Habilitationsverordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 HabilitationsV – Mathemat.-na turwissenschaftl. Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.466 Habilitationsverordnung der Mathematisch-naturwiss enschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 31. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Mit  der  Habilitation  werden  wi ssenschaftlich  ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhal ten damit die Lehrbefu gnis (Venia Legendi).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Le hre selbstständig an der Universi tät zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Habilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Grundlagen  für  die  Habilitati on  sind  die  wissenschaftliche Qualifikation  der  Habilitandin  ode r  des  Habilitande n  (eigenständige wissenschaftliche Leistungen, angeme ssene Publikationstätigkeit) sowie die  bisherige  Lehrtätigkeit.  Die  wissenschaftliche  Qualifikation  wird durch eine Habilitations schrift, die Lehrbefähi gung durch eine Probe vorlesung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Habilitationsschrift  ist  ei n  selbstständiger  wissenschaft licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. Sie besteht aus a.   einer Monografie oder b.   einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, welche durch einen einleitenden und zusammenfa ssenden Text ergänzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probevorlesung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Probevorlesung dient dem Nachweis der Befähigung der  Habilitandin  oder  de s  Habilitanden,  wissenschaftliche  Sachver halte  in  didaktisch-methodisch  fundi erter  Weise  zu  vermitteln.  Die Probevorlesung  besteht  aus  einer  Pr äsentation,  welche  30  Minuten dauert, und einer anschliessende n Diskussion von maximal 15 Minu ten über den Gegenstand der Vorlesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Probevorlesung  wird  in  de utscher  oder  englischer  Sprache gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.466 HabilitationsV – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät Umhabilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Falls  die  Habilitandin  oder  der Habilitand  sich  bereits  an einer anderen Universität unter ver gleichbaren  Bedingungen  für  das Fachgebiet  habilitiert  hat,  für  das sie  oder  er  sich  an  der  Universität Zürich bewirbt, kann die Fakultä tsversammlung ihr oder ihm das Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen  einer  Habilitationsschri ft  und  damit  verbunden  die  Abliefe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Pflichtexemplare sowie die Probevorlesung erlassen und auf das Einholen von externen Gutachten verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Habilitationsverfahren Habilitations gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Habilitationsgesuche  sind  nach Rücksprache  mit  der  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steherin oder dem Vorsteher eines Institutes oder eines Fachbereiches an die Dekanin oder den Dekan de r Mathematisch-naturwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fakultät zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Gesuch  ist  das  Fachgebiet  zu bezeichnen,  für  das  die  Venia Legendi erteilt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen in je vier Exemplaren bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zufügen: a.   Habilitationsschrift, b.   Lebenslauf, c.   Publikationsverzeichnis, d.   Nachweis der bisher igen Lehrtätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Habilitandin oder der Habilitand ist berechtigt, mögliche Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen für die Begutach tung vorzuschlagen. Beurteilung der Habilitations schrift und der wissenschaft lichen Quali fikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Fakultätsversammlung setz t eine Habilitationskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion  zur  Begutachtung der  Habilitationsschr ift  und  der  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Qualifikation der Habilitandi n oder des Habili tanden ein. Die Kommission nimmt Stellung zuha nden der Fakultäts versammlung. Sie stützt  sich  dabei  auf  ein  Gutach ten eines von der Fakultätsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung bezeichneten Fakul tätsmitgliedes sowie auf mindestens zwei ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terne Gutachterinnen oder Gutachte r, welche durch die Kommission bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Arbeit, die an sich positiv beurteilt wurde, jedoch die Behe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung von insgesamt nicht grundlegen d ins Gewicht fallenden Mängeln erfordert, kann an die Habilitandi n oder den Habilitanden zur Überar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitung  zurückgegeben  werden.  Di ese  muss  innerhalb  von  maximal sechs Monaten erfolgen. Nach der Begutachtung zirkulieren die Habili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tationsschrift und die Gutachten bei den dem Lehrgebiet der Kandidatin oder  des  Kandidaten  nahestehende n  Fachvertreterinnen  und  Fachver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretern zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird den übrigen Fakultätsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern die Gelegenheit gegeben, di e Akten im Dekanat einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 HabilitationsV – Mathemat.-na turwissenschaftl. Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach erfolgter Zirkulation beschliesst die Kommission: a.   die Weiterführung des Verfahrens oder b.   Antragstellung  auf  Ablehnung  des Habilitationsgesuches  an  die Fakultätsversammlung,  ohne  dass  eine  Probevorlesung  gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei Weiterführung des Verfahrens fordert die oder der Vor sitzende  der  Habilitationskommis sion  die  Kandidatin  oder  den  Kan didaten auf, innert einer Woche dr ei Themen für eine Probevorlesung vorzuschlagen,  die  nicht  direkt  in der  Habilitationsschrift  behandelt werden. Die Kommission wählt eine s davon aus und lädt die Kandida tin oder den Kandidaten zu einer Pr obevorlesung ein. Die Einladung und Mitteilung des gewählten Themas erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin der Probevorl esung durch das Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Probevorlesung wird von de n anwesenden Fakultätsmitgliedern bezüglich  didaktischer  Präsentati on  und  wissenschaftlichen  Gehalts bewertet. Wird die Probevorlesung insgesamt als ungenügend beurteilt, erhält  die  Habilitandin  oder  der  Ha bilitand  einmal Gelegenheit,  im Rahmen des laufenden Ha bilitationsverfahrens eine neue Probevorle sung zu halten. Dazu hat sie oder er wiederum drei Themen vorzu schlagen,  wobei  das  Thema  der  un genügenden  Probevorlesung  nicht wieder genannt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen  sowie  der  Bewertun g  der  Probevorlesung  stellt  die Fakultätsversammlung Antrag an die Er weiterte Universitätsleitung auf a.   Erteilung der Venia Legendi in einem von der Fakultätsversamm lung bezeichneten Fachgebiet oder b.   Ablehnung des Habilitationsgesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätes tens  ein  Jahr  nach  Einreichen  de s  Habilitationsgesuches  abzuschlies sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Erweiterte Universitätsle itung entscheidet über die Er teilung  der  Venia  Legendi  im  vor geschlagenen  Fachgebiet  oder  die Ablehnung des Habili tationsgesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu  richten.  Bis  zur  Antragstellung an  die  Erweiterte Universitätslei tung auf Erteilung oder Nichterteilung der Veni a Legendi ist die Fakul tät, danach die Erweiterte Un iversitätsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Ent scheides der Erwe iterten Universitä tsleitung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.466 HabilitationsV – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Instanz kann be i Vorliegen von wichtigen Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den die Akteneinsicht beschränke n und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gu tachter verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Wirkungen der Venia Legendi Pflicht exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Nach erfolgter Habilitation si nd innerhalb eines Jahres sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Exemplare der Habi litationsschrift an da s Dekanat der Mathema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisch-naturwissenschaftlichen Fakul tät abzuliefern. Die Pflichtexemp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lare müssen auf dem Titelblatt als Habilitationsschri ft der Universität Zürich  kenntlich  gemacht  werden. Wenn  die  Habilitationsschrift  aus einer durch einen einl eitenden und zusammenfassenden Text ergänz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Reihe  wissenschaftlicher  Abhandl ungen  besteht,  muss  diese  mit einer Titelseite versehen und eing ebunden werden. In speziellen Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len kann die Dekanin oder der Dekan auf Gesuch hin Abweichungen von diesen Vorsch riften bewilligen. Lehr verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Privatdozentinnen  und  Pr ivatdozenten  sind  verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet, mindestens einmal jährlich eine Lehrveran staltung durchzuführen. Von  dieser  Lehrverpflichtung  ka nn  sie  die  Dekanin  oder  der  Dekan auf begründetes Gesuch hin entbinden. Antritts vorlesung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Privatdozentinnen und Pri vatdozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteil ung der Venia Legendi eine öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Antrittsvorlesung zu halten. Stellung der Privatdozen tinnen und Privatdozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Im Übrigen richtet sich die Stellung der Privatdozentinnen und  Privatdozenten  nach  der  Universitätsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie  nach  der Personalverordnung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Diese Habilitationsverordnung tritt am 2. Mai 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 282 ; Begründung siehe ABl 2011, 489 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.21 .