Allgemeine Landwirtschaftsverordnung
                            Allgemeine Landwirtschaftsverordnung  (ALV)  Vom 23. Januar 1996 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 23, 25, 28, 31, 33 und 68 des Landwirtschaftsgesetzes für  den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand und Zuständigkeit
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für  den Kanton Solothurn (im folgenden: Landwirtschaftsgesetz) Zuständigkei  -  ten, Verfahren und den Vollzug in den Rechtsgebieten des bäuerlichen Bo  -  denrechts,   der   landwirtschaftlichen   Pacht,   der   Produktionslenkung   und  Einkommenssicherung, sowie der Tierzucht und des Viehabsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das  Volkswirtschaftsdepartement   (im   folgenden:   das   Departement),   sofern  nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständiges Amt im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Amt für  Landwirtschaft   (im   folgenden:   das   Amt),   sofern   nicht   ausdrücklich   ein  anderes Amt bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bäuerliches Bodenrecht
2.1. Organisation und Behörden
§ 3 Bewilligungsbehörde
                            1  Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 90 literae a und c des Bundes  -  gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)  2  )   ist  das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig, Anmerkungen im Sinne von Artikel 86 BGBB sowie deren  Löschung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  921.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.11  .  GS 93, 815
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsichtsbehörde
                            1  Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 litera b BGBB ist das Finanzde  -  partement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale Schätzungsstelle
                            1  Schätzungsbehörde nach Artikel 90 litera e BGBB ist die kantonale Schät  -  zungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kantonale Schätzungsstelle ist das Sekretariat  des Solothurnischen  Bauernverbandes eingesetzt  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6* Beschwerdeinstanz
                            1  Beschwerdeinstanz   gegen   Entscheide   der   kantonalen   Schätzungsstelle  und im Sinne von Artikel 90 Buchstabe f BGBB ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7* ...
2.2. Verfahren und Rechtsschutz
2.2.1. Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit
                            landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Titel des BGBB ent  -  scheidet der Zivilrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit
                            landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Realteilung, Zerstückelung und Nichtunterstellung
                            a) Gesuch um Realteilung und Zerstückelung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zu einer Abtrennung einzel  -  ner Grundstücke oder Grundstücksteile, ob ein landwirtschaftliches Gewer  -  be oder ein landwirtschaftliches Grundstück nach den Bestimmungen des  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  2  )   betroffen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trifft dies zu, fordert sie den Grundeigentümer oder die Grundeigentü  -  merin auf, das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme auf amtlichem For  -  mular zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt erstellt das amtliche Formular und erlässt eine Anleitung dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das amtliche Formular dient als Beweis über allfällige Pächter, Kaufs-,  Vorkaufs- sowie Zuweisungsberechtigte im Sinne von Artikel  83 Absatz  2  BGBB. Die Grundeigentümer bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtig  -  keit der Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  § 1 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes  vom 15. September 1987 (BGS  212.473.82  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand  des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten  Rechtsgeschäftes und, bei Abtrennung eines Teilstückes, mit einer Kopie  des Mutationsplanes an das Amt weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10* b) Gesuch um Nichtunterstellung
                            1  Die Amtschreiberei leitet Gesuche zur Nichtunterstellung von landwirt  -  schaftlichen Grundstücken mit einem Richtigkeitsbefund auf dem amtli  -  chen Formular dem Amt zur Einleitung der Bewilligungserteilung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11* c) Feststellung, Bewilligung
                            1  Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin  fest, ob eine Nichtunterstellung bewilligt werden kann, bzw. ob mit einer  Abtrennung das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Bewilligung  einer Ausnahme erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in  Form einer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erwerb
                            a) Gesuche  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zur Erstellung eines Erwerbs  -  vertrages, ob der Erwerb einer Bewilligung nach BGBB bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trifft dies zu, so findet § 9 Absätze 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13* b) Überprüfung, Beurkundung und Weiterleitung
                            1  Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand  des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten  Rechtsgeschäftes an das Amt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14* c) Feststellung, Bewilligung
                            1  Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin  fest, ob der Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Erwerbsbewil  -  ligung erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in  Form einer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verhütung der Überschuldung *
                            1  Gesuche um Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinne von Artikel  76  Absatz  2 BGBB sind beim Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch muss die Ertragswertschätzung sowie ein Auszug aus dem  Grundbuch beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Ge  -  suchstellerin sowie der Amtschreiberei und bringt ihn den nach Bundes  -  recht berechtigten Gläubigern zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schätzung des Ertragswerts
                            1  Die Schätzung des Ertragswerts im Sinne von Artikel 87 BGBB wird von  Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten durch die kantonale  Schätzungsstelle vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Beschwerdefrist können die beschwerdeberechtigten Perso  -  nen das Schätzungsprotokoll bei der kantonalen Schätzungsstelle einse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17* Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen des Departements bezüglich des BGBB sowie gegen  Verfügungen der kantonalen Schätzungsstelle kann innert 30 Tagen Be  -  schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Landwirtschaftliche Pacht
3.1. Organisation und Behörden
§ 18 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement erteilt die Bewilligung für:  *  a)  eine kürzere Pachtdauer;  b)  die Fortsetzung der Pacht auf eine kürzere Pachtdauer;  c)  die parzellenweise Verpachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt die ordentliche Pachtzinskontrolle durch, bewilligt den Pachtzins  für landwirtschaftliche Gewerbe oder setzt den Pachtzins auf das erlaubte  Mass herab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist ferner zuständig für:  a)  die Anordnung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1  des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Okto  -  ber 1985 (LPG)  1  )  ;  b)  die Behandlung von Einsprachen gegen die Zupacht und die Aufhe  -  bung von Pachtverträgen über die Zupacht;  c)  die Behandlung von Einsprachen gegen den Pachtzins sowie die Her  -  absetzung desselben;  d)  den Erlass von Feststellungsverfügungen betreffend der Verkürzung  der   Pachtdauer,   der   parzellenweisen   Verpachtung   sowie  der   Zu  -  pacht und des Pachtzinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19* Erhebungsverantwortliche / Oberamt
                            1  Die Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden sowie das am Ort der ge  -  legenen Sache zuständige Oberamt sind zur Einsprache nach Artikel 33 des  Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985  2  )   befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.213.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.213.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Vorpachtrecht
§ 20 Geltungsbereich
                            1  Wird   ein   landwirtschaftliches   Gewerbe   neu   verpachtet,   so   haben   die  Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin ein Vorpachtrecht,  wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorpachtrecht besteht an landwirtschaftlichen Gewerben, die ganz  oder zu ihrem wertvolleren Teil im Kanton liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vorpachtrecht besteht nicht, wenn das Gewerbe an einen Nachkom  -  men des Verpächters oder der Verpächterin verpachtet wird; es entfällt,  wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter oder die  Verpächterin unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nachkomme kann das Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entge  -  genhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Eintritt
                            1  Der Nachkomme tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit einer Dritt  -  person abgeschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachkommen können vor Abschluss eines Pachtvertrages mit einer  Drittperson auf ihr Recht schriftlich verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausübung
                            1  Der Verpächter oder die Verpächterin ist verpflichtet, die Nachkommen  über den Abschluss und den Inhalt eines Pachtvertrages unverzüglich in  Kenntnis zu setzen. Er oder sie hat auch die Drittperson über den Bestand  allfälliger Vorpachtrechte zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will der Nachkomme sein Vorpachtrecht ausüben, so muss er es innert 60  Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes oder, wenn die Drittperson die  Pacht bereits angetreten hat, spätestens drei Monate nach dem Pachtan  -  tritt gegenüber dem Verpächter oder der Verpächterin schriftlich geltend  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Vorpachtrecht geltend gemacht, so hat der Verpächter oder die  Verpächterin die Drittperson unverzüglich darüber zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anerkennung
                            1  Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es der Verpächter oder die  Verpächterin nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklä  -  rung gegenüber dem Nachkommen unter Angabe der Gründe schriftlich  bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bestreitung
                            1  Bestreitet der Verpächter oder die Verpächterin das Vorpachtrecht, so  kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter am Ort der gelegenen  Sache auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Nachkommenkonkurrenz
                            1  Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so kann der  Verpächter   oder   die   Verpächterin   jene   Person   bezeichnen,   die   in   den  Pachtvertrag eintreten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Folgen des Eintritts
                            1  Tritt ein Nachkomme in den Pachtvertrag ein, so muss die Drittperson,  wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgen den orts  -  üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens ein Jahr  nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtver  -  trag erfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verpächter oder die Verpächterin muss den Schaden ersetzen, wel  -  cher der Drittperson aus dem Eintritt des Nachkommen in den Pachtver  -  trag entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Drittperson braucht das Gewerbe erst zu verlassen, wenn ihr Ersatz  oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Verfahren und Rechtsschutz
§ 27 Gesuche um Bewilligung
                            1  Gesuche um Bewilligung für verkürzte Pachtdauer im Sinne von § 18 li  -  terae a und b sind unter Angabe der Gründe innert der vom LPG festgeleg  -  ten Frist schriftlich dem Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung sind unter  Angabe der Gründe vor Pachtantritt beim Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist befugt, die für die Gesuchsbeurteilung notwendigen Anga  -  ben bei anderen kantonalen Behörden sowie bei den Gemeindebehörden  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verweigerung einer Bewilligung
                            1  Verweigert das Departement die Bewilligung für eine parzellenweise Ver  -  pachtung, so hebt es das Pachtverhältnis unter angemessener Berücksichti  -  gung der Parteienstandpunkte auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs-  oder Herbsttermin auf und verfügt, sofern notwendig, die Räumung des  Grundstückes im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 LPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Einsprachen gegen
                            a) Zupacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einsprachen gegen die Zupacht gemäss Artikel 33 LPG müssen innert der  vom Bundesrecht festgesetzten Frist schriftlich beim Amt erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Rückzug einer Einsprache der Ackerbaustelle oder des Oberamtes  wird keine Folge gegeben, wenn die Einsprache bei vorläufiger Prüfung  nicht offensichtlich unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Pachtzins für Grundstücke
                            1  Einsprachen gegen den Pachtzins für Grundstücke gemäss Artikel 43 LPG  müssen  innert der vom Bundesrecht  festgesetzten  Frist schriftlich beim  Amt erhoben werden. § 29 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Beschwerden
                            1  Gegen Einsprache- und Bewilligungsentscheide des Departementes kann  innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                4. Produktion, Vermarktung und
                            Einkommenssicherung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Organisation und Behörden
§ 32 Zuständigkeit für:
                            a) Aufsicht, Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen  Rechts obliegt dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt Bewilligungen sowie Anerkennungen und erlässt die erforderli  -  chen Weisungen und Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 b) Durchführung
                            1  Der weitere Vollzug obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstellt die erforderlichen Unterlagen, Pläne, Register und Verzeichnis  -  se, ermittelt Beitragsberechtigungen, führt Kontrollen durch und sichert  die Verbindung zu den zuständigen Bundes- und Kantonsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zudem zuständig für die Information und die Instruktion der Land  -  wirte und der Gemeindebehörden. Es trifft die im Rahmen des Bundes  -  rechts erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann für die Erledigung dieser Aufgaben im Rahmen des Globalbud  -  gets Leistungsvereinbarungen mit Amts- oder Dienststellen anderer Kanto  -  ne oder privaten Organisationen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34* Kantonales Steueramt
                            1  Das kantonale Steueramt ermittelt Einkommen und Vermögen der Ge  -  suchsteller oder gewährt dem Amt zu diesem Zweck Einsicht in die Steuer  -  akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35* Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei kantonalen und Bundesmassnah  -  men verpflichtet. Sie führen auf Anordnung des Amtes insbesondere Date  -  nerhebungen und Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36* Private Organisationen
                            1  Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion, Vermarktung und Ein  -  kommenssicherung können mittels Leistungsauftrag an private oder ge  -  mischtwirtschaftliche Organisationen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37* Grundsatz
                            1  Das Amt kann im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel und  der nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausrichten oder Projekte mit  Starthilfen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 38* Umstellungsbeiträge für Bio-Ackerbaubetriebe
                            1  Umstellungsbeiträge   erhalten   Selbstbewirtschafter   (Eigentümer   oder  Pächter) mit:  a)  mehr als 33% offener Ackerfläche (OA);  b)  mehr als 4 ha offener Ackerfläche (OA; Spezialkulturen zählen drei  -  fach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge erhalten Betriebe, die vom Bund, vom Kanton oder von  Gemeinden geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39* Beitragshöhe
                            1  Die Bewirtschafter von Betrieben, welche die Bedingungen unter §  38  hievor erfüllen, haben Anrecht auf einen:  a)  Grundbeitrag von Fr. 8'000.--;  b)  zusätzlichen Freibeitrag von Fr. 500. -- pro Hektar offenes Ackerland  (OA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Beitragshöhe beträgt Fr. 16'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40* Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach § 48 ff. hiernach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den  Direktzahlungen ausbezahlt:  a)  2/3 nach Anerkennung des Gesuches;  b)  1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen  Beiträgen verrechnet, wenn:  a)  der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;  b)  die   Umstellung   auf   den   biologischen   Landbau   ohne   wichtigen  Grund innert fünf Jahren  nach Einreichung des  Beitragsgesuches  nicht abgeschlossen ist;  c)  der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren  nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird;  d)  der Betrieb die Anerkennung nach der Begriffsverordnung verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41* Remontierung aus dem Berggebiet
                            1  Beiträge erhalten Bewirtschafter von Solothurner Talbetrieben, welche  Zuchtrinder von Solothurner Bergbetrieben zukaufen. Das Zuchtrind muss  die Anforderungen des Bundes betreffend Zusatzkontingent erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42* Beitragshöhe
                            1  Der Beitrag beträgt Franken 300 und wird dem Talbetrieb ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43* Verfahren
                            1  Beitragsgesuche sind der Fachstelle Viehwirtschaft Wallierhof einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 44* Weitere Beiträge
                            1  Aufgrund von Empfehlungen der Begleitkommission (§ 46) können befris  -  tet für weitere Massnahmen und Programme Beiträge ausgerichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45* Projekte
                            1  Für innovative, überbetriebliche Projekte und zur Förderung regionaler  Absatzmärkte können Starthilfen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46* Begleitkommission
                            1  Beiträge und Starthilfen für Projekte werden auf Empfehlung einer vom  Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese setzt sich wie folgt zusammen:  a)  je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ämter für Landwirtschaft,  Raumplanung und Umwelt;  b)  drei Vertreter oder Vertreterinnen des Solothurnischen Bauernver  -  bandes, unter Berücksichtigung der Produktionsrichtungen, Regio  -  nen sowie der angegliederten Organisationen des Agrarhandels;  c)  ein Vertreter oder eine Vertreterin der Solothurner Biobauern;  d)  je ein Vertreter oder eine Vertreterin von Pro Natura Solothurn und  des Solothurnischen Gewerbeverbandes (unter Berücksichtigung der  Interessen des Tourismus und der Konsumentenschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium ist einer Persönlichkeit zu übertragen, die politisch aktiv  und in der Landwirtschaft anerkannt ist. Sie wird bei den Vertretungen un  -  ter Absatz 2 nicht mitgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:  a)  Beurteilen von Projekten und Festlegen der Unterstützungsbeiträge  im Einzelfall;  b)  Ausarbeiten von Massnahmen und Festlegen der Voraussetzungen,  Bedingungen, Auflagen und Beitragshöhen;  c)  Führen einer rollenden Projektübersicht und Sicherstellen des Con  -  trollings über die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geschäftsführung wird durch das Amt für Landwirtschaft sicherge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47* Berichterstattung
                            1  Über die gewährten Beiträge und unterstützten Projekte wird im Rahmen  der Vorschriften über das Globalbudget regelmässig Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Verfahren und Rechtsschutz
§ 48* Gesuche
                            1  Gesuche um Beiträge, Bewilligungen und Anerkennungen sind dem Amt  einzureichen und haben alle notwendigen Angaben zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 48 bis Agrarinformationssystem
                            1  Der Kanton betreibt ein Agrarinformationssystem, namentlich für den  Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen und für die Aufgaben des Vete  -  rinärdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Agrarinformationssystem enthält die für die Aufgabenerfüllung not  -  wendigen Betriebs-, Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsverkehr erfolgt grundsätzlich über das Agrarinformations  -  system, sofern das Amt keine handschriftlich unterzeichneten Unterlagen  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49* Beitragsberechtigung, Beitragsermittlung und Auszahlung
                            1  Die Beitragsberechtigung und die ermittelten Beiträge werden den Ge  -  suchstellern und Gesuchstellerinnen durch das Amt im Agrarinformations  -  system mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Differenzen kann vom Departement eine Verfügung verlangt wer  -  den. Diese ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt nimmt die Auszahlungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50* Bewilligungen, Anerkennungen
                            1  Bewilligungen und Anerkennungen werden vom Departement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51* Datenweitergabe *
                            1  Das   Amt  kann  die im  Agrarinformationssystem  enthaltenen   Betriebs-,  Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten für folgende Behörden und Perso  -  nen elektronisch abrufbar machen oder an sie weitergeben:  *  a)  *  kantonale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Erfüllung ih  -  rer gesetzlichen Aufgaben benötigen;  b)  *  Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten  zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen;  c)  *  Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, de  -  ren Daten betroffen sind, im Umfang, in dem die Ermächtigung er  -  teilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52* Kosten
                            1  Beitragsermittlung und Anerkennung erfolgen in der Regel kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlangt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch die Beitragser  -  mittlung oder Anerkennung besondere Vorteile oder verursacht er oder sie  übermässige Abklärungen, kann er bzw. sie angemessen an deren Kosten  beteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53* Rückerstattung
                            1  Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54* Beschwerden
                            1  Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55* Strafbestimmungen
                            1  Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden  die Strafbestimmungen des Bundes oder die Richtlinien der Konferenz der  kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tierzucht und Viehabsatz
5.1. Tierzucht
§ 56* Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen  und kantonalen Rechtes betreffend der Massnahmen zur Förderung der  Tierzucht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57* Amt für Landwirtschaft
                            1  Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt insbesondere die Finanzierung der vom Kanton zu leistenden Bei  -  träge sicher und erledigt die Abrechnung mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zudem zuständig für die Information und Instruktion der Landwirte  und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58* Förderung gemäss Bundesvorschriften
                            1  Der Kanton leistet die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Beiträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dazu notwendigen Mittel werden jeweils ins Globalbudget des Amtes  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59* Weitergehende Förderungsmassnahmen
                            1  Im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel kann das Amt auf  Antrag   der   vom   Regierungsrat   eingesetzten   Begleitkommission   (§  46)  Massnahmen im Sinne von §  29-31 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* Tierausstellungen und Märkte
                            1  Der Kanton unterstützt die Zuchtorganisationen in der Durchführung von  kantonalen   und   regionalen   Leistungsschauen,   Ausstellungsmärkten,  Tierausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen zum Zwecke eines Leis  -  tungsvergleichs, einer Absatzförderung oder einer Information der nicht  -  landwirtschaftlichen Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Viehabsatz
§ 61* Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen  und   des   kantonalen   Rechts   betreffend   den   Viehabsatz   sowie   weiterer  Massnahmen zur Förderung der Arbeitsteilung zwischen dem Berg- und  dem Talgebiet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62* Amt für Landwirtschaft
                            1  Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63* Organisationen für den Viehabsatz
                            1  Die bäuerlichen Organisationen für Viehvermittlung und Schlachtviehab  -  satz organisieren in geeigneter Weise den Viehabsatz, wie zum Beispiel  durch Schlachtviehannahmen. Das Amt kann sich in geeigneter Weise an  den Massnahmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64* Gesuche
                            1  Gesuche für die Durchführung von oder die Teilnahme an betreffenden  Massnahmen sind dem Bund oder der betreffenden Organisation einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65* Durchführung
                            1  Die   Massnahmen   werden   von   den   betreffenden   Organisationen   nach  Massgabe des Bundesrechts durchgeführt. Sie erlassen die nötigen Ausfüh  -  rungsbestimmungen und besorgen die Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66* Beschwerden
                            1  Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  erhoben  werden. Im Übrigen  richtet   sich  der  Rechtsschutz nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67* Strafbestimmungen
                            1  Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden  die Strafbestimmungen des Bundes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 68* Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Aufgehoben sind:  a)  Die   Vollzugsverordnung   zur   Beitragsverordnung   zum   kantonalen  Landwirtschaftsgesetz (VBVL) vom 24. Juni 1997  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 94, 193 (BGS 921.14).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rind  -  viehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie  des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters vom 5. Dezem  -  ber 1989  1  )  ;  c)  Die interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Un  -  terhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Be  -  ratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 1. Januar 1998  2  )  ;  d)  Beitritt   zur   interkantonalen   Vereinbarung   über   die   Organisation  und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspekti  -  ons- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 23.  September 1997  3  )  ;  e)  RRB Nr. 2585 vom 5. November 1996: Mehrjahresprogramm Land  -  wirtschaft und Vollzug Ökomassnahmen: Einsetzen einer gemisch  -  ten   Verwaltungsinternen/   -externen   Kommission   Mehrjahrespro  -  gramm Landwirtschaft, einer Begleitgruppe Ökomassnahmen und  bilden einer Produktegruppe Ökomassnahmen im Amt für Landwirt  -  schaft  4  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69* ...
§ 70* ...
§ 71* ...
§ 72* ...
§ 73* ...
§ 74* ...
§ 75* ...
§ 76* ...
§ 77* ...
§ 78* ...
§ 79* ...
§ 80* ...
§ 81* ...
§ 82* ...
§ 83* ...
                            1)  GS 91, 547 (BGS 926.516).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 94, 251 (BGS 926.581).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 94, 251 (BGS 926.581.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84* ...
§ 85* ...
§ 86* ...
§ 87* ...
§ 88 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rück  -  wirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchs  -  recht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.1997 01.08.1997 § 4 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 2 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 5 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 10 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 11 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 12 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2004 01.01.2005 § 12 Abs. 2 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 13 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 14 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 15 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 19 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 Titel 4. geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 33 Abs. 4 eingefügt -
24.08.2004 01.01.2005 § 34 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 35 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 36 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 Titel 4.2. eingefügt -
24.08.2004 01.01.2005 § 37 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 38 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 39 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 40 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 41 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 42 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 43 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 44 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 45 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 46 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 47 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 48 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 49 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 50 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 51 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 52 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 53 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 54 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 55 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 56 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 57 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 58 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 59 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 60 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 61 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 62 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 63 totalrevidiert -
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2004 01.01.2005 § 64 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 65 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 66 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 67 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 68 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 69 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 70 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 71 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 72 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 73 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 74 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 75 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 76 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 77 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 78 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 79 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 80 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 81 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 82 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 83 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 84 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 85 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 86 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 87 aufgehoben -
15.11.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert -
15.11.2005 01.01.2006 § 7 aufgehoben -
15.11.2005 01.01.2006 § 17 totalrevidiert -
21.09.2021 01.01.2022 § 48
                            bis  eingefügt  GS 2021, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                21.09.2021 01.01.2022 § 49 Abs. 1 geändert GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1 geändert GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 43
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 26.05.1997 01.08.1997 geändert -
§ 6 15.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 7 15.11.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 9 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 9 Abs. 2 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 9 Abs. 5 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 10 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 11 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 12 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 13 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 14 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 15 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 19 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
                            Titel 4.  24.08.2004  01.01.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 4 24.08.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 34 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 35 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 36 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
                            Titel 4.2.  24.08.2004  01.01.2005  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 38 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 39 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 40 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 41 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 42 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 43 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 44 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 45 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 46 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 47 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 48 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 48
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 49 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 43
§ 50 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 51 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 51 21.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, a) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, b) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, c) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 52 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
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                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 54 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
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§ 58 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 59 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
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