Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
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                            631.531 Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerre kursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder (vom 13. Dezember 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Justizkommission vom 30. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I.  Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich. II.  Die Zahl der Stellen für die vo ll- und teilamtlichen Mitglieder des Steuerrekursgerichts wird auf 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Stellenprozente festgesetzt. Der Kantonsrat  bestimmt  bei  der  Wahl der  Mitglieder  deren  Beschäfti gungsgrad. III.  Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 995 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2010, 2061 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2010, 2888 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 631.1 .