Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
                            1 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule (vom 13. Dezember 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 29 und 33 des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (FaHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  gilt  für  die staatlichen  Hochschulen  im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FaHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ga nz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein same Regelungen getroffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Rechnungswesen A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder de s Rektors das Re chnungswesen und das interne Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt schaften, sofern er in den kant onalen Kontenplan überführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontoeröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent scheidet in Absprache mit der Fina nzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immaterielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Aktivierungsgrenze  bei  immateriellen  Gütern  beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule B. Kostenrechnung und Kostenumlage Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Verwaltungsdirektorin  oder  der  Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen. Kostenumlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlöse n sowie die Verrechnung von Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen innerhalb der Hochschule fest. C. Revision Interne Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Bildungsdirektion regelt in Absprache mit dem Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hochschulrat die interne Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die interne Revision üb erprüft insbesondere a.   die Einhaltung der Re glemente und Weisungen, b.   die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen, c.   die Angemessenheit von Ve rmögensschutz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Einnahmen Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Einnahmen  der  Hochschule setzen  sich  insbesondere zusammen aus a.   dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich, b.   den Beiträgen des Bunde s und der übrigen Kantone, c.   den Einschreibe-, Aufnahmever fahrens- und Semestergebühren, d.   den Benutzungsgebühren und Ge bühren für freiwillige Angebote sowie  den  Einnahmen  aus  Dienst leistungen  und  Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen, e.   den Einnahmen aus Beteilig ungen, Lizenzen und Verkäufen, f. den Forschungsbeiträgen, g.   den Zuwendungen und Erbschaften. Zuwendungen und Erbschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Rektorin  oder  der  Rekt or  entscheidet  über  die  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme von Zuwendungen und Erbschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  die  Zuwendung  oder  Erbsch aft  eine  Liegenschaft,  holt die Hochschule eine Stellungna hme der Finanzdirektion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Melde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Be stimmungen und Auflagen enthal ten, bedürfen der Genehmig ung des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  übrigen  Rechtsgeschäfte,  die  Einnahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  lit.  e und f zur Folge haben, bedürfen de r Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forschungsbeiträge  anerkannter Institutionen  der  Forschungs förderung,  die  keine  Rechte  an den  Forschungsergebnissen  erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalkulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Erbringt eine Hochschule Di enstleistungen zugunsten Drit ter oder bietet sie Weiterbildung an , verlangt sie ma rktkonforme und mindestens  kostendeckende  Entsch ädigungen.  Dabei  sind  insbeson dere zu berücksichtigen: a.   Lohn- und Sozialversicherungskos ten des beteilig ten Personals, b.   Kosten für projektbedingte Sachanschaffungen, c.   Kosten  für  Verbrauchsmaterial, Dienstreisen,  Publikationen  und Administration, d.   Abgeltung besonderer Risiken, e.   Kosten der benutzten Infrastruktur, f. Gemeinkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern  die  Interessen  von  Fors chung  und  Lehre  dies  erfordern, kann die Rektorin oder der Rekt or Abweichungen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Güter,  die  durch  Einnahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  finanziert  wer den, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Erfindungen und urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalveror dnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Ausgabenkompetenz  der Rektorin  oder  des  Rektors entspricht jener einer Dire ktion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor re gelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschule Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Beteiligungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  FaHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 können  unmittelbar  am Eigenkapital oder mittelbar über Opti onsrechte auf Anteile am Eigen- kapital erfolgen. Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Projekte separat zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gewinnverw endung und Verlustdeckung Gewinn verwendung und Verlust deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 wird von der Rekto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder vom Rektor verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gewinn oder der Verlust beei nflusst die allgemeinen Reser- ven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einem negativen Rechnungssal do sind die allgemeinen Reser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ven aufzulösen. Reserven im Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung der Reserven im Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 29 ; Begründung siehe ABl 2011, 3832 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611.2 .