Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
                            VIII A/3/10  Verordnung der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  über die Anerkennung und Nachprüfung von  ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie  (Verordnung Ausland GDK, VO Ausland GDK)  Vom 22. November 2012 (Stand 22. November 2012)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren,  gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Ver  -  einbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Fe  -  bruar  1993,  1  )  erlässt:  1. Gegenstand und anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die  Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von  Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbrin  -  gende im Sinne von Artikel  5  FZA  2  )  ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU-  und EFTA-Staaten so  -  wie von Drittstaaten im Sinne von Artikel  3  Absatz  3 der Richtlinie  2005/36/  EG  3  )    erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in  Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der  GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in  der Schweiz vom 23.  November  2006  4  )   (GDK-Reglement) für schweizerische  Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter  Vorbehalt von Absatz  1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verord  -  nung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufs  -  qualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.  1)  GS  IV  B/1/12/2  2)  Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der  Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei  -  zügigkeit vom 21.06.1999 (FZA; SR  0.142.112.681)  3)  Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die  Anerkennung von Berufsqualifikationen  4)  GS  VIII  A/3/8  SBE 2018 46  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Ab  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  oder  2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt  wurde und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsquali  -  fikation.  2. Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder  als Grenzgänger oder Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaa  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA  4  )   müssen diese Voraus  -  setzung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausländische Berufsqualifikation muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen  staatlichen Behörde ausgestellt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Abschluss der Ausbildung bestätigen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopa  -  thie ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie er  -  forderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen  Landessprache verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Sprachnachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdi  -  ploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Spra  -  chen (GER) zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU-  oder EFTA-Staa  -  tes verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU-  oder EFTA-  Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem  Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraus  -  setzung der materiellen Gesuchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-  oder EFTA-Staates  verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU-  oder EFTA-Staates sind, müs  -  sen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in  jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.  3)  Ziff.  2 Anhang  III des  FZA: «Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff  «Mitgliedstaat(en)» in den in Abschnitt  A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsak  -  ten ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten  auch auf die Schweiz anzuwenden.»  4)  Übereinkommen   zur  Errichtung   der   Europäischen   Freihandelsassoziation   vom  04.01.1960 (SR  0.632.31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen ent  -  sprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, ins  -  besondere in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  theoretische Kenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische Fähigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dauer der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausbildungsniveau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Berufsbefähigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Berufsqualifikationen aus EU-  und EFTA-Staaten sowie von Drittstaa  -  ten   im   Sinne   von   Artikel  3  Absatz  3   der   Richtlinie  2005/36/EG   wird   die  Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbe  -  hältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Artikel  3  Absatz  3  der Richtlinie  2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit  der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
                            1  Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der  schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraus  -  setzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entspre  -  chenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländi  -  sche   Ausbildung in   Osteopathie   wenigstens  ein   Jahr  kürzer  ist als  die  schweizerische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen   wesentliche   Unterschiede   in   der   Ausbildung   im   Sinne   von  Ab  -  satz  1  und/oder  2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch  Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berufspraxis gemäss Absatz  3 muss in der Regel in der Schweiz unter  der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem  Diplom oder in EU-  oder EFTA-Staaten erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
                            1  Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikation in Osteopathie,  die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf  einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunter  -  schied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich nach Absatz  1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden  über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz  hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung  verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die von der zuständigen Behörde eines EU-  oder EFTA-Staats ei  -  ner   mindestens   vierjährigen   Ausbildung   im   Sinne   von   Arti  -  kel  11  Buchstabe  d der Richtlinie  2005/36/EG gleichgestellt wer  -  den und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in  Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die in Anhang II der Richtlinie  2005/36/EG aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz  1 vor, ist zu prüfen, ob das ent  -  sprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung  bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkei  -  ten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet  sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszuglei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausgleichsmassnahmen
                            1  Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als An  -  passungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand   des   Anpassungslehrgangs   ist   die   Berufsausübung   in   der  Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber  des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen  Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstel  -  lenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die  Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Aus  -  übung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische  Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich be  -  steht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der  interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen.  Sie darf zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10  3. Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 7
                            der  Richtlinie  2005/36/EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beabsichtigt   eine  Osteopathin  oder  ein  Osteopath zur Erbringung  von  Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird  die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung  überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vor  -  schriften der Richtlinie  2005/36/EG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels  7 der Richtlinie  2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der  in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwer  -  wiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger  führen kann, muss die Osteopathin oder der Osteopath in der Regel durch  das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie beziehungsweise  er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung  kann zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission  der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis  der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bil  -  dung, Forschung und Innovation (SBFI)  1  )   erhaltenen Meldung und den Be  -  gleitdokumenten weiter.  4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkennungsgesuch
                            1  Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Os  -  teopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim  Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Do  -  kumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in engli  -  scher Sprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der An  -  erkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkanto  -  nalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter  Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landes  -  sprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offiziel  -  le Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die  Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizule  -  1)  Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennungsentscheid
                            1  Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Nachprüfung ausländi  -  scher Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungs  -  kommission der GDK (Prüfungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb  nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mit  -  gliedstaates   verfügen   und   Bürgerin   oder   Bürger   eines   EU-  oder   EFTA-  Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden  Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbe  -  lehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anerkennungswirkung
                            1  Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufs  -  qualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre berufliche Kennt  -  nisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifi  -  kation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Widerruf
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise er  -  langt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensgebühren
                            1  Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren ge  -  mäss der Gebührenverordnung der GDK.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten der Ausgleichsmassnahmen
                            1  Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden  zu tragen.  6. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30  Tagen seit Er  -  öffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission  der EDK und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsge  -  2  )  1)  Gebührenverordnung der GDK vom 06.07.2006 (GS  VIII  A/3/7  )  2)  Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2005 (Verwaltungs  -  gerichtsgesetz, VGG; SR  173.32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Arti  -  kel  82 des Bundesgerichtsgesetzes  3  )   beim Bundesgericht mit der Beschwer  -  de angefochten werden.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmung
                            1  Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden,  werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz  2 (mit Ausnahme des drit  -  ten Abschnitts) sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der dritte Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten  Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie  2005/36/EG in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbil  -  dungsabschlüssen vom 20.  November  1997 inklusive der Anhänge  I  und  II  wird aufgehoben.  3)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.06.2005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG; SR  173.110)  7