Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.116 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffent licher, sozi aler oder gemeinnütziger Institutio nen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern (vom 2. / 11. August 1955)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.   Die  Regierungen  der  Kantone Zürich  und  St. Gallen  verein- baren,  den  in  beiden  Kantonen  domiz ilierten  juristischen  Personen, deren Vermögen und Einkünfte unmittelbar öffentlichen Zwecken, der sozialen Fürsorge oder gemeinnüt zigen Zwecken dienen, im Rahmen der  kantonalen  Gesetzgebungen  Steuer freiheit  zu  gewähren,  gleich- gültig,  ob  die  genannten  Zwecke  im Domizilkanton  oder  im  andern Kanton erfüllt werden. II.  Die  vorliegende  Vereinbarung tritt  mit  Wirkung  ab  1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956 in Kraft; auf diesen Zeitpunkt wird die frühere Vereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Dezember 1945 / 10 . Januar 1946 aufgehoben. III.  Die  beiden  Regierungen  si nd  jederzeit  unter  Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs M onaten berechtigt, von dieser Ver- einbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 39, 575 und GS IV, 520.