Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus
                            7. 5. 2006 – 30/31  VIII  A/214/2  Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantons-  spital Glarus  (Erlassen von der Spitalleitung am 6. Oktober 2004)  (Genehmigt vom Regierungsrat am 14. Dezember 2004)  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Das  Personalreglement  für  Assistenzärzte  regelt  das  Anstellungsverhältnis  der  Assistenzärzte  mit  dem  Kantonsspital  Glarus.  Gemeint  sind  Assistenz-  ärzte männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern nicht ausdrücklich nur  ein Geschlecht erwähnt wird.  II. Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auf die Anstellung als Assistenzarzt am Kantonsspital Glarus ist öffentliches Recht anwendbar (Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals) 1)
                            .  III. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalreglement für Assistenzärzte beruht bei Erlass auf folgenden  Grundlagen:  –  Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (aufgrund der Änderung vom 22. März  2002), ArG;  –  Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (aufgrund der Ände-  rung vom 7. April 2004), ArGV 1;  –  Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000, ArGV 2;  –  Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993, ArGV 3;  –  Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals vom 25. September  1996;  –  Personalreglement des Kantonsspitals Glarus vom 25. April 2001;  2)  –  Weiterbildungsordnung der FMH für das betreffende Fachgebiet in ihrer  neuesten Version (WBO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die aufgeführten Erlasse abweichende Bestimmungen zulassen und  das  vorliegende  Personalreglement  davon  Gebrauch  macht,  gehen  diese  abweichenden  Bestimmungen  vor.  Wenn  das  vorliegende  Reglement  keine  andere Bestimmung enthält, so kommen die obigen Erlasse zur Anwendung.  Ebenso, wenn auf einen dieser Erlasse ausdrücklich verwiesen wird.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  1)  GS VIII A/211/1  2)  GS VIII A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenzärzte Kantonsspital – R  VIII  A/214/2  IV. Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Arbeiten während der folgenden Zeiten gelten als: –
                            Tagesarbeit:   0  6.00 – 20.00 Uhr  –  Abendarbeit:  20.00 – 23.00 Uhr  –  Nachtarbeit:  23.00 –  0  6.00 Uhr  –  Sonntagsarbeit:  von Samstag 23.00 bis Sonntag 23.00 Uhr  –  Feiertagsarbeit:  an  den  gesetzlichen  Feiertagen  und  den  zusätzlichen  dienstfreien Tagen gemäss der Regelung für das Staats-  personal des Kantons Glarus (ab 23.00 Uhr des Vortages  bis 23.00 Uhr des Feiertages)  V. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit beträgt für die Assistenzärzte 50
                            Stunden je Woche.  Höchstarbeitszeit:  Die  wöchentliche  Höchstarbeitszeit  beträgt  50  Stunden,  verteilt  auf  5  1  ⁄  2  Arbeitstage.  Im  Einverständnis  mit  dem  Assistenzarzt  umfasst  die  Arbeitswoche  sechs  Arbeits-  tage, wobei die freien Halbtage aber nur für längstens vier  Wochen zusammengelegt werden dürfen (Art. 16 ArGV 1).  Überzeit:  Überzeit  ist  die  ausnahmsweise  Überschreitung  der  wöchentlichen  Höchstarbeitszeit  von  50  Stunden,  ins-  besondere wegen Dringlichkeit der Arbeit oder bei aus-  serordentlichem Arbeitsanfall (Art. 12 ArG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Jeder Assistenzarzt erfasst seine Arbeitszeit gemäss Vorgabe der Verwaltung  in einem Verzeichnis, welches den Anforderungen gemäss Artikel 73 ArGV 1  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Die  Arbeitsstunden  werden  unter  Berücksichtigung  der  arbeitsrechtlichen  Vorschriften für Assistenzärzte monatlich überprüft. Bei Abweichungen wird  der  Arbeitnehmer  informiert  und  die  sich  daraus  ergebenden  Massnahmen  besprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die  Kompensation  der  Überzeit  mit  Freizeit  von  gleicher  Dauer  kann  vom  vorgesetzten  Klinikleiter  in  Absprache  mit  dem  Assistenzarzt  festgelegt  werden.  Ist  dies  aus  betrieblichen  Gründen  nicht  möglich,  kann  die  finan-  Prozent auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Assistenzärzte Kantonsspital – R  VIII  A/214/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Der  Schwangerschaftsurlaub  der  Assistenzärztinnen  dauert  insgesamt  14  Wochen analog der Bestimmung für das übrige Personal des Kantonsspitals  (Art. 37 Personalreglement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Die Kliniken des Kantonsspitals Glarus mit einem Notfalldienst wenden unter  Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften das Nachtarztsystem an.  VI. Arbeitspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Der Assistenzarzt hat die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft, speditiv und  unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Die  Klinikleiter  können  Leistungsstandards  vorgeben,  die  auf  die  zeitliche  und wirtschaftliche Effizienz der Arbeitsverrichtung ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Während der Arbeitszeit ist die Erledigung privater Arbeiten nicht gestattet.  VII. Pausen, Ruhezeit und Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Die  Dauer  der  Pausen  richtet  sich  nach  Artikel  15  des  ArG.  Pausen  gelten  nicht als Arbeitszeit, ausser der Assistenzarzt muss sich für allfällige Arbeits-  einsätze im Spital abrufbereit halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15 a
                            ArG). Sie darf jedoch auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern  sie  im  Durchschnitt  von  zwei  Wochen  zwölf  Stunden  beträgt  (Art.  9  und  15  ArGV 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- nen unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 und 15 ArGV 2). 3
                            Assistenzärzte Kantonsspital – R  VIII  A/214/2  VIII. Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Der  Assistenzarzt  hat  bei  100-prozentiger  Anstellung  Anspruch  auf  20  Arbeitstage Ferien. Der Arbeitgeber kann den Ferienbezug für maximal zehn  Tage  anordnen,  falls  es  für  die  Aufrechterhaltung  des  Betriebes  notwendig  ist.  IX. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Die  Weiterbildungszeit  gilt  als  Arbeitszeit  (pro  Tag  Abwesenheit  max.  9,09  Std.), sofern die Weiterbildung durch die Weiterbildungsordnung (WBO) der  FMH für die jeweilige Ausbildungsrichtung festgelegt ist. Das Kantonsspital  übernimmt  in  diesem  Falle  auch  die  Kongress-  und  Kursgebühren.  Spesen  für Reise und Unterkunft gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Weiterbildun-  gen,  die  über  die  Anforderungen  der  WBO  hinausgehen,  gelten  nicht  als  Arbeitszeit. Kongress- und Kursgebühren werden in diesem Falle vom Kan-  tonsspital nicht übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Ausserhalb  der  WBO  kann  der  vorgesetzte  Klinikleiter  einem  Assistenzarzt  nach  freiem  Ermessen  aus  dem  Klinikpool  einen  Beitrag  an  Kongress-  und  Kurskosten  gewähren.  Die  Teilnahme  an  solchen  Kongressen  oder  Kursen  gilt nicht als Arbeitszeit.  X. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Die  Besoldung  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Besoldungen  der  Angestellten (Besoldungsverordnung). Auf weitere Entschädigungen als den  reglementarischen Lohn besteht kein Anspruch.  XI. Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Für  Nacht-,  Sonntags-,  Feiertags-  und  Pikettdienste  gelten  ausschliesslich  die  arbeitsgesetzlichen  Bestimmungen  (Art.  38  Personalreglement  kommt  für die Assistenzärzte nicht zur Anwendung).  XII. Leistungsprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Am  Ende  jedes  Jahres  nimmt  der  vorgesetzte  Klinikleiter  eine  Gesamt-  beurteilung  jedes  ihm  unterstellten  Assistenzarztes,  insbesondere  seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Assistenzärzte Kantonsspital – R  VIII  A/214/2  Leistung  und  Einsatzbereitschaft,  vor.  Er  kann  der  Spitalleitung  eine  Leis-  tungsprämie vorschlagen, die dem Assistenzarzt im darauf folgenden Januar  ausbezahlt wird.  XIII. Privatärztliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Es ist dem Assistenzarzt nicht gestattet, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ins-  besondere   ist   es   ihm   nicht   gestattet,   am   Kantonsspital   Glarus   oder  anderswo  eine  privatärztliche  Tätigkeit  auszuüben.  Auch  ist  es  ihm  nicht  gestattet,  für  irgendwelche  während  der  Dauer  der  Anstellung  am  Kantons-  spital Glarus erbrachten ärztlichen Leistungen Rechnung zu stellen.  XIV. Schutz persönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Der Assistenzarzt des Kantonsspitals Glarus ist verpflichtet, die Bestimmun-  gen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.  XV. Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Der Assistenzarzt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis.  XVI. Dienstaustritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Vor  Dienstaustritt  sind  sämtliche  Ferien  zu  beziehen  und  die  Überzeit  zu  kompensieren.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  sind  die  finanziellen  Abgeltungen  innerhalb  von  30  Tagen  nach  Dienstaustritt  geltend  zu  machen.  Analoges  gilt auch für allfällige andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.  XVII. Schlussbestimmungen