Immobilienverordnung
                            1 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV) (vom 20. Juni 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Ve rwaltung vom 6. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung gilt für di e Immobilien im Verwaltungs vermögen des Kantons. Die Direkti onen vertreten die ihnen zugeord neten selbstständigen öffentli ch-rechtlichen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  Geltungsbereich  dieser Verordnung  ausgenommen  sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Uni versität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei aus drücklicher Erwähnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In dieser Verordnung bedeuten a.   Immobilien: mit dem Boden fe st und dauernd verbundene Bauten und  Anlagen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            667  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  einzelne  Gebäude bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, b.   Direktionen: Direktionen des R egierungsrates und die Staatskanz lei einschliesslich der unterste llten Verwaltungseinheiten und Be zirksbehörden, c.   räumliche  Massnahme:  raumrel evantes  Vorhaben,  insbesondere baulicher, vertraglicher, planung srechtlicher ode r flächenorganisa torischer Art, das ein Projekt ge mäss lit. d zur Folge haben kann, d.   Projekt:  Vorhaben  zur  Umsetz ung  einer  räumlichen  Massnahme gemäss  den  Best immungen  des  3. Abschnitts;  unterschieden  wird zwischen baulichen un d übrigen Projekten, e.   Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse erfordern, sowie Wartung und Pfle ge zur Bewahrung der Gebrauchs tauglichkeit der Immobilie und de r zugehörigen technischen Anla gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV) f.    Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchst auglichkeit und Sicherheit der Immobilie und der zugehörige n technischen Anlagen, g.   werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstaug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit  von  bestehenden  Immobili en  sichergeste llt  wird  und  die nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenvermehrung führt, h.   wertvermehrende  Investition: Investition  mit  der  insbesondere durch  Standarderhöhung  oder  Fl ächenvermehrung  bzw.  Neubau zusätzlicher  wirtschaftlicher  Nu tzen  geschaffen  oder  die  Nutzung gesteigert wird. Allgemeine Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Immobilienamt vertritt i nnerhalb des Kantons und ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigent ümer sowie als Mieter  und  Käufer  von  Immobilien im  Verwaltungs- und  Finanzver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen. Es steuert insbesondere de n Immobilienbestand, führt die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagenbuchhaltung  sowie  die  Immobi lienerfolgsrechnungen  und  plant die  Investitionsmittel  der  Immobili en.  Es  vertritt  den  Kanton  in  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eignungsrechtlichen  Verfahren  sowie  als  Verkäufer  und  Vermieter von Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Hochbauamt vertritt inne rhalb des Kant ons und gegenüber Dritten  die  Interessen des  Kantons  als  Bauherr in  Projekten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23–31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede Direktion bestimmt eine zent rale Stelle, die sie bei der Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ihrer Aufgaben gemäss dies er Verordnung gegenüber dem Immo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bilienamt  und  dem  Hochbauamt  vertritt,  soweit  diese  Verordnung keine besondere Zustä ndigkeit bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen und Dritte verantwortlich fü r den gesetzeskonformen Betrieb der  Immobilien  einschliesslich  aller  dazu  gehörenden  Anlagen  und Einrichtungen. Informations pflicht und Stammdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Baudirektion stellt die eigentümer- und bauherrensei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen  Informationen  den  Direktio nen  zur  Verfügung,  die  diese  zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen stelle n der Baudirektion die Informationen über Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - füllung ihrer Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und sichert deren Qualität. Die Betrei berorganisationen melden dem Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mobilienamt Ve ränderungen der Stammdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uneinigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Bei Uneinigkeit zwischen eine r Direktion und der Baudirek tion  entscheidet  der  Regierungsrat aufgrund  eines  Antrags  der  Bau direktion und einer Stel lungnahme der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Baudirektion  erarbeitet unter  Einbezug  der  Direktio nen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Steuerung A. Allgemeine Vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strategie des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Immobilienamt  erstellt  bz w.  überprüft  alle  vier  Jahre unter  Beizug  der  Direktionen  das  Leitbild  Immobilien  und  die  Im mobilienstrategie des Kantons. Diese enthalten die strategische Aus richtung  der  Immobilie n  im  Verwaltungs-  und Finanzvermögen  ein schliesslich der Immobili en in Fonds und der Universität Zürich für die nächsten 20 bis 30 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  legt das  Leitbild  Immobilien  und  die  kanto nale Immobilienstrategie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standards
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direk tionen  Standards  für  vergleichbare Immobilien,  Nutzungsarten  oder Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und Bewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt die Standards fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von den Standards darf nur au s wichtigen Gründen abgewichen werden, insbesondere bei massgeblic her Beeinträchtigung der Umset zung  der  gesetzlichen  Aufträge  u nd  aus  überwiegenden  wirtschaft lichen, denkmalpflegerischen, städte baulichen, bau- oder sicherheits technischen Gründen. B. Immobilienplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Jede Direktion führt auf de r Grundlage ihre r Leistungsent wicklung  eine  Planung  des  räumlichen  Bedarfs  für  zwölf  Jahre  mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Immobilienamt führt für di e Immobilien de s Verwaltungs- und Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungs planung für zwölf Jahre mi t Ausblick auf 30 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Betreiberorganisationen  führ en  für  die  von  ihnen  betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen und in Fonds die Instandha ltungsplanung. Strategisches Flächen management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment der Immobilien im Verwaltu ngs- und Finanzvermögen. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderung en, die Laufzei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen. Immobilien spezifische Strategien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen nach Bedarf immobilienspezifi sche Strategien pro Portfolio, Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - portfolio oder Objekt im Verwalt ungs- und Finanzvermögen sowie in Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben,  der  Bedarfsplanungen  und  de s  strategischen  Flächenmanage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments  die  Entwicklungsziele  sowi e  die  dazu  notwendigen  Mittel  und Massnahmen fest. Bestellung von räumlichen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitet sie zuhanden des Immobilien amts eine Bestellung. Die Bestel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung enthält insbesondere a.   Ausgangslage und Problemstellung, b.   Raumbedürfnis, zeitlicher Be darf und Rahmenbedingungen, c.   Nachweis, dass der Be darf nicht durch eigene organisatorische Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen oder eine Nutzungsoptim ierung gedeckt werden kann, d.   mögliche Lösungsansätze, e.   beanspruchbare Staatsbeit räge und Beiträge Dritter, f.    Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Immobilienamt  prüft  die  Best ellung  auf  ihre  Vereinbarkeit mit  der  Immobilienstrategie  des  Ka ntons,  den  kantonalen  Standards und  den  immobilienspezifischen  St rategien.  Es  kann  die  Bestellung zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen. Projektauftrag und Vorstudien kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das  Immobilienamt  erarbeitet den  Projektauftrag  in  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere a.   Lösungsansatz und Projektart, b.   Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht, c.   zeitliche Umsetzung, d.   voraussichtlichen Kostenrahm en für die Bereitstellung, e.   Wirtschaftlichkeit  und  voraussi chtliche  finanz ielle  Auswirkungen nach der Bereitstellung, f.    Chancen und Risiken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 g.   Abstimmung mit räumlichen Ma ssnahmen und Proj ekten anderer Direktionen, h.   für bauliche Projekte mit Invest itionskosten von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie rung, Ausschreibung und Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und lö st bei dessen Be willigung die Be reitstellung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Immobilienamt kann insb esondere zur Instandsetzung ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es löst Projektaufträge für rä umliche Massnahmen bezüglich Im mobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Betreiberorganisation ka nn, in Abweichung von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchs tens Fr. 150 000 auslösen, wenn a.   kein baurechtliches Bewilligun gsverfahren erforderlich ist oder b.   die Immobilie kein Sc hutzobjekt darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  damit  das  Hochbauamt  oder  externe  Dienstleistende beauftragen.  Ist  der  Beizug  von  Fa chplanenden  notwendig,  wird  das Hochbauamt beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bevor die Betreiberorgan isation den Auftrag er teilt, beantragt sie die notwendigen Investitions mittel beim Immobilienamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Für Immobilien in Fonds beau ftragen die jeweiligen Fonds verantwortlichen in Abweichung von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 13 a.   das Hochbauamt für bauliche Projekte, b.   das Immobilienamt für übrige Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Sozialamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das  Sozialamt  schliesst  Mi etverträge  für  Asylunterkünfte mit Dritten in Abweichung von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 13 selbstständig ab und trägt die Mietkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungsliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält a.   Projekte mit bewilligten Objektkrediten, b.   Projekte mit bewilligte n Projektierungskrediten, c.   erteilte Projektauftr äge und Aufträge gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–16, d.   Bestellungen, e.   im Rahmen der Strategien und Be darfsplanungen ersichtliche räum liche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Planungsliste kann von den Di rektionen eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Immobilien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV) Planungs übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das  Immobilienamt  erstellt  aufgrund  der  Planungsliste und der Planungsliste de r Universität Zürich in Abstimmung mit dem Hochbauamt  und  den  Direktionen  jä hrlich  eine  Pl anungsübersicht. Diese  enthält  die  Projekte  und  rä umlichen  Massnahmen  nach  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Planungsübersicht wi rd wie folgt priorisiert: a.   Projekte mit bewilligten Objektkrediten, b.   Projekte mit bewilligte n Projektierungskrediten, c.   Projekte  mit  bewilligten  Vorst udienkrediten  und  freigegebenen Projektaufträgen. Langfristige, strategische Immobilien planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das Immobilienamt erstellt jähr lich eine langfristige, stra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tegische Planung über die Immob ilien des Kantons und seiner öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich-rechtlichen Anstalten einschli esslich der Universität Zürich und der  Immobilien  de r  Fonds  im  Verwaltungsv ermögen.  Diese  enthält insbesondere a.   Übersicht des Immobilienbestan ds mit Flächen- und Kostenkenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlen sowie Angaben zur Einhaltung der Standards, b.   Planungsübersicht für zwölf Jahre bezüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Projekte und räumlichen Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der  bewilligten  und  geplanten Investitionskosten  für  Immobi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Aufteilung der In vestitionskosten für Immobilien in wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhaltende und wertverm ehrende Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat besc hliesst die langfristi ge, strategische Immo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bilienplanung  auf  Antrag der  Baudirektion  gleichzeitig  mit  der  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung des Budgets und des Konsol idierten Entwicklungs- und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plans (KEF). Er legt sie dem Ka ntonsrat mit dem Budgetentwurf zur Genehmigung vor. C. Finanzplanung Budgetentwurf und KEF
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der Regierungsrat legt den Hö chstbetrag der Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgaben für Immobilien im Verwal tungsvermögen, einschliesslich des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Fonds und der Universität Zürich , in den Richtlinien zu KEF und a. Höchstbetrag Investitions- ausgaben Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allokation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KEF auf: a.   zulasten der Leistungsgruppe Liegenschaften Verwaltungsvermö gen: die Investitionsau sgaben und Investitions beiträge Dritter für Immobilien und die Beträge für Vorstudien, b.   zulasten der Leistungsgruppe Im mobilienamt: die für seine Aufga ben der Immobilienplanung benötigten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den Budgetentwurf und KEF auf: a.   die Beträge für die nutzungs- bzw. betriebsseitigen Aufgaben bezüg lich der Bedarfsplanungen, der i mmobilienspezifischen Strategien und für die Bestellungen, b.   die vom Immobilienamt zu ve rrechnenden Nutzungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fondsverantwortlic hen nehmen zulasten der entsprechenden Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf: a.   die  Investitionsausgaben  und  Inve stitionsbeiträge  Dritter  für  Im mobilien in Fonds, b.   die in der Erfolgsrechnung notwendigen Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bereitstellung A. Bauliche Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das  Hochbauamt  en twickelt  das  Projekt  auf  der  Grund lage des Projektauftrags in Zusa mmenarbeit mit de m Immobilienamt und der bestellenden Direktion weit er. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.   Nachweis der baulichen u nd rechtlichen Machbarkeit, b.   Durchführung eines Au swahlverfahrens für Planungsleistungen, c.   Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des Projekts und des Kre ditbedarfs für die Projektierungsphase, d.   Erarbeitung des Projektpflichte nhefts und der Projektorganisation für die Phasen Proj ektierung, Ausschrei bung und Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieb lichen  Anforderungen  und  prüft  di esbezüglich  die  Machbarkeit  des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran ken werden die Aufgaben gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 bedarfsgerecht ange passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV) b. Freigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das Immobilienamt entscheide t in Abstimmung mit der be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellenden  Direktion  aufgrund  de r  Ergebnisse  der  Vorstudienphase über die Freigabe des Proj ekts für die nächste Phase. c. Projektie rungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das  Immobilienamt  erstellt  den  Kreditantrag  für  die  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jektierung (Projektierungskredit). Projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das  Hochbauamt  entwickelt das  Projekt  in  Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit mit der Projektorganisation bi s zur Baureife. Es erfüllt folgende Aufgaben: a.   Erarbeitung des Vorprojekts mi t Kostenschätzung unter Optimie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  des  Projekts,  insbesondere hinsichtlich  der  Konzeption  und der Wirtschaftlichkeit, b.   Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs, c.   Führung der Termin- und Kost enplanung sowie des Projektände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsmanagements  und periodische  Erstellu ng  von  Statusberich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, d.   Ausweis des Anteils der werter haltenden und wertvermehrenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorgani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation prüft das Vor- und das Baupr ojekt insbesondere aus betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vertretung  des  Immobilienamt s in der Projektorganisation prüft das Vor- und das Bauprojekt au s der Sicht des Eigentümers, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere hinsichtlich der la ngfristigen Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst. b. Freigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  gemäss  Projektorganisation  Zuständigen  entscheiden jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung. c. Objektkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das  Immobilienamt  erstellt  den  Kreditantrag  für  die  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung und Realisierung de s Projekts (O bjektkredit). Ausschreibung und Realisie rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jektorganisation insbesonde re folgende Aufgaben: a.   Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung, b.   Durchführung der Ausschreibung, c.   Erarbeitung des Ausführungsprojekts, a. Aufgaben a. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 d.   Erstellung des Bauwerks, e.   Abnahme des Bauwerks, f.    Führung der aktuellen Projektd aten, der Termin- und Kostenpla nung sowie des Projek tänderungs- und Rese rvemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten, g.   Inbetriebnahme  des  Bauwerks mit  dem  Immobilienamt  und  der Betreiberorganisation, h.   Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen digen Objektdokumentation an das Immobilienamt, i. Erstellung  der  Projektdokumen tation  und  der  Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabna hme sowie der Mängelbehebung, j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro jekten zuhanden de s Immobilienamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vertretungen  der  bestelle nden  Direktion  und  des  Immobi lienamts in der Projektorganisat ion können die Ausschreibungsunter lagen prüfen und an der Abnahm e des Bauwerks teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vor bereitung der Kreditabrechnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Bestimmungen  für  bauliche Projekte  gelten  auch  für Immobilien  im  Finanzvermögen.  Be stellende  Direktion  ist  die  Bau direktion, vertreten du rch das Immobilienamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  für  bauliche Projekte gelten für Immobilien in  Fonds  sinngemäss.  Die  dem  Im mobilienamt  und  der  bestellenden Direktion zugewiesenen Aufgaben we rden durch die Fondsverantwort lichen wahrgenommen. B. Übrige Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umset zung der übrigen Projekte für Immo bilien im Verwaltungs- und Finanz vermögen sowie in Fonds, insbesonde re für planungsrechtliche Mass nahmen,  Standortevaluationen  un d  Grundstückgeschäfte  sowie  für Mieten  von  Immobilien  Dritter und  bedeutende  Be legungsänderun gen. Ausgenommen ist die Mi ete von Asylunterkünften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Bewirtschaftung A. Nutzung Nutzungs vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Das Immobilienamt sc hliesst mit jeder Di rektion eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung über die Nutzung der Immo bilien ab. Diese regelt insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere a.   die Art und Dauer der Nutzung der Immobilien, b.   die Rechte und Pflichten der Beteiligten, c.   die betroffenen Flächen, d.   die Modalitäten der Verrechnung der Nutzungskosten und der Kün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat besc hliesst einheitliche Vorgaben für die Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsvereinbarungen. Nutzungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Nutzungskosten für die Immobilien bestehen aus a.   den Raumkosten: Kapitalfolgeko sten, Instandhalt ungskosten, Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und Beiträge der Immobilien im Eigentum des Kantons bzw. Mietzins der von Dritten gemieteten Immobilien, b.   den Nebenkosten: tatsächlich an fallende, allgemeine Betriebskos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Immobilien, c.   den  nutzerseitigen  Be triebskosten:  tatsächl ich  anfallende,  nutzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spezifische Betriebskosten gemäss Betrei berauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Immobilienamt bildet aus Fl ächen der gleichen Nutzungsart Gruppen. Es bestimmt die Ra umkosten pro Gruppe und gemäss Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standswert zuhanden des Antrags de r Finanzdirektion an den Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat zur Festleg ung in den Richtlinien zu KEF und Budget. b. Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Das  Immobilienamt  verrechne t  die  Nutzungskosten  der Immobilien vierteljährl ich zulasten der Buchung skreise. Aus wichtigen Gründen kann die Verrechnung zulast en einer andere n Einheit erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmässig die Kosten für mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fach genutzte und allgemeine Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für gemietete Immobilien, die das Amt für Wirtschaft und Arbeit nutzt und die vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lienamt  der  Volkswirtschaftsdirekt ion  die  tatsächlichen  Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von  der  Verrechnung  ausgenom men  sind  die  Mietzinsen  und Nebenkosten gemäss Miet vertrag für vom Sozia lamt gemi etete Asyl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterkünfte. a. Zusammen- setzung und Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 B. Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffen den Direktion die jewe ils zuständige Betr eiberorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine Vereinbarung ab . Diese regelt a.   den Betrieb der Immobilie, b.   die Rechte und Pflichten der Beteiligten, c.   die Leistungsabgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Ver einbarung für eine Gruppe von Betr eiberorganisatione n abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Betrieb der Immobili en umfasst insbesondere a.   Reinigung und Pflege, b.   Versorgung und Entsorgung, c.   Instandhaltung, d    Kontroll- und Sicherheitsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich an fallenden Betriebskosten für die Le istungen gemäss Betreiberauftrag dem Immobilienamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Direktionen  und  die  öffe ntlich-rechtlichen  Anstalten können  auf  eigene  Kosten  mit  der Betreiberorganisation  Sonderleis tungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Betreiberorganisation ka nn die Erbringung ihrer Leis tungen Dritten übertragen. C. Koordinierte Beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Das Immobilienamt schliesst mit Dri tten Rahmenverträge für Dienstleistungen und Güte r der Bewirtschaftung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Immobilienamt  überprüft  mi ndestens  alle  fünf  Jahre  die Dienstleistungen und Güter mit Bezu gspflicht auf ihre Wirtschaftlich keit und Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezugsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind verpflichtet, die vom Immobilien amt koordiniert beschafften Dienst leistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Ausnahmen  von  der  Bezugs pflicht  beschlie sst  der  Regie rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1 Immobilienverordnung (ImV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die öffentlich-rechtlichen Anst alten einschlies slich der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität  Zürich  und  die  Fondsverantwortlichen  bzw.  deren  Betreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationen  sind  bere chtigt,  die  vom  Imm obilienamt  koordiniert beschafften  Dienstleistungen  und Güter  für  die  Bewirtschaftung  zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Direktionen und öffentlich- rechtlichen Anstalten set
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen die Bestimmungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und 33–37 innerh alb eines Jahres nach Inkrafttreten di eser Verordnung um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 gilt nicht für Kredite, die
                            vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 74, 127 ; Begründung siehe ABl 2018-06-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .