Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 22. November 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Hochschulordnung gilt für alle Angehöri gen der Pädago gischen Hochschule Zürich (PHZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Auf gaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehöri gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Hochschulleitung legt di e Strategie der PHZH fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitäts sicherung und -entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachhaltigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Leistungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  gesetzliche  Leistungsauftrag  der  PHZH  umfasst  vier Leistungsbereiche: a.   Ausbildung, b.   Weiterbildung, c.   Forschung und Entwicklung, d.   Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Definition der Leistungsbereich e richtet sich nach den Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben von swissuniversities, insbes ondere jenen der Kammer der Päda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogischen Hochschulen. Entwicklung und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  in  den  Leistungsbereichen zu  erbringenden  Leistungen werden gestützt auf den gesetzlich en Leistungsauftrag und die Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulstrategie koordinier t und weiterentwickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Ausbildung Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit im Schulfeld nötige Profes sionswissen und en tsprechende Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung basiert auf Standa rds. Diese beschreiben die Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen, welche die St udierenden beim Studien abschluss hinsichtlich ihrer Berufstäti gkeit erreicht haben sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere: a.   den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Vo raussetzungen der Lernenden umzusetzen, b.   den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden zu erfassen und sie mit geei gneten Massnahmen zu fördern, c.   die Sozialisation der Le rnenden zu unterstützen, d.   mit anderen Lehrpers onen und Fachleuten, der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten, e.   an  der  Entwicklung und  Realisierung  von pädagogischen  Projek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mitzuarbeiten, f.    ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zu planen, g.   den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdiszi plinärer Gesichtspunkte zu gestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, h.   die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteilen. Reglemen tierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das Prorektorat Ausbildung sc hafft im Rahmen der Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben der Hochschulleitung und überge ordneter Instanzen verbindliche Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums. Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  PHZH  arbeitet  für  die Berufspraktische  Ausbildung unter anderem mit Kooperationsschul en und Praxiszentren zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Erwerb von theoretisc hem  und  praktischem  Wissen erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Aufbau der Studien gänge ermöglicht den Studierenden, die für  den  Erhalt  des  Diploms  erford erlichen  Kreditpunkte  innert  der minimalen Studiendauer zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Semesterbeginn und Semesterda uer werden in Koordina tion mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Namentlich  Blockkurse,  Fremdspr achenaufenthalte,  Veranstal tungen im Rahmen der Berufspr aktischen Ausbildung und Prüfungen werden in der Regel ausserhalb de r Zeit mit periodisch stattfindenden Lehrveranstaltungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die PHZH stellt Weiterbildun gsangebote bereit für im Bil dungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schul einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürf nisse der Zielgruppen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Angebot umfasst verschied ene Veranstaltungsformate. Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort bei den Zielgruppen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reglemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft im Rahmen der Vorgaben der Ho chschulleitung und übergeordneter Instanzen die notwendigen verbind lichen Regelungen. Diese können in den Ausschreibungen der Weiter bildungsangebote statuiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstal tungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom. Die Hochschulleitung kann abwe ichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Sie regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  und  bearbeitet,  national  und  inte rnational  vernet zt,  Fragen  von Bildung, Schule und Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Forscherinnen und Forscher orient ieren sich bei ihren Projekten an den jeweils geltenden wi ssenschaftlichen Standards. Wissenstransfer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nikation des in der Forschung generi erten Wissens. Di eses fliesst ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere in Lehre und Dienst leistungen der PHZH ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Forscherinnen und Forscher ve rpflichten sich, wo immer mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Daten der Forschungsgemein schaft zugänglich zu machen. Forschungs finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsvorhaben zur Verf ügung. Die Forscherinnen und Forscher wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Drittmittel für ihre Forsch ungs- und Entwicklungsprojekte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Dienstleistungen Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  PHZH  fördert  den  Wissen s-  und  Technologietransfer aus Lehre und Forschung durch Dienst leistungen an natürliche Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen. Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das  Dienstleistungsangebot umfasst  folgende  Typen  von Dienstleistungen: a.   gesetzlicher Leistungsauftrag, b.   Leistungen an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Angehöri ge der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Hochschulpersonal Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Professorinnen  und  Professo ren  sind  Dozierende,  die  in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle innehaben  und  über  einen  durch  de n  Fachhochschulrat  verliehenen Professorentitel verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie treiben die Forschung und En twicklung unter Einwerbung von Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen wesentlichen Beitrag zur Verknüpf ung der vier Le istungsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Dozierende sind voll- oder te ilzeitlich angestellt und nach Möglichkeit in mindestens zwei Leis tungsbereichen tätig. Sie sind ver antwortlich für die Erfüllung der ih nen gemäss Individueller Leistungs vereinbarung übertra genen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden  Fachgebiet,  über didaktische  Qualifikationen  sowie über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld sowie mindestens zwei Jahre Berufs erfahrung im tertiären oder quar tären Bildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Besetzung von Dozi erendenstellen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Auswahlver fahren können auch Personen mit einbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschullei tung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Lehrbeauftragte  wirken  bei der  Erfüllung  des  Leistungs auftrags der Hochschule mit, insb esondere bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrbeauftragte  verfügen  über einen  Hochschulabschluss  im  zu unterrichtenden Fachgebiet, über di daktische Qualifikationen und über Unterrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wissenschaftliche  Mitarbei tende  und  Assistierende  sind voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Wei terbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und administrativen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung  für  eine  Anstellung im  Mittelbau  bildet  eine  der Aufgabe angemessene wissenschaftlic he oder berufspraktische Quali fikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Hochschulleitung  regelt  die  Einzelheiten  zum  Anstellungs verfahren und legt spezifische Pers onalentwicklungsm assnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administratives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und technisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das administrative und techni sche Personal (AT-Personal) setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicher stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung regelt  die  Einzelheiten  zum  Gewinnungs verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Als Studentin oder Student gilt , wer an der PHZH immatri kuliert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Fachhochschulverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen.  Die  Prorektorinnen  oder Prorektoren oder die Ab teilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der Versammlung der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  können  zum  Einsatz  eines  eigenen  Laptops oder eines Geräts mit vergleichbare n Funktionen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Chancen gleichheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  PHZH  setzt  sich  proakt iv  für  die  Chancengleichheit ihrer Angehörigen ein und schützt si e vor Diskriminierung jeglicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitarbeitenden gehen offen und reflektiert mit Heterogeni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät um und respektieren die personelle Vielfalt. Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            4 ¹ Die Mitwirkung der Angehöri gen der PHZH fördert die Gestaltung und Entwicklung der PH ZH. Sie erlaubt es den Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angehörigen, ihre Meinung zu betr ieblichen und organisatorischen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegenheiten wie auch zu personelle n Belangen nach Massgabe der ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Bestimmungen vorzubringen..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung. Einrichtungen zugunsten Angehöriger der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  PHZH  erleichtert  ihren Angehörigen  durch  Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen zur Kinderbetreuung die Erfü llung von Betre uungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich für die betriebl iche Gesundheitsförderung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Anfragen Studierender, die da s Studium betreffen, steht die Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Hochschulleitung  kann  weiter e  soziale  und  kulturelle,  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titutionen  im  Interesse  der  PHZH oder  ihrer  Angehör igen finanziell oder anderweitig unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Alle Einrichtungen können geme insam mit anderen Hochschulen geführt werden. Vereine an der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Hochschulleitung  kann  Vereine,  die  im  Hochschulbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich tätig sind, als «Verein an de r PHZH» anerkennen. Sie regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlich keiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte. Sie kann die Aufgabe an die Verw altungsdirektorin oder den Verwal tungsdirektor delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Hochschulleitung erläss t eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten fö rderlichen Hochschulbetrieb sicher stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Struktur und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Aufbauorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtverant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wortung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die  Rektorin  oder  de r  Rektor  leitet  die  Hochschule.  Sie oder er ist für alle Belange zustä ndig, die keinem anderen Organ über tragen sind. Sie oder er kann ents prechende Geschäfte der Hochschul leitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschlies sende Entscheid bleibt bei de r Rektorin oder dem Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Ze ntren und Teams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und leitet dessen Ressorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ressorts unterstützen die Re ktorin oder den Rektor und die Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prorektorate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Ein  Prorektorat  verantwortet einen  oder  zwei  Leistungs bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prorektorinnen und Prorektore n leiten ihr Prorektorat, füh ren das ihnen zugeordnete Personal in der Lini e, stimmen die Planung und Entwicklung ihrer Leistungsber eiche und Organi sationseinheiten aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Ko ordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellen zuhanden der Hochschul leitung Antrag auf den für die Prorektorate erforderli chen Anteil am Global budget, verteilen diesen auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Ein satz der Mittel ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Verwaltungsdirektion  erbringt  für  den  Betrieb  der Hochschule  zentrale  Dienstleistung en,  stellt  Führungsinformationen und  -instrumente  zur  Verfügung und  liefert  die  Grundlagen  für  die Ressourcenbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die  Verwaltungsdirektion  und  scha fft  im  Rahmen  der  Vorgaben  der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbringung notwendigen ve rbindlichen Regelungen. Organisations einheiten zwei ter und dritter Ebene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Abteilungen   sind   Organisationseinheiten   der   zweiten Ebene,  welche  die  Entwicklung  und Erstellung  der  Leistungen  aus ihrem Leistungsbereich verantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ressorts sind Organisat ionseinheiten der zwei ten Ebene, die Steue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsaufgaben erfüllen und interne Di enstleistungen für die Hochschule erbringen und verantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bereiche sind Organisa tionseinheiten der dri tten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten fächer- und themenspezifische Beiträ ge für die Studiengänge und ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antworten die Leistungen in ihrem Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zentren sind Organisa tionseinheiten der dri tten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Forsch ung und Entwicklung oder des Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektorats Weiterbildung und Dienstle istungen zugeordnet sind. Sie be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten Schwerpunkte ihres Leist ungsbereichs und verantworten die damit zusammenhängenden Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere Organisationseinheiten be i der Leistungserbring ung unterstützen. Sie erfüllen Steuerungsaufgaben und er bringen und verantworten interne Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organe und Gremien A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben I. Hochschulleitung Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  Hochschulleitung  nimmt  di e  Aufgaben  wahr,  die  ihr kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tor zugewiesen sind, und beschliess t über entsprechende Anträge ihrer Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weichender gesetzlicher Bestimmun gen Sache der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus: a.   der Rektorin oder dem Rektor, b.   den Prorektorinnen und Prorektoren, c.   der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsordnung kann weiter e Teilnehmende ohne Stimm recht vorsehen. II. Leitungskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hoch schulleitung. Sie berät die Hochschu lleitung bei der Koordination der Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beizug der Leit ungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungs geschäften,  die  einen  starken  Be zug  zu  einem  oder  mehreren  Leis tungsbereichen aufweisen, in sbesondere bei Geschäften mit a.   leistungsbereichsübe rgreifender Bedeutung, b.   grosser  Auswirkung  auf  persone lle  oder  finanzielle  Ressourcen oder die Qualität von Leistungen, c.   hoher Aussenwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal  pro  Quartal  oder  bei  Be darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Leitungskonferenz setzt si ch aus den Abteilungsleiten den  zusammen.  Diese können  bei  Abwesenheit ihre  Stellvertretung delegieren. III. Leitungsforum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Das  Leitungsforum  dient  als Plattform  für  den  Informa tionsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwick lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es finden jährlich in der Regel dr ei Foren zu wichtigen, aktuellen Themen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            In das Leitungsforum nehmen Einsitz: a.   die Mitglieder der Hochschulleitung, b.   die Führungspersonen der zwei ten und dritten Führungsebene, c.   die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich IV. Hochschulversammlung Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die Hochschulversammlung is t das Mitwirkungsorgan für Geschäfte mit grundlegender Bedeut ung für die Hochschule. Sie kann Anträge an die Hochschulleitung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geschäftsordnung  regelt Aufgaben,  Zusammensetzung  und Organisation sowie das Verfahren zu r Festlegung de r Wahlvorschläge für die Einsitznahme in die Wahl ausschüsse zur Entsendung der Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierten in den Fachhochschulrat. Si e bedarf der Genehmigung der Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulleitung. Honorierung der Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Die  Mitwirkung  von  Mitarb eitenden  in  den  Versammlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erfolgt im Rahmen der Arbeitsz eit. In die Hochschulversammlung delegierte  Studierende  erhalten  fü r  ihre  Sitzungsteilnahme  eine  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung nach Ve rfügung der Rektorin oder des Rektors. B. Prorektoratsleitung Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die  Prorektoratsleitung  unte rstützt  die  Prorektorin  oder den  Prorektor  bei  der  Leitung  des Prorektorats,  namentlich  bei  der Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergreifenden Geschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzlicher Bestimmungen Sache der Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die  Prorektoratsleitung  setzt sich  aus  den  der  Prorektorin oder dem Prorektor dire kt unterstellten Führungspersonen zusammen. C. Fachgruppen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Fachgruppen sind nach diszipli nären Kriterien strukturierte ständige Arbeitsgruppen mit der Auf gabe, Fachperspektiven leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Wissensmanagement beizutragen. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die  Hochschulleitung  legt die  Anzahl  Fachgruppen  und deren Schwerpunkte fest. Jede Fach gruppe bearbeitet eine oder meh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rere  Disziplinen  oder  Teildiszipli nen.  Die  Gesamtverantwortung  für die  Fachgruppen  liegt  bei  einem  Mi tglied  der  Hochschulleitung.  Die Fachgruppenvorsitzenden  erstatten  der  Hochschulleitung  über  ihre Tätigkeit Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsg ruppen bilden, die fachgruppen übergreifend tätig sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstel lungsgrad ab 40% gehör en einer Fachgruppe an . Bei Anstellungen ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, bei Lehrbeauftragten mit ei nem Anstellungsgrad von 20% und beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge auf eine Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die einer Fachgruppe angehören den Professorinnen und Profes soren und die Bereichs- und Zentru msleitenden setzen die Fachgrup penleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrums leitenden und des wis senschaftlichen Personal s. Die Fachgruppe bestim mt ihren Vorsitz aus dem Kreis der Fachgruppenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Vorsitzenden  bilden  die Fachgruppenvorsitzenden-Konfe renz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen. D. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Kommissionen  sind  Arbeitsg ruppen,  die  einen  Themen bereich im Interesse der Ho chschule ständig bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  entscheide t  über  die  Schaffung  und  Auf lösung sowie über die organisato rische Zuordnung und Bezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unter liegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Di e Genehmigung kann delegiert werden. E. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008 und tritt nach der Genehmigung dur ch den Fachhochschulrat am 1. Ja nuar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 89 ; Begründung siehe ABl 2017-12-29 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 ( OS 75, 273 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-03-27 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 ( OS 75, 273 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-03-27 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 ( OS 76, 66 ; ABl 2020-12-24 ). In Kraft seit 1. April 2021.