Immobilienverordnung der Universität Zürich
                            1 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) (vom 20. Juni 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 c des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten Immobilien im Verwalt ungsvermögen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In dieser Verordnung bedeuten a.   Immobilien: mit dem Boden fe st und dauernd verbundene Bauten und  Anlagen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            667  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  einzelne  Gebäude bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, b.   räumliche  Massnahme:  raumrel evantes  Vorhaben,  insbesondere baulicher, vertraglicher, planung srechtlicher ode r flächenorganisa torischer Art, das ein Projekt ge mäss lit. c zur Folge haben kann, c.   bauliche  Projekte:  zeitlich und  nach  dem  Zweck  bestimmte  bau liche  Massnahmen  an  den  Immobilien,  insbesondere  Neu-  und Umbauten und Instandsetzung, d.   Bewirtschaftung: kaufmännisches , technisches un d infrastrukturel les Gebäudemanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Universität  ist für  die  Steuerung  ihrer  baulichen  Pro jekte  zuständig  und  ist  Bauherrin.  Si e  mietet  bei  Bedarf  Immobilien von Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  zuständig  für  die  Bewirt schaftung  der  von  ihr  genutzten Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  plant  und  verwaltet  die  notwend igen  Mittel  und  stellt  einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c. Bildungs direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Bildungsdirektion ist bezügl ich  der  von  der  Universität genutzten Immobilien zuständig fü r die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten En twicklungs- und Finanzplans (KEF). d. Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Baudirektion vertritt den Ka nton als Eigentümer. Sie ist für die übergreifende la ngfristige, strategische Immobilienplanung und für grundbuchbedeutsame Geschäfte zu ständig. Sie setzt bauliche Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekte gemäss dem 3. Abschnitt um. Vereinbarung Immobilien Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und  dem  Universitä tsrat  abgeschlossen.  Sie regelt  insbesondere  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Bereiche: a.   Anforderungen an die Organi sation und die Instrumente des Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mobilienwesens der Universität, b.   langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung, c.   Sicherstellung der Vereinbarkei t der baulichen Projekte der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität mit den kant onalen Anforderungen, d.   bedeutsame Standards für Immobilien, e.   Grundsätze der Berich terstattung und der fina nziellen Steuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geringfügige Änderungen der Ve reinbarung kö nnen der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat und der Univ ersitätsrat abschlie ssend beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Steuerung A. Immobilienplanung Bedarfsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Universität führt auf de r Grundlage ihre r Leistungsent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blick auf mindestens 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität führt für die Im mobilien im Eigentum des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  die  Instandsetzungsplanung  für  zwölf  Jahre  mit  Ausblick  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Jahre sowie die In standhaltungsplanung. Strategisches Flächen management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Universität  führt  das  stra tegische  Flächenmanagement. Dieses  enthält  insbesondere  bede utende  Belegungsänderungen,  die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spezifische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strategien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Universität entwickelt ih re Portfoliostrategie und nach Bedarf  eine  immobilienspezifische  Strategie  pro  Teilportfolio  oder Objekt. Diese legen auf der Grundlag e der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategisc hen Flächenmanagements die Ent wicklungsziele  sowie  die  dazu notwendigen  Mittel  und  Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von räumlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erar beitet sie eine Bestellung . Diese enthält insbesondere a.   Ausgangslage und Problemstellung, b.   Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen, c.   Nachweis, dass der Be darf nicht durch eigene organisatorische Mass nahmen oder eine Nutzungsoptim ierung gedeckt werden kann, d.   mögliche Lösungsansätze, e.   Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie,  der  Investi tionsplanung  und  der  Vereinbarung Immobilien Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vorstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser ent hält insbesondere a.   Lösungsansatz und Projektart, b.   Vereinbarkeit mi t Planungsrecht, c.   zeitliche Umsetzung, d.   voraussichtlichen Kostenrahm en für die Bereitstellung, e.   Wirtschaftlichkeit und voraussich tliche finanzie lle Auswirkungen nach der Bereitstellung, f.    Chancen und Risiken, g.   bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie rung, Ausschreibung und Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewill igung die Bereit stellung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungsliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Universität  führt  eine  Pl anungsliste  für  zwölf  Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält a.   bauliche Projekte mit be willigten Objektkrediten, b.   bauliche Projekte mit bewi lligten Projekti erungskrediten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c.   erteilte Projektaufträge, d.   Bestellungen, e.   im Rahmen der Strategien und Be darfsplanungen ersichtliche räum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion stellt di e Planungsliste dem Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt für die Erarbeitung der Richtlin ien zu KEF und Budget sowie der Planungsübersicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 zu. B. Finanzplanung Investitions planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhande n der Bildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf in Abstimmung mit der Universitä t an und stellt si e dem Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt zu. Rahmenkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Regierungsrat be schliesst gestützt auf die Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung den Rahmenkred it für das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Rahmenkredit  umfasst  die gebundenen  Ausgaben  und  die neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universität beschl iesst im Rahmen des Rahmenkredits über den Mitteleinsatz. Sie ka nn von den zeitlichen Vorgaben der Investi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsplanung abweichen. Leistungs gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Bildungsdirektion  nimmt  aktivierbare  Ausgaben  für Immobilien aus baulichen Projekte n und Mieten sowie Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bereitstellung Projektphasen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen a.   Vorstudie, b.   Projektierung, c.   Ausschreibung und Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Verfahren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18–22 kann ganz oder teilweise abge wichen werden bei baulichen Projekten, a.   die durch die Berufung von Pr ofessorinnen oder Professoren aus gelöst werden, b.   deren Gesamtkosten we niger als 3 Mio. Franken betragen oder c.   bei denen das Hochbauamt ni cht über die notwendigen personel len Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstudie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014 * , entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das bauliche Projekt weiter . Sie beauftragt damit in der Regel das Hoch bauamt.  Die  beauftragte  Stelle  erfü llt  insbesondere  folgende  Aufga ben: a.   Nachweis der baulichen u nd rechtlichen Machbarkeit, b.   Erarbeitung  des  Projektpflichtenhefts  und  Festlegung  der  Projekt organisation für die Phasen Proj ektierung, Ausschreibung und Rea lisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab SIA-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilphase 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragt die Universität in der Regel das Hochbaumt mit der Weiter entwicklung  des  baulichen  Projekts auf  der  Grundlage  des  Projekt pflichtenhefts.  Die  beauftragte  Stel le  erfüllt  insbesondere  folgende Aufgaben: a.   Durchführung eines Au swahlverfahrens für Planungsleistungen, b.   Ermittlung  der  voraussichtliche n  Kosten  des  baulichen  Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Freigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Universität  entscheidet  aufgrund  der  Ergebnisse  der Vorstudienphase  über  die  Freigabe  des  baulichen  Projekts  für  die nächste Phase.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das  Hochbauamt  entwickelt  da s  bauliche  Projekt  bis  zur Baureife und erfüllt folgende Aufgaben: a.   Erarbeitung des Vorprojekts mi t Kostenschätzung unter Optimie rung des baulichen Pr ojekts, insbesondere hi nsichtlich der Konzep tion und Wirtschaftlichkeit, b.   Erarbeitung des Bauproj ekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs, * Bezugsquelle: www.sia.ch .  Einsehbar  beim  Generals ekretariat  der  Bildungs direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss SIA-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilphase 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) c.   Führung der Termin- und Kost enplanung sowie des Projektände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsmanagements  und periodische  Erstellu ng  von  Statusberich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, d.   Ausweis des Anteils der werter haltenden und wertvermehrenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  prüft das  Vor-  und  das  Bauprojekt  aus  betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Sicht und insbesondere hinsicht lich der langfris tigen Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit. Ausschreibung und Realisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das  Hochbauamt  erfüllt  in  Zusammenarbeit  mit  und  im Auftrag der Projektste uerung insbesondere folgende Aufgaben: a.   Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung, b.   Durchführung der Ausschreibung, c.   Erarbeitung des Ausführungsprojekts, d.   Erstellung des Bauwerks, e.   Abnahme des Bauwerks, f.    Führung der aktuellen Projektd aten, der Termin- und Kostenpla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung sowie des Projek tänderungs- und Rese rvemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten, g.   Inbetriebnahme des Bauwer ks mit der Universität, h.   Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Objektdokumentation an die Universität, i. Erstellung  der  Projektdokumen tation  und  der  Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabna hme sowie der Mängelbehebung, j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekten untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  kann die  Ausschreibungsunterlagen  prüfen  und an der Abnahme des Ba uwerks teilnehmen. b. Kredit kontrolle undabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Universität ist für di e Kreditkontrolle und Vorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Kreditabrechnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  prüft  nach  Abschluss  des  baulichen  Projekts,  ob  die  Ziele erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Projektorganisation Projekt steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Universität setzt eine st ändige Projekts teuerung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt. a. Aufgaben a. Einsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteue rung paritätisch vertre ten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbaua mt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bedarf können Fachpersonen mi t beratender Stimme für die Projektsteuerung be igezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Projektsteuerung  gibt  das  bauliche  Projekt  für  die Phasen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und deren Teilphasen frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            3 Sie ist in das Auswah lverfahren zur Bestim mung der Projektlei tung Bau einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  entscheidet  bei  Konflikten zwischen  der  Ge samtprojektlei tung, der Projektlei tung Bau und der Proj ektleitung Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            projektleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Gesamtprojektlei tung ist in der Regel zuständig für: a.   phasenspezifische  Aufgaben  ge mäss  dem  Verfahren  für  bauliche Projekte und die Vergabe de r dazugehörigen Aufträge, b.   Projektcontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtprojektl eitung für bauliche Proj ekte wird in der Regel vom Hochbauamt gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Universitätsleitung  und das  Hochbauamt  schliessen über die Dienstleistungen des Baup rojektmanagements eine Leistungs vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsver einbarung regelt insbesondere a.   Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen, b.   die Leistungen in baulichen Projekten, c.   die Planung der personellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Universität bestimmt di e Projektleitung Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Universität  ist  für  die  Be wirtschaftung  der  durch  sie genutzten Immobilien zuständig. Si e kann Dritte mit der Erbringung von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) Flächeninventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Universität führt ein Inve ntar der von ihr betriebenen Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 74, 98 ; Begründung siehe ABl 2018-06-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .