Wildschadenverordnung
                            1 Wildschadenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5 Wildschadenverordnung (vom 24. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Verhütung von Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wildschadenverhütung im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer trifft im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft, dem kommunalen Forstdienst und  der  für  das  Jagdrevier  zust ändigen  Gemeinde die  notwendigen Wildschadenverhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge für Schutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn a.   im Rahmen eines naturnahen Wa ldbaues die natürliche Verjüngung von  standortgerechten  Baumarten mit  geeigneten  waldbaulichen Massnahmen nicht möglich ist, b.   nicht standortgerechte Bestände überführt oder umgewandelt wer den sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  beitragsberechtigt  sind  Ma ssnahmen  in  Ersatz-  oder  frei willigen Neuaufforstungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Ist der Jungwald ni cht mehr gefährdet oder mangels Unter halt der Schutzeinrichtungen nich t  mehr  geschützt,  müssen  diese  be seitigt  werden.  Die  Ja gdgesellschaft  oder  der Forstdienst können die Beseitigung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotophege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            An die Kosten für die Biotophe ge wie die Pflanzung von Ver biss-  und  Fegegehölzen,  die  Offe nhaltung  von  einwachsenden  Wald wiesen  oder  die  Bepf lanzung  von  Strassenböschungen  können  Bei träge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Beitragsanteil für Massnahm en, die im Januar, Februar oder März vor Beginn einer neuen Pa chtperiode bewilligt werden, ist von der neuen Jagdgese llschaft zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichteinhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden die vom Amt für Landschaft und Natur verfügten Rehwildabschüsse in ei nem Jagdjahr nicht erre icht, können Beiträge, die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 bis des Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ausgerichtet worden sind, ganz oder teilweise von der Jagdgesellschaft zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5 Wildschadenverordnung Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Streitigkeiten  über  die  Erstellung  und  Beseitigung  von Schutzeinrichtungen entsch eidet der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen diesen Entscheid kann Rekurs an die Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wildschadenverhütung in der offenen Flur Schutz massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bewirtschafterin  oder  der Bewirtschafter  erstellt  im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft und der Fischerei- und Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwaltung die notwendigen Wi ldschadenverhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge für Schutzmassnahmen we rden ab einer Fläche von min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens zehn Aren ausgerichtet für a.   Obst- und Beerenkulturen, b.   Gemüse ohne Konserve ngemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind, c.   besonders  wildschadengefährdet e  Wiesen,  in  welchen  wiederholt Schäden durch Schwarzwild verursac ht worden sind. An Stelle sol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cher Beiträge kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Bei Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden. d.   Reben an besonders wildsc hadengefährdeten Stellen, e.   Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den verhindert und dies e nicht in andere Gebiete verlagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können weitere Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütungen ausbezahlt werden, insbesondere für a.   Nachsaaten und die Instands tellung von Feldkulturen, b.   das Ergreifen weiterer Kultur massnahmen zur Vermeidung wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen. Wildaustritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5 Beiträge  an  Schutzmassnahmen werden  nur  ausgerichtet, wenn  vom  Waldrand  ein  Abstand  von  mindestens  fünf  Metern  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten wird. Beseitigung der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § oder unterhaltener Anlagen verlangen. Zweck entfremdung
§ 9.
                            Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von acht Jahren seit der Erstellung für ande re Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wildschadenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Streitigkeiten  über  die  Erstellung  und  Beseitigung  von Schutzmassnahmen entscheidet da s Amt für Landschaft und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Beiträge  werden  nur  ausger ichtet  für  Massnahmen,  die den Richtlinien der Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesellschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Material
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Jagdgesellschaft kann Ma ssnahmen für die Verhütung und  Behebung  von  Wildschaden  selber ausführen,  sofern  dies  fach- und zeitgerecht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellt der Staat oder die Jagdgesellschaft geeignetes Material zur Verfügung, wird für das Materi al kein Beitrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Jagdgesellschaft ist verpflichtet, an Besprechungen zur Planung von Schutzmassnahmen teil zunehmen, und kann selbst solche verlangen. II. Ermittlung und Entschäd igung von Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geschädigte  melden  einen  Wi ldschaden  sofort  nach  der Feststellung der von der Jagdge sellschaft bezeichneten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  für  Wildschäden  zuständige Mitglied  der  Jagdgesellschaft vereinbart mit der oder dem Geschädi gten umgehend die zu ergreifen den Sofortmassnahmen, um weitere Schäden möglichst zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schadens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion legt das Verfahren zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt eine Fachperson, di e mit den Parteien die Höhe des Wildschadens  ermittelt.  Im  Übrige n  richtet  sich  das  Verfahren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            21 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Schäden an Waldbäumen wi rd festgestellt, ob die Bäume den Schaden ohne bleibenden Nachteil auszuheilen vermögen. Ist dies der  Fall,  wird  der  Schaden  nach Massgabe  der  erforderlichen  Erho lungszeit  und  des  Zuwachsverlustes berechnet.  Kann  der  Schaden nicht mehr ausgeheilt werden, g ilt der Minderwert als Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Falls  beschädigte  Bäume  ersetz t  werden  müssen,  ist  ihr  Wert unter Abzug des Holzwertes sowie der Wertverminde rung des neuen Bestandes infolge der ve ränderten Mischungsverh ältnisse als Schaden anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. An Wald-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5 Wildschadenverordnung b. An Feldern und Wiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Bei Schäden an Feldern und Wi esen wird der Wert festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt, den die geschädigte Kultur zur Zeit der Ernt e erfahrungsgemäss ohne den Wildschaden hä tte. Massgebend dafür ist die Wegleitung des Schweizerischen Bauernverbandes für die Schätzung von Kulturschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Von diesem Betrag werden abgezogen a.   die eingesparten Beso rgungs- und Erntekosten, b.   der geschätzte Ertrag, der trotz Beschädigung noch zu erwarten ist, c.   der geschätzte Ertrag, der durch Wiederanbau im selben Jahr noch erzielt werden kann, abzü glich Wiederanbaukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c. An Obst bäumen und Reben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Bei Schäden an Obstbäumen und Reben wird festgestellt, ob  ein  Absterben  oder  Verkrüppeln oder  bloss  ein  Zuwachs-  oder Ernteverlust zu erwarten ist. Je nach Ergebnis gilt der ganze Wert des Baumes oder der Rebe, ein Bruchteil davon oder der Ernteverlust als Schaden. Schadenersatz pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Jagdgesellschaft hat den Wildschaden zu ersetzen. Herabsetzungs- und Ausschluss gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Schadenersatz wird hera bgesetzt, insbesondere wenn die Geschädigten a.   nach Wahrnehmung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getro ffen haben und der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrö sserung erfahren hat, b.   die Einleitung und Durchführung de s Verfahrens gr undlos verzögert und dadurch die Stellung der Ja gdgesellschaft er schwert haben, c.   den Unterhalt üblicher Einricht ungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vern achlässigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schadenersatz entfällt ganz od er teilweise, insbesondere wenn der Schaden darauf zurückzuführ en ist, dass die Geschädigten a.   Wildschadenverhütungsmassnahmen, an  welche  sie  Beiträge  erhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten haben, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben, b.   Massnahmen der Jagdgesellscha ft nicht zugelassen haben, obwohl die Duldung zumutbar war, c.   beitragsberechtigte  Wildscha denverhütungsmassnahmen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 und §
                            6 Abs. 2 lit. a–d trotz einer vorherse hbaren Gefähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung der geschädigten Fläche nicht durchgeführt haben, d.   nicht standortgerechte Baumarte n angepflanzt und nicht geschützt haben, e.   Nutztiere, die üblicherweise i nnerhalb eines ra ubwilddichten Zau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nes oder Stalles gehalten werd en, nicht so geschützt haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wildschadenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5 f.    Weisungen des Schiedsrichters ode r des Schiedsgerichtes nicht be folgt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Schadenersatz entfällt in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie bei Schäden an Zier geflügel und Heimtieren. III. Schiedsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Kann nicht sofort eine Eini gung über die Höhe des Wild schadens erzielt werden, kommt das Schiedsverfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 des Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Vorsitz des Schiedsgerichts führt der vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gewählte Schiedsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Klageschrift  so ll  den  Ort,  die  Art  und  die  mutmass liche Höhe des Sc hadens bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigt der Streitwert Fr. 500, kann eine Beurte ilung durch das Schiedsgericht verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Übersteigt der Streitwert Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 und hat nicht bereits der Geschädigte  die  Beurteil ung  durch  das  Schiedsgericht  verlangt,  setzt der  Schiedsrichter  der  Jagdgesellschaft  unter  der  Androhung,  dass sonst Verzicht angenommen würde, unverzüglich eine kurze Frist an zur  Erklärung,  ob  sie  die  Beurteilung durch  das  Schiedsgericht  ver lange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schiedsrichter lädt die Parteien zu einer Verhandlung an Ort und Stelle vor und sorgt nötigenfall s für den Beizug der übrigen Mit glieder des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Kann der Streit nicht innert zehn Tagen seit Klageeinleitung erledigt  werden,  wird  der  Schade n  vom  Schiedsrichter,  nötigenfalls unter Beizug eines Sa chverständigen, vorläufig festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            An den Schiedsverhandlungen können sich die Parteien nur vertreten lassen, wenn sie aus wi chtigen Gründen verhindert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der Schiedsrichter und das Sc hiedsgericht können von sich aus  oder,  bei  Leistung  eines  ange messenen  Kostenvorschusses,  auf Begehren einer Partei eine n Sachverständigen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Im  Schiedsverfahren  besteht  ein  Anspruch  auf  Parteient schädigung  nur,  wenn  eine  Partei das  Verfahren  auf  mutwillige  oder grobfahrlässige Weise veranlasst oder erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.5 Wildschadenverordnung IV. Schlussbestimmungen Wild schongebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Soweit das Gesetz nichts ande res bestimmt, gilt diese Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung sinngemäss auch für Wildsc hongebiete. Beiträge für Wildscha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denverhütungsmassnahme n  sind  vom  Gemeinwesen  zu  tragen,  wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ches das Wildschongebiet geschaffen hat. Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erlässt Richtlinien, insbesondere a.   über  die  Anforderungen  an  die beitragsberechtigten  Schutzmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen, b.   über die anrechenbaren Kosten für Schutzmassnahmen, c.   über die Flächenpaus chalen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 lit. c. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Verordnung über die Festsetzung der Wildschadenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütung vom 27. August 1980 wird aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 534 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 922.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 4 ABl 2009, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  RRB  vom  17.  Dezember  2008  ( OS  64,  4 ; ABl  2009,  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 4 ; ABl 2009, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.