Bibliotheksgesetz
                            Nr. 420 Bibliotheksgesetz vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Kantonales Bibliotheksangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt eine Zentral- und Hochschulbibliothek. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und zu deren Erfüllung öffentlich-rechtliche und pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vate Trägerschaften errichten oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zentral- und Hochschulbibliothek dient der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung an den Schulen und Hochschulen. Ihre Benutzung ist grundsätzlich unent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Kantonsbibliothek sammelt und bewahrt sie Luzerner Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kanton kann Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Er berät die Gemeinden in Bibliotheksfragen und bietet für das Bibliothekspersonal Aus- und Weiterbildungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Kommunales Bibliotheksangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bereitstellung und Organisation des kommunalen Bibliotheksangebotes in Schul-, Gemeinde- und Regionalbibliotheken ist Aufgabe der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GR 2007 1155 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2007 2495 | G 2007 370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 420
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Aufhebung des Erziehungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesetz tritt als Teil des Mantelerlasses zur Finanzreform 08 vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 zu dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 G XIV 361 (SRL Nr. 400)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat setzte den Mantelerlass auf den 1. Januar 2008 in Kraft (K 2007 3425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 Erstfassung K 2007 2495 | G 2007 370
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            09.09.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2014 geändert G 2013 642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 420 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 Erlass Erstfassung K 2007 2495 | G 2007 370
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            geändert G 2013 642