Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals (820c)
Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals (820c)
Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals
Nr. 820c Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Januar 2008 (Stand 16. September 2010) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
§ 1
Zweck
1 Das Reglement bestimmt den Finanzhaushalt des Luzerner Kantonsspitals, soweit die
- ser nicht in anderen Gesetzen und Reglementen, insbesondere im Spitalgesetz, Spitalre
- glement, Tarifreglement, Personalreglement und Patientenreglement geregelt ist.
2 Rechnungswesen, Dotationskapital und Zuwendungen Dritter
§ 2
Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen dient der quantitativen Erfassung, Darstellung, Auswertung und Planung der Geschäftstätigkeit. Es beinhaltet das finanzielle und das betriebliche Rech
- nungswesen.
2 Vorschriften, an anerkannten Grundsätzen der Branche und an den reglementarischen Vorschriften des Luzerner Kantonsspitals.
1 SRL Nr.
800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 25
2 Nr. 820c
3 Der Spitalrat legt die Standards für das finanzielle und das betriebliche Rechnungswe
- sen fest, soweit diese nicht durch den Kanton Luzern im Leistungsauftrag vorgegeben sind.
4 Der Direktor oder die Direktorin organisiert das Rechnungswesen.
§ 3
Dotationskapital
1 Das Dotationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet.
§ 4
Fonds, Drittmittel und übrige finanzielle Zuwendungen
1 Fonds sind Gelder, die dem Luzerner Kantonsspital von Dritten zweckgebunden, aber ohne weitere Verpflichtung, zur Verfügung gestellt werden. Sie werden dem Eigenkapi
- tal zugerechnet.
2 Drittmittel sind geldwerte Leistungen Dritter, durch die sich das Luzerner Kantonsspi
- tal zu konkreten Gegenleistungen im Bereich Lehre und Forschung oder Weiterbildung verpflichtet. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
3 Übrige finanzielle Zuwendungen von Dritten sind geldwerte Leistungen, die einer Per
- son, bestimmten Personengruppen oder einer Organisationseinheit des Luzerner Kant
- onsspitals von einer internen oder externen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Sponsorengelder, Spenden und dergleichen. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
4 Finanzielle Zuwendungen von Dritten in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und dergleichen werden dem Eigenkapital zugerechnet.
5 Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, dem Direktor oder der Direktorin sämtliche bestehenden Fonds, Drittmittel und übrigen Zuwendungen zu melden.
6 Für die Annahme oder Ablehnung, die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung von Fonds, Drittmitteln und finanziellen Zuwendungen ist der Direktor oder die Direk
- torin zuständig.
§ 5
Leistungserfassung
1 Die Klinik-, Instituts- und Abteilungsleitungen sind für die vollständige, richtige und
§ 6
Fakturierung, Mahn- und Inkassowesen
1 Das Finanz- und Rechnungswesen ist für die Fakturierung, das Mahn- und Inkassowe
- sen und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig. Das Inkassowesen kann ganz oder teilweise an Dritte delegiert werden.
Nr. 820c
3
3 Budget
§ 7
Budget
1 Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf Basis des Leistungsauftrags bzw. der Leis
- tungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern, der unternehmerischen Zielsetzung sowie der finanziellen Planungsvorgaben das Budget zu Handen des Spitalrates.
2 Das Budget ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit, Genauig
- keit und nach dem Bruttoprinzip zu erstellen.
3 Der Direktor oder die Direktorin regelt die finanziellen Vorgaben für die einzelnen Or
- ganisationseinheiten des Luzerner Kantonsspitals, soweit sie nicht durch den Spitalrat vorgegeben sind.
4 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat im Rahmen des Unterneh
- mens- und Leistungscontrollings über die Budgeteinhaltung und die getroffenen Mass
- nahmen bei Budgetabweichung.
4 Finanzielle Kompetenzen
§ 8
Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr
1 Für den gesamten Zahlungsverkehr am Luzerner Kantonsspital gilt grundsätzlich die Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt insbesondere auch für den elektronischen Zah
- lungsverkehr. Die hierfür notwendigen Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Kader regelt der Direktor oder die Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch oder in der Stellenbeschreibung.
§ 9
Kompetenzen im operativen Geschäft
1 Im Rahmen des Versorgungsauftrages, des Budgets und des branchenüblichen Tagesge
- schäftes kann der Direktor oder die Direktorin Einkäufe und Verkäufe tätigen, Dienst
- leistungen und Arbeiten vergeben, sowie sonstige Verpflichtungen eingehen. Er kann diese Kompetenz delegieren.
§ 10
* Neu- und Ersatzinvestitionen
1 Neu- und Ersatzinvestitionen über 500
000 Franken sind durch den Spitalrat zu be
- schliessen.
§ 11
* Zivilprozesse
1 Der Direktor oder die Direktorin kann Zivilprozesse führen und Vergleiche abschlies
- sen, sofern der Streitwert 500
000 Franken nicht übersteigt.
4 Nr. 820c
§ 12
Darlehen und Anlagen
1 Über die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen sowie über Kapital
- anlagen entscheidet der Spitalrat. Ausgenommen sind kurzfristige Festgeldanlagen in Schweizer Franken, über die der Direktor oder die Direktorin im Rahmen des Liqui ditätsmanagements beschliesst.
§ 13
Eventualverpflichtungen
1 Über Eventualverpflichtungen beschliesst der Spitalrat.
§ 14
* Projekte
1 Projekte können durch den Spitalrat sowie durch den Direktor oder die Direktorin in Auftrag gegeben werden. Projektierungskosten über 200
000 Franken bedürfen der Zu
- stimmung des Spitalrates.
§ 15
Öffentliches Beschaffungswesen
1 Der Direktor oder die Direktorin stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher.
5 Schlussbestimmung
§ 16
Inkrafttreten
1 Das Finanzreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 820c
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.01.2008
01.01.2008 Erstfassung G 2008 25
§ 10
16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222
§ 11
16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222
§ 14
16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222
6 Nr. 820c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.01.2008
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2008 25
16.09.2010
16.09.2010
§ 10
geändert G 2010 222
16.09.2010
16.09.2010
§ 11
geändert G 2010 222
16.09.2010
16.09.2010
§ 14
geändert G 2010 222