Integrationsverordnung
                            1 Integrationsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.8 Integrationsverordnung (vom 20. September 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Fachstelle für Integrationsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Direktion  der  Justiz  und des  Innern  führt  eine  Fach stelle für Integrationsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fachstelle  wird  von  der oder  dem  kantonalen  Beauftragten für Integrationsfragen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Fachstelle  fördert  das  einvernehmliche  Zusammen leben  der  schweizerischen  und  au sländischen  Wohnbevölkerung  in gegenseitiger Achtung und Toleranz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bekämpft die Diskriminierun g von Menschen auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstützt entsprechende Mass nahmen Dritter und setzt sich dafür ein, dass sich die schweizeri sche und die ausländische Bevölke rung sowie die Behörden und Organi sationen aktiv daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Fachstelle erfüllt insb esondere folgende Aufgaben: a.   Sie  setzt  sich  dafür  ein,  dass bei  Rechtsetzung  und  Verwaltungs tätigkeit der Integration und Chan cengleichheit der ausländischen Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird. b.   Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra tion  der  ausländischen  Wohnbevö lkerung  und  fördert  die  Mit wirkung  der  Auslände rinnen  und  Ausländer  bei  entsprechenden Massnahmen. c.   Sie  berät  und  sensibil isiert  Behörden,  Amts stellen  und  Private  in Fragen der Integration. d.   Sie  fördert  öffentliche  oder  pr ivate  Integrationsprojekte  durch Beratung und finanzielle Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fachstelle  koordiniert  die  ka ntonale  Integrat ionsförderung und  überprüft  regelmässig  deren Bedarf,  die  Massnahmen  und  die Wirkungen.  Sie  erstattet  der  Direkt ion  der  Justiz  und  des  Innern darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.8 Integrationsverordnung Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Fachstelle  arbeitet  mit den  anderen  Am tsstellen  des Kantons  zusammen,  ferner  mit  de n  eidgenössischen,  kantonalen, regionalen  und  kommunalen  Stellen und  Organisationen,  die  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - artige Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  stimmt  ihre  Tätigkeiten  mi t  jenen  der  zuständigen  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen und der Integrationsstel le der andere n Kantone ab. Leistungs vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Mit  öffentlichen  oder  privaten  Stellen  können  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarungen über in tegrationsfördernde Ma ssnahmen abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen werden. B. Kommission für Integrationsfragen Wahl und Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission von  höchstens  neun  Mitgliedern  und  bestimmt  den  Vorsitz.  Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Beauftragte für Inte grationsfragen nimmt mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender Stimme an den Ko mmissionssitz ungen teil. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle für Integrationsfragen. Geschäfts tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Kommission  erlä sst  eine  Geschäftsordnung,  die  der Genehmigung der Direkt ion der Justiz und des Innern bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission tritt na ch Bedarf, in der Regel viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Fachstelle  für  Integrationsfragen  führt  das  Sekretariat der Kommission. C. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 355 ; Begründung siehe ABl 2006, 1320 .