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Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (432.22)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (432.22)

Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)

(BiGV) vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
Art. 2 Stellung
Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3 Sammelauftrag
¹ Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
a. der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder
b. von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur­den.
² Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge­meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
Art. 4 Erwerb der Sammlung
¹ Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
a. Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;
b. Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent­lichte Dokumente;
c. Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006²;
d. ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzel­objekten.
² Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
a. finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;
b. an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;
c. Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.
³ Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele­vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.
² SR 611.01
Art. 5 Erhaltung der Sammlung
¹ Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.
² Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.
Art. 6 Zugang zur Sammlung
¹ Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib­liotheksverbundes Alexandria nach.
² Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
a. Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;
b. Angehörigen der Armee;
c. Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehen­den Ressourcen erlauben.
³ Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
⁴ Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
Art. 7 Recherche
¹ Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft­lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
a. die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;
b. die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü­gung stehenden Ressourcen erlauben.
² Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
a. die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;
b. den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermit­telt;
c. Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.
³ Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.
Art. 8 Archivdienst
Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs­schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung
¹ Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
² Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund
¹ Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun­desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti­kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:
a. der fachlichen Unterstützung der BiG;
b. der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;
c. dem regelmässigen Informationsaustausch.
² Die DKB setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes­kanzlei.
³ Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:
a. der Schweizerischen Nationalbibliothek;
b. der Parlamentsdienste;
c. weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.
⁴ Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria
Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf­gaben:
a. Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.
b. Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.
c. Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten
¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
² Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
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