Patientinnen- und Patientengesetz
                            1 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz (vom 5. April 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  den  Antrag des  Regierungsrates  vom  6.  Feb ruar  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  den  geänderten  Antrag  der  Kommission  für  soziale Sicherheit und Gesundheit vom 19. August 2003, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Gesetz  gilt  bei  der medizinischen  Versorgung  von Patientinnen und Patienten a.   in Spitälern, b.   in  von  der  Direktion  für  Alters-  und  Pflegeheime  bewilligten Pflegebetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes gesetzgebung auch für ambulante Inst itutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleibt  die  Gesetzgebung  über  den  Kindes-  und Erwachsenenschutz, insbesondere übe r die fürsorgeri sche Unterbrin gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird ausgeübt a.   bei minderjährigen Patien tinnen und Patienten durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Inhaberinnen und Inhabe r der elterlichen Sorge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Vormundin od er den Vormund,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Beiständin oder den Beista nd, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Mass nahmen bestimmt ist, b.   bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand, c.   bei urteilsunfähigen Patientinn en und Patienten durch die gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            378  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zur  Vertretung  bei  medizinischen  Massnahmen berechtigten Personen, soweit ke ine gesetzliche Vertretung gemäss lit. a oder b besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesetzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  bei  medizinischen  Massnahmen keine  gesetzliche  Vertretung gewährleistet, informie ren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte unverzüglich die zuständige Kinde s- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). b. Bezugs personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben die Patientinne n und Patienten keine Bezugspersonen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet, gelten als solche in erst er Linie die Lebens partnerin oder der Lebenspartner  sowie  in  zweiter  Li nie  nahe  Angehörige,  die  mit  den Patientinnen und Patienten pe rsönlich eng verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den  Bezugspersonen  stehen  die  in  diesem  Gesetz  aufgeführten Informationsrechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aus betrieblichen Gründen kann di e Anzahl der von den Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden. c. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Direktion  im  Sinne  dieses  Ge setzes  ist  die  für  das  Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitswesen zuständige Dire ktion des Regierungsrates. Behandlungs grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Behandlung  richtet  sich  na ch  den  anerkannten  Regeln der Berufsausübung. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Öffentlichrechtliche  Institutio nen  erlassen  be i  Streitigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern die  Direktion  des  Regierungsrates, bei  den  übrigen  Institutionen  der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  eine  Patientin  oder  ein  Pati ent  in  einer  privatrechtlichen Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die besonder en Verfahren bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Behandlungsver hältnis im Allgemeinen A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Über  die  Aufnahme  von  Pati entinnen  und  Patienten  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - auftrag.  Dabei  berücksichtigen  sie die  Beurteilung der  einweisenden Ärztinnen und Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  Aufnahme-  und  Beistandspflichten gemäss Gesundhe itsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            orientierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetz liche  Vertretung  und  die  Bezugspe rsonen,  werden  in  verständlicher We is e a.   über ihre Rechte und Pflichten orientiert, b.   in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt, c.    über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit möglich, bestätigen die Pa tientinnen und Patienten schrift lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Urteilsfähige  Patientinnen  und  Pa tienten  werden  beim  Eintritt gefragt, ob sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   eine Patientenverfügung erlassen haben, b.   in  einer  Patientenverfügung  ode r in einem Vorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden  die  Unterlagen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nicht  eingereicht,  ist  der Hinterlegungsort in der Pati entendokumentation festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anliegen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Im  Rahmen  der  betriebliche n  Möglichkeiten  und  des  Ge sundheitszustandes  nehmen  die  Inst itutionen  auf  di e  Anliegen  der Patientinnen  und  Patienten  Rücksi cht  und  bieten  ihnen  angemessen Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Patientinnen  und  Patiente n  haben  das  Recht,  sich durch die eigene Seelsorgerin oder de n eigenen Seelsorger betreuen zu lassen. Die Spitalseels orge kann die Patienti nnen und Patienten unauf gefordert besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien tinnen  und  Patienten  und  nehmen  au f  den  Betrieb  der  Institution Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche zu empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus medizinischen oder betriebl ichen Gründen oder auf Wunsch der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Patientinnen  und  Patiente n  tragen  nach  Möglichkeit zu ihrer erfolgreiche n Behandlung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten: a.   sie  geben  den  zuständigen  Fac hpersonen  die  für die  Behandlung notwendige  Auskunft  und  halten  si ch  an  die  Weisungen  des  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonals, b.   sie nehmen auf andere Patien tinnen und Patiente n sowie das Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonal Rücksicht und respek tieren die Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  schweren  Pflichtverletzunge n  sowie  bei  Selbst-  und  Fremd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefährdung können Patien tinnen und Patienten aus der sie behandeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt werden. Entlassung, Verlegung und vorzeitiger Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die Entlassung oder di e Verlegung entscheiden die zuständigen Ärztinnen und Ärzte na ch Rücksprache mit dem Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsteam  und  nach  Anhörung  de r  Patientinnen  und  Patienten  und gegebenenfalls  der  gesetzlichen  Ve rtretung.  Die  Nachbetreuung  ist gebührend zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Urteilsfähige  Patientinnen  und Patienten  können  die  Institutio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risi ken und mögliche Folgen auf dem vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weigerung der Unterschr ift wird dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  vorzeitige  Austritt  von  urte ilsunfähigen  Patientinnen  oder Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist die  Nachbetreuung  nicht gewährleistet,  können die  verantwortlichen Ärztinnen  und  Ärzte  bei  der  zust ändigen  KESB  Ma ssnahmen  bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen. B. Aufklärung und Information Aufklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  behandelnden  Personen  klären  im  Rahmen  ihrer Verantwortlichkeit  Patientinnen  und Patienten  rechtzeitig,  angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken  der  medizinisc hen  Behandlung  und  mögl icher  Alternativen auf. Sie beantworten Fragen zu m Gesundheitszustand und dessen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussichtlicher Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die urteilsfähigen Patien tinnen und Patienten zustimmen, erfolgt diese Aufklärung auch gege nüber der gesetzlichen Vertretung bei a.   minderjährigen Pati entinnen und Patienten, b.   Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Eine  Aufklärung  unterbleibt  insoweit,  als  urteilsfähige Patientinnen oder Patienten sich da gegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Aufklärung  kann  insoweit unterbleiben,  als  Gründe  zur Annahme  bestehen,  dass  sie  der Patientin  oder  dem  Patienten  Scha den zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine vorgängige Aufklärung nich t möglich, wird sie so bald als möglich nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Informationen an Dritte übe r Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einv erständnis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Einverständnis  für  Inform ationen  über  den  Gesundheits zustand  an  die  gesetzliche  Vertre tung,  die  Bezugspersonen  sowie  die vorbehandelnde Ärztin oder den vo rbehandelnden Arzt wird vermu tet, soweit die Patienti n oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro chen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor- und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Vor-  und  nachbehandelnde  Är ztinnen  und  Ärzte  sowie  in geeigneter  Weise  auch  andere  weit erbehandelnde  Personen  werden über  den  Gesundheitszustand  und  die weiteren  erforderlichen  Mass nahmen  rechtzeitig  orientiert,  es sei  denn,  die  Patientin  oder  der Patient spreche sich dagegen aus. C. Patientendokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend nachzuführende  Patientendokumen tation  über  die  Aufklärung  und Behandlung angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Patientendokumentation  kann schriftlich  oder  elektronisch geführt werden. Sie soll auf einfac he Weise anonymi siert werden kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Urheberschaft  der  Daten  muss unmittelbar  ersichtlich  sein. Die  Berichtigung  einer Eintragung  erfolgt  durc h  eine  entsprechende Ergänzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Patientinnen  und  Patienten  können eine  Ergänzung verlangen, wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder des  Patienten  oder  zu  Forschungsz wecken  auf  30  Jahre  oder,  in  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese  Aufbewahrungsvorschriften  gelten  auch  im  Falle  einer Betriebsaufgabe. Archivierung und Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Institutionen mit öffentlich en Aufgaben bieten Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tendokumentationen nach Ablauf de r Aufbewahrungsfrist ungeachtet der  beruflichen  Schweigepflicht dem  zuständigen  Archiv  zur  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patientinnen und Patiente n können verlangen, dass a.   ihre Patientendokumentation hera usgegeben oder vernichtet wird, wenn  sie  vom  zuständigen  Archiv nicht  übernommen  wird  oder wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht, b.   ihre  von  einem  Archiv  über nommene  Patiente ndokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, s ondern Dritten nur zu nicht perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenbezogenen Forschungszweck en zugänglich gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 li t. a kann mit Rücksicht auf schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden. Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die Institutionen vernichten oder anonymisieren Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tendokumentationen, die weder arch iviert noch herausgegeben werden. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Patientinnen  und  Patienten  wird  auf  Wunsch  Einsicht  in die  Patientendokumentati on  gewährt.  Das  Einsic htsrecht  der  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Vertretung  richtet  sich  na ch  ihrem  Recht  auf  Aufklärung.  Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht au f schutzwürdige Interessen Drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentation nur mit dem Einverständn is der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer gesetzlich er Meldepflichten und -rechte oder einer  Entbindung  vom  Amts-  und Berufsgeheimnis  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320 und 321 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren richtet sich na ch der Datenschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Abgabe von Kopien au s Patientendokument ationen wird eine kostendeckende Gebühr verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 D. Einwilligung zur Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urteilsfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Urteilsfähige  Patientinnen und  Patienten  dürfen  nur  mit deren Einwilligung behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unabhängige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instanz für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tr a n s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            plantationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Unabhängige  Instanz  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bst. i  des Transplantationsgesetzes  vom  8. Oktober  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 für  die  Zustimmung zur  Entnahme  regenerierbarer  Gewe be  oder  Zellen  urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausdehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von operativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingriffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Zeigt sich im Verlaufe einer Operation,  dass  sie  unvorher gesehen  über  das  vereinbarte  Mass hinaus  ausgedehnt  werden  muss, damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte zur Ausweitung berech tigt, wenn diese dem mu tmasslichen Patienten willen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uneinigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Lehnen Patientinnen oder Patien ten, ihre gesetzliche Ver tretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, bestätigen  sie  dies  auf  Verlangen  unterschriftlich.  Die  Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  behandelnden  Personen  k önnen  die  Durchführung  von  Be handlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen Gründen geboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Besondere Umstände A. Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Freiheitseinschränkende  Massnahmen  und  Zwangsbe handlungen nach diesem Gesetz si nd gegen den Willen der Patientin nen und Patienten nur zulässig bei a.   fürsorgerisch   untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim mungen über die Behandlung eine r psychischen Störung ohne Zu stimmung gemäss Art. 434 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 oder Massnahmen zur Einschrän kung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zur Anwendung gelangen, b.   Personen im Straf- ode r Massnahmevollzug, c.   in Fällen gemäss Art. 379 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei urteilsunfähigen Patientinne n und Patienten in Pflegeeinrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  richtet  sich  die  Zulässigkeit  von  Massnahmen  zur  Einschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung der Bewegungsfreihei t nach Art. 383 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  aufgrund  allgemeiner  Rechts grundsätze  bestehenden  Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungen  zu  kurzfristig  zwangs weisen  Hilfeleistungen  und  Abwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen bei drohenden Übergriffe n auf Leib und Leben bleiben vorbehalten. Freiheits einschränkende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Massnahmen,  welche  die  Bewegungsfreiheit  einschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken,  dürfen  nur  bei  Selbst-  oder Drittgefährdung  ergriffen  werden oder wenn dies für eine Zwangsbeha ndlung zwingend erforderlich ist. Solche  Massnahmen  müssen  Patien tinnen  und  Patienten  oder  Dritte vor einer unmittelbaren und ernsth aften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt werden, sofern dies zu m Schutz von Patientinnen und Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder Dritte n notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Zwangs behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Behandlungen  von  körperlichen  und  psychischen  Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten können in Notsituationen dur chgeführt werden, um eine ernst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hafte und unmittelbare Gefa hr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  länger  dauernde  medika mentöse  Behandlung  kann  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt werden, wenn a.   dies nach Massgabe des Einweisungsg rundes medizinisch indiziert ist  und  die  nötige  persönliche  Fürs orge  nicht  durch  eine  mildere Massnahme erbracht werden kann oder b.   damit eine ernsthafte und unmitte lbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann. Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz sind die ve rantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu de ren Eintreffen das zuständige Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Verfahren und den Rech tsschutz sind die Bestimmungen des  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sowie  des  Einführungsgesetzes  zum  Kindes-  und  Erwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senenschutz vom 25. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu den freiheitseinschränkenden Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  und  den  Zwangs behandlungen  im  Rahm en  fürsorgerischer Unterbringungen si nngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 B. Lehrveranstaltungen und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Urteilsfähige  Patientinnen und  Patienten  dürfen  nur  mit ihrer  Einwilligung  in  Lehrverans taltungen  einbezogen  werden.  Die Einwilligung  kann  jederzeit  ohn e  Begründung  und  ohne  Nachteile widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei urteilsunfähigen Patientinne n und Patienten ist die Einwilli gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  als  Lehrveransta ltungen  gelten  der  klinische  Unterricht und  Visitationen  durch  das  Fachpers onal,  soweit  Letztere  auch  im Behandlungsinteresse stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen bedürfen einer Bewill igung durch die Kant onale Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli gung  der  entsprechend  aufgeklärten urteilsfähigen  Patientinnen  und Patienten.  Die  Einw illigung  kann  jederzeit  ohne  Begründung  und ohne Nachteile wi derrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei urteilsfähigen, mind erjährigen Patientinnen oder Patienten und urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft steh enden Patientin nen oder Patienten ist zusätzlich di e Einwilligung der gesetzlichen Ver tretung notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  urteilsunfähigen  Pa tientinnen  und  Patienten  ist  die  schrift liche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi nischen Notfallsituationen ist Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 des Bundesgesetzes vom 15. De zember  2000  über  Arzneimittel  und  Medizinprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Forschung  an  Toten  gelt en  die  Bestimmungen  über  die Obduktion. C. Behandlung und Be treuung Sterbender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Sterbende  haben  Anrecht  au f  angemessene  Behandlung und Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Angehörigen  und  Bezugspersonen  wird  eine  würdevolle Sterbebegleitung  und  ein  würdevol les  Abschiednehm en  von  der  ver storbenen Person ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13 Patientinnen- und Patientengesetz D. Obduktion und Transplantation Obduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Obduktion  kann  durchge führt  werden,  wenn  die verstorbene  Person  vor  ihrem  Tod  im Zustand  der  Urteilsfähigkeit dazu eingewilligt hat. Liegt keine Ei nwilligung oder Ablehnung vor, so sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  gesetzlichen  Vertretung  keine  Erklärung  bekannt,  darf eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen. Diese  hat  bei  ihrer  Entscheidung  de n  mutmasslichen  Willen  der  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - storbenen Person zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleibt  die  Anord nung  einer  Obduktion  durch  die Strafverfolgungsbehörden  zur  Aufdeckung  strafbarer  Handlungen und durch die Direktion zur Sicher ung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht  auf  eine  Krankheit,  die  ei ne  Gefahr  für  die  Allgemeinheit darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht in den Obduktionsbefund verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 a und 44–52 des Gesundheitsgesetzes vom 4. No
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vember 1962 werden aufgehoben. Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 180 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 360 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2002, 273 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 170.4 , LS 170.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Patientinnen- und Patientengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 810.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 812.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 197 ; ABl 2007, 31 ). In Kraft seit 1. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch Einführungsgesetz zu m Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben  durch  Einführungsgesetz  zum  Kindes-  und  Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 452 ; ABl 2012-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 2014.