Hausordnung des Universitätsspitals Zürich
                            1 USZ-Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.151.5 Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZ-Hausordnung) (vom 1. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spitaldirektion beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni versitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien ten,  Besucherinnen  und  Besucher ,  Studierende,  das  Personal  sowie Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gilt  in  allen  Räumen  des  Universitätsspitals  Zürich,  auch  in solchen  des  Unterrichts  und  der  Fo rschung,  in  Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehö renden Umgelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu un terlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden  Betrieb  behinde rt.  Insbesondere  ist  auf  Ruhe und auf Reinlichkeit zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geheim- und Privat sphäre der Patientinne n und Patienten ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zutritt zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spital Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Zutritt  zum  Univer sitätsspital  Zürich  ist  auf  folgende Personen beschränkt: a.   Patientinnen und Patienten, b.   Personal, einschliesslich vom Uni versitätsspital Zürich beigezogene Personen, c.    Mitglieder der für das Universität sspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden, d.   Dozierende und Studiere nde, soweit es der Unterricht und die For schung erfordern, e.   Besucherinnen und Besucher, Betr euerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten, f. Personen,  die  Aufträge des  Universitätsspitals  Zürich  zu  erfüllen haben, g.   Besucher von öffentlichen Vera nstaltungen, wie z. B. Kongressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere Personen bedürfen zum Zu tritt der Einwilligung der Spi taldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.151.5 USZ-Hausordnung Verbotene Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a.   der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b.   Werbungen, Sammlungen und Umfr agen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge und Plakate, c.    politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - propaganda, d.   Veranstaltungen von Vereinigungen, e.   Ausstellungen, f. Ton- und Bildaufnahmen, Recherchen namentlich für Presse, Radio, Fernsehen und Online-Medien, g.   das Mitbringen und Halten von Ti eren in geschlossenen Räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Anordnungen  und  Weisungen  im Universitätsspital  Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für: a.   Weisungen des medizinischen Personals, b.   Verbote von Rauchen sowie dem Konsum von Alkohol und Drogen, c.   Brandschutzvorschriften und -massnahmen, d.   Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets, e.   Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen, f. Umgang  mit  technischen  Anlagen,  wie  z. B.  mit  Personen-  und Warenaufzügen, g.   Benützung der Parkanlagen, h.   Parkierungsordnungen, i. Hygienevorschriften, j. Verzehr von Speisen und Getränke n in dafür vorgesehenen Berei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen. Besuchszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des medizinischen Personals zu halten. Fahrgeräte/ Verkehrs ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Es  dürfen  nur  Fahrgeräte  eingesetzt  werden,  welche  vom Universitätsspital Zürich zugelasse n werden. Verboten ist insbesondere das  Verwenden  und  Parken  von  pr ivaten  Fahrgeräten  in  den  Räum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Strassenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss. Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Abfälle sind in den dafür best immten Behältern zu entsorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 USZ-Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.151.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für die Aufbewahrung von Wert sachen steht den Patientin nen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Verstösse  gegen  die  Hausor dnung  können  einen  Verweis vom Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo tes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Universitätsspital  Zürich  behält  sich  die  Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 86 ; Begründung siehe ABl 2010, 2582 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 741.01 .