Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der  Kulturgüter (ARKGSG)  vom 17.08.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 7.  November 1991 über den Schutz der Kultur  -  güter (KGSG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterstützungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Unterstützung (Art. 11 Abs. 2 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Art
                            1  Der Staat kann natürlichen Personen sowie juristischen Personen des Privat  -  rechts oder des öffentlichen Rechts punktuell Unterstützung für Studien, Ver  -  öffentlichungen   und   andere   Projekte   gewähren,   die   die   Kenntnis   und   die  Wertschätzung der Kulturgüter fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung kann wissenschaftlicher, technischer, logistischer oder fi  -  nanzieller Art sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Projekt muss für das kulturelle Erbe Freiburgs wichtig und von Interes  -  se sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren und Zuständigkeit
                            1  Das   Unterstützungsgesuch   ist   zusammen   mit   einer   Beschreibung   des  Projekts,   einem   detaillierten   Voranschlag   und   einem   Finanzierungsplan  schriftlich an das Amt für Kulturgüter zu richten. Auf Verlangen hat der Ge  -  suchsteller alle weiteren Auskünfte und Belege nachzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion für  Bildung  und kulturelle  Angelegenheiten  (die  Direktion)  entscheidet   auf   Antrag   der   Kulturgüterkommission   (die   Kommission)   über  die Gewährung und die Art der Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Unterstützung finanzieller Art, so hat sie die Form einer Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis 20'000 Franken legt die Direktion die Höhe der Subvention fest. Über  höhere Beträge entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Finanzielle Unterstützung (Art. 13–18 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegenstand
                            1  Die Erhaltungs- und die Restaurationskosten für die geschützten Kulturgü  -  ter sind Gegenstand einer finanziellen Unterstützung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Erhaltungskosten gelten die tatsächlichen Kosten für die zur Erhaltung  der Bausubstanz und der charakteristischen Elemente des Kulturgutes nötigen  Studien und Arbeiten, jedoch nicht die ordentlichen Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Restaurationskosten gelten die tatsächlichen Kosten für die zur Wieder  -  herstellung der Bausubstanz und der charakteristischen Elemente des beschä  -  digten Kulturgutes nötigen Studien und Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Empfänger – Private Personen und juristische Personen des Pri -
                            vatrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts erhalten eine  finanzielle   Unterstützung   an   die   Erhaltungs-   und   Restaurationskosten   ge  -  schützter Kulturgüter, deren Eigentümer sie sind. Vorbehalten bleibt Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle  Unterstützung  des Staates kann  von der  Gewährung  eines  Beitrags durch die Gemeinde, den Bund oder Dritte abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Empfänger – Juristische Personen des öffentlichen Rechts
                            1  Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen  Personen   des   Kirchenrechts,   können   finanzielle   Unterstützung   erhalten,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei unbeweglichen Kulturgütern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten für die Erhaltung oder die Restauration des geschütz  -  ten Kulturgutes auf mehr als 50'000 Franken veranschlagt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die finanziellen  Verhältnisse  des  Eigentümers  einen  Beitrag  des  Staates rechtfertigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei beweglichen Kulturgütern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten für die Erhaltung oder die Restauration des geschütz  -  ten Kulturgutes auf über 10'000 Franken veranschlagt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die finanziellen  Verhältnisse  des  Eigentümers  einen  Beitrag  des  Staates rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle  Unterstützung  des Staates kann  von der  Gewährung  eines  Beitrags durch die Gemeinde, den Bund oder Dritte abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch
                            1  Bevor ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eingereicht wird, setzt sich  der Gesuchsteller mit dem Amt für Kulturgüter in Verbindung, um die Bedin  -  gungen für die Gewährung einer allfälligen Subvention zu erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   um   finanzielle   Unterstützung   ist   vor   Beginn   der   Arbeiten  schriftlich an das Amt für Kulturgüter zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei unbeweglichen Kulturgütern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Situationsplan des unbeweglichen Kulturgutes und Pläne des  Ausführungsprojekts im Massstab 1:100 oder 1:50, die vom Amt  für Kulturgüter genehmigt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fotografien   des   unbeweglichen   Kulturgutes   im   derzeitigen   Zu  -  stand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sondierungen   und   Aufnahmen,   die   bei   der   Erarbeitung   des  Projekts vorgenommen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterlagen des Bau- und Raumplanungsamts betreffend ein allfäl  -  liges früheres Gesuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan sowie An  -  gaben über die geschätzte Dauer der Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei beweglichen Kulturgütern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fotografien des beweglichen Kulturgutes im derzeitigen Zustand  und eine detaillierte Dokumentation des beauftragten Restaurators  über die Art der Arbeiten und die verwendeten Materialien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein detaillierter Voranschlag und Angaben über die Art der Finan  -  zierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  gegebenenfalls die von der Direktion ausgestellte Restaurations  -  bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen hat der Gesuchsteller alle weiteren erforderlichen Auskünfte  und Belege nachzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gewährung von Subventionen über 30'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewährung anderer Arten von finanzieller Unterstützung, insbeson  -  dere von Darlehensgarantien oder der Übernahme der Zinsen und Ge  -  bühren eines Darlehens; er legt gegebenenfalls deren Höhe und die Mo  -  dalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedingungen
                            1  An die Gewährung  einer  finanziellen Unterstützung können folgende  Be  -  dingungen geknüpft werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Richtlinien des Amtes für Kulturgüter über die Ausführung der Er  -  haltungs- oder der Restaurationsarbeiten sind vom Empfänger der Sub  -  vention einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Während der Arbeiten können die bezeichneten Experten die für nötig  erachteten Kontrollen oder Überprüfungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Kulturgut befindet, gewährt  ihrerseits eine Unterstützung für unbewegliche Kulturgüter von nationa  -  ler oder regionaler Bedeutung gemäss dem «Schweizerischen Inventar  der Kulturgüter».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auflagen
                            1  Die Behörde kann vom Beitragsempfänger verlangen, dass er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf eigene Kosten die Anmerkung über den gewährten Beitrag im Sinne  einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung des Grundeigentums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch für
                            zehn Jahre eintragen lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Amt für Kulturgüter eine Dokumentation mit Fotografien über die  Restaurationsarbeiten am Kulturgut einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach Abschluss der Arbeiten eine Kontrolle des Kulturgutes gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Amt für Kulturgüter eine allfällige Veräusserung des geschützten  Kulturgutes meldet, die innerhalb von zehn Jahren nach der Gewährung  der finanziellen Unterstützung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere  Auflagen können von der Behörde, die die finanzielle Unterstüt  -  zung gewährt, festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitragssatz
                            1  Der Beitragssatz beträgt 9, 15 oder 22  % der anrechenbaren Kosten. Er wird  festgesetzt auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  22  % für Kulturgüter von hoher Qualität, die als Kulturgüter von natio  -  naler Bedeutung einen Bundesbeitrag erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  15  %   für   Kulturgüter   von   hoher   oder   von   durchschnittlicher   Qualität  mit regionaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  9  % für Kulturgüter von hoher oder von durchschnittlicher Qualität mit  lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Diese Beitragssätze werden auf die Hälfte reduziert, wenn der Eigentümer  eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person  des Kirchenrechts ist; eine Ausnahme bilden jedoch die Klöster und die Fälle  nach Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gemäss Absatz 1 festgelegte Satz kann in den Fällen nach Artikel 16  Abs. 2 KGSG ausnahmsweise um bis zu 5  % erhöht oder herabgesetzt wer  -  den. Er kann jedoch 22  % nicht übersteigen ausser in den Fällen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt von Fall zu Fall die Höhe der finanziellen Unterstützung  fest, die nicht die Form einer Subvention hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er legt den kantonalen Beitragssatz für Projekte fest, denen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3 KGSG im Rahmen einer Programmvereinbarung eine Bundeshilfe  gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verweigerung der Subvention
                            1  Keine Subvention wird gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Subventionsbetrag unter 4000 Franken liegt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   steuerbare   Einkommen   oder   der   steuerbare   Gewinn   des   Eigentü  -  mers 80'000 Franken übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auszahlung der Subvention
                            1  Die Subvention wird grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten aufgrund  der Schlussabrechnungen, die vom Amt für Kulturgüter genehmigt wurden,  ausgezahlt. Den Schlussabrechnungen sind die quittierten Rechnungen beizu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus nachweisbar gerechtfertigten Gründen können im Rahmen des Voran  -  schlags während der Arbeiten Vorauszahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rückerstattung der Subvention – Ordentliche Fälle
                            1  Die   vollständige   oder   teilweise   Rückerstattung   der   Subvention   kann   ver  -  langt   werden,   wenn   diese   aufgrund   falscher   Angaben   zu   Unrecht   gewährt  wurde   oder   wenn   die   mit   der   Subvention   verbundenen   Bedingungen   oder  Auflagen nicht oder nur teilweise eingehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattung der Subvention – Verfahren und Zuständigkeit
                            1  Scheinen die Voraussetzungen einer Rückerstattung erfüllt, so teilt die Di  -  rektion dies dem Eigentümer mit und gibt ihm eine Frist, in der er Stellung  nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde,  welche  die Subvention gewährt  hat, entscheidet  auf  Antrag  der Kommission über die Rückerstattung und legt deren Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Kulturgut innert Jahresfrist nach der Einreichung der Schlussab  -  rechnungen verkauft, so entspricht der Rückerstattungsbetrag dem Subventi  -  onsbetrag; für jedes folgende Jahr vermindert er sich um 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rückerstattung der Subvention – Modalitäten
                            1  Der Rückerstattungsbetrag ist innert 30 Tagen einzuzahlen. Werden andere  Zahlungsbedingungen gewährt, so wird ab Fälligkeit ein Jahreszins von 5  %  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Widerruf der finanziellen Unterstützung
                            1  Eine   finanzielle   Unterstützung,   die   nicht   als   Subvention   gewährt   wurde,  wird vom Staatsrat in den Fällen gemäss Artikel 13 dieses Reglementes wi  -  derrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde sie vertraglich zugesprochen, so kann sie geändert werden. Wird kei  -  ne Einigung erzielt, bleibt die verwaltungsrechtliche Klage vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schutzmassnahmen für die beweglichen Kulturgüter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Unterschutzstellung (Art. 21 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Für die Unterschutzstellung der beweglichen Kulturgüter ist die Direktion  zuständig, welche auf Antrag der Unterkommission für bewegliche Kulturgü  -  ter (die Unterkommission) entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verfahren auf Antrag der Unterkommission
                            1  Die Unterkommission kann der Direktion die Unterschutzstellung von be  -  weglichen Kulturgütern beantragen, die im Verzeichnis der Kulturgüter er  -  fasst sind. Ihr Antrag muss hinreichend begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion benachrichtigt den betreffenden Eigentümer über die Einlei  -  tung des Unterschutzstellungsverfahrens  und setzt ihm eine Frist, in der er  zum Antrag der Unterkommission Stellung nehmen kann. Wenn nötig erfolgt  die Mitteilung durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion trifft allenfalls die nötigen vorsorglichen Massnahmen zur Er  -  haltung des Kulturgutes, dessen Unterschutzstellung beantragt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verfahren auf Gesuch des Eigentümers
                            1  Die   Eigentümer   können   mit   einem   an   die   Unterkommission   gerichteten  schriftlichen Gesuch um die Unterschutzstellung ihrer beweglichen Kulturgü  -  ter ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterkommission prüft das Gesuch und nimmt zuhanden der Direktion  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Art
                            1  Die Unterschutzstellung eines beweglichen Kulturgutes kann kollektiv oder  individuell erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein einzelnes bewegliches Kulturgut oder eine Gruppe beweglicher Kultur  -  güter, die eine Einheit bilden, werden individuell unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewegliche Kulturgüter, die durch ihre Substanz, Herkunft, Zugehörigkeit  oder Funktion ein Ganzes bilden, werden kollektiv unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Form
                            1  Die beweglichen Kulturgüter werden durch Verfügung unter Schutz gestellt.  Im Interesse des Schutzes kann dies auch durch Vertrag erfolgen, insbeson  -  dere wenn Lösungen ausgehandelt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung oder der Vertrag erwähnt ausdrücklich die Wirkungen der  Unterschutzstellung nach den Artikeln 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2  und 30 KGSG sowie die übrigen Wirkungen der Unterschutzstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Unterschutzstellung   eines   beweglichen   Kulturgutes   durch   eine   Mass  -  nahme der Raumplanung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderung
                            1  Die Verfügung über die Unterschutzstellung wird geändert, wenn dies nötig  ist, um das Kulturgut zu erhalten oder zur Geltung zu bringen. Der Vertrag  wird geändert, wenn  dies nötig ist, um das Kulturgut zu erhalten  oder zur  Geltung zu bringen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt die verwaltungs  -  rechtliche Klage vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung kann insbesondere darin bestehen, dass weitere Wirkungen  hinzugefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Artikel   18   und   21   sind   sinngemäss   auf   das   Änderungsverfahren   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfügung wird widerrufen, wenn der Schutz nicht oder nicht mehr ge  -  rechtfertigt  ist. Wenn  ein Vertrag  vorliegt, kann dieser  abgeändert werden.  Wird keine Einigung erzielt, bleibt die verwaltungsrechtliche Klage vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Veräusserung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts  (Art. 24 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bewilligungsgesuch
                            1  Das Gesuch um Bewilligung der Veräusserung eines geschützten bewegli  -  chen   Kulturgutes   ist   schriftlich   an   das  Amt   für   Kulturgüter   zu   richten.   Es  muss die Art der Übertragung und, wenn bekannt, den Namen des voraus  -  sichtlichen Erwerbers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bedingungen und Auflagen
                            1  Die   Bewilligung   zur   Veräusserung   kann   mit   Bedingungen   und   Auflagen  verbunden werden, um zu gewährleisten, dass das Kulturgut erhalten und zur  Geltung gebracht wird oder gegebenenfalls im Kanton verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Bedingung für die Gewährung der Bewilligung nicht mehr oder nur  noch teilweise erfüllt, so wird die Bewilligung nach vorgängiger Mahnung  widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zuständigkeit
                            1  Die Direktion bewilligt die Veräusserung innert 60 Tagen ab Einreichung  des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Vorkaufsrecht (Art. 25 und 26 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verkaufsankündigung
                            1  Jeder Eigentümer eines geschützten beweglichen Kulturgutes muss dessen  Verkauf melden und den Namen des Käufers mitteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Amt für Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seiner Wohnsitzgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  falls die Schutzmassnahmen Wirkungen auf den Standort des bewegli  -  chen Kulturgutes hat, der Gemeinde, in der sich das Kulturgut befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Meldepflicht eingehal  -  ten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausübung des Vorkaufsrechts – Verfahren
                            1  Ist das für den Verkauf bestimmte bewegliche Kulturgut von ausserordentli  -  cher Bedeutung für das kulturelle Erbe Freiburgs, so informiert das Amt für  Kulturgüter den Verkäufer, die Gemeinden und gegebenenfalls die betreffen  -  de Pfarrei oder Kirchgemeinde darüber, dass der öffentlichen Hand ein Vor  -  kaufsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkäufer muss den Preis und die Verkaufsbedingungen mitteilen und  alle verlangten Belege vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde und gegebenenfalls die Pfarrei oder Kirchgemeinde entschei  -  den darüber, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ausübung des Vorkaufsrechts – Zuständigkeit
                            1  Die Zuständigkeit des Staates, das Vorkaufsrecht auszuüben oder zu über  -  tragen, liegt bei der Direktion, wenn der Erwerbspreis nicht mehr als 20'000  Franken   betragt.  Über  höhere  Betrage  entscheidet  der   Staatsrat  auf  Antrag  der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Finanzgesetzgebung des Staates bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Kontrolle der Restauration und des Handels (Art. 30 und 31  KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle der Restauration
                            1  Für   die   Restauration   geschützter   beweglicher   Kulturgüter,   die   für   den  Kanton   von   ausserordentlicher   Bedeutung   sind,   ist   eine   Bewilligung   des  Amts für Kulturgüter erforderlich, das aufgrund der Stellungnahme der Un  -  terkommission entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Restauration wird kunstgerecht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Restaurationsprogramm wird von der Unterkommission gutgeheis  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Restaurator verfügt über die nötigen beruflichen  Fähigkeiten und  die erforderliche Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es wird eine wissenschaftliche Dokumentation nach den Richtlinien des  Amts für Kulturgüter erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kontrolle des Handels
                            1  Wer mit beweglichen Kulturgütern handelt, muss die nötigen Massnahmen  ergreifen, um den guten Zustand der ihm anvertrauten geschützten bewegli  -  chen Kulturgüter zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss über den Erwerb und den Verkauf der Kulturgüter, die für das kul  -  turelle Erbe Freiburgs von ausserordentlicher Bedeutung sind, Buch führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall (Art. 32 und 33  KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Begriff
                            1  Der Begriff Krisenfall umfasst im Sinne des Gesetzes auch Katastrophensi  -  tuationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zuständigkeit
                            1  Die Befugnisse des Staates im Bereich des Kulturgüterschutzes werden bei  bewaffneten Konflikten oder im Krisenfall vom Amt für Kulturgüter ausge  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Kulturgüter   arbeitet   mit   den   Zivilschutz-   und   Kulturgüter  -  schutz-Instanzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Befugnisse des Amts für Kulturgüter
                            1  Im   Rahmen   der   Aufgaben,   die   das   Gesetz   dem   Staat   übertragt   (Art.   33  KGSG), hat das Amt für Kulturgüter insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es   beantragt   beim   «Schweizerischen   Komitee   für   Kulturgüterschutz»  die   Nachführung   des   Schweizerischen   Inventars   der   Kulturgüter   von  nationaler und regionaler Bedeutung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es erstellt eine Sicherheitsdokumentation über die Kulturgüter von na  -  tionaler und regionaler Bedeutung und arbeitet für die Erstellung einer  Dokumentation   der   Kulturgüter   von   lokaler   Bedeutung   mit   den  Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es nimmt Stellung zu Bauprojekten von Schutzräumen für die Kultur  -  güter und berät deren Bauherrschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es arbeitet mit den Verantwortlichen des Kulturgüterschutzes, die von  Gemeinden   und   Gemeindeverbindungen   bezeichnet   werden,   bei   der  Ausführung ihrer Aufgabe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es überwacht die Ausführung der Aufgaben zum Schutz der Kulturgü  -  ter durch die Gemeinden und die Gemeindeverbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kulturgüter kann für die Ausübung bestimmter Befugnisse die  Mithilfe des  Amts für zivile Sicherheit und Militär anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Meldepflicht (Art. 34 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren
                            1  Die zuständige Dienststelle, der die Entdeckung eines Kulturgutes gemeldet  werden muss, ist das Amt für Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   das  entdeckte  Kulturgut  archäologische   Eigenschaften  aufweist,  ist  auch das Amt für Archäologie zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Kulturgüter oder das Amt für Archäologie identifiziert das Ob  -  jekt und informiert die Direktion, die nach Bedarf die nötigen vorsorglichen  Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Archäologische Ausgrabungen (Art. 37–43 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Begriff
                            1  Als archäologische   Ausgrabungen  (die  Ausgrabungen)   gelten  die  Notgra  -  bungen, die geplanten Forschungsgrabungen, die dringenden und geplanten  Bauuntersuchungen   sowie   die   archäologischen   Aufnahmen   und   ähnliche  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgrabungen werden im Erdboden ausgeführt. Wenn nötig können sie  auch in einem Gebäude vorgenommen werden; in diesem Fall arbeiten das  Amt für Archäologie und das Amt für Kulturgüter zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zuständigkeit
                            1  Die Direktion entscheidet über die Durchführung von Ausgrabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zuständigkeit kann im Falle von Notsondierungen und -untersuchun  -  gen sowie für die Aufnahmen an das Amt für Archäologie übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Archäologie entscheidet über die Ausführung der nötigen Vor  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgrabungen werden vom Amt für Archäologie ausgeführt. Vorbehal  -  ten bleiben die Artikel 45 und 46 dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anhörung und Information
                            1  Ausser in Notfällen werden die Eigentümer und die anderen Betroffenen be  -  züglich des Zeitpunktes der Ausgrabungen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde, der Eigentümer und die von den Ausgrabungen betroffenen  Nachbarn werden über den Beginn der Ausgrabungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Form des Entscheids
                            1  Der Entscheid über die Ausgrabungen hat die Form:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer   Bestimmung  in  der  Baubewilligung,  wonach  die  Ausgrabungen  ausdrücklich vorbehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer selbständigen Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer provisorischen Massnahme oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zusätzlicher Wirkungen der Unterschutzstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Höhe der Entschädigung
                            1  Entschädigungen von bis zu 10'000 Franken werden in Absprache zwischen  dem   Eigentümer   und   der   Direktion   festgelegt.   Über   diesen   Betrag   hinaus  wird sie in Absprache zwischen dem Eigentümer und dem Staatsrat festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine Einigung erzielt, so sind die Bestimmungen über die Enteignung  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Eigentümer, der  Anspruch  auf  eine Entschädigung  erhebt,  muss eine  detaillierte Berechnung der Höhe des Schadens und alle verlangten Belege  vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abschluss von Verträgen
                            1  Die Direktion ist befugt, mit den betreffenden Eigentümern Vertrage über  die Ausgrabungen abzuschliessen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgrabungen voraussichtlich länger dauern als zwei Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   Rahmen   des   Baubewilligungsverfahrens   allfällige   Ausgrabungen  nicht vorbehalten wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausgrabungen in Anwendung des Artikels 38 Abs. 2 KGSG geplant  und beschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vertrag   hält   die   gegenseitigen   Verpflichtungen   des   Staates   und   des  betreffenden Eigentümers fest. Insbesondere werden darin der Ablauf und die  voraussichtliche Dauer der Ausgrabungen und gegebenenfalls die Höhe der  Entschädigung oder die Art ihrer Berechnung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verträge, welche Entschädigungen über 10'000 Franken vorsehen, müs  -  sen vom Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Prospektion
                            1  Für die archäologische Prospektion durch Dritte, namentlich mit Objektde  -  tektoren,   insbesondere   Metalldetektoren,   auf   dem   gesamten   Kantonsgebiet  muss beim Amt für Archäologie eine Bewilligung eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,  die für den Schutz der Stätte erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Eigentum der Funde – Bewegliche Kulturgüter
                            1  Die   naturgemäss   beweglichen   archäologischen   Kulturgüter,   die   bei   den  Ausgrabungen gefunden werden, sind Eigentum des Staates und geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Eigentum der Funde – Unbewegliche Kulturgüter
                            1  Die naturgemäss unbeweglichen archäologischen Kulturgüter gehören dem  Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie gefunden wurden, ausser wenn sie  zu ihrem Schutz an einen anderen Ort gebracht werden müssen. In diesem  Fall ist Artikel 42 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   entscheidet   aufgrund   der   Stellungnahme   des   Amts   für  Archäologie über die Verlegung eines Kulturgutes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft die nötigen Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die zu ihrer Erhal  -  tung am Ort belassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bewilligung an Dritte – Gesuch
                            1  Das Bewilligungsgesuch für  die Ausführung  von Ausgrabungsarbeiten  ist  hinreichend begründet an das Amt für Archäologie zu richten. Das detaillier  -  te Programm der geplanten Ausgrabungsarbeiten sowie der Voranschlag und  der Finanzierungsplan sind zusammen mit dem Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Archäologie begutachtet das Gesuch zuhanden der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bewilligung an Dritte – Zuständigkeit
                            1  Die Direktion kann Dritten bewilligen, Ausgrabungen vorzunehmen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gesuchsteller über die nötigen beruflichen Fähigkeiten und Kennt  -  nisse verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er ein gerechtfertigtes Interesse nachweisen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sein   Ausgrabungsprogramm   vom   Amt   für   Archäologie   gutgeheissen  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  er unter Vorbehalt des Artikels 46 dieses Reglements in der Lage ist,  die Ausgrabungen zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion  legt  die   Auflagen   fest,  die  mit  der  Bewilligung  verbunden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Bewilligung an Dritte – Subvention
                            1  Dritten, die über eine Bewilligung verfügen, kann eine Subvention gewährt  werden, wenn die Ausgrabungen von bedeutendem Interesse für die Öffent  -  lichkeit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subvention kann 20  % der Arbeitskosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   legt   die   Höhe   der   Subvention   bis   zum   Betrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  Franken fest. Über höhere Subventionen entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verzeichnis und Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Verzeichnis (Art. 44–47 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Grundsatz – Inhalt
                            1  Die   Kulturgüterkommission   beauftragt   die   zuständigen   Dienststellen,   das  Verzeichnis vorzubereiten, indem eine Dokumentation über die Kulturgüter  gemäss Artikel 3 KGSG erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis enthält Angaben zum Wert des Objektes als Kulturgut, zu  seinem Zustand und bei unbeweglichen  Kulturgütern zu deren Standort in  -  nerhalb der Stätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Grundsatz – Wert des Kulturgutes
                            1  Der Wert des Objekts als Kulturgut wird wie folgt eingestuft:  A   =   Hohe   Qualität:   besonders   repräsentatives,   seltenes   und/oder   hervorra  -  gend gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist.  B = Gute Qualität: repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, des  -  sen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind.  C = Durchschnittliche Qualität: repräsentatives Objekt aufgrund gewisser we  -  sentlicher Elemente, deren ursprüngliche Substanz erhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Anlehnung an die Qualifizierungskriterien  des Bundes erhalten die ins  Verzeichnis   aufgenommenen   unbeweglichen   Objekte   ausserdem   den   Ver  -  merk:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von nationaler Bedeutung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von regionaler Bedeutung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Grundsatz – Erhaltungszustand
                            1  Der Erhaltungszustand des Kulturgutes wird nach folgender Skala beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = guter Erhaltungszustand oder kunstgerecht restauriert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = teilweise erhalten oder leicht zu restaurieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = vom Verfall bedroht oder durch Restauration oder Renovation abgewer  -  tet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = verfallen oder stark verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Bewegliche Kulturgüter
                            1  Sonderverzeichnisse werden namentlich erstellt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kulturgüter des Staates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kulturgüter juristischer Personen des öffentlichen  Rechts und des  Kirchenrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kulturgüter Privater;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die archäologischen Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Unbewegliche Kulturgüter
                            1  Sonderverzeichnisse werden namentlich erstellt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kirchlichen Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bürgerhäuser, Schlösser und Landsitze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bauernhäuser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Alphütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die zeitgenössischen Qualitätsbauten und -baueinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Marktorte und historischen Städte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Ruinen und archäologischen Stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Einsichtnahme
                            1  Der Kurzbeschrieb der ins Verzeichnis aufgenommenen Kulturgüter sowie  die   dazugehörige   Dokumentation   können   von   den   Eigentümern   und   allen  Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind über den Kurzbeschrieb des aufgenommenen Kultur  -  gutes, das sich auf ihrem Gebiet befindet, zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kostenbeteiligung
                            1  Die Direktion erlässt Richtlinien über die Beteiligung der juristischen Perso  -  nen   des   öffentlichen   Rechts,   einschliesslich   der   juristischen   Personen   des  Kirchenrechts, an den Kosten der Aufnahme ins Verzeichnis von Gegenstän  -  den, deren Eigentümer sie sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Inventar (Art. 48 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            1  Für   die   geschützten   beweglichen   und   unbeweglichen   Kulturgüter   werden  getrennte Inventare geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   kann   für   eigenständige   Kategorien   geschützter   Kulturgüter  die Erstellung von Sonderinventaren beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar kann veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Die Dienststellen der Direktion (Art. 55 Abs. 1 KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsatz
                            1  Die Direktion übt ihre Befugnisse auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes  über das Amt für Kulturgüter und das Amt für Archäologie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Amt für Kulturgüter
                            1  Der Konservator der Kulturgüter besorgt die administrative und die wissen  -  schaftliche Leitung des Amts für Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird von der Direktion angestellt und untersteht ihr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Kulturgüter hat die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es arbeitet mit den Gemeinden  bei der  Ausübung ihrer  Aufgaben  im  Kulturgüterschutz   zusammen,   insbesondere   bei   der   Erarbeitung   der  Ortsplanung und deren Revision, bei der Bestimmung der Schutzzonen  und der geschützten Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über den Kulturgüterschutz infor  -  miert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es berät die Dienststellen des Staates über den Schutz der staatlichen  Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es macht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, das Wissen seiner Fach  -  leute über Verfahren und Techniken der Erhaltung und der Restauration  von Kulturgütern bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es wacht im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde über die Ein  -  haltung der Pflichten, die den Eigentümern geschützter Kulturgüter ob  -  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es erstellt zuhanden der Kommission das Verzeichnis der Kulturgüter  und das Inventar der geschützten Kulturgüter, mit Ausnahme derjeni  -  gen, für die das Amt für Archäologie oder die kulturellen Institutionen  des Staates zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es schlägt der Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen vor im Sinne  der Artikel 35 KGSG und 76 des Raumplanungs– und Baugesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dezember 2008 (RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es  fördert   die   Schaffung   lokaler   Kommissionen   für   den  Kulturgüter  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es besorgt das Sekretariat der Kommission, des Büros und der Unter  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm von der Direktion übertra  -  gen werden, und übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm aus der Ge  -  setzgebung über den Kulturgüterschutz erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Amt für Archäologie
                            1  Der Kantonsarchäologe besorgt die administrative und die wissenschaftliche  Leitung des Amts für Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird von der Direktion angestellt und untersteht ihr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Archäologie hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es unternimmt Ausgrabungen, die er mit eigenen Mitteln oder mit der  Unterstützung  spezialisierter   Unternehmen   durchführt,  und  erstellt je  -  desmal einen ausführlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es identifiziert die zutage gebrachten Kulturgüter und trifft die nötigen  Massnahmen für deren Erhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten über das archäologische  Erbe des Kantons durch und erarbeitet Dokumentationen und Publika  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es arbeitet mit den Eigentümern und den Gemeinden zusammen bei der  Ausführung ihrer Aufgaben für den Schutz der archäologischen Kultur  -  güter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es macht, im Rahmen der verfügbaren Mittel, das Wissen seiner Fach  -  leute über Arten und Techniken der Erhaltung und der Restauration der  archäologischen Kulturgüter bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es erstellt zuhanden der Kommission das Verzeichnis der beweglichen  und der unbeweglichen archäologischen  Kulturgüter und das Inventar  der geschützten archäologischen  Kulturgüter,  namentlich das Inventar  der archäologischen Stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es schlägt der Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 KGSG und 76 RPBG vor.
                            h)  Akten betreffend den archäologischen Kulturgüterschutz, die der Kom  -  mission und der Unterkommission vorgelegt werden, werden von ihm  geprüft und vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es nimmt Stellung zu den Bewilligungsgesuchen für die Durchführung  von Ausgrabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es führt alle übrigen Aufgaben aus, die ihm von der Direktion übertra  -  gen werden, und übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm aus der Ge  -  setzgebung über den Kulturgüterschutz erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Die Kulturgüterkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Zusammensetzung
                            1  Der Kommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Vertreter der Eigentümer der geschützten Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  drei Vertreter der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  drei Vertreter aus einer freiburgischen Vereinigung oder Organisation  für den Kulturgüterschutz, darunter ein Architekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Vertreter des Berufsfeldes Raumplanung und Architektur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ein Kunsthistoriker oder ein Kunstrestaurator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören ferner  die folgenden zwei Vertreter  des Staates  an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Kantonsarchitekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kantonsarchäologe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der   Konservator   der   Kulturgüter   nimmt   mit   beratender   Stimme   an   den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt die Vielfalt der kul  -  turellen und regionalen Identitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Vertreter der Direktion und ein Vertreter des Bau- und Raumplanungs  -  amts nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Nach Bedarf kann  der Mitarbeiter, der das Geschäft bearbeitet hat, aufgeboten werden, es vor  -  zustellen und in der Sitzung Fragen zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Befugnisse
                            1  Zusätzlich zu den durch die Bau– und Raumplanungsgesetzgebung übertra  -  genen Kompetenzen beschliesst die Kommission das Verzeichnis der Kultur  -  güter und führt es regelmässig nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird von der Direktion in allen wichtigen Fragen zu den  Tätigkeiten des Amts für Kulturgüter und des Amts für Archäologie beigezo  -  gen. Sie nimmt Stellung zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Entscheiden über die Gewährung finanzieller Unterstützungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bewilligungen über die Veräusserung beweglicher Kulturgüter, die  juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juris  -  tischen Personen des Kirchenrechts, gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Arbeitsweise
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal jährlich und sooft ihr Präsident  es  für   nötig  hält.  Sie  muss  einberufen  werden,   wenn  fünf   ihrer   Mitglieder  oder der Direktionsvorsteher es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.  Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen  -  gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann mit der Zustimmung der Direktion einen oder mehre  -  re Experten beiziehen. Die Direktion entscheidet im Einvernehmen mit der  Finanzdirektion über die Entschädigung der Experten und legt die Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Büro
                            1  Das Büro der Kommission besteht aus dem Präsidenten und vier Mitglie  -  dern der Kommission; unter ihnen sind mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Vertreter der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Vertreter einer freiburgischen Vereinigung oder einer Organisation  für den Kulturgüterschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Konservator der Kulturgüter nimmt an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Bedarf nehmen ein Vertreter der Direktion und der Kantonsarchäolo  -  ge mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro bereitet die Arbeiten der Kommission vor und behandelt in ihrem  Auftrag die zweitrangigen oder die dringlichen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn sich die Einschätzung des historischen, ästhetischen oder archäologi  -  schen Interesses als heikel erweist oder der Gegenstand eine Grundsatzfrage  berührt, leitet das Büro die Akte zum Entscheid an die Kommission weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Die Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (Art. 57 Abs. 3  KGSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Einsetzung
                            1  Es wird eine Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (die Unterkom  -  mission) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusammensetzung
                            1  Die Unterkommission setzt sich aus einem Präsidenten und vier weiteren  Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus vier Mitgliedern der Kommission zusammen; unter ihnen  sind mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Vertreter einer freiburgischen Vereinigung oder einer Organisation  für den Kulturgüterschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Kunsthistoriker oder ein Kunstrestaurator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der   Konservator   der   Kulturgüter   nimmt   mit   beratender   Stimme   an   den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Bedarf  nehmen der Kantonsarchäologe,  der Verantwortliche  für die  kirchliche Kunst oder der Verantwortliche für die Kunstdenkmäler mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Befugnisse
                            1  Die Unterkommission begutachtet zuhanden der Direktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Veräusserungen beweglicher Kulturgüter durch juristische Personen  des öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Vorkaufsrecht bei geschützten beweglichen Kulturgütern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kontrolle der Restauration von geschützten beweglichen Kulturgü  -  tern und des Handels mit diesen Kulturgütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie begutachtet zuhanden der Kommission das Verzeichnis der beweglichen  Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Arbeitsweise
                            1  Die Unterkommission tagt, sooft ihr Präsident dies für nötig hält. Sie muss  einberufen werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen ist der Artikel 60 Abs. 2 bis 4 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiter des Staates werden für ihre Tätigkeit in der Unterkommissi  -  on nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Änderungen des ARRPBG
                            1  Das Ausführungsreglement  vom 18.  Dezember  1984 zum Raumplanungs-  und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Änderung des Beschlusses über die Einsetzung einer Kommissi -
                            on für das Inventar der Kunstdenkmäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 20.  Dezember 1983 über die Einsetzung einer Kommis  -  sion für das Inventar der Kunstdenkmäler (SGF 482.42) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Änderung des Beschlusses über die Erhaltung des Baukulturgu -
                            tes der Alpen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 10.  April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes  der Alpen (SGF 482.43) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Änderung des Beschlusses über die Kommission für das Inventar
                            der Alphütten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 22.  Dezember 1987 über die Kommission für das Inven  -  tar der Alphütten (SGF 482.44) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 26.  November  1971 betreffend  die Erhaltung der  historischen Kunstdenkmäler und der öffentlichen Bauten, den Schutz  der archäologischen Zonen und die Beitragsleistung an die Restaurie  -  rung alter Gebäude (SGF 482.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 27.  März 1973 über den Schutz der Burgen, Schlös  -  ser und Landsitze (SGF 482.17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 18.  Januar 1993 über die Sparmassnahmen betref  -  fend die Beiträge im Rahmen der Denkmalpflege (SGF 482.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 72 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  September 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Erlass  Grunderlass  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.1995  Art. 10  geändert  01.09.1995  BL/AGS 1995 f 320 / d 323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2001  Art. 11  geändert  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 295 / d 298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 32  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 33  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 34  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 35  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 36  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 43  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 44  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 45  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 47  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 56  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 57  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 58  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 59  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 63  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 6  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 9  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 14  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 17  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 18  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 19  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 25  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 28  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 29  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 33  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 34  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 36  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 39  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 40  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 41  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 43  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 44  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 45  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 46  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 53  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 54  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 55  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 56  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 57  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 58  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 59  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 60  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 61  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 64  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2003  Art. 58  geändert  01.01.2004  2003_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2003  Art. 61  geändert  01.01.2004  2003_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2003  Art. 63  geändert  01.01.2004  2003_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2004  Art. 10  geändert  01.01.2005  2004_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 56  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 57  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 59  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2010  Art. 33  geändert  01.07.2010  2010_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  Art. 10  geändert  01.03.2012  2012_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  Art. 41  geändert  01.10.2012  2012_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 33 Abs. 2  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.08.1993  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 2 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 10 geändert 04.07.1995 01.09.1995 BL/AGS 1995 f 320 / d 323
Art. 10 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151
Art. 10 geändert 26.06.2012 01.03.2012 2012_054
Art. 11 geändert 26.06.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 295 / d 298
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 17 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 18 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 19 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 29 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 33 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 33 geändert 09.11.2010 01.07.2010 2010_117
Art. 33 Abs. 2 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)