahresnote  erteilt werden, wird  im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erfahrungsnote
                            1   Die  Erfahrungsnote  entspricht  dem  auf  eine  halbe  o  der  ganze  Note  ge-  rundeten  arithmetischen  Mittel  aller  im  Fach  Allgeme  inbildung  erteilten  Zeugnisnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wiederholt  eine  lernende  Person  im  Fach  Allgemeinbi  ldung  das  letzte  Jahr  der  beruflichen  Grundbildung,  so  zählen  für  die    Erfahrungsnote  nur  die in diesem Schuljahr erteilten Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschlussnote
                            1   Die  Abschlussnote  für  den  Qualifikationsbereich  Al  lgemeinbildung  ent-  spricht  dem  auf  eine  Dezimale  gerundeten  arithmetisc  hen  Mittel  aus  den  Noten  für  die  Teilbereiche  Erfahrungsnote,  Vertiefun  gsarbeit  und  Schluss-  prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  zweijährigen  beruflichen  Grundbildung  entsp  richt  sie  dem  auf  eine  Dezimale  gerundeten  arithmetischen  Mittel  aus  d  en  Noten  für  die  Teilbereiche Erfahrungsnote und Vertiefungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Vertiefungsarbeit
§ 10 Rahmenbedingungen
                            1   Die Vertiefungsarbeit wird in Zweier- oder Dreierte  ams erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Experte  oder  die  Expertin  kann  ausnahmsweise  auf    schriftliches  und  begründetes  Gesuch  der  oder  des  volljährigen  Lernende  n  oder  der  Erzie-  hungsberechtigten hin eine Einzelarbeit bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  kantonale  Prüfungsleitung  informiert  die  Lernen  den  über  sämtliche  Rahmenbedingungen,  insbesondere  über  die  Anforderun  gen  an  die  Aus-  gestaltung  der  Arbeit  und  die  Angaben  der  verwendete  n  Quellen  sowie  die Fristen und die Folgen, wenn die Vorgaben nicht be  achtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zeit und Dauer
                            1  verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berufsfachschule  entscheidet  über  den  genauen  Zeitpunkt  des  Be-  ginns und der Abgabe der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Lernenden  arbeiten  sowohl  ausserhalb  als  auch  w  ährend  des  Unter-  richts an ihrer Arbeit. Während des Unterrichts ste  hen ihnen zusätzlich zur  Präsentation 24–30 Lektionen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewertung und Gewichtung
                            1   Die prüfende Lehrperson begleitet die Lernenden und  bewertet die Ver-  tiefungsarbeit unter Beizug einer zweiten Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewertet werden die drei Qualifikationsteile:  a)  Prozess der Erarbeitung;  b)  Produkt;  c)  Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Vertiefungsarbeit in einem Zweier- oder Dr  eierteam erarbeitet,  erfolgt  die  Bewertung  des  Prozesses  und  des  Produkts    grundsätzlich  als  Gemeinschaftsarbeit, die Präsentation jedoch als Ei  nzelleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Arbeitsgruppe  Qualifikationsverfahren  Allgemein  bildung  legt  die  Gewichtung der drei Qualifikationsteile fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verpasste Fristen
                            1   Werden  die  Qualifikationsteile  Prozess  der  Erarbeit  ung  und  Produkt  der  Vertiefungsarbeit  nicht  fristgerecht  abgeschlossen  b  eziehungsweise  abge-  geben, gelten sie als nicht geleistet und werden mi  t der Note 1 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  eine  Präsentation  nicht  geleistet,  wird  diese  r  Qualifikationsteil  mit  der Note 1 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  eine  Frist  wegen  Krankheit,  Unfall  oder  einem  an  deren  zwingenden  Verhinderungsgrund verpasst worden, räumt der Experte  oder die Expertin  gegen  Vorweisen  genügender  Beweismittel (Arztzeugnis  u  sw.)  eine  ange-  messene  Nachfrist  ein  und  informiert  den  Chefexperte  n  oder  die  Chefex-  pertin über die getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Plagiat
                            1   Wird bei der Beurteilung des Produkts der Vertiefun  gsarbeit festgestellt,  dass  es  nachweislich  abgeschrieben  oder  von  Dritten  verfasst  worden  ist,  wird  keine  Bewertung  vorgenommen  und  die  Zulassung  zu  r  Schlussprü-  fung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  nur  Teile  des  Produkts  nicht  selbständig  erarb  eitet  worden,  ent-  scheidet der Experte oder die Expertin, ob die Bewert  ung unter Ausschluss  dieser  Teile  erfolgt  oder  ob  die  Vertiefungsarbeit  g  anz  oder  teilweise  zu  wiederholen ist. In beiden Fällen ist ein angemessen  er Notenabzug zu ma-  chen. Der Experte oder die Expertin informiert den Ch  efexperten oder die  Chefexpertin über die getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Notenbekanntgabe
                            1   Die  prüfende  Lehrperson  gibt  den  Lernenden  die  Note    für  ihre  Vertie-  fungsarbeit mündlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Chefexperte  oder  die  Chefexpertin  legt  die  mündl  iche  Information  über die Noten für alle Berufsfachschulen einheitli  ch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  formelle  Eröffnung  der  Note  erfolgt  im  Rahmen  des  gesamten  Prü-  fungsergebnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Schlussprüfung
§ 16 Form
                            1   Die Schlussprüfung findet in schriftlicher Form stat  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rahmenbedingungen
                            1   Die  Arbeitsgruppe  Qualifikationsverfahren  Allgemein  bildung  legt  unter  der  Leitung  der  das  Qualifikationsverfahren  Allgemein  bildung  koordinie-  renden  Person  die  Standards  der  Schlussprüfung  bezügli  ch  Dauer,  Form,  Thematik, Aufgabenkriterien, Bewertung, Hilfsmittel   usw. fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  erstellt  die  Prüfungsserien  für  sämtliche  Beruf  sfachschulen.  Sie  kann  dafür Lehrpersonen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
§ 18 Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
                            1   Wer  nicht  ins  letzte  Semester  des  Berufsmaturitätsun  terrichts  befördert  wird,  legt  eine  Schlussprüfung  in  Allgemeinbildung  n  ach  Anordnung  des  Chefexperten oder der Chefexpertin ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Qualifikationsverfahren für Personen mit
                            besonderen Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Umfang und Form des Qualifikationsverfahrens
                            1   Das  Qualifikationsverfahren  für  Personen,  welche  di  e  berufliche  Qualifi-  kation  ausserhalb  der  üblichen  Bildungsgänge  erworb  en  haben,  besteht  aus einer Vertiefungsarbeit und einer Schlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlussprüfung kann mündlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Note
                            1   Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbi  ldung entspricht dem  arithmetischen  Mittel  der  Note  für  die  Vertiefungsar  beit  und  derjenigen  für die Schlussprüfung, gerundet auf eine Dezimalstel  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21* ...
§ 22* Übergangsbestimmung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 in der Fassung vom 17. Mai 2013 gilt noch für a lle Personen, die vor
                            dem  1.  August  2018  zum  Qualifikationsverfahren  zugelas  sen  worden  sind  und das Fach Allgemeinbildung an einer Berufsfachsch  ule besuchen.  Beschluss des Departementes für Bildung und Kultur vo  m 17. Mai 2013.  Inkrafttreten am 1. August 2013.  Publiziert im Amtsblatt vom 31. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  In  krafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.12.2017 01.08.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 52
01.12.2017 01.08.2018 § 22 eingefügt GS 2017, 52
                            7  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle