Bauverordnung
                            1 721.1 Bauverordnung (BauV) vom 06.03.1985 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 144 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ), Artikel 54 des Dekrets vom 22. März 1984 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewil ligungsdekret, BewD 2 ) ), Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 3 ) , Artikel 33 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG 4 ) ), Artikel 30 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG 5 ) ) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 6 ) ), * beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            * Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz, so weit dafür nicht Dekrete oder besondere Verordnungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gemeindeautonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können im Rahmen des übergeordneten Rechts die Verord nung ergänzende Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können abweichende Vorschriften beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) Aufgehoben durch G vom 9.4.2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.5.2011, BSG 741.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) BSG 426.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 d 106 | f 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Erschliessung im allgemeinen 1 Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erschliessungsanlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes (Art. 7 BauG 1 ) ) genügen und rechtlich sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.   Vorbehalten   bleiben   aber   die   nachgenannten   Gesetze   mit   ihren Ausführungserlassen: a * für die Zufahrt das Strassengesetz, b * für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser das Gesetz über die Wassernutzung sowie das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz 2 ) ; c für die Energieversorgung das Energiegesetz 3 ) ; d für die Abwasserbeseitigung die Gewässerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            2 Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn a sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür be steht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, so weit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden, b die   Anschlüsse   an   das   öffentliche   Strassen-   und   Leitungsnetz   bewilligt sind und c bei   Anlagen   auf   fremdem   Grund   entweder   ein   für   die   Grundeigentümer verbindlicher   Plan   (Überbauungsplan,   Strassenplan)   besteht   oder   das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            3 Bestehende Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehende Erschliessungsanlagen genügen a für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhält nismässig   gering   ist   und   Verkehrssicherheit   und   Brandbekämpfung gewährleistet sind; b für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentli che Mehrbelastung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 871.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 741.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Zufahrt 1 Begriff und Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden   Strassenabschnitt,   soweit   darauf   der   Ziel-   und   Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann aus einem Strassenteil  und einem Wegstück (oder Treppe) beste hen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreich bar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahn breite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rück sicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten,   vorhandenen   baulichen   Hindernissen,   gebotener   Verlangsa mung   des   Verkehrs,   zu   erwartender   geringer   Verkehrsbelastung   (Zufahrt   für nicht   mehr   als   20   Wohnungen   oder   verkehrsmässig   gleichbedeutende   Nut zung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen der Artikel 7 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rechnung zu tragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In   Ortschaften   und   Ortsteilen,   die   nicht   für   den   Motorfahrzeugverkehr erschlossen sind, sowie in Ortsteilen mit annähernd geschlossener Bauweise sind   die   Zufahrten   nach   den   örtlichen   Gegebenheiten   und   der   Ortsübung   zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            2 Fahrbahnbreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fahrbahnbreite ist im Rahmen von Artikel 6 Absatz 3 nach Massgabe der Verkehrsbelastung (fliessender und ruhender Verkehr) zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie soll – abweichende Gemeindevorschriften und Artikel 6 Absatz 4 vorbe halten –  bei Einbahnstrassen 3 m  und  bei Strassen mit  Gegenverkehr 4,2  m nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m her abgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblick bar, so sind Ausweichstellen anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fahrbahnbreite darf bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorsortierungs-, Einbiegespuren und dergleichen sind nur vorzusehen, wenn besonders   schwierige   Verkehrsverhältnisse   es   erfordern,   namentlich   für   die Zu-   und   Wegfahrt   bei   Bauten   und   Anlagen   mit   ungewöhnlich   grossem   Ver kehrsaufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            4 Steigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Steigung   von   Erschliessungsstrassen   darf   in   der  Strassenachse   höchs tens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn besondere Verhältnisse (Art. 6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeinde behörde vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsbe ruhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quar tierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begegnungszonen   sind   durch   entsprechende   Signalisation   bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Ge räten   die   ganze   Verkehrsfläche   benützen   dürfen.   Diese   sind   gegenüber   den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verkehrsberuhigte  Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herab gesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeu ge muss gewährleistet bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            6 Etappenweise Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der gel tenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Würde   dadurch   dem   Bauherrn   eine   unverhältnismässige   Erschliessungslast überbunden,  so   kann   sich   die   Baubewilligungsbehörde   mit   einem  Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zu kunft voraussehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau recht lich und tatsächlich sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Schutz des Kulturlandes *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            * Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirt schaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutz baren   Flächen   ausserhalb   der   Bauzone   ohne   die   Sömmerungsflächen   und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Fruchtfolgeflächen   umfassen   das   ackerfähige   Kulturland,   vorab   das Ackerland   und   die   Kunstwiesen   in   Rotation.   Sie   werden   nach   den   Vorgaben des   Bundesrechts   bestimmt   und   in   einem   Inventar   des   Regierungsrates   er fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b
                            * Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenver ändernde   Nutzungen   richtet   sich   nach   den   Bestimmungen   des   Baugesetzes (Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Fruchtfolgeflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m² beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Inter essenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c
                            * 2. Besonders hohe Nutzungsdichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   der   Einzonung   von   Kulturland   für   Wohn-,   Misch-   und   Kernzonen   ist   je nach   Raumtyp   und   Zentralitätsstruktur   die   folgende   minimale   Geschossflä chenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten: Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Urbane Kerngebiete der Agglo merationen Zentren 1. und 2. Stufe (Bern, Biel/Bienne, Thun) mind. 1,20 Urbane Kerngebiete der Agglo merationen Übrige Gemeinden der urba nen Kerngebiete mind. 0,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 6 Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Agglomerationsgürtel und Ent wicklungsachsen Zentren 3. und 4. Stufe mind. 0,70 Agglomerationsgürtel und Ent wicklungsachsen Übrige Gemeinden der Agglo merationsgürtel und Entwick lungsachsen sowie touristische Zentren 4. Stufe mind. 0,60 Zentrumsnahe ländliche Gebie te Gemeinden der zentrumsna hen ländlichen Gebiete mind. 0,50 Hügel- und Berggebiete Gemeinden der Hügel- und Berggebiete mind. 0,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn   es   zur   Wahrung   der   bestehenden   Qualität   von   Baudenkmälern   oder von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen GFZo abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Raumtypen  und die Zentralitätsstruktur werden  im kantonalen  Richtplan umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispiels weise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschlies sung,   die   Erstellung   von   gebäudeintegrierten   Parkplätzen   oder  die   kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nut zungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die beson ders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d
                            * Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten fol gende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK) a bis 0,5 ha mindestens EGK F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 721.1 Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK) b grösser als 0,5 bis 1,0 ha mindestens EGK E c grösser als 1,0 ha mindestens EGK D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gel ten   folgende   Anforderungen   an   die   Erschliessung   mit   dem   öffentlichen   Ver kehr: Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklassen (EGK) a Arbeitszone bis 0,5 ha keine Mindestanforderungen b übrige Bauzonen ohne erhebli chen Publikumsverkehr keine Mindestanforderungen c Arbeitszone grösser als 0,5 ha mindestens EGK D d übrige Bauzonen mit erhebli chem Publikumsverkehr mindestens EGK F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Erschliessungsgüteklassen   werden   im   kantonalen   Richtplan   umschrie ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anfor derungen   nach   den   Absätzen   1   und   2   abgewichen   werden.   Im   Übrigen   darf von   den   Anforderungen   nur  abgewichen   werden,   wenn   die   Einzonung   inner halb   des   bestehenden   Einzugsbereichs   des   öffentlichen   Verkehrs   gesetzlich ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11e
                            * Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzu stellen,   dass   nach   der   Beanspruchung   eine   fachgerechte   Rückführung   in gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der beanspruchten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11f
                            * Einzonung von Fruchtfolgeflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel im Sinn von Artikel 30 Ab satz 1 bis Buchstabe a der  eidgenössischen  Raumplanungsverordnung (RPV) 1 ) gelten namentlich: a die Umsetzung von in den Sachplänen des Bundes und des Kantons oder im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben, b die   Verwirklichung   von   bedeutenden   öffentlichen   Infrastrukturvorhaben von mindestens regionaler Bedeutung, c die  Siedlungsentwicklung   in  den   prioritären   Siedlungsentwicklungsgebie ten,   insbesondere   in   den   kantonalen   Entwicklungsschwerpunkten   (ESP) und in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungsent wicklung   gemäss   den   Regionalen   Gesamtverkehrs-   und   Siedlungskon zepten (RGSK), d die   qualitätsvolle   Siedlungsentwicklung   innerhalb   des   Siedlungsgebiets, insbesondere   das   Schaffen   eines   kompakten   Siedlungskörpers   und   das Auffüllen   von   Baulücken,   sowie   die   massvolle   Erweiterung   von   lokalen Arbeitszonen für bestehende Betriebe, e die in der regionalen Richtplanung abgestimmten Vorhaben mit regional wirtschaftlicher oder regionalpolitischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11g
                            * Kompensation bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch   Einzonung   oder   andere   bodenverändernde   Nutzungen   beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kompensation   muss   zum   Zeitpunkt   der   Genehmigung   der   Einzonung oder   zum   Zeitpunkt   der   Bewilligungserteilung   für   andere   bodenverändernde Nutzungen rechtlich sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Artikel 8b Absatz 4 des Bau gesetzes, bei   der   Beanspruchung   von   Fruchtfolgeflächen   im   Umfang   von höchstens 300 m² und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfol geflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Ände rungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Würde   das   Bauvorhaben   die   umgebende   Landschaft   oder   Siedlung   beein trächtigen,   so   ist   es   überdies   seiner   Umgebung   anzupassen   (Art.   9   Abs.   1 BauG 1 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            * Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstel len   in   Zusammenarbeit   mit   den   Gemeinden   erstellt.   Mit   Zustimmung   der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   archäologische   Inventar   wird   durch   die   zuständige   Fachstelle   des Kantons erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als In ventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD 2 ) ). Dazu gehören ins besondere: * a die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler, b * die im Bauinventar  als  erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler,  wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören, c die Objekte des archäologischen Inventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 3 ) ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 426.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            * 2 Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des Baugesetzes 3 ) zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und ge nehmigen   die   von   den   Gemeinden   erstellten   Inventare.   In   der   Verfügung   ist festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inven tars aufgehoben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt ha ben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            * 3 Inkrafttreten; Offenlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Ab satz 3 in Kraft. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regie rungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c
                            * 4 Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungspla nung   überführt   worden   ist,   im   Baubewilligungsverfahren   kann   der   Nachweis verlangt   werden,   dass   die   Aufnahme   eines   Objekts   in   ein   Inventar   sachlich richtig ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo   Bauinventare   nach   Artikel   10d   Absatz   1   Buchstabe   a  des   Baugesetzes bestehen,   können   im   Baubewilligungsverfahren   keine   andern   Baudenkmäler als   schützenswert   oder   erhaltenswert   bezeichnet   werden   (negative   Wirkung der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug ge macht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu erfasst zu werden (Art. 10f BauG). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            * 5 Nachführung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Inventare   sind   periodisch   nachzuführen.   Für   die   Nachführungen   gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden   bestehende   kommunale   Pläne   und   Vorschriften,   welche   die   Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein nachgeführtes   Inventar  ergänzt,   sind   die   Ergänzungen   in   die   Pläne   und   Vor schriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungs zone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum In krafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kanto nalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e
                            * Andere Inventare *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Andere   Inventare   oder   Verzeichnisse   des   Bundes,   des   Kantons   und   der Gemeinden,   die   sich   auf   Objekte   des   besonderen   Landschaftsschutzes,   auf archäologische   Objekte,   auf   Baudenkmäler   und   auf   Schutzgebiete   beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle des   Kantons,   kantonale   Inventare   und   Gemeindeinventare   auch   bei   den Gemeinden, eingesehen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inventare des Bundes sind insbesondere: a das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS); b das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); c das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenos senschaft stehen; d das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbeson dere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inventare   oder   Verzeichnisse,   deren   Wirkung   in   der   Gesetzgebung   nicht anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungs würdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanver fahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13c Absatz 3. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch V vom 25.10.2000 über die Denkmalpflege; BSG 426.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Fachstellen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kanto nalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsde kretes 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fach stelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Gemeinden   können   vorschreiben,   dass   auch   alle   Baugesuche,   die   ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fach stelle vorzulegen sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenver änderungen   bewirken,   dem   kantonalen   Archäologischen   Dienst   zur   Stellung nahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Dauernde Veränderungen der Landschaft *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie die Bildung oder Abtragung von   Geländeerhebungen,   die   Anlage   von   Wasserflächen,   die   Entfernung   der Pflanzendecke   zur   Anlage   oder   zum   Ausbau   von   Skipisten,   das   Offenlassen von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Natur und Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baubewilligungsbehörde holt gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mit berichte der interessierten kantonalen Amtsstellen und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen ein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            * Ortsbildprägende Bauten gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden bezeichnen die ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   der   eidgenössischen   Zweitwohnungsverordnung   vom   4.   Dezember   2015 (ZWV) 2 ) im Nutzungsplanverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Bauvorhaben in und an Gewässern *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gemeinden   bezeichnen   in   der   Nutzungsplanung   die   freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   können   Gewässerflächen,   die   nicht   der   Gemeindehoheit   unterliegen,   in die   Planung   einbeziehen,   soweit   dies   die   kantonalen   Sachpläne   Seeverkehr vorsehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 702.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG) gelten   als   Zonen   im   Sinn   von   Artikel   18   des   Bundesgesetzes   vom   22.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aussenantennen und dgl. 1 Im allgemeinen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aussenanlagen   für  Radio-   und   Fernsehempfang   sowie   für   Funkzwecke   und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Gebäude oder eine gemeinsam projektierte Gebäudegruppe darf für Ra dio- und Fernsehempfang nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufwei sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen  Regle menten vorsehen und ordnen: a die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte; b * ... c den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Verlegung  von  Leitungen  für Gemeinschaftsantennenanlagen in  Pri vatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es besteht kein Anschlusszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            * 3 Antennenverbote der Gemeinden *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenan tennen verbieten, wenn a * dies   für   den   Schutz   bedeutender   Orts-   oder   Landschaftsbilder,   von   ge schichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist, und b * der   Empfang   der   in   der   Region   üblichen   Programme   unter   zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden   können,   muss   ausnahmsweise   bewilligt   werden,   wenn   das   Interesse am  Empfang   der  Programme   das   Interesse   am  Orts-  und  Landschaftsschutz überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b
                            * Richtlinien *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Ar tikel   6   Absatz   1   Buchstabe   f   des   Baubewilligungsdekrets 1 ) sind   das   Amt   für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Massgebende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  des   Baugesetzes 2 ) sind   aufgrund   der für  sie  erlassenen   Überbauungsord nung zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Über bauungsordnungen,   im   übrigen   im   Baubewilligungsverfahren   zu   berücksichti gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   ergänzende   Anwendung   der   weiteren   Vorschriften   des   Bau-   und   Pla nungsrechts bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes 3 ) die Vorlage   einer   Überbauungsordnung   verlangen,   haben   der   zuständigen Gemeindebehörde a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Bauge suche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten; b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Bau grundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht; c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 721.1 d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenen falls   der   besonderen   Voraussetzungen   (Art.   22–29)   dieser   Verordnung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf   Verlangen   der   Gemeindebehörde   haben   sie   den   Entwurf   der   Überbau ungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungs berichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist   die   beantragte   Überbauungsordnung   nicht   genehmigungsfähig,   so   weist sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemein degesetzes 2 ) zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Allgemeine Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine   wesentlichen   privaten   Interessen   verletzen,   die   nicht   durch   Lastenaus gleich (Art. 30 und 31 BauG 3 ) ) vollwertig ausgeglichen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Unterge schossen zu erstellen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere   Verhältnisse   im   Sinn   von   Artikel   19   Absatz   6   des   Baugesetzes können   sich   insbesondere   aus   der   Beschaffenheit   des   Baugrundes   oder   der Art des Bauvorhabens ergeben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Hochhäuser *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Erstellung   eines   Hochhauses   setzt   einen   geeigneten   Standort   und   eine sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner  Umgebung voraus. Die Standort eignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem re gionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt  mindestens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in ei nem   Umgebungsgestaltungsplan   oder   einer   vergleichbaren   Dokumentation nachzuweisen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hochhäuser   dürfen   bestehende   zonenkonforme   oder   nach   den   geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf be einträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten * a * bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr: zwei Stunden; b * bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr: zweieinhalb Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Terrassenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als   Terrassenhäuser   gelten   stufenartig   an   Hanglagen   erstellte   Bauten   mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen: a die  zulässige  Breite  und  Länge   der Terrassenbaureihen.  Die  Breite  wird parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse); b * die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung; c die zulässige Zahl der Baustufen; d * die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet; e die   Abstände   gegenüber   Nachbargrundstücken   anderer   Bauweise.   Sie haben   in   der   Regel   den   für   konventionelle   Bauten   gleichen   Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen; f das Mass der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Detailhandelseinrichtungen 1. Planung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sollen so festgelegt werden, dass * a * die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden; b * die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist; c * keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. d * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel er reichbar sein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese   Anforderung   gilt   als   erfüllt,   wenn   eine   in   kürzeren   Zeitabständen   be diente   Haltestelle   eines   öffentlichen   Verkehrsmittels   nicht   mehr   als   300   m (Weglänge)   entfernt   liegt   und   von   Fussgängern   ungefährdet   erreicht   werden kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            3. Privater Motorfahrzeugverkehr *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   durch   die   Detailhandelseinrichtung   verursachte   Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere sind vorzusehen a genügende   Stauräume   ausserhalb   des   öffentlichen   Strassennetzes   für zu- und wegfahrende Fahrzeuge; b nötigenfalls   die   bauliche   Sanierung   von   Stellen   des   Verkehrsnetzes,   die dem   Mehrverkehr   nicht   gewachsen   wären,   sofern   signalisationstechni sche oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            4. Erschliessungskosten *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherr schaft zu überbinden, soweit sie betreffen * a die Detailerschliessung; b * einen   durch   die   Detailhandelseinrichtung   verursachten   besonderen   Aus bau   des   Basiserschliessungsnetzes   und   der   verkehrstechnischen   Anla gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten   bleiben   Leistungen   nach   den   Artikeln   142   ff.   des   Baugesetzes ben nach den hiefür geltenden Bestimmungen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a Technische Beschneiung *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a
                            * Planungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5'000 m² und die dazu notwendigen Geländeeingriffe und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in einem Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden zeigen in Nutzungsplänen auf, wie die Planungsgrundsätze, die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Ge setzen zu prüfenden Vorschriften für die technische Beschneiung in den einzel nen räumlich zusammenhängenden Skigebieten eingehalten sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b
                            * Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geländeeingriffe   für   den   Bau   einer   Anlage   sind   innert   weniger   Jahre standortgerecht zu rekultivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c
                            * Wasserbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasser kraftanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfä higen Fliess- und stehenden Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d
                            * Zeitpunkt der Beschneiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Materialabbau und Terrainveränderungen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Materialabbaustellen   dürfen   in   der   Bauzone   sowie   in   Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In archäologischen  Schutzgebieten dürfen  Materialabbaustellen  nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegen des Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31–32
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Sicherstellung für die Wiederherstellung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Be ginn   des   Materialabbaus   Sicherheit   zu   leisten.   Art   und   Höhe   der   Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 RPG  oder,  wo  keine  solche erforderlich  ist,  in der  Gewässerschutzbewilli gung bestimmt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Sicherheitsleistung ist dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall vor In angriffnahme der Arbeiten nachzuweisen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt die im Gemeindegebiet gele genen  Materialabbaustellen.  Sie  wacht  insbesondere   über  die   Einhaltung  der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   sorgt   für   die   rasche   Beseitigung   von   Missständen,   nötigenfalls   unter Androhung der Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bau-  und Verkehrsdirektion  übt namens  des  Regierungsrates  die Ober aufsicht über den Betrieb der Materialabbaustellen aus. Die Aufsichtsbefugnis se anderer Behörden, insbesondere der Bau-, Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a
                            * Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone: Gesuchsunterla gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   Terrainveränderungen   ausserhalb   der   Bauzone   sind   die   Auswirkungen auf die Bodenqualität im Bewilligungsgesuch zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone ab 2000 m², die einen er heblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkon zept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a Widerrechtliche Ablagerungen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Randtitel aufgehoben *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft  das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr   festgestellte   widerrechtliche   Ablagerungen   der   Gemeindebehörde   und   ist dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weite ren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtli che Ablagerung in Frage steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornah me an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   den  Rückgriff  des   Grundeigentümers   auf   den  Ablagerer  für  Kosten   und Umtriebe gilt das Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bestimmungen des Baugesetzes 1 ) über die Baupolizei bleiben vorbehal ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Autoabbruchbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen mit  den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbs mässigen   Entgegennahme,   der   vorübergehenden   Lagerung   und   der   Verwer tung  von  ausgedienten  Fahrzeugen   aller  Art,   Fahrzeugteilen,  Pneus,  Maschi nen,   grösseren   Geräten   und   dergleichen   (Sammelbezeichnung   «Altwaren») dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien ste hen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, a * für   die   der   Halter   das   Kontrollschild   nicht   länger   als   ein   Jahr   beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat; b die   auf   bewilligten   Abstellflächen   des   Autogewerbes   oder   -handels   zur Reparatur oder zum Verkauf stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Sammelplätze  des  Autoabbruchgewerbes  gelten  die  nachstehenden Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erstellung,  die Erweiterung und die Änderung  eines Sammelplatzes  be dürfen einer  Baubewilligung.  Diese  hat  insbesondere  die  Einordnung  und die Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            2 Einordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industrie zonen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die a von   öffentlichen   Aussichtspunkten,   Durchgangsstrassen,   Touristenstras sen   oder   Eisenbahnlinien   eingesehen   werden   können,   es   sei   denn,   die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Über dachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen; b weder   über   eine   für   den   Lastwagenverkehr   taugliche   Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            3 Einrichtungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschlies sen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren ge gen   Einsicht   von   aussen   abdeckt.   Für   die   Einfriedigungen   längs   öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Arbeitsplätze   für   gewässergefährdende   Verrichtungen   (Entleeren   von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosse rien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausge rüstetem Boden einzurichten und zu überdachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            4 Betriebsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässer gefährdenden Flüssigkeiten entleert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealtei len   deponiert   und   nicht   so   aufgeschichtet   werden,   dass   sie   die   Einfriedigung des Sammelplatzes überragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwer tung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen   keinesfalls   länger   als   sechs   Monate   auf   nicht   überdachtem Areal liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zuge lassenen besonderen Anlagen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Massgebende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Anlage   von   Aufenthaltsbereichen,   Kinderspielplätzen,   grösseren Spielflächen   und   Abstellräumen   gelten   Artikel   15   des   Baugesetzes 1 ) und   die nachstehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verwei len im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwoh nungen   verstanden,   nicht   aber   zusammengebaute   Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wohnsiedlungen   sind   Überbauungen   mit   Ein-,   Zwei-   oder   Mehrfamilienhäu sern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schat tenplätze vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinderspielplätze   müssen   für   Kleinkinder   gut   und   gefahrlos   erreichbar   sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufenthaltsbereiche   und   Kinderspielplätze   sind   ihrem   Zweck   entsprechend einzurichten.   Die   Direktion   für  Inneres   und   Justiz   gibt   darüber  Empfehlungen heraus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            2 Mindestfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Fläche  der  Kinderspielplätze  hat  wenigstens  15  Prozent   der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflä chen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzuse hen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderli che   Mindestfläche   angemessen   herabsetzen,   wenn   schwierige   Grundstücks verhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche auf grund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Grössere Spielflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grössere   Spielflächen   im   Sinne   von   Artikel   15   Absatz   2   des   Baugesetzes 1 ) sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sollen möglichst  eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhän gende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Fa milienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a
                            * Befreiung von der Erstellungspfllicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösse ren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass a in   der   Nähe   des   Baugrundstücks   gut   erreichbare   Kinderspielplätze   und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilli gung der Wohnsiedlung erstellt werden, b diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und c deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Abstellräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In   Mehrfamilienhäusern   sind   den   Bewohnern   genügende   Abstellräume   (Re duits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Ge samtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grös sere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Zweckentfremdungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhin derung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Er haltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Baupolizeibehörde   kann   befristet   eine   andere   Verwendung   gestatten, wenn   nachgewiesenermassen   kein   Bedarf   für   den   vorgesehenen   Zweck   be steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abstellplätze für Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            * Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Arti keln 16 und 17 des Baugesetzes 1 ) sind auf Grund der nachstehenden Bestim mungen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abstellplätze   auf   fremden   Boden   sind   grundbuchlich   sicherzustellen.   Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            * Motorfahrzeuge 1 Bandbreite *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeu ge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für a betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussen dienstfahrzeuge sowie b Motorfahrzeuge   mit   über-   oder   unterdurchschnittlichem   Platzbedarf   wie Lastwagen, Cars und Motorräder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            * 2 Wohnnutzung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das Wohnen beträgt die Bandbreite * a bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze, b bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze, c bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Woh nung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Abstellplätze   für   das   Wohnen   berechnen   sich   getrennt   von   denjenigen der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            * 3 Übrige Nutzungen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: a Städte und Agglomerationen 1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.45 x GF/n) - 3 b Übriger Kanton 1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 26 2. * Minimal : (0.6 x GF/n) - 3 c n-Werte 1. Restaurant: n = 15 2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20 3. Hotel: n = 30 4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50 5. Spital, Heim: n = 100 6. Schule: n = 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Städten und Agglomerationen zählen: a Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Nieder wangen  und  Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri,  Ostermun digen, Urtenen sowie Zollikofen. b Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau. c Agglomeration  Thun:  Thun  (ohne  Goldiwil),  Heimberg,  Spiez  (ohne Eini gen und Faulensee) sowie Steffisburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt: a * Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen. b Ergibt   die  Berechnung   für  ein   Vorhaben   weniger  als   ein   Abstellplatz,  ist für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der vor aussichtlichen   Anzahl   der   Arbeitsplätze,   der   erwarteten   Besucher   oder   einer anderen,   zweckmässigen   Bemessungsgrundlage   festzusetzen;   die   Normen des   Schweizerischen   Verbandes   der   Strassen-   und   Verkehrsfachleute   (VSS) können ergänzend beigezogen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            * 4. Grosse Vorhaben *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen üb rigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grund bedarf festgelegt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbe darf gilt zudem: a * auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 721.1 b * ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindes tens dieses Minimum zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umwelt schutzgesetzgebung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            * 5 Besondere Verhältnisse *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besondere   Verhältnisse,   die   zum   Abweichen   von   der   Bandbreite   oder   vom Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise a im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb, b * in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei in dustriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder c in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            * 6 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauun gen 6.1 Mobilitätskonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von   der   unteren   Grenze   der   Bandbreite   nach   Artikel   51   kann   abgewichen werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Be wohnerinnen   und   Bewohner   ausgerichtet   sind,   die   sehr   wenige   oder   keine Motorfahrzeuge besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  reduzierte  Bedarf an Abstellplätzen ist  von  der Bauherrschaft durch  ein Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebo te sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatz benutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldiens te,   Güterumschlag   und   dergleichen   eine   angemessene   Zahl   von   Parkplätzen bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54b
                            * 6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weichen   Grundeigentümerinnen,   Grundeigentümer   bzw.   deren   Mieterinnen oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentü merinnen   und   Grundeigentümern   eine   angemessene   Frist   zur  Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederherge stellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Arti kel 18 Buchstabe c BauG erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder ein gehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54c
                            * Fahrräder und Motorfahrräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstell plätze zu erstellen: a Wohnen: je Wohnung 2 b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2 c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3 d Spital, Heim je 100 m² GF 1 e Schulen je 100 m² GF 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil  des Fahrradver kehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen   Nutzungen   oder   der   Topografie.   Die   Normen   des   Schweizeri schen   Verbandes   der Strassen-  und  Verkehrsfachleute   (VSS)  können   ergän zend beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Baubewilligungsbehörde   befreit  den   Bauherrn   im  erforderlichen  Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtli chen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes,   unzulässige   Inanspruchnahme   von   Innenhöfen   oder   Vorgärten, Notwendigkeit   der   Verkehrsberuhigung)   die   nach   den   vorstehenden   Bestim mungen   verlangte   Abstellfläche   weder   auf   dem  Baugrundstück   noch   im   Um kreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände dro hen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektände rung begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anla ge  dem Bauherrn  erlassen wird,  ist im  Dispositiv  des Bauentscheides festzu halten.  Sie bildet  die Grundlage  für den  Bezug  einer allfälligen  Ersatzabgabe (Art. 56).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Ersatzabgabe; Zweckbindung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob eine Ersatzabgabe erhoben wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so kann der Ertrag der Ersatzabga be verwendet werden für a Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Park- and-Ride-Anlagen; b zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung insbesondere der  Innenstadt  und  von Aussenquartieren  vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das finanzkom petente Organ der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a
                            * Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anforderungen   für   die   Ausbaustufe   für   Elektrofahrzeuge   bei   Neubauten im   Sinne   von   Artikel   1   Absatz   2   der   Kantonalen   Energieverordnung   vom   26. Oktober 2011 (KEnV) 1 ) richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020. 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbau stufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen: a für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze, b für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Park plätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Aus baustufe "A" vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 741.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SN 292 2060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Sicherheit im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvor gang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   einzelnen   gelten   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung,   die   Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse der Brandverhütung und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzge bung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Schutzvorrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf   den   Dächern   sind   Vorrichtungen   anzubringen,   die   das   Abrutschen   von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne Verbindungswege, Aufent haltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An Strassenfassaden sind die Dachtraufen mit bis zum Boden reichenden Ab laufrohren auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Treppen, Aufzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäfts häusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Ab sätze 3 und 4 des Baugesetzes 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hochhäuser   und   andere   Bauten   mit   besonderen   Betriebsgefahren   (Art.   61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms sich   automatisch   einschaltenden   Notstromanlage   zur  Beleuchtung   der  wichti gen   Gänge,   Treppenhäuser,   Luftschutzräume,   Ausgänge   und   zum   Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebs bereitschaft ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Bauten mit besonderen Betriebsgefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Kon zertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und ande re zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und An lagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der   Benützer   besondere   Einrichtungen   und   Schutzmassnahmen   verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanla gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzuge ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Grundsatz; massgebende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   einzelnen   gelten   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung.   Die   Gemeinde baupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charak ters   von   Bauten,   Altstadtquartieren,   Dorfkernen   und   anderen   Siedlungsteilen Abweichungen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Gemeinden   können   in   ihren   Vorschriften   strengere   Anforderungen   auf stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   gesundheitspolizeilichen   Vorschriften   der   Spezialgesetzgebung   und   die Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimm ten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden,   wie   Büros,   Praxisräume,   Verkaufslokale,   Werkstätten,   Fabrikati onsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohn-   und   Arbeitsräume   müssen   unmittelbar   von   aussen   genügend   Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Boden fläche   betragen   und   zu   jeder   Zeit   zu   einem   genügend   grossen   Teil   geöffnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In   Familienwohnungen   dürfen   die   hauptsächlichen   Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räu me in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht oder   nur   mit   unverhältnismässigem   Aufwand   natürlich   belichtet   und   belüftet werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbe betrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsan lage zu versehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            2 Heizung und Wärmeisolation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            3 Schutz vor Feuchtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuch tigkeit zu isolieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen   Terrain   liegen;   vom   Gebäude   ansteigende   Böschungen   dürfen   nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt, b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            4 Minimale Grösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m auf weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Drit teln,   bei   Einfamilienhäusern   über   der   Hälfte   der   anrechenbaren   Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Bodenfläche   von   Wohnräumen,   Zimmer   für   häusliche   Arbeiten   ausge nommen,   muss   wenigstens   8   m²   betragen;   Raumteile   mit   einer   lichten   Höhe unter 1,5 m werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Küchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüs ten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Kü chen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Küchen  dürfen  nicht  als  gefangene Räume ausgestaltet  werden.  Zurückver setzte   Küchen   müssen   durch   den   vorgelagerten   Raum   genügend   Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berech nung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Sanitäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trink wasser versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genü gende Toilette einzurichten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolati on gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a
                            * Nachtlokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nachtlokale   müssen   nach   Geschlechtern   getrennte   Garderoben   mit   Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Arbeitnehmerunterkünfte,   die   Verpflegung   am  Arbeitsplatz,   die   Bau platzeinrichtungen   und   alle   Bauvorgänge   gelten   die   nachstehenden   Bestim mungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baupolizeibehörde  und  die Polizeiorgane können im Einzelfall  die erfor derlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlan gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Arbeitnehmerunterkünfte   auf   Baustellen   (Baubaracken)   müssen   gegen Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belich tet und heizbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern min destens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten   zugewiesen   werden.   Desgleichen   ist   die   Verwendung   von   Wohn wagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z.   B.   Tiefbauarbeiten   mit   wandernder   Baustelle,   Lawinen-,   Wildbach-   und Steinschlagverbauungen),   Abweichungen   von   den   Bestimmungen   über   die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen   nicht   zur   Lagerung   von   Baumaterialien,   Werkzeugen   und   dergleichen verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            2 Aufenthaltsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern  bei  der  Baustelle  Aufenthaltsbaracken  oder  -räume  zur Verfü gung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Aufenthaltsbaracken   und   -räume   müssen   den   allgemeinen   Anforderun gen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen: a * die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bo denfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen; b die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausma chen; c die   Heizvorrichtung   oder   eine   besondere   Vorrichtung   soll   das   Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten; d für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            3 Schlafräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstät te),   so   sind,   ausser   einem   Aufenthaltsraum   gemäss   Artikel   72,   Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen: a * der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³ Luftraum aufweisen; b in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht wer den; c für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten; d die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müs sen leicht erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich: a eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spül becken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet; b eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 36 c eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen; d Rasierstecker in genügender Anzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Verpflegung am Arbeitsplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den   Arbeitnehmern   ist   Gelegenheit   und   genügend   Zeit   zur   Verpflegung   am Arbeitsplatz einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer   auf   Bauplätzen   alkoholhaltige   Getränke   auf   eigene   oder  fremde   Rech nung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Men ge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes 1 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bauplätze,   Materiallagerplätze   sowie   Ablagerungs-   und   Materialentnahme stellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zu gänglichen Orten liegen, sind abzuschranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo   Baugerüste   oder   Bauplatzeinrichtungen   an   den   öffentlichen   Verkehrs raum   angrenzen,   ist   der   Bauplatz   auf   Verlangen   der   Baupolizeibehörde   auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn nötig,   zum  Schutze   des   Verkehrsraums   vor   herabfallenden   Gegenständen   in einer  Höhe   von   mindestens   4,2   m  durch   ein   wenigstens   1,2  m  ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Inanspruchnahme   des   öffentlichen   Verkehrsraums   und   des   darüber  be findlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerun gen,   ausschwenkende   Baumaschinen   und   dergleichen   bedarf   einer   Bewilli gung des Strasseneigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilneh mer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beein trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch G vom 4.11.1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Bewilligungsfall gilt: a der  öffentliche   Verkehrsraum  unter   dem  Schwenkbereich   von   Lasten   ist abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen; b wird   ein   Fuss-  oder  Gehweg  beansprucht,  so  ist  für  die   Fussgänger  ein genügender   Ersatz   herzurichten   und   gegen    die    Fahrbahn   sicher abzuschranken; c * wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation 1 ) und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Si cherungsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            3 Sanitäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   allen   Baustellen   muss   stets   frisches   Trinkwasser  in   genügender   Menge verfügbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen: a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen; b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Ka nalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu   installieren.   Es   dürfen   keine   Abwasser   versickert   oder   in   offene Gewässer abgeleitet werden; c die   Anlage   soll   mit   einem   wasserdichten   Dach   versehen,   gut   belichtet, ventiliert und abschliessbar sein; d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchs belästigungen der Anwohner sind zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wo  in  Rohbauten  oder  in  bestehenden  Bauten  Aborte  vorhanden   sind  oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   der Einrichtung   der Baustellen,   bei   allen   Bauvorgängen   und  bei   den  im Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit nehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinnge mäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004, BSG 761.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht be schäftigt oder weiterbeschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitnehmer,   die   besonders   gefährliche   Arbeiten   zu   verrichten   haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            2 Verwendung von Baumaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   der Verwendung  von  Kranen,   Hebezeugen  und  Baumaschinen  ist   dafür zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten auf halten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo   Arbeiten,   wie   Reinigung   oder   Reparaturen,   unter   gehobenen   Löffeln, Schaufeln,  Behältern  und  dergleichen  ausgeführt   werden  müssen,  sind   diese gegen ein Herunterfallen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verbo ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            3 Gerüste, Schalungen, Geländer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der   aufzunehmenden   Belastung,   der   Gerüsthöhe,   der   Tragkonstruktion   und dem   Arbeitsvorgang   derart   auszuführen,   dass   sie   der   jeweiligen   Beanspru chung unter allen Umständen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Baupolizeibehörde   kann   das   Anbringen   besonderer   Gerüste   verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überall,  wo  eine Absturzgefahr  für Personen  besteht, insbesondere vor Öff nungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrich tungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind nament lich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen: a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen ein zusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 721.1 b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzge räte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustel len, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd aufrechtzuerhalten hat; c als   Beleuchtung   sind   nur   vor   Gebrauch   geprüfte   elektrische   Lampen   zu verwenden.   Diese   müssen,   wenn   zündfähige   Gase   oder   Gasgemische vorhanden   sein   könnten,   von   explosionssicherer   Ausführung   sein.   Offe nes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            5 Arbeiten am Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderli che Rettungsmaterial bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehör de   entbinden,   wenn   eine   ständige   Wache   mit   Rettungsboot   und   eine   für   die Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann wei tergehende Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            6 Abbruch- und Aushubarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und un ter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Umlegen   von   Gebäuden,   Kaminen   und   dergleichen   mit   mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnah men zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine be sondere Bewilligung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            7 Staub und Zugluft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   Bauarbeiten   ist   Staubentwicklung   durch   geeignete   Massnahmen   soweit als   möglich   zu   vermeiden.   Bei   Abbrucharbeiten   sind   die   Abbruchstellen   und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Hindernisfreies Bauen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Bauten und Anlagen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bauten und Anlagen nach Artikel  22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bau weise   nur   soweit   verlangt   werden,   als   der   Aufwand   dafür   nicht   mehr   beträgt als * a fünf   Prozent   des   Gebäudeversicherungswerts   vor   der   Erneuerung   bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder b 20 Prozent der Erneuerungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne beson dere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vor bereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86–87
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Strassenanlagen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem a im   Übergangsbereich   Trottoirs   abgesenkt   werden   oder   das   Strassenni veau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Seh behinderte mit Blindenstock erfassbar ist; b auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermögli chen; c in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behör de signaltechnische Vorkehren getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Ein richtungen,   wie   scharfkantige   Schaukästen,   Automaten,   Signalstangen   und   - tafeln,   angebracht   werden.   Für   Geländer   und   Abschrankungen   dürfen   keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Immissionsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenord nung   widersprechen.   Es   gelten   dafür   die   nachstehenden   Bestimmungen   und ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 90.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 1 ) die   Mindesthöhe   von   Kaminen   nicht   festlegt,   sind   die   Empfehlungen des   Bundes   (Empfehlungen   über   die   Mindesthöhe   von   Kaminen   über   Dach, Version 2018) 2 ) verbindlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB 3 ) ) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen   und   weder   durch   ihren   Betrieb   (Einwirkungen   durch   Lärm,   Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den ver ursachten Verkehr störend wirken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten   in   ländlichen   Verhältnissen,   sofern   sie   für   die   konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheb lich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a die   gewerbliche   oder   landwirtschaftliche   Nutzung   weiter   beschränken oder ausschliessen; b die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen an wendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 814.318.142.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Bundesamt für Umwelt (BAFU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   Grenzbereich   gegenüber   Wohnzonen   dürfen   nur   Betriebe   angesiedelt oder erweitert  werden,  die  in der  Wohnzone nicht zu  stärkeren  Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müs sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 BauG
                            4 ) ) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13a Verkehrsintensive Bauvorhaben *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a
                            * Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verkehrsintensiv   sind   Bauvorhaben,   die   im   Jahresdurchschnitt   2000   oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Weg fahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b
                            * Planungspflicht *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen * a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag, b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan   für   Vorhaben   mit   2000   Fahrten   bis   und   mit   5000   Fahrten   pro Tag, c * in   der   entsprechenden   kantonalen   Infrastrukturplanung   (z.   B.   Spitalpla nung, Schulplanung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91c
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b1
                            * Ladestationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Vorhaben sind verpflich tet, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91d
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e
                            * Fachgremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein   Fachgremium   berät   die   Behörden   und   stellt   eine   einheitliche   kantonale Praxis sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau- und   Verkehrsdirektion,   der   Direktion   für   Inneres   und   Justiz   sowie   der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f
                            * Controlling *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur techni schen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Zahl   der   erfassten   Fahrten   ist   jährlich   der   Baupolizeibehörde   und   dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Bau- und planungsrechtliche Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            * Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschrif ten im Sinne von Absatz 2 1 ) fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vor behalten   bleiben   dieser  Nutzung   allenfalls   entgegenstehende   Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestim men mit a der Geschossflächenziffer, b * der Baumassenziffer, c der Überbauungsziffer, d der Grünflächenziffer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93–99
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Berichtigung vom 29. 4. 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Bauge setzes 1 ) sind   Bauten   und   Anlagen   verstanden,   die   notwendig   und   auf   einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebie tes nicht entsprechen, bedürfen a in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugeset zes; b ausserhalb der Bauzone aa einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind; bb ausserdem   einer  Ausnahmebewilligung   nach   Artikel   24   des   Raum planungsgesetzes 2 ) (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn sie den Nutzungs vorschriften nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Bewilligung   ist   ausgeschlossen,   wenn   das   Schutzgebiet   beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindeho heit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Baupolizeiverfahren   ist   die   Baupolizeibehörde   der   Gemeinde   zuständig, der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden des selben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            * Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantona len Planungszone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In   einer   kantonalen   Planungszone   bedürfen   Baubewilligungen   der   Zustim mung   des   kantonalen   Amtes,   das   die   Planungszone   angeordnet   hat   (Art.   62 Abs. 2 BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            * Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a * für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets; b * für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets; c * für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungs dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            * Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Geoinformation: * a * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens an (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BauG); b genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossen schaft (Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36 Abs. 2 BUD 1 ) ); c * entscheidet   über   Beschwerden   gegen   Beschlüsse   der   Gründungsver sammlung   und   anderer   Versammlungen   der   Umlegungsgenossenschaft (Art.  122  Abs.   3 BauG)  sowie   gegen  Änderungen   an  Grundstücken   des Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen des Umle gungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD); d * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen an (Art. 123 Abs. 1 BauG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 728.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 46 e trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen erfor derlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            * Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raum ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Bau-   und   Verkehrsdirektion   gewährt   den   zuständigen   Stellen   des   Amts für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 des Baubewilligungsdekrets 1 ) im elektronischen Abrufverfahren einen Lese zugriff auf ihre Entscheiddatenbank. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vom Nachweis  besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Absatz   1   des   Baugesetzes   sind   Baubewilligungen   und   Ausnahmebewilli gungen, die betreffen * a das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes; b * das   Bauen  ausserhalb  der  Bauzone  gemäss  Artikel  81ff.  des  Baugeset zes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Ver hältnissen des Gesuchstellers begründet ist; c * das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG
                            2 ) ] ), wenn persönliche oder   betriebliche   Verhältnisse   des   Gesuchstellers   den   massgebenden wichtigen Grund bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechtsnachfolger   des   Gesuchstellers   können   diese   Bewilligung   nur  ausnüt zen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Be willigung   durch   den   Rechtsnachfolger   der   für   das   Bauvorhaben   zuständigen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetz lichen   Voraussetzungen   auch   für   den   Rechtsnachfolger   zutreffen;   allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 732.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            Baupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Baugesuchsteller   haben   in   ihrer   Baueingabe   alle   Angaben   zu   machen, welche   die   Baupolizeiorgane   benötigen,   um   die   Einhaltung   der   Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind ver pflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und   nötigenfalls  durchzusetzen   (Massnahmen  gemäss  Art.   45  ff.  des  Bauge setzes 1 ) ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            Widerhandlungen, Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Widerhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   werden   mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Fran ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes 2 ) oder nach ande ren strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a
                            * Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   zuständige   Stelle   der   Direktion   für   Inneres   und   Justiz   ist   das   Amt   für Gemeinden und Raumordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Vorschriften und Pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            * Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschrif ten und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes 3 ) und nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die   Vorschriften   und   Pläne   sind   mit   den   notwendigen   Erläuterungen   oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwir kung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raum ordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF  in  der Applikation  des Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde näher ordnen; b eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Plä ne der Gemeinde vorsehen; c die   Zuständigkeit   zum   Beschluss   über   Richtpläne   dem   Gemeindeparla ment oder der Gemeindeversammlung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   zuständige   Stelle   der   Direktion   für   Inneres   und   Justiz   ist   das   Amt   für Gemeinden   und   Raumordnung.   Das   Tiefbauamt   kann   Planungszonen   für Strassenpläne   oder  Wasserbaupläne  nach  Artikel   62  des  Baugesetzes   erlas sen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a
                            * 2 Voranfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gemeinden   können   zu   Beginn   von   Planungsarbeiten   das   Amt   für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für die beabsichtigte Planung   wesentlichen   Vorgaben   und   Randbedingungen   des   übergeordneten Rechts  und  der übergeordneten  Planungen bekannt  zu  geben. Sie stellen zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher insbe sondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übri gen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koor diniert an die planende Behörde weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            3 Inkrafttreten; Offenlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regional konferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemein den   und   Raumordnung   zur   Kenntnis   zu   bringen   zwecks   Aufschaltung der rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   geltenden   Vorschriften   und   Pläne   sind   an   folgenden   Stellen   jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten: * a * Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestel le, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemein den und Raumordnung; b * regionale   Vorschriften   und   Pläne   beim   Sekretariat   der   Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsge meinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; c * kantonale   Vorschriften   und   Pläne   sowie   der   Richtplan   nach   Raumpla nungsgesetz 1 ) beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den betroffenen   Gemeinden   und   Planungsregionen   bzw.   Regionalkonferen zen. d * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen: a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan); b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Sied lungsgestaltungsplan); c die Erhaltung oder Neuanlage von  strukturierenden Baumbeständen  wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan); d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, ge nerelle Projekte); e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbeson dere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte be stimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  übrigen   sind   die   Richtpläne   und   technischen   Berichte   entsprechend   den besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            1.2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten so wie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach   Beschlussfassung   durch   das   zuständige   Gemeindeorgan   reicht   der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            2 Regionale Richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Richtplanentwürfe   der  Planungsregion   bzw.   der  Regionalkonferenz   sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung   der  Bevölkerung   dem  Amt   für   Gemeinden   und   Raumordnung   zur Vorprüfung einzureichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz reicht  der Vorstand  der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung   der   Regionalkonferenz   den   Richtplan   mit   dem   technischen Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            3 Abweichung von Richtplänen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regio nalkonferenzen   kann   abgewichen   werden,   wenn   es   veränderte   Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbei teten   Gemeindebauvorschriften   oder   kantonale   oder   regionale   Überbauungs ordnungen erfordern. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 beziehungsweise 113 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fort schreibung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung  und Überarbeitung  des  kantonalen Richtplans  ein  (Art.  9 Abs.  3 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Ver fahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inne res und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fortschreibungen   des   kantonalen   Richtplans   (Art.   11   Abs.   3   RPV) 1 ) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Baureglemente,   Zonenpläne   und   Überbauungsordnungen   sind   mit   den   not wendigen   Erläuterungen   oder  technischen   Berichten   sowie   dem  Bericht   über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbau ungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Re gel   auch   über   die   Erschliessung   Angaben   zu   machen,   gegebenenfalls   auch über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Amt   für   Gemeinden   und   Raumordnung   kann   auf   einzelne   Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung vorschreiben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es prüft, a ob   die   Entwürfe   den   geltenden   Vorschriften   entsprechen   (Rechtmässig keitsprüfung); b ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt; c ob   die   Entwürfe   geeignet   sind,   den   von   der   Gemeinde   angestrebten Zweck zu erreichen (Zweckmässigkeitsprüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abge schlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            1.2 Profilierung; Aussteckung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind de ren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122b. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strassenbauvorhaben   sind   bei   der   Auflage   des   Strassenplans   beziehungs weise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenko ten zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterun gen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            1.3 Pflichten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten ohne Verzug dem Amt für   Gemeinden   und   Raumordnung   einzureichen.   Eine   Meldung   der   Überwei sung geht an das Regierungsstatthalteramt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Organs, das für den Beschluss zuständig ist, bestätigen dessen Annahme, die Sekretärin oder der Sekretär überdies die ordnungsgemässe Durchführung des Auflageverfahrens   und   die   Zahl   der  erledigten   und   der  unerledigten   Einspra chen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzureichen sind: * a eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung der Parzellen im Auflage plan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind; b die Protokolle der Einigungsverhandlungen; c ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten Einsprachen mit be gründeter Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            * Ausgleich von Planungsvorteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen eröffnet die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raum ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle Entscheide über die Nichterhebung der Mehrwertabgabe gegenüber Drit ten,   die   in   Erfüllung   von   ihnen   übertragenen   öffentlich-rechtlichen   Aufgaben von der Mehrwertabgabe befreit sind (Art. 142 Abs. 2 BauG), teilt die Gemein de dem zuständigen Bundesamt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle   Verträge   zum   Ausgleich   von   Planungsvorteilen   bei   der   Zuweisung   von Land in Materialabbau- und Deponiezonen bringt die Gemeinde  dem Amt für Gemeinden   und   Raumordnung   unmittelbar   nach   deren   Unterzeichnung   zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom   planungsbedingten   Mehrwert,   der   mit   einer   anerkannten   Methode   be stimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe werden keine Abzüge zugelassen. Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 142b Ab satz 2 des Baugesetzes sowie abweichende vertragliche Regelungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Mehrwertabgabe   für   einen   planungsbedingten   Mehrwert   auf   einem gemeindeeigenen   Grundstück,   das   nicht   unmittelbar   öffentlichen   Zwecken dient,   sowie   der  dem  Kanton   zufallende   Anteil   werden   vom  Gemeinderat   mit Beschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die   Nichterhebung   der  Mehrwertabgabe   in   den   Fällen   nach   Artikel   142  Ab satz 2 und Artikel 142a Absätze 4 und 5 des Baugesetzes wird vom Gemeinde rat verfügt. Ist ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, stellt der Gemeinde rat die Nichterhebung mit Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120c
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            2 Kantonale Überbauungsordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Amt   für   Gemeinden   und   Raumordnung   führt   das   Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes durch. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   legt   die   aufgrund   des   Mitwirkungsverfahrens   bereinigten   Entwürfe   für kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die Überbauungsordnung. In ihrem   Beschluss   setzt   sie   sich   mit   den   unerledigten   Einsprachen   auseinan der. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Soweit   Sachpläne   aufgrund   der   Spezialgesetzgebung   im   Verfahren   der kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121a
                            * 3 Regionale Überbauungsordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Regionalversammlung   der   Regionalkonferenz   beschliesst   die   Durchfüh rung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Geschäftsleitung   der   Regionalkonferenz   führt   das   Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des be rührten Gebietes öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während   der   Auflagefrist   kann   bei   der  Geschäftsleitung   der  Regionalkonfe renz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache be fugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körper schaften,   Personen   und   Organisationen.   Die   Geschäftsleitung   führt   vor   dem Beschluss   der   Regionalversammlung   nach   Absatz   4   die   Einspracheverhand lungen durch. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Regionalversammlung   beschliesst   unter   dem   Vorbehalt   der   fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Über bauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 f. BauG gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plä nen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor   dem   Beschluss   ist   den   davon   betroffenen   Grundeigentümerinnen   und Grundeigentümern,   soweit   sie   der   Änderung   nicht   schriftlich   zugestimmt   ha ben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Ein sprachen einzureichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für   die   geringfügige   Änderung   von   kantonalen   Überbauungsordnungen   gel ten   die   vorstehenden   Bestimmungen   sinngemäss.   Für   die   Zuständigkeit   und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   geringfügige   Änderung   von   regionalen   Überbauungsordnungen   be schliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gel ten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der ge ringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ist   zweifelhaft,   ob   eine   vorgesehene   Änderung   noch   als   geringfügig   gelten kann,   so   ist   für   sie   das   öffentliche   Einspracheverfahren   nach   Artikel   60   des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Ände rung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzuneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            * Verzicht auf Überbauungsordnung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt die  Verfahrensregeln, welche eine hohe Qualität  der Ergebnisse des Projektwettbewerbes sichern, durch Beschluss fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Wettbewerbsprogramm   ist   auf   die   Absicht,   auf   den   Erlass   der   Überbau ungsordnung   zu   verzichten,   hinzuweisen.   Zudem   hat   das   Wettbewerbspro gramm die zwingenden rechtlichen und planerischen Randbedingungen zu ent halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Wettbewerbsprogramm ist vor der Ausschreibung des Wettbewerbs dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten Behörde zur Genehmi gung   vorzulegen.   Mit   der   Genehmigung   erklärt   die   Gemeindebehörde   unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbau ungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In   der   Bekanntmachung   des   Baugesuchs   ist   darauf   hinzuweisen,   dass   auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeindebehörde gemäss Absatz 3 entscheidet im Baubewilligungsver fahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Über bauungsordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie   kann   nur   dann   in   Abweichung   vom   vorläufigen   Verzicht   nach   Absatz   1 eine Überbauungsordnung verlangen, wenn das Wettbewerbsergebnis die ge setzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interes sen von Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Wettbewerbsergeb nis nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröff net und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b
                            * Überbauungsordnung als Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   eine   Überbauungsordnung   nach   Artikel   88   Absatz   6   des   Baugeset zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ) als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfah ren zum Erlass der Überbauungsordnung neben Artikel 45 und 46 des Baube willigungsdekretes 2 ) folgende Vorschriften zusätzlich zu beachten: * a Die   Gegenstände,   die   als   baubewilligt   gelten   sollen,   sind,   soweit   nötig, vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein   Baugesuch   darzustellen   (amtliches   Formular,   Projektpläne,   weitere Unterlagen). b * Die   Darstellung   der   Baubewilligungsgegenstände   gemäss   Buchstabe   a unterliegt   nicht   dem  Mitwirkungsverfahren,   ist   aber   vollständig   dem  Vor prüfungsentwurf   der   Überbauungsordnung   beizulegen   und   als   Teil   der Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen. c * Die   Leitbehörde   kann   die   Gemeinde   mit   der   Durchführung   einzelner Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen.  Für die Profilierung gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsde kretes. d Nach   dem   Beschluss   des   zuständigen   Organs   der   Gemeinde   über   den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der Gemeinde rat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungs ordnung einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stel lung zu den unerledigten Einsprachen. e Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für Gemeinden und Raum ordnung   sowohl   über   die   Genehmigung   der   Überbauungsordnung   als auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerle digten Einsprachen auseinander. f Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans oder der Überbauungs vorschriften,   die   durch   Projektänderungen   der   Grundeigentümer   bedingt sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Aufla ge beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den von der Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im übrigen gilt Artikel 122 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 721.1 g Projektänderungen   der   Grundeigentümer,   die   nach   Genehmigung   der Überbauungsordnung   erfolgen   und   keine   Änderung   des   Überbauungs plans   oder   der   Überbauungsvorschriften   bedingen,   sondern   einzig   Aus wirkungen auf das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von der Baubewilligungsbehörde im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilli gungsdekretes beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c
                            * Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz 3 des Baugesetzes 1 ) unterliegt weder  der Vorprüfung noch der Genehmigung durch das  Amt  für Gemeinden  und Raumordnung. Die  Gemeinde  stellt  jedoch  dem Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Ori entierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Gemeinderat   veröffentlicht   den   Beschluss   über   das   Erschliessungspro gramm. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Erschliessungsprogramm ist bei der zuständigen Gemeindestelle jeder mann zur Einsichtnahme offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieser Verord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a die   Bauverordnung   vom   26.   November   1970;   vorbehalten   bleibt   Artikel 124 hienach; b die   Verordnung   über   den   Bau   von   Einkaufszentren   vom   15.   Dezember 1976; c die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesge setzes über die Raumplanung im Kanton Bern vom 11. August 1982; d die Verfügung der Baudirektion vom 30. August 1982 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung; e Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen der Verfügung der Baudi rektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation von Bewilligungsbefug nissen im Baubewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) 1. 1. 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            Vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Bauverordnung vom 26. 11. 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten Artikel wie folgt vorläufig in Kraft a die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung der Brandschutz vorschriften im Feuerpolizeidekret 1 ) und in der Feuerpolizeiverordnung 2 ) ; b die   Artikel   83,   87  und  103  bis   zum   Erlass   der  eidgenössischen   Ausfüh rungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den Lärm. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.1994 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            * Anerkennung bestehender Inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Inventare   von   besonders   schutzwürdigen   Objekten,   die   vor   dem   1.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantona le Fachamt und ihrer Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die Einsprachebe fugnis   im   Sinne   von   Artikel   13a   Absatz   2   dieser   Verordnung   vom   Fachamt durch Genehmigung als solche gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes anerkannt werden. Für das  Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Absätze 3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            * Erschliessungsprogramm für bestehende Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   Bauzonen,   die   am   1.   Januar   1995   bereits   ausgeschieden   sind,   ist   das Erschliessungsprogramm innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmbe rechtigten zur Genehmigung vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei ge mäss Artikel 60a Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informie ren. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.12.1999 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeindereglemente,   die   diesen   Parkplatzbestimmungen   widersprechen, sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bau verordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach   Ablauf   dieser   Frist   verlieren   widersprechende   Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben; jetzt Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20.1.1994; BSG 871.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Aufgehoben, jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11.5.1994; BSG 871.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 721.1 T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.09.2000 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gültige Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten als solche im Sinne von Artikel 29a Absatz 2. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.10.2000 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            * Anerkennung bestehender Bauinventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt von diesem durch   Verfügung   als   solche   gemäss   Artikel   10d   des   Baugesetzes   anerkannt werden. Für das Veröffentlichungs-, Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Arti kel 13a dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-2
                            * Baudenkmäler in Plänen und Vorschriften der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehende,  vor dem  1.  Januar  1995  erlassene  Pläne  und  Vorschriften   der Gemeinden, in denen Baudenkmäler, archäologische Objekte und Objekte des besonderen   Landschaftsschutzes   bezeichnet   werden   (Art.   64a   BauG),   gelten grundsätzlich   auch   über das  Jahr  2004   hinaus.   Sie   können   durch   neuere   In ventare   ergänzt   werden,   die   bei   der   nächsten   Revision   der   Pläne   und   Vor schriften in diese zu integrieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            * Abschluss der Bauinventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden   Entwürfe   von   Bauinventaren   vor   dem   31.   Dezember   2004   gemäss Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler im Sinne von Arti kel 152 des Baugesetzes als bezeichnet. T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnah me gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden. T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.2009 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T6-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemein de ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 60 T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.02.2017 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T7-1
                            * Ladestationen für Elektrofahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehende   verkehrsintensive   Vorhaben,   die   der   Bestimmung   von   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91b1 nicht entsprechen, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Ände rung anzupassen. T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.09.2021 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-1
                            * Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis zur Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elek tronische Form, deren Zeitpunkt und Einzelheiten der Regierungsrat bestimmt, gelten die folgenden Bestimmungen: a Die Richtplanentwürfe sind mit den technischen Berichten sowie dem Be richt über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruck ter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen. b Die   Richtpläne   sind   mit   den   technischen   Berichten   in   gedruckter   Form und in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl Exemplare dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-2
                            * Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis   zur   Überführung   der   kommunalen   Nutzungspläne   in   die   elektronische Form gelten die folgenden Bestimmungen: a Baureglemente,   Zonenpläne   und   Überbauungsordnungen   sind   mit   den notwendigen   Erläuterungen   oder   technischen   Berichten   sowie   mit   dem Bericht   über   die   Information   und   die   Mitwirkung   der   Bevölkerung   in   ge druckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exem plaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzu reichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthal teramt. b Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in gedruckter Form   und   ohne   Verzug   in   der   im   Vorprüfungsbericht   verlangten   Anzahl dem  Amt  für  Gemeinden  und  Raumordnung  zur  Genehmigung  einzurei chen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalter amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 721.1 c Stimmen  die  elektronische  Form  und die Papierfassung  eines  Bauregle ments, eines Zonenplans oder einer Überbauungsordnung nicht überein, so gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als massgebend. Bern, 6. März 1985 Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 62 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 106 | f 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.1987 16.04.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            eingefügt 1987 d 81 | f 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1992 31.12.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            geändert 1992 d 440 | f 461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1992 31.12.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            geändert 1992 d 440 | f 461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, d
                            geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 4
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            aufgehoben 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, a
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, d
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, a
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.1993 01.01.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1994 01.09.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            geändert 94-66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, b
                            geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Titel geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Titel geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 4
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, b
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 4
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 5
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 3
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            Titel geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 5
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995 Titel T1 eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            eingefügt 94-127 29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b
                            eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a
                            eingefügt 97-96 29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            geändert 97-96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 64 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.1998 01.09.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a
                            eingefügt 98-41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.1998 01.09.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            geändert 98-41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000 Ingress geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            eingefügt 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel T2 eingefügt 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1999 01.03.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            eingefügt 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000 Titel 4a eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a
                            eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b
                            eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c
                            eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d
                            eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000 Titel T3 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000 01.12.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001 Ingress geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel 3 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            aufgehoben 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b Abs. 1
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c Abs. 2
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c Abs. 3
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d Abs. 1
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 1
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 3
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 4
                            geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Titel geändert 00-113 25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            Titel geändert 00-113 25.10.2000 01.01.2001 Titel T4 eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-2
                            eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            eingefügt 00-113 26.02.2003 01.05.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            geändert 03-31 26.02.2003 01.05.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            geändert 03-31 11.02.2004 01.06.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, a
                            geändert 04-21 11.02.2004 01.06.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            aufgehoben 04-21 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            Titel geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1
                            geändert 05-11 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, b
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, c
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, b
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, d
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 3
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            Titel geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 5
                            aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1
                            geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1,
                            b geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1,
                            c geändert 05-59 26.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Abs. 1
                            geändert 05-129 24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 66 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Abs. 2
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            Titel geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 1
                            geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121a
                            eingefügt 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 5
                            eingefügt 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 4
                            eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            geändert 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            geändert 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 4
                            eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a
                            eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008 Titel T5 eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2008 01.07.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Abs. 4
                            geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, c
                            geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c
                            Titel geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c Abs. 2
                            geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, a
                            geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert 08-125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            geändert 08-125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 4
                            geändert 09-44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 5
                            eingefügt 09-44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009 Ingress geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Titel geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Abs. 1
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            aufgehoben 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            aufgehoben 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Abs. 1, a
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Abs. 1, b
                            geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b
                            Titel geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c Abs. 1
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d Abs. 1
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2, a
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3, c
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009 Titel 13a eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91c
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91d
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 2, b
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, c
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121a Abs. 3
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 1
                            eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1
                            geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009 Titel T6 eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T6-1
                            eingefügt 09-71 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 3
                            geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            Titel geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            geändert 09-119 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2, b
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2, d
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, a
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, a,
                            2. geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, b,
                            2. geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3, a
                            geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 68 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3, a
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3, b
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1, b
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 2, a
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011 01.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011 01.03.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            eingefügt 12-6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2013 01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 6
                            eingefügt 13-80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2
                            geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54b
                            eingefügt 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54c
                            eingefügt 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014 01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3
                            eingefügt 14-65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            geändert 14-65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 1
                            aufgehoben 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 2
                            aufgehoben 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 3
                            geändert 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b Abs. 1
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a Abs. 1
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b
                            Titel geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, a
                            eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, b
                            eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, c
                            eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 2
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 3
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91c
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91d
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 2
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 3
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f
                            Titel geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 1
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 2
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 3
                            geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 4
                            aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11e
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11f
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11g
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3, b
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3a
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1a
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1b
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3, a
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3, b
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, a
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, b
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, c
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, d
                            aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, b
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 70 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel 5a eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel 12 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2a
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b1
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1a
                            eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, a
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 3
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 5
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 8
                            eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 5
                            geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017 Titel T7 eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T7-1
                            eingefügt 17-006 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 2
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 4
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 2
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 2
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, a
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, b
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, c
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 5
                            aufgehoben 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            aufgehoben 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            eingefügt 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120c
                            eingefügt 20-012 22.01.2020 01.03.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            geändert 20-012 02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3
                            geändert 20-086 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a
                            aufgehoben 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1
                            geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1a
                            eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1b
                            eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1b
                            eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 72 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 3
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120c
                            aufgehoben 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022 Titel T8 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-1
                            eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021 01.03.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-2
                            eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022 01.11.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            aufgehoben 22-081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a
                            eingefügt 22-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 721.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.03.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 106 | f 112 Ingress 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127 Ingress 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12 Ingress 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113 Ingress 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124 Ingress 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, a
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, b
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, b
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012 Titel 2a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 2
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11e
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11f
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11g
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel 3 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            25.10.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3, b
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Abs. 4
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b Abs. 1
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b Abs. 1
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 74 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c Abs. 2
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c Abs. 3
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13d Abs. 1
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 1
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 3
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13e Abs. 4
                            25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Abs. 1, a
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Abs. 1, b
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b
                            29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b
                            24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Abs. 1
                            26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1b
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3, a
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3, b
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2, b
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2, d
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, a
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, b
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, c
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2, d
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, b
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, a
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55 Titel 4a 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a
                            20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Abs. 2
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b
                            20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c
                            20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29c Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d
                            20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29d Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71 Titel 5 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 76 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel 5a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, a
                            11.02.2004 01.06.2004 geändert 04-21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            11.02.2004 01.06.2004 aufgehoben 04-21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 4
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 4
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            29.06.1994 01.09.1994 geändert 94-66
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2
                            02.07.2014 01.08.2014 geändert 14-65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, a,
                            2. 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, b,
                            2. 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3, a
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3, a
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3, b
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1, b
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54b
                            07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54c
                            07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 4
                            09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 4
                            01.04.2009 01.07.2009 geändert 09-44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 5
                            01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            14.09.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-081
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 4
                            09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a
                            09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 2, a
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 78 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2, a
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3, c
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71 Titel 12 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3
                            18.06.2014 01.01.2015 eingefügt 14-65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-086 Titel 13a 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a Abs. 1
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b
                            09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, a
                            09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, b
                            09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 1, c
                            09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 2
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b Abs. 3
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91c
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91c
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91b1
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91d
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91d
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 2
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 2
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91e Abs. 3
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f
                            09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 1
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 2
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 3
                            09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91f Abs. 4
                            09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 2, b
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a
                            22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 3
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 4
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            11.02.1987 16.04.1987 eingefügt 1987 d 81 | f 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            10.11.1993 01.01.1994 aufgehoben 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 2
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, a
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, b
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, c
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3, c
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, a
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, c
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1, d
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            07.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, b
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, b
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 1, c
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 4
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 5
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 80 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1a
                            22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1b
                            22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 3
                            29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-96
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a
                            10.06.1998 01.09.1998 eingefügt 98-41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1a
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1b
                            22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, a
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, a
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, c
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, d
                            24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, d
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 3
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 1
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            24.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 1
                            24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 3
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            25.05.2005 01.08.2005 Titel geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 1
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 2
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 3
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            14.10.2009 01.01.2010 Titel geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 3
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 4
                            08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 5
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 5
                            22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 2
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Abs. 3
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-95
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            22.01.2020 01.03.2020 eingefügt 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 82 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120c
                            22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 3
                            22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 5
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 5
                            25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121a
                            24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121a Abs. 3
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 5
                            24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 6
                            18.09.2013 01.01.2014 eingefügt 13-80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 8
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            10.06.1998 01.09.1998 geändert 98-41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a
                            08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 5
                            08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1
                            25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1
                            24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1,
                            b 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b Abs. 1,
                            c 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c
                            29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122c Abs. 2
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122 Titel T1 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127 Titel T2 22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12 Titel T3 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82 Titel T4 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-2
                            25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113 Titel T5 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42 Titel T6 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T6-1
                            24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71 Titel T7 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T7-1
                            08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel T8 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-1
                            22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T8-2
                            22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080