Ausführungsreglement zum Strassengesetz
                            Ausführungsreglement zum Strassengesetz (ARStrG)  vom 07.12.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG);  auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einteilung der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Kantonsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einteilungskriterien (Art. 10 StrG)
                            1  Die Kantonsstrassen werden nach den folgenden Kriterien in die Klasse der  Hauptstrassen (H) eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Funktionelle Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gewährleistung   des   allgemeinen   Durchgangsverkehrs   (Kriteri  -  um  1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ergänzung des Nationalstrassennetzes (Kriterium 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewährleistung von wichtigen Verbindungen (Kriterium 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kriterium der Verkehrsdichte (Kriterium 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeiner Durchgangsverkehr (Kriterium 1)
                            1  Das Kriterium 1 wird auf Kantonsstrassen angewendet, deren Funktion im  wesentlichen   darin   besteht,   den   allgemeinen   Durchgangsverkehr   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kantonsstrasse erfüllt diese Funktion, wenn mehr als die Hälfte des ge  -  zählten   oder   nach   der   Strassenplanung   berechneten   Verkehrs   seinen   Ur  -  sprung und Bestimmungsort ausserhalb des Kantons hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ergänzung des Nationalstrassennetzes (Kriterium 2)
                            1  Das Kriterium 2 wird auf Kantonsstrassen angewendet, deren Funktion im  wesentlichen darin besteht, das Nationalstrassennetz zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kantonsstrasse erfüllt diese Funktion, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Linienführung einer teilweise erstellten und dem Verkehr übergebe  -  nen Nationalstrasse provisorisch verlängert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Nationalstrasse mit dem kantonalen Strassennetz verbindet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwischen     den     Nationalstrassen     eine     wichtige     Querverbindung  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wichtige Verbindungen (Kriterium 3)
                            1  Das Kriterium 3 wird auf Kantonsstrassen angewendet, deren Funktion im  wesentlichen darin besteht, wichtige Verbindungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kantonsstrasse erfüllt diese Funktion, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Bezirkshauptort mit der Hauptstadt verbindet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hauptstadt mit der Hauptstadt eines Nachbarkantons verbindet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Hauptstädte benachbarter Kantone miteinander verbindet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen   Bezirkshauptort   mit   dem   nächstgelegenen   Autobahnanschluss  verbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl bei gleicher Funktion
                            1  Erfüllen mehrere  Strassen gleichzeitig dasselbe funktionelle Kriterium, so  wird dieses nur auf die Strasse mit der günstigsten Verbindung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verkehrsdichte (Kriterium 4)
                            1  Das  Kriterium   4  ist  erfüllt,  wenn  die  massgebliche  Belastung  grösser   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000 Fahrzeuge ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Massgebliche Belastung
                            1  Die massgebliche Belastung ist die höchste Verkehrsbelastung, die in einer  dynamischen, sich über 20 Jahre erstreckenden Strassenplanung vorgesehen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ausserorts aufgrund der letzten Zählungen bestimmt und als durch  -  schnittlicher täglicher Verkehr während 24 Stunden (DTV 24) ausgedrückt;  nur der motorisierte Verkehr wird berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit   die   massgebliche   Belastung   den   nachteiligen   Auswirkungen   des  Schwerverkehrs Rechnung trägt, wird dessen Anzahl mit zwei multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hauptstrassen (Art. 10 Abs. 2 StrG)
                            1  Eine Kantonsstrasse ist eine Hauptstrasse (H), wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie mindestens ein funktionelles Kriterium erfüllt und die massgebliche  Belastung grösser als 3500 Fahrzeuge ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die massgebliche Belastung grösser als 6000 Fahrzeuge ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nebenstrassen (Art. 11 StrG)
                            1  Eine   Kantonsstrasse   wird   in   die   Klasse   der   Nebenstrassen   (N)   eingeteilt,  wenn sie weder ein funktionelles Kriterium noch das Kriterium der Verkehrs  -  dichte der Hauptstrassen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedeutender touristischer Ort (Art. 11 Abs. 3 StrG)
                            1  Die Anzahl der Übernachtungen und die Verkehrsdichte in einem bedeuten  -  den touristischen Ort (Art. 11 Abs. 3 StrG) werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In   den   letzten   5   Jahren   wurden   durchschnittlich   mindestens   30'000  Übernachtungen pro Jahr gezählt (Camping nicht inbegriffen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   Verkehrsdichte   übersteigt   die   massgebliche   Belastung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600  Fahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Gemeindestrassen (Art. 12 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verzeichnis
                            1  Das Verzeichnis der Gemeindestrassen und der übrigen dem Verkehr offen  -  stehenden öffentlichen Sachen einer Gemeinde wird als Tabelle dargestellt.  Sie enthält von jeder Strasse die genauen  Angaben  zur  Identifizierung,  die  Länge, die Mindestbreite (Basisbreite), die Anzahl der Fahrstreifen und all  -  fällige für bestimmte Fahrzeugkategorien geltende gesetzmässige Verkehrs  -  beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis umfasst eine Karte im Massstab von mindestens 1:10'000,  auf der die Strasse und die verschiedenen Kategorien ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tiefbauamt gibt den Gemeinden ein Muster mit Erläuterungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Strassenkategorien (Art. 14 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Die Kantons- und Gemeindestrassen werden nach ihrer Zweckbestimmung  und nach der Verkehrsdichte in die Kategorie 1-4 eingeteilt. Aufgrund dieser  Kategorien werden die Bedingungen für eine Zu- oder Ausfahrt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kategorie 1
                            1  In   die   Kategorie   1   wird   eine   Strasse   eingeteilt,   die   dem   schnellen  Motorfahrzeugverkehr vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Strasse ist in der Regel nur an den Stellen zugänglich, die im  Teilrichtplan des Strassennetzes vorgesehen sind. Sie weist keine höhenglei  -  che Kreuzung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kategorie 2
                            1  In die Kategorie 2 wird eine Strasse eingeteilt, die allen Benützern offen  -  steht und deren massgebliche Belastung grösser als 6000  Fahrzeuge ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine neue Zu- oder Ausfahrt wird nur gestattet für die Verbindung zu einer  Ortschaft, einem Weiler, einem Quartier, einer Industrie- und Gewerbezone  oder einer Sportzone sowie zu einem wichtigen öffentlichen Gebäude, einem  Einkaufszentrum oder einem öffentlichen Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Projektierung einer neuen Zu- oder Ausfahrt oder bei erheblicher  Änderung   der   Nutzungsbedingungen   einer   bestehenden   Zu-   oder   Ausfahrt  sind die bestehenden Zu- oder Ausfahrten, die weniger als 200 m voneinan  -  der entfernt sind, soweit möglich in einer einzigen zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die neuen oder geänderten Zu- oder Ausfahrten müssen den Normen für die  Sichtweite und Sicherheit  entsprechen.  Das Linksabbiegen bei Kreuzungen  und   zu   neuen   Zu-   oder   Ausfahrten   wird   nur   über   Vorsortierstreifen   oder  Kreisel gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kategorie 3
                            1  In die Kategorie 3 wird eine Strasse eingeteilt, die allen Benützern offen  -  steht und deren massgebliche Belastung 4700-6000 Fahrzeuge beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neuen oder geänderten Zu- oder Ausfahrten müssen den Normen für die  Sichtweite und Sicherheit entsprechen. Bei dieser Strasse müssen die Zu- und  Ausfahrten   in  der  Regel  einander   gegenüberliegen  oder  mindestens  200 m  voneinander entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kategorie 4
                            1  In die Kategorie 4 wird eine Strasse eingeteilt, die allen Benützern offen  -  steht und deren massgebliche Belastung kleiner als 4700  Fahrzeuge ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zu- und Ausfahrten sind nicht beschränkt, müssen jedoch den Normen  für die Sichtweite und Sicherheit entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Besondere Bestimmungen für Kantonsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Klasse oder Kategorie
                            1  Eine   Kantonsstrasse   kann   in   der   Regel   nur   von   einer   bestehenden   oder  projektierten Kreuzung oder Abzweigung an in eine andere Klasse oder Kate  -  gorie eingeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Innerortsstrecken
                            1  Eine Kantonsstrasse, die in eine Ortschaft führt, behält innerorts ihre Klasse  und Kategorie. Die Einteilung der Strasse wird nicht vom Innerortsverkehr  beeinflusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerorts müssen die Anzahl und der Ausbau der Zu- und Ausfahrten und  der Kreuzungen durch eine Studie gerechtfertigt werden, die die Sicherheit,  die Leistungsfähigkeit und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vorgeschriebene Änderungen an Zu- und Ausfahrten
                            1  Zeigt eine Verkehrsstudie auf, dass eine Zu- oder Ausfahrt den Anforderun  -  gen an die Sicherheit, Belastung und Flüssigkeit des Verkehrs nicht genügt,  so können die notwendigen Änderungen an dieser Zu- oder Ausfahrt, gegebe  -  nenfalls zusätzliche Ausbauarbeiten an der Strasse, dem Eigentümer der Zu-  oder Ausfahrt auf dessen Kosten vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgeschobener Ausbau von Ein- und Ausfahrten
                            1  Liegt die tatsächliche Verkehrsbelastung deutlich unter der massgeblichen  Belastung,   so   kann   die   Ausführung   des   verlangten   Ausbaus   aufgeschoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausführung aufgeschoben, so wird mit der Gemeinde oder dem  Nutzniesser   der   Ein-   und   Ausfahrt   eine   Vereinbarung   getroffen,   damit   die  vollständige Ausführung und der künftige Unterhalt dieses Ausbaus sicherge  -  stellt werden können. Der Ausbau wird ausgeführt, sobald die Verkehrsbe  -  dingungen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung wird im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständige Behörde
                            1  Die Einteilung der Kantonsstrassen in die Klassen der Haupt- und Neben  -  strassen und in Kategorien sowie deren periodische Nachführung sind der  Di  -  rektion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt zur Ge  -  nehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bau und Ausbau der Strassen (Art. 20 Abs. 2, 21, 24 Abs. 3, 36 Abs. 2  und 54a StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anwendbare Normen
                            1  Die technischen Merkmale der Strassen und der Nebenanlagen, die in den  Normen   der  Vereinigung  Schweizerischer   Strassenfachleute  festgelegt  sind  (VSS-Normen),   sind   grundsätzlich   anwendbar.   Die   abweichenden   Bestim  -  mungen dieses Reglements bleiben vorbehalten. Die Normen gelten ebenfalls  für die Darstellung und den Inhalt der Ausführungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Berechnung des Tragwerks massgebliche Belastung richtet sich  nach den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins  (SIA-Normen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf den Strecken für Sondertransporte muss das Tragwerk für die entspre  -  chenden Belastungen und Lichtraumprofile nach den SIA-Normen überprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundlagen können geändert werden, und es können andere als in den  Normen vorgesehene technische Merkmale festgelegt werden, wenn dies bei  Schutzzonen aus topographischen, geotechnischen, historischen oder ästheti  -  schen Gründen oder bei Bergstrassen und Innerortsstrecken aufgrund beson  -  derer   Bedingungen   erforderlich   ist.   Jede   ausserordentliche   Abweichung   ist  im technischen Bericht zum Projekt zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bauliche Hindernisse
                            1  Die Trottoirs und die übrigen Anlagen sind so zu bauen, dass sie von den  behinderten Personen benützt werden können; die einschlägigen Empfehlun  -  gen, namentlich des Leitfadens von Procap (Schweizerischer Invaliden-Ver  -  band), sind bei einem Ausbau zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Besondere technische Merkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mindestbreite der Kantonsstrassen
                            1  Die Einteilung des kantonalen Strassennetzes bestimmt die Grundlagen für  die Wahl der genormten technischen Merkmale. Bei Kantonsstrassen beträgt  die Mindestbreite eines Fahrstreifens 3,50 m für die Hauptstrassen und 3,00  m für die Nebenstrassen; die Hauptstrassen werden mit Banketten von 1,50 m  Breite und die Nebenstrassen mit Banketten von 1,00 m Breite ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Mindestbreite der Fahrstreifen sind die Randlinien nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind am Fahrbahnrand Radstreifen vorgesehen, so können die Fahrstreifen  auf je 3,00 m herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der bestehende Ausbau von aneinandergrenzenden Strassenabschnitten ist  zu berücksichtigen, damit die Einheitlichkeit der Strecke gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Breite der Trottoirs, erhöhten Schutzstreifen und Schutzinseln
                            (Art. 24 Abs. 3 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die normale Breite der Trottoirs beträgt mit dem Randabschluss 1,65 m; die  Breite der Schutzinseln für Fussgänger beträgt 2,00 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Verkehrsdichte der Fussgänger oder aufgrund des örtlichen Ausbaus  sind grössere Breiten zulässig. In der Regel wird dann ein Mehrfaches von 75  cm gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mindestbreite   der   erhöhten   Schutzstreifen   beträgt   mit   dem   Randab  -  schluss 75 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende Gebäude, Bauwerke oder andere Anlagen können Abweichun  -  gen von diesen Breiten rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bankette auf und unter Brücken (Art. 24 Abs. 3 StrG)
                            1  Die Strassenbrücken müssen beim Bau oder bei einer Erneuerung mit Ban  -  ketten ausgestattet werden, auch wenn die Zufahrtsstrassen keine haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Brücken der Gemeindehauptstrassen und der Kantonsstrassen muss das  Bankett auf jeder Seite, zwischen dem Fahrbahnrand und dem Brückengelän  -  der gemessen, mindestens 1,65 m breit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Strasse, die ausschliesslich dem Motorfahrzeugverkehr dient, mit  Pannenstreifen ausgestattet, so müssen die Bankette auf den Brücken gleich  breit sein wie diese Streifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bankette können zu Trottoirs oder zu Radstreifen ausgebaut werden. Ist  ein solcher Ausbau im Ausführungsprojekt der Brücke vorgesehen, so kann  die Breite entsprechend  den vorgesehenen oder bestehenden Banketten vor  und nach der Brücke erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Brücken der Gemeindestrassen von geringer Bedeutung sind mit erhöhten  Schutzstreifen von mindestens 75 cm Breite auszustatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Brücken müssen so gebaut werden, dass die in den Absätzen 2-5 vorge  -  sehenen Bankette entlang der Fahrstreifen, die unter der Brücke hindurchfüh  -  ren, erstellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Trottoirs, erhöhte Schutzstreifen und Nischen in Galerien und
                            Strassentunnels (Art. 24 Abs. 3 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Galerien und Tunnels, die von Fussgängern benützt werden dürfen, müssen  mindestens  auf einer  Fahrbahnseite  mit einem Trottoir und auf  der andern  Seite   mit   einem   erhöhten   Schutzstreifen   ausgerüstet   werden.   Die   Breiten  müssen dem Artikel 25 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entlang der Anlagen, die nur dem Motorfahrzeugverkehr dienen, sind beid  -  seits der Fahrbahn erhöhte Schutzstreifen mit einer genügenden Breite für das  Unterhaltspersonal anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Signalisation auf Trottoirs
                            1  Auf Trottoirs mit einer Breite von 1,65 m und erhöhten Schutzstreifen dür  -  fen keine Strassensignale aufgestellt werden, damit die Nutzbreite nicht ein  -  geschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im rechten Winkel zur Gehrichtung angebrachten Signale sind auf der  Aussenseite der Trottoirs aufzustellen. Gegebenenfalls sind sie auf Ständern  oder Masten anzubringen, wobei eine freie Durchgangshöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,50 m auf der gesamten Trottoirbreite einzuhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Merkmale der Radwege und Radstreifen (Art. 54a Abs. 3 StrG)
                            1  Radwege   sind   die   den   leichten   Zweirädern   vorbehaltenen   Fahrstreifen.  Grenzen sie an eine Strasse, so sind sie von der Fahrbahn durch einen Grün  -  streifen   (mindestens   80   cm)   oder   durch   einen   Randstein   zu   trennen.   Aus  -  nahmsweise können sie mit einem Trottoir verbunden werden; in diesem Fal  -  le   werden   sie   vom   Fussgängerverkehr   mit   einer   Markierung   getrennt.   Sie  können für Verkehr  in einer  oder in zwei  Richtungen eingerichtet  werden.  Die Mindestbreite eines Radweges beträgt mit der Markierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1,50 m für Radwege mit Verkehr in einer Richtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2,50 m für Radwege mit Verkehr in beiden Richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Radstreifen sind die vorrangig den leichten Zweirädern vorbehaltenen  Fahrstreifen auf einer Strasse. Sie werden auf der Fahrbahn signalisiert und  vom allgemeinen Verkehr durch eine Längsmarkierung abgegrenzt. Die Min  -  destbreite eines Radstreifens beträgt mit der Markierung 1,20 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wann   und   unter   welchen   Bedingungen   Radwege   und   Radstreifen   gebaut  werden, wird in der kantonalen Planung der Radwege und Radstreifen festge  -  legt. Diese bestimmt ferner die Strassenabschnitte und die Prioritäten für die  Verwirklichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bushaltebuchten (Art. 88 StrG)
                            1  Auf Kantonsstrassen der Kategorien H 2, H 3, N 2 und N 3 müssen ausser  -  orts   für   den   öffentlichen   Verkehr   Bushaltebuchten   erstellt   werden.   Auf  Gemeindestrassen ist die Ausführung obligatorisch, wenn die massgebliche  Belastung grösser als 4700 Fahrzeuge ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerorts   können   für   den   Entscheid   über   den   Bau   von   Bushaltebuchten  neben   der   Sicherheit   und   der   Leistungsfähigkeit   auch   die   ortsplanerischen  Kriterien   einbezogen   werden.   Der   Entscheid   muss   von   Fall   zu   Fall   durch  einen erläuternden Bericht begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs (Art. 21a StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Die Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs müssen grundsätzlich den  VSS-Normen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   müssen   in   der   Regel   im   Strassenrichtplan   der   Gemeinde   vorgesehen  sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. b und 44 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Mai 1983).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführung von Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs untersteht  dem Baubewilligungsverfahren, wenn diese Massnahmen einen öffentlichen  Flurweg oder eine Privatstrasse betreffen oder wenn sie dem summarischen  Ausbau einer Gemeindestrasse gleichgestellt werden können. In allen andern  Fällen unterstehen diese Massnahmen dem Bewilligungsverfahren nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 37 und 39 des Gesetzes.
                            4  Die Signalisation für bauliche Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs  untersteht dem Verfahren nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Inhalt der Verkehrsstudie und der Strassenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verkehrsstudie
                            1  Die Verkehrsstudie umfasst namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gegenwärtige Lage der betreffenden Anlage: Standort, Funktion im  Strassennetz, Verkehrsmenge und Verkehrsart, Leistungsvermögen und  Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die künftige Lage: Funktion im geplanten Strassennetz, künftige Ver  -  kehrsmenge und Verkehrsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Abklärung   von   Varianten,   jeweils   mit:   Leistungsreserven,   Leis  -  tungsgrad, Möglichkeiten zum etappenweisen  Bau, Erweiterungsmög  -  lichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den   optimalen   Ausbau:   Bewertung   der   Varianten   in   technischer   und  wirtschaftlicher   Sicht   sowie   im   Hinblick   auf   ihre   Umweltverträglich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Strassenpläne (Art. 32 StrG)
                            1  Die Einzelheiten der Strassenpläne werden in den Richtlinien der  Direktion  für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Öffentliche Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Benützung der öffentlichen Sachen; Vermarkung (Art. 3 und 70
                            StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trottoirs, die Radwege und die Radstreifen sowie die weitern Nebenan  -  lagen einer Strasse gehören zur selben öffentlichen Sache wie die Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden solche Anlagen nach dem Ausbau der Fahrbahn erstellt, so werden  nach   Weisung   der  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität  und Umwelt die Vermarkung nachgeführt und ein definitiver Kataster-Situa  -  tionsplan erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Längs   der   Kantonsstrassen   kann   das   zu   den   öffentlichen   Sachen   des  Kantons gehörende Land den Gemeinden für Trottoirs, Radwege und Rad  -  streifen  sowie für weitere Nebenanlagen vorübergehend zur Verfügung ge  -  stellt werden. Es wird in einem Plan dargestellt und ist Gegenstand einer Ver  -  einbarung; es bleibt Eigentum des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  erforderliche  Landerwerb  für  die  Strasse,   die  Trottoirs,  die Radwege  und Radstreifen sowie für die weitern Nebenanlagen wird vom Geometer, der  mit der Erstellung des Mutationsverbals beauftragt ist, getrennt bestimmt, da  -  mit die Kosten den betreffenden öffentlichen Körperschaften übertragen wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Bau- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen und Nebenanlagen  (Art. 46 Abs. 2, 50 Abs. 1, 51 Abs. 3, 54, 54a Abs. 4 und 55 Abs. 2  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kostenverteilung (Art. 46 Abs. 2 StrG)
                            1  Die Beteiligung sämtlicher Gemeinden an den Kosten wird nach Abzug der  Bundesbeiträge für die Hauptstrassen und für die Sanierung von Niveauüber  -  gängen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzliche Beteiligung der Gemeinden mit Kantonsstrassen wird nach  Abzug der Bundesbeiträge für die Sanierung von Niveauübergängen berech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Gemeinden werden aufgrund der finanziellen Ergebnisse  der Staatsrechnung festgelegt. Sie werden aufgrund der Strassenausgaben des  Rechnungsjahres ermittelt, das dem Jahr der Fakturierung vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beiträge   werden   dem   Kontokorrent   Staat-Gemeinde   jeweils   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  eines  Jahres  belastet.  Die  Rechnungen   müssen  spätestens  bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mai zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rückerstattung des Kostenvorschusses (Art. 51 Abs. 3 StrG)
                            1  Hat der Staat für städtebauliche Arbeiten einer Gemeinde im Sinne von Ar  -  tikel 50a StrG, die gleichzeitig mit dem Ausbau einer Kantonsstrasse ausge  -  führt   wurden,   einen   Kostenvorschuss   geleistet,  so   zahlt   die   Gemeinde   den  Vorschuss   innert   2   Monaten   nach   Erhalt   einer   Zwischen-   oder   Schlussab  -  rechnung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dieser Frist wird der für die Beziehungen zwischen dem Staat und den  Gemeinden geltende Zinssatz berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt der Vorschuss 100'000 Franken, so verlangt der Staat periodisch,  dass die betroffene Gemeinde Anzahlungen leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Allgemeine Beitragsbedingungen
                            1  Sind die Masse einer Anlage grösser als die in diesem Reglement festgeleg  -  ten Masse, so trägt der Gesuchsteller die zusätzlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur für die ortsfesten und endgültigen Anlagen, Ausbauten  und Bauwerke geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Strassenbelag mit Pflastersteinen
                            1  Wird aus Gründen des Ortsbildschutzes der Belag einer Kantonsstrasse mit  Pflastersteinen ausgeführt, so fallen die entsprechenden Kosten zu Lasten der  Strasse,  sofern sie bereits mit einer sichtbaren Pflästerung ausgestattet war  und diese Belagsart nur im Ortskern verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beiträge an Trottoirs, Über- und Unterführungen für Fussgänger
                            und Schutzanlagen (Art. 54 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Damit für ein Trottoir längs einer Kantonsstrasse ein Beitrag geleistet wird,  muss es folgende Merkmale aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Breite entspricht den Bestimmungen von Artikel 25, beträgt jedoch  höchstens 3 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Überhöhung beträgt grundsätzlich 13-15 Zentimeter über der ferti  -  gen Fahrbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es hat einen Aufbau mit 40 Zentimeter Kies und mit einem Belag aus  einer Tragschicht von 40 bis 50 Millimeter und einer Verschleissschicht  von höchstens 25 Millimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Randabschlüsse sind in der Regel aus Beton, 15 Zentimeter breit;  ausnahmsweise sind sie aus Naturstein, wenn dies aufgrund eines alten  Ortsbildes empfehlenswert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit für eine Über- oder Unterführung ein Beitrag geleistet wird, beträgt  deren Breite mindestens 2,25 m und höchstens 3 Meter; die lichte Höhe be  -  trägt mindestens 2,50 m. Eine Über- oder Unterführung muss mindestens 300  Meter von der nächsten entfernt sein; andernfalls wird nur für ein Bauwerk  ein Beitrag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten,   die   durch   grössere   Dimensionen   verursacht   werden,   werden  nicht subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mindestbeitragssatz von 30  % wird entsprechend der Klassifikation der  Gemeinde um 2  % pro Klasse ab der zweiten Klasse erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   Bauten,   die   einem   Verkehrsberuhigungs-   oder   Siedlungskonzept   ent  -  sprechen, kann ebenfalls ein Beitrag gewährt werden. Es gelangt der für die  Trottoirs geltende Satz zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beiträge an Radwege und Radstreifen (Art. 54a Abs. 4 StrG)
                            1  An den Bau von Radwegen oder Radstreifen wird nur dann ein Beitrag ge  -  leistet, wenn der Bau nach Artikel 29 begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbeitragssatz von 17  % wird entsprechend der Klassifikation der  Gemeinde um 2  % pro Klasse ab der zweiten Klasse erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgender zusätzlicher Betrag wird dem Basisbeitrag hinzugefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Radweg in einer Kreuzung gebaut wird, 13 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für zwei getrennte Radwege  mit Verkehr  in einer Richtung, die  gleichzeitig verwirklicht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für einen Radweg mit Verkehr in beiden Richtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für einen zweiten Radweg mit Verkehr in einer Richtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  8  %:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Radwege nach Buchstabe a, wenn diese nicht in einer Kreu  -  zung gebaut werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für   einen   Radweg   mit   Verkehr   in   einer   Richtung,   der   in   einer  Kreuzung gebaut wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für zwei gleichzeitig gebaute Radstreifen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für einen zweiten Radstreifen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6  % für einen Radweg mit Verkehr in einer Richtung, der nicht in einer  Kreuzung gebaut wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  4 % für einen einzigen Radstreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden das Trottoir und der Radweg gleichzeitig gebaut, so wird der durch  -  schnittliche Satz aus dem Satz für ein Trottoir und dem Satz für einen Rad  -  weg angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfahren für ein Beitragsgesuch
                            1  Das Beitragsgesuch für Nebenanlagen entlang einer Kantonsstrasse, für die  die Gemeinden aufzukommen haben, ist nach Artikel 52 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beteiligung an den Kosten für Bushaltebuchten (Art. 55 Abs. 2
                            StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der nach Artikel 55 StrG vorgesehene Beitrag der öffentlichen Verkehrsun  -  ternehmen beträgt 20  % der Gesamtkosten, die nach Artikel  49 StrG, ohne  Abzug eines allfälligen Anteils Dritter, zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer von Postbüros, vor denen die Fahrzeuge  der öffentlichen  Verkehrsunternehmen anhalten, gelten als beteiligte Dritte. Sie haben einen  Beitrag zu leisten, der dem Wert des Geländes entspricht, das für die Halte  -  stelle auf ihrer Strassenseite notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verschiebung einer bestehenden Bushaltebucht in das Innere einer Ort  -  schaft hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  vor  dem Inkrafttreten   dieses  Reglements  getroffenen   Vereinbarungen  bleiben gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verlangt ein Privatunternehmen eine Haltestelle für seine Angestellten, so  trägt es die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Bau- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen und Nebenanlagen  (Art. 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 65a Abs. 2, 65c und 68 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Städtische Siedlungen (Art. 58 StrG)
                            1  Als städtische Siedlungen gelten die Stadt Freiburg und die Bezirkshauptor  -  te sowie die Ortschaften mit über 3000 Einwohnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer städtischen Siedlung werden die benachbarten Ortschaften und Quar  -  tiere mit weniger als 3000 Einwohnern zugeteilt, wenn ihre Innerortsstrecken  im Sinne von Artikel 50 StrG aneinandergrenzen; sie müssen nicht zur glei  -  chen Gemeinde gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere Ortschaften mit weniger als 3000 Einwohnern können zusammen  eine städtische Siedlung bilden, sofern ihre Innerortsstrecken aneinandergren  -  zen und diese Ortschaften zusammen mehr als 3000  Einwohner zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kunstbauwerke, namentlich die Brücken und Tunnels, werden nicht der  städtischen Siedlung zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Innerortsstrecken von städtischen Siedlungen (Art. 50 StrG)
                            1  Die  Innerortsstrecken   von städtischen  Siedlungen  nach   Artikel  43 werden  vom Staatsrat aufgrund des Gutachtens der Kommission nach Artikel 50 StrG  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission schlägt dem Staatsrat ebenfalls die Innerortsstrecken von  Gemeindestrassen vor, für deren Ausbau ausserhalb der Ortschaft Kantons  -  beiträge geleistet werden können. Diese Gemeindestrassen werden ihr vom  Tiefbauamt für jede städtische Siedlung angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden jene Kriterien angewendet, nach denen die Innerortsstrecken von  Kantonsstrassen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Erforderliche technische Merkmale für Beiträge (Art. 59, 60 und
                            64 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Damit für ein Projekt zum Ausbau einer Gemeindestrasse ein ordentlicher  Beitrag geleistet werden kann, muss es folgende Merkmale aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei Strassen mit einem Fahrstreifen: Die Fahrbahn muss mindestens 3  Meter breit sein und zwei stabilisierte  Bankette von je 50  Zentimeter  Breite aufweisen; sie muss mit zweckmässig verteilten Ausweichstellen  versehen werden,  wobei die Gesamtbreite der Fahrbahn mindestens 5  Meter beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Strassen mit zwei Fahrstreifen: Die Fahrbahn ist mindestens 5  Me  -  ter und höchstens 7 Meter breit und hat zwei stabilisierte Bankette von  je höchstens 1 Meter Breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Gefälle darf grundsätzlich 12  % nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Fahrbahn muss mit einer Kanalisation zur Entwässerung des Unter  -  grundes und zur Ableitung des Oberflächenwassers ausgestattet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der Oberbau muss eine neue Fundationsschicht sowie eine Tragschicht  und   eine   Deckschicht   umfassen,   deren   Stärken   nach   den   Geologie,  Klima-   und   Verkehrserfordernissen   gerechtfertigt   und   angepasst   wer  -  den müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Für einen Pflastersteinbelag wird ein Betrag bis zur Höhe des Preises  für einen bituminösen Mischgutbelag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   es   für   eine   Gemeinde   aus   finanziellen   Gründen   nicht   möglich,   eine  Kiesstrasse zu unterhalten, die einem ständig wachsenden motorisierten Ver  -  kehr und ungünstigen Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, so kann für einen  summarischen   Ausbau   ein   Beitrag   geleistet   werden.   Dieser   Ausbau   be  -  schränkt sich auf den Einbau einer Tragschicht und eines bituminösen Misch  -  gutbelages auf einer bestehenden Strasse mit leichtem und schwachem Ver  -  kehr, ohne dass die Geometrie geändert wird oder Land von Dritten erforder  -  lich ist. Aufgrund von Sondierungen des bestehenden strukturellen Aufbaus  sind folgende Ergänzungen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine mittlere Schotterung von höchstens 150 Millimeter oder eine Stabi  -  lisierung mit Kalk oder Zement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein örtlich begrenzter  Aushub des  Unterbaus  auf höchstens  20  %  der  Oberfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   erforderlichen   Entwässerungen   des   Fundaments   mit   Sickerleitun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Tragschicht aus bituminösem Mischgut von mindestens 50  Milli  -  meter und höchstens 70 Millimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Tabelle des veränderlichen Beitrages (Art. 61 StrG)
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klasse der Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Klasse 1:  5 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Klasse 2:  10 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Klasse 3:  15 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Klasse 4:  20 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Klasse 5:  25 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Klasse 6:  30 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bevölkerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einwohnerzahl bis 100:  24 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einwohnerzahl 101 – 200:  20 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einwohnerzahl 201 – 300:  16 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einwohnerzahl 301 – 500:  12 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Einwohnerzahl 501 – 1500:  8 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Einwohnerzahl 1501 – 3000:  4 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Einwohnerzahl über 3000:  0 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geografische Lage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Stufe 1 – Gemeinde, deren Ortschaft an mehre  -  ren Kantonsstrassen liegt oder Gemeinde, deren  Ortschaft an einer einzigen Kantonsstrasse liegt,  durch deren Gebiet jedoch eine oder mehrere  andere Kantonsstrassen führen:  4 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Stufe 2 – Gemeinde, deren Ortschaft an einer  einzigen Kantonsstrasse liegt und durch deren  Gebiet keine andere Kantonsstrasse führt:  8 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stufe 3 – Gemeinde, deren Ortschaft in der  Nähe einer Kantonsstrasse liegt und leicht zu  -  gänglich ist:  12 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Stufe 4 – Gemeinde mit einer Kantonsstrasse  auf ihrem Gebiet, jedoch mit einer langen,  schwierigen oder indirekten Verbindung zur  Ortschaft:  16 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Stufe 5 – Gemeinde mit einer Kantonsstrasse  auf ihrem Gebiet, jedoch ohne Verbindung auf  ihrem Gebiet zur Ortschaft:  20 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Stufe 6 – Gemeinde ohne Kantonsstrasse:  24 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausbauinteresse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Stufe 1 – Ausbau in der Ortschaft:  2 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Stufe 2 – Ausbau der Verbindung zur Kantons  -  strasse:  4 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stufe 3 – Interkommunale Verbindung von be  -  deutendem Interesse für die Gemeinde:  6 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Stufe 4 – Interkommunale Verbindung von un  -  tergeordnetem Interesse für die Gemeinde, je  -  doch von grösstem Interesse für eine Nachbar  -  gemeinde:  8 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Anwendung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann  die Punktezahl für ein Projekt durch eine Interpolation zwischen zwei Stufen  aufgrund einer genaueren Bewertung des Falles ermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   veränderliche   Beitragssatz   entspricht   der   mit   0,2674   multiplizierten  Punktezahl. Dezimalzahlen von über 0,50  % werden auf das nächst höhere  Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erhöhung für eine Strasse von wichtiger regionaler Bedeutung beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–10  %. Sie wird nur gewährt, wenn der Ausbau in mindestens drei Gemein  -  den gleichzeitig erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Beitragssatz   kann  bei  interkommunaler   Zusammenarbeit,   die  Einspa  -  rungen von Kosten für Projektierung und Ausführung ermöglicht, um 1 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  % erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gewichteter mittlerer Prozentsatz (Art. 62 StrG)
                            1  Den gewichteten mittleren Prozentsatz erhält man, indem man die Summe  der Beiträge, auf welche die Anlagen theoretisch Anspruch geben, durch die  für sämtliche gleichzeitig subventionierten Anlagen veranschlagten Gesamt  -  kosten dividiert. Prozentzahlen von über 0,50 werden auf das nächst höhere  Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beiträge an Trottoirs (Art. 65 StrG)
                            1  Für  Trottoirs  entlang einer  beitragsberechtigten  Gemeindestrasse  wird  ein  Beitrag geleistet, wenn sie die Merkmale nach Artikel 39 Abs. 1 aufweisen;  die beitragsberechtigte Breite wird jedoch auf höchstens 2,25 m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die Masse eines Trottoirs die genannten Masse, so werden für  die daraus entstehenden Kosten keine Beiträge bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mindestbeitragssatz von 20  % wird entsprechend der Klassifikation der  Gemeinde um 2  % pro Klasse ab der zweiten Klasse erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Teilausführung eines Trottoirs
                            1  Für die Teilausführung eines Trottoirs (vorheriger Einbau von Randsteinen,  allgemeine Erdarbeiten usw.) wird kein Beitrag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tiefbauamt kann jedoch die Bewilligung erteilen, dass die entsprechen  -  den Kosten in ein späteres Beitragsgesuch aufgenommen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinde vor Arbeitsbeginn ein entsprechendes Gesuch mit einem  Kostenvoranschlag und einem Situationsplan einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es darum geht, sich die Ausbauarbeiten an einer Kantonsstrasse oder ei  -  ner beitragsberechtigten Gemeindestrasse, deren Pläne genehmigt wor  -  den sind, zunutze zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde,  der  eine  solche  Bewilligung erteilt  worden  ist, muss dem  Tiefbauamt   innert   zweier   Monate   ab   Zahlung   ein   Doppel   der   quittierten  Rechnung für diese Arbeiten zustellen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,  so werden die Kosten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Beiträge an Radwege und Radstreifen (Art. 65a Abs. 2 StrG)
                            1  Für   den   Bau   eines   Radweges   oder   Radstreifens   entlang   einer   beitragsbe  -  rechtigten Gemeindestrasse wird ein Beitrag geleistet, wenn die Anforderun  -  gen nach Artikel 29 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Radwege und Radstreifen werden nach demselben Satz Beiträge geleis  -  tet wie für die Strasse, entlang der sie projektiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zusätzliche Beiträge für Sicherheitsmassnahmen an Niveauüber -
                            gängen (Art. 65c StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   Sicherheitsmassnahmen   an   Niveauübergängen   von   Gemeindestrassen  wird  zusätzlich   zum  Beitrag  des   Bundes   ein  Mindestbeitrag  von  20  %  be  -  zahlt, der entsprechend der Klassifikation der Gemeinde um 4  % pro Klasse  ab der zweiten Klasse erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beitragsgesuch, Verfahren (Art. 68 StrG)
                            1  Jedes Beitragsgesuch ist Gegenstand eines Dossiers, das in drei Exemplaren  an den Staatsrat zu richten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dossier umfasst ausser dem Beitragsgesuch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung oder des  Generalrates  über   die  Genehmigung   des  betreffenden  Vorhabens,   der  betreffenden Ausgaben und ihrer Finanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Ausschnitt aus der Karte 1:25'000 mit dem Standort des Objektes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die für die Beschreibung und Realisierung notwendigen Ausführungs  -  pläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen technischen Bericht über das Projekt und die gewählten Lösungen  und ihre Begründung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den nach Positionen detaillierten Kostenvoranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für ein Beitragsgesuch der Grosse Rat zuständig, so muss es in der Regel  mindestens zwölf Wochen vor Beginn einer Session vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Richtlinien der  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität  und Umwelt legen je nach der Art der Anlage den Inhalt der im Absatz 2  Buchstabe c vorgesehenen Pläne fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anrechenbare Ausgaben (Art. 67 StrG)
                            1  Die Projektierungskosten umfassen die Kosten, die für die Verwirklichung  notwendig   sind,   namentlich   die   Kosten   für   Basispläne,   für   die   eigentliche  Projektierung,   für   Sondierungen,   für   geotechnische   Studien,   für   allfällige  Versuche, für die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sie gesetzlich vor  -  geschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Grundstückerwerb umfassen die Kosten für die Schät  -  zung, die Kosten für Gebäude und Rechte, die Zinsen, die Kosten für den No  -  tar, den Geometer, für die Vermarkung und das Verbal sowie die allfälligen  Kosten für Flurbereinigungen oder Enteignungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bau- und Ausbaukosten umfassen ferner die erforderlichen Anpassun  -  gen,   den   allfälligen   Ersatz   von   Pflanzen,   die   Entschädigungen   für   Kultur  -  schäden sowie die Ingenieurhonorare für Aufsicht und Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Nicht anrechenbare Ausgaben (Art. 67 StrG)
                            1  Es werden nicht berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die öffentliche Beleuchtung, ausgenommen in den Fussgängerunterfüh  -  rungen bei Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Verlegen von Leitungen, die nicht zur Strasse oder zu ihren Neben  -  anlagen gehören und auf öffentlichem Grund liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zinsen für das Kapital, das zur Gewährleistung der Arbeitsausfüh  -  rung nötig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die internen Kosten der Gemeinden für ihre Tätigkeit als Bauherrin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gebühren für die Genehmigung der Pläne und verschiedene Bewil  -  ligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  kapitalisierten  Unterhaltskosten  der   Eisenbahnanlagen  zur  Sicher  -  heit der Niveauübergänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bundeshilfe für Trottoirs und Gemeindeanlagen
                            1  Erhält der Kanton für den Ausbau von Trottoirs oder Gemeindeanlagen im  Rahmen des Ausbaus von Hauptstrassen, der Sanierung von Niveauübergän  -  gen oder aus andern Gründen einen Bundesbeitrag, so wird dieser der betref  -  fenden Gemeinde überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Hilfe gilt als Beitrag Dritter im Sinne von Artikel 67 Abs. 3 des Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Ausführung der Arbeiten (Art. 69 StrG)
                            1  Die Ausschreibung  und die Vergabe  der Arbeiten werden  in der Spezial  -  gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Arbeiten, die Gegenstand eines Dekretes des Grossen Rates waren, ist  die Vergabe der  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und  Umwelt   zur   Genehmigung   zu   unterbreiten;   bei   Arbeiten,   die   durch   einen  Staatsratsbeschluss subventioniert wurden, ist die Vergabe dem Tiefbauamt  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auszahlung des Beitrages (Art. 69 StrG)
                            1  Der Beitrag wird in der Regel in Jahresraten ausbezahlt, die bei der Bei  -  tragsgewährung festgelegt werden. Die letzte Rate wird nur dann überwiesen,  wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Abrechnung der Arbeit ist mit den Belegen (Rechnungen und Quit  -  tungen) innert fünf Jahren ab Beitragsgewährung einzureichen; wird sie  nicht eingereicht, so fällt der Anspruch auf den Beitrag dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Ausführungspläne müssen abgeliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Mutationsverbal muss dem Grundbuchamt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Dem Tiefbauamt  ist die neue Katastersituation (Pause oder elektroni  -  scher Datenträger) vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Jahresraten des Beitrages werden mit Ausnahme der restli  -  chen Raten, in den Grenzen der gewährten Voranschlagskredite, den Konto  -  korrenten Staat-Gemeinde am 30. Juni eines jeden Jahres entsprechend den  Beitragsdekreten oder Beitragsbeschlüssen gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   restliche   Rate   wird   den   Kontokorrenten   Staat-Gemeinde   je   nach   den  verfügbaren Geldern des Staatsvoranschlages gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Sanierung von Strassenkreuzungen und Kostenverteilung (Art. 25  Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 3 und Art. 50a StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Strassenkreuzungen, Begriffe 1 )
                            1  Die Strassenkreuzungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die einseitigen Abzweigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die höhengleichen Kreuzungen: Kreuzen von zwei oder mehr Strassen  auf derselben Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die höhenungleichen Kreuzungen: Kreuzen von zwei Strassen auf ver  -  schiedenen Ebenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anschlüsse: Höhenungleiches Kreuzen, mit Verbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abzweigungen und Kreuzungen können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einfach ausgestaltet sein: minimaler geometrischer Ausbau (z.B. Gabe  -  lung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Vorsortier-, Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen ausgestat  -  tet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Lichtsignalen ausgerüstet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Grafische Darstellung: siehe Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  als Kreisel ausgebaut sein: Der Verkehr innerhalb des Kreisels hat den  Vortritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kombination dieser Fälle und deren Elemente sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Kriterien für die Sanierung von Kreuzungen
                            1  Eine Kreuzung wird saniert, indem die Geometrie oder die Signalisation ge  -  ändert wird. Eine Sanierung kann nötig sein, wenn die Leistungsfähigkeit, die  Sicherheit oder die Verkehrsflüssigkeit ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanierungsmassnahmen werden durch eine Verkehrsstudie ermittelt, die  die Mängel der Kreuzung und die Erfordernisse des Verkehrs unter Berück  -  sichtigung einer dynamischen Verkehrsplanung darlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Verteilung der Aufgaben
                            1  Kreuzen sich Strassen unterschiedlicher Kategorien, so wird die Verkehrs  -  studie vom Eigentümer der ranghöheren öffentlichen Strasse nach der in Arti  -  kel 7 StrG festgelegten Rangordnung durchgeführt, sofern nicht etwas ande  -  res vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   für   die   Studie   verantwortliche   Eigentümer   hört   die   Eigentümer   der  andern Strassen der Kreuzung an und informiert sie. Er schlägt ein Arbeits  -  programm vor und berechnet die Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor   Arbeitsbeginn   einigen   sich   die   Eigentümer   der   von   der   Sanierung  betroffenen Strassen über die Vermarkung, das Eigentumsrecht an den Anla  -  gen sowie über die Art des Unterhalts und des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Verteilung der Sanierungskosten
                            1  Die Kosten für die Sanierung einer Kreuzung umfassen die Kosten für die  Projektierung, die Ausführung, die Aufsicht, den Landerwerb, die Vermar  -  kung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kreuzungen ohne Kreisel und ohne Lichtsignale werden die Sanie  -  rungskosten wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Kosten für die Arbeiten innerhalb der Mindestbreite gehen zu Las  -  ten der betreffenden Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die übrigen Sanierungskosten der Kreuzung, ausgenommen die Kosten  für die rein städtebaulichen  Arbeiten  im Sinne von Artikel 50a StrG,  werden wie folgt verteilt:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  50  % zu gleichen Teilen auf die Arme der Kreuzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  50  % im Verhältnis zum geplanten Verkehr jedes Arms der Kreu  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Grafische Darstellung: siehe Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kreiseln werden die Sanierungskosten wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Kosten für Arbeiten innerhalb der Mindestbreite gehen zu Lasten  der betreffenden Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die übrigen Sanierungskosten des Kreisels werden zu gleichen Teilen  auf jeden Arm des Kreisels verteilt; ausgenommen sind die Kosten für  die rein städtebaulichen Arbeiten im Sinne von Artikel 50a StrG.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die 4 Kosten für die Lichtsignale werden nach Artikel 83b StrG aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für die Sanierung einer höhenungleichen Kreuzung werden nach  Absatz  2 aufgeteilt, wobei  die  Kunstbauten sowie  die  Aufschüttungen  und  die Aushubarbeiten für die Ein- und Ausfahrten einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für dringliche oder provisorische Massnahmen hat der Gesuch  -  steller zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Besondere Fälle
                            1  Liegt die wichtigste Ortschaft einer Gemeinde nicht an einer Kantonsstras  -  se,  so gehen  die  Kosten  für  die  Sanierung   der  Einmündung zu  Lasten  der  kantonalen Strassenrechnung, auch wenn die Einmündung auf dem Gebiet ei  -  ner andern Gemeinde liegt. Es wird jedoch nur eine einzige Einmündung pro  Kantonsstrasse berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt ein Eigentümer einer Strasse dieser Kreuzung einen zusätzlichen  Ausbau, so hat er die entsprechenden Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ablösung einer Unterhalts- und Erneuerungspflicht
                            1  Ist einer der Partner einverstanden, den Unterhalt und die Erneuerung einer  sanierten Kreuzung zu gewährleisten, so können ihm die andern die Pflicht  gegen Zahlung eines einmaligen Kapitals übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kapital wird so berechnet, dass während 30 Jahren der Unterhalt und  die   Erneuerung   des   fraglichen   Objektes   gewährleistet   und   die   mittleren  Jahreskosten dieser 30 Jahre während 20 zusätzlichen Jahren gedeckt sind.  Das Tiefbauamt erstellt eine Tabelle über die Erneuerungshäufigkeit der Be  -  standteile der Kreuzung im Verhältnis zum Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Grafische Darstellung: siehe Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Radwege und Radstreifen (Art. 54a und 72b Abs. 2 und 3 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Planung und Zusammenarbeit
                            1  Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission ein, die von der  Direktion  für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Umwelt   geleitet   wird.  Diese Kommission besteht aus Vertretern des Tiefbauamtes, der Fachstellen  des Staates, der interessierten Organisationen und Kreise sowie des Gemein  -  deverbandes. Diese Kommission befasst sich mit der kantonalen Planung der  Radwege und Radstreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Finanzielle Beteiligung des Staates
                            1  Der  Staat  übernimmt  die  Kosten für   die  kantonale   Planung  der  Radwege  und Radstreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterhalt der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Durch die Gemeinde ausgeführte Arbeiten (Art. 76 und 78 StrG)
                            1  Der Unterhalt der Trottoirs und der Radwege entlang einer Kantonsstrasse  geht zu  Lasten  der   Gemeinde.  Dazu   gehört  ebenfalls  die  Reinigung inner-  und ausserorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reinigung innerorts nach Artikel 78 Abs. 1 StrG bezieht sich auf die  Fläche  der  Kantonsstrasse,  einschliesslich  der  Radstreifen.  Sie  umfasst  na  -  mentlich das Freimachen der Gitter und Einlaufschächte der Kantonsstrassen  in jeder Jahreszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen ist der Unterhalt der städtebau  -  lichen  Anlagen   nach   Artikel  50a  StrG,  namentlich   die   Verschönerungsele  -  mente, die Anpflanzungen, die Dekorationen und die Beleuchtung, von der  Gemeinde zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Touristische Signalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Touristische Signalisation (Art. 83c Abs. 2 StrG)
                            1  Die Kosten für Symboltafeln (nach den VSS-Normen) gehen zu Lasten der  betroffenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tafeln mit Hinweisen auf kulturelle Einrichtungen und Anlässe und die  Wegweiser für touristische Regionen im Sinne der eidgenössischen Richtlini  -  en werden der Rechnung der betreffenden Strasse belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 An öffentliche Strassen grenzende Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Ausnahmen (Art. 93-114 StrG)
                            1  Für Bauten, Anlagen, Lager oder Pflanzungen innerorts können Ausnahmen  gemacht werden, wenn sie einem Siedlungs- oder Verkehrsberuhigungskon  -  zept entsprechen; die Sicherheit der Benützer ist dabei zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Einfriedungen (Art. 93a Abs. 5 StrG)
                            1  Als leichte Einfriedungen gelten die Einfriedungen, die leicht und mit wenig  Kosten verlegt werden können, wie elektrische Zäune für das Vieh und Zäu  -  ne mit Pfosten, die durch Drähte oder Holzlatten miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Tankstellen (Art. 102 Abs. 1 StrG)
                            1  Die Tankstellen sind nach den VSS-Normen zu bauen und anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Benützung der Kanalisationen der Kantonsstrassen (Art. 110
                            StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Kanalisationen und Sammelkanäle der Kantonsstrassen zur Ableitung  des Abwassers aus privatem oder öffentlichem Grund benützen will, braucht  eine Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuleitung von unverschmutztem Wasser wird nur bewilligt, wenn eine  vom   Gesuchsteller   vorgelegte   hydraulische   Berechnung   darlegt,   dass   die  Strassenkanalisation und ihr Ableitungskanal ein genügendes Abflussvermö  -  gen aufweisen.  Der Anschluss kann ebenfalls durch  Vereinbarung  geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Anschluss von verschmutztem Wasser kann nur eine provisorische  Bewilligung erteilt werden und nur wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die betreffende Gemeinde verfügt über ein generelles Entwässerungs  -  projekt, das vom Staatsrat genehmigt worden ist oder in Ausarbeitung  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der verlangte Anschluss wird in das vom Entwässerungsprojekt vorge  -  sehene   Abwassernetz   der   Gemeinde   aufgenommen   oder   kann   später  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der   Gesuchsteller   legt   mit   einer   hydraulischen   Berechnung   dar,   dass  die Strassenkanalisation und ihr Ableitungskanal ein genügendes  Ab  -  flussvermögen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das zugeleitete Abwasser wird weder die Kanalisation der Strasse be  -  schädigen noch die Nachbarschaft belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Tiefbauamt erteilt die Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Benutzungsgebühren (Art. 110 StrG)
                            1  Für die Bewilligung wird eine Gebühr und eine Verwaltungsgebühr erho  -  ben, die nach einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Dauer der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird auf Zusehen hin erteilt. Sie verliert ihre Gültigkeit,  sobald der  Inhaber  die Möglichkeit hat, sich an eine Abwasserkanalisation  anzuschliessen, die der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht. Ausnahmen  können für den Anschluss von unverschmutztem Wasser nach Artikel 71 Ab  -  satz 2 gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Beschluss   vom   1.  Februar   1963   über   die   Tabelle   für   Beiträge   an  Gemeindestrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 23.  Februar 1965 betreffend Beiträge für summari  -  sche Instandstellung von Gemeindestrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 1.  Mai 1970 über die Anwendung der Bestimmun  -  gen des Strassengesetzes zum Bau der Trottoirs und deren Subventio  -  nierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 17.  Mai 1971 über die Abrechnung und Bezahlung  der Gemeindebeiträge an die Strassenausgaben des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss vom 17.  Dezember 1971 über die Pflästerung der Kan  -  tonsstrassen innerorts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Beschluss vom 25.  April 1972 über die Finanzierung des Ausbaues  von Bushaltestellen auf den Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der   Beschluss  vom  30.  Dezember   1977  über   die   Einteilung  der   Kan  -  tonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Beschluss vom 31.  Januar 1983 betreffend die Benützung der Kana  -  lisationen der Kantonsstrassen für die Abwässerableitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Beschluss vom 11.  Dezember 1990 über den Einkauf eines Rechts  zur Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation des Kantons durch  eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Grafische Darstellung der Strassenkreuzungen (Art. 58)  Anhang 2:  Schemas   über   die   Aufteilung   der   Sanierungskosten   von  Strassenkreuzungen (Art. 61)  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Abs. 3 ist am 3. April 1978 vom Bundesrat genehmigt worden.
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.1992  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 515 / d 515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 44  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 49  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 56  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 57  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 63  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 64  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 71  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 33  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 34  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 52  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2012  Art. 61  geändert  01.07.2012  2012_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2012  Anhang 2  Inhalt geändert  01.07.2012  2012_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 33 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 34 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 52 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 56 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 64 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.12.1992  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 515 / d 515
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 33 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 33 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 34 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 34 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 44 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 49 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 52 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 52 Abs. 4 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 56 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 57 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 61 geändert 15.05.2012 01.07.2012 2012_044
Art. 63 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 64 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 64 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 71 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Anhang 2  Inhalt geändert  15.05.2012  01.07.2012  2012_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Grafische Darstellung der Strassenkreuzungen   (Art.    58)  Abs.   1,  Strassenkreuzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einseitige Abzweigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höhengleiche   Kreuzungen:   Kreuzen  von   zwei   oder   mehr   Strassen     auf  derselben Ebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  höhenungleiche  Kreuzungen:  Kreuzen  von  zwei  Strassen  auf  verschiedenen  Ebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anschlüsse:  h  öhenungleiches  Kreuzen  ,  mit Verbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2, Abzweigungen und Kreuzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einfach         ausgestaltet:         minimaler  geometrischer   Ausbau (z. B. Gabelung)  b)   mit    Vorsortier  -,    Verzögerungs  -  und  Beschleunigungsstreifen ausgestattet  c)   mit Lichtsignalen ausgerüstet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  als    Kreisel    ausgebaut:    Der    Verkehr  innerhalb des Kreisels hat den Vortritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Schemas über   die Aufteilung der Sanierungskosten von  Strassenkreuzungen   (A  rt.  61  )  Abs. 2 Bst. b –   Kreuzungen ohne Kreisel und ohne Lichtsignale  ,  aufzuteilende Fläche  Abs. 3 Bst.   b – Kreisel  , aufzuteilende Fläche