Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
                            1 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161.5 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur (vom 6. Dezember 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Spitaldirektion des Kantons spitals Winterthur verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Hausordnung bezw eckt insbesondere a.   die  Gewährleistung  der  Sicherhe it  am  Kantonsspital  Winterthur (KSW), b.   die Unterstützung des ordentlich en Betriebes zur optimalen Erfül lung des Auftrages des KSW, c.   die Wahrung der Geheim- und Pr ivatsphäre der Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Hausordnung ist für alle Pe rsonen verbindlich, die sich im KSW aufhalten, namentlich Pa tientinnen und Patienten, Besuche rinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelange stellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in solchen  des  Unterrichts  und  der  Fo rschung,  in  Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zutritt zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Zutritt zum KSW ist auf fo lgende Persone n beschränkt: a.   Patientinnen und Patienten des KSW, b.   Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen, c.    Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen und Besucher von Patienten, d.   Studentinnen und Studenten sowi e Dozierende, soweit es der Un terricht und die Forschung erfordern, e.   Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behör den, f. Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben, g.   Besucherinnen  und  Besu cher  von  allgemein  zu gänglich  erklärten Betrieben im KSW (Cafeteria, Ki osk usw.) sowie Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Personen  bedürfen  zum  Zutritt  der  Einwilligung  der zuständigen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161.5 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur Verbotene Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a.   der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b.   Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische Äusserun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen,  gewerbliche  und  ideelle  Zwec ke,  z. B.  durch  Flugblätter  und Anschläge, c.    politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - propaganda, d.   Veranstaltungen von Vereinigungen, e.   Ausstellungen, f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnehmen und Ermittlungen für Presse, Radio, Fernsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungen erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Anordnungen und Weisungen im KSW sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für: a.   Rauchverbot, b.   Verbot des Konsums von Alk ohol und Drogen sowie des Drogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handels, c.   Brandschutzvorschriften und Brandschutzmassnahmen, d.   Sperrung von Räumen und Zugängen, e.   Umgang  mit  technischen  Anlagen,  wie  z. B.  mit  Personen-  und Warenaufzügen, f. Benützung der Parkanlagen, g.   Parkierungsordnungen. Besuchszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Personals zu halten. Elektrische Geräte / Fahrgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Mitgebrachte Fahrzeuge und Gerä te (PC, Telefon, Fernseh- und Radiogeräte, Heizöfen, Recha uds, Luftbefeuchter, Kühlschränke, Kocher,  Kaffeemaschinen,  Toaster usw.)  dürfen  nur  mit  Bewilligung der Direktion Infrastruktur an da s Stromnetz angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  kann  von  eine r  Kostenbeteiligung  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es dürfen nur vom KSW zugelassen e Fahrgeräte in den Räumen und Gängen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.161.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung v on Krankheitserregern, wie  z. B.  beim  Betreten  von  Inte nsivpflege-  und  Op erationsräumen, sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Halten  und  Mitbringen  von Tieren  ist  grundsätzlich  nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Verzehr von Speisen und Geträ nken hat in den vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Spitaldirektion  bleibt  vorbehalten,  ergänzende  Vor schriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  gleiche  Recht  steht  den  Departements-  und  Institutsdirek toren  in  Bezug  auf  den  Kontakt  von  Dritten  mit  Patientinnen  und Patienten sowie von Pa tientinnen und Patienten untereinander zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Vollzug der Hausordnung obl iegt der Spitaldirektion. Sie kann weitere Stellen im KS W mit dem Vollzug beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuwiderhandlungen können mit Busse und Hausverbot bestraft werden.  In  leichten  Fällen  kann ein  Verweis  oder  eine  Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spitaldirektion kann unzu lässige Anschläge und Gegenstände kostenpflichtig entfernen lassen. Auf die Rückgabe entfernter Druck sachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegen stände von geringem Wert besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Diese Hausordnung wurde vom Spitalrat am 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  des  Statuts  über  das Kantonsspital  Winterthur (KSW-Statut) vom 14. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft und löst die allgemeine Haus ordnung für die kantonalen Krankenhä user vom 8. April 1980 ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 330 ; Begründung siehe ABl 2011, 939 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 813.161 .