Finanzausgleichsgesetz
                            1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt den Fina nzausgleich zwischen den poli tischen Gemeinden, den Sc hulgemeinden und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht er heblich voneinander abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  beschränkt  sich  auf  die  Verm inderung  jener  Unterschiede  in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die di ese nicht beein flussen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er a.   die   gesetzeskonforme,   sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt, b.   die   Gemeindeautonomie   stärkt, c.    die  Planbarkeit  der  Gemeinde aufgaben  und  deren  Finanzierung verbessert, d.    die  Voraussetzungen  für  eine n  fairen  Wettbewerb  unter  den  Ge meinden fördert, e.    sich  an  Änderungen  der  fina nziellen  Rahmenordnung,  insbeson- dere der Verteilung von Aufgab en und Einnahmen zwischen Kan- ton und Gemeinden, anpasst, f. der  Leistungsfähigkeit  der  Ge meinden  und  dem  interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge werden den Gemeinden grunds ätzlich ohne Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindung  ausgerichtet;  vorbehalten bleiben  beim  Zentrumslastenaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beiträge können mit Au flagen verbunden werden. b. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Missachtet eine Gemeinde di e allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen zurückbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Können  die  Mängel  nicht  behobe n  werden,  passt  die  Direktion die Beiträge entsprechend an. Verhältnis zum neuen Finanzausgleich des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Kanton sorgt bei den Gemeinden für einen angemessenen Lastenausgleich. Die Ge meinden haben keinen Anspruch auf Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, die sich aus dem Finanzausg leich des Bundes und aus der inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonalen Zusammenarbeit mi t Lastenausgleich ergeben. Verrechenbar keit, Bagatell beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Durch dieses Gesetz begründet e Forderungen zwischen dem Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge  unter  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  werden  weder  ausbezahlt  noch  abge- schöpft. Teuerungs ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Sieht dieses Gesetz für ein In strument des Finanzausgleichs die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend  ist  der  Indexstand am  Ende  des  zweiten  Kalender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres, das dem Ausgleichsjahr vora ngeht. Basis ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalende rjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            In diesem Gesetz bedeuten: a. Ausgleichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder bezogen werden. b. Bemessungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung der Beiträge massgebend sind. c. Gesamtsteuerfuss  der  Gemeinde: Die  Summe  der  Steuerfüsse  der politischen Gemeinde und der Schu lgemeinden. Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen v on Steuerzahlenden, für die ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedene Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse massgebend. d. Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kraft gewogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 e. Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer Körperschaft am Ende des Kalenderjahres. f. Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern ein schliesslich der Nachsteuern. g. Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer Gemeinde  geteilt  durch  die Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Ein wohner. h. Kantonsmittel der re lativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten Steuerkraft aller Gemeinden gete ilt durch die Za hl der Einwohne rinnen  und  Einwohner  des  Kantons. Die  Werte  der  Stadt  Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. i. Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Be messungsjahr  geteilt  durch  das Kantonsmittel  der  Gesamtsteuer füsse  im  zweiten  der  Inkraftsetz ung  dieses  Gesetzes  vorangehen den Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Finanzausgleich wird von der für die Gemeinden zustän digen Direktion des Regierungs rates (Direktion) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion teilt den politisch en Gemeinden die voraussicht lichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie zahlt die Beiträge Mitte des Au sgleichsjahres aus; vorbehalten bleiben die Zuschüsse und Abschöpf ungen des Ressour cenausgleichs gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 16 sowie die Beitragszahlungen fü r den individuellen Sonderlastenausgleich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zahlungen  erfolgen  zwischen dem  Kanton  und  den  politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ressourcenausgleich A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Ressourcenausgleich  bezweckt  eine  Minderung  der Unterschiede  zwischen  den  Gesamt steuerfüssen  der  Gemeinden.  Er stellt  sicher,  dass  die  relative Steuerkraft  mindestens  95%  des  Kan tonsmittels (Ausglei chsgrenze) beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen be i finanzstarken Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) B. Ressourcenzuschuss Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der Ausgleichsgrenze lieg t, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schulgemeinden  haben  gegenüber den  politischen  Gemeinden Anspruch auf einen Anteil am Ressourcenzuschuss. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Höhe des Ressourcenzusc husses hängt ab vom Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schied zwischen der re lativen Steuerkraft de r Gemeinde und der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel 1 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anteil der Schulgemeinden bemi sst sich nach dem Verhältnis des  Steuerfusses  der  Schulgemei nde  zum  Gesamtsteuerfuss  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde. Umfasst eine Sc hulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Gemeinde, wird zusätzlich da s Verhältnis der absoluten Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kraft  der  Schulgemeinde auf  dem  Gebiet  der politischen  Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der polit ischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bemessungsjahr ist das zweite de m Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr. Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Direktion  zahlt  den  politischen  Gemeinden  die  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schüsse bis Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus. C. Ressourcenabschöpfung Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Ressourcenabschöpfung erfo lgt bei politis chen Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  deren  relative  Steuerkraft  da s  Kantonsmittel  um  mehr  als  10% übersteigt (Abschöpfungsgrenze).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische  Gemeinden  haben  gegenüber  Schulgemeinden  An- spruch auf Beteiligung an der Ressourcenabschöpfung. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Höhe der Ressourcenabsc höpfung hängt ab vom Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schied zwischen der relativen St euerkraft der Gemeinde und der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schöpfungsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und  Einwohner,  zum  Abschöpfungss atz  von  70%  sowie  zum  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fussindex. Massgebend ist die Formel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anteil der Schulgemeinden bemi sst sich nach dem Verhältnis des  Steuerfusses  der  Schulgemei nde  zum  Gesamtsteuerfuss  der  Ge meinde. Umfasst eine Sc hulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli tischen Gemeinde, wird zusätzlich da s Verhältnis der absoluten Steuer kraft  der  Schulgemeinde auf  dem  Gebiet  der politischen  Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der polit ischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bemessungsjahr  ist  das  zweite  dem  Ausgleichsjahr  vorangehende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Direktion  bezieht  die  Abschöpfungen  von  den  politi schen Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Demografisch er Sonderlas tenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der demografische Sonderlasten ausgleich gleicht die beson deren Lasten einer politischen Geme inde infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohne rn unter 20 Jahren aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen der Anteil der Einwohnerinnen und Ei nwohner unter 20 Jahren an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den entsprechenden  Anteil  im  Kanton  um das  1,1-Fache  übersteigt  (An spruchsgrenze). Die Werte der Stadt Zü rich werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden,  deren  Gesamtsteuerfuss  das  0,75-Fache  des  Kan tonsmittels oder weni ger beträgt, haben keinen Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulgemeinden  haben  gegenüber den  politischen  Gemeinden Anspruch auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Politische Gemeinden erhalt en für die Zahl der Einwohne rinnen und Einwohner unter 20 Jahr en, die über der Anspruchsgrenze nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 liegt, eine Pauschale von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000. Diese passt sich jährlich der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische  Gemeinden mit  einem  Gesamtsteuerfuss  gleich  oder grösser als das 1,3-Fach e des Kantonsmittels erha lten den vollen Bei- trag gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Politische Gemeinden mit einem Ge samtsteuerfuss kleiner als das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu die sem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die politische Gemeinde beteiligt die Schulgemeinden am demo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grafischen Sonderlastenausgleich ge mäss dem Verhältn is der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulge meinde zur Zahl der Personen unter 20 Jahren der politischen Ge meinde. Massgebend ist die Formel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5c im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bemessungsjahr  ist  das  zweite  dem  Ausgleichsjahr  vorangehende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Geografisch-topogr afischer Sonderlastenausgleich Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der geografisch-topografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politis chen Gemeinde infolge ihrer gerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Bevölkerungsdichte und ihrer sc hwierigen topografischen Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse aus. Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, a.   deren   Bevölkerungsdichte   weni ger als 150 Personen pro Quadrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kilometer beträgt oder b.   bei denen mehr al s 15% des Gemeindegebi ets eine Hangneigung von über 35% aufweise n (Steigungsindex).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden,  deren  Gesamtsteuerfuss  das  0,75-Fache  des  Kan- tonsmittels oder weni ger beträgt, haben keinen Anspruch. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Beitragshöhe  is t  direkt  proportional  zum  Steigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - index und zur Einwohnerzahl de r Gemeinde und umgekehrt propor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tional zu ihrer Bevölkerungsdichte. De r Beitrag passt sich jährlich der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische  Gemeinden mit  einem  Gesamtsteuerfuss  gleich  oder grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag gemäss der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Politische Gemeinden mit einem Ge samtsteuerfuss kleiner als das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bemessungsjahr  ist  das  zweite  dem  Ausgleichsjahr  vorangehende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Individuell er Sonderlastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Der  individuelle  Sonderlastenausgleich  gleicht  besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die a.   von ihr nicht beeinflusst werden können und b.   weder vom demografischen Sonde rlastenausgleich noch vom geo grafisch-topografischen Sonderlaste nausgleich abge golten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Anspruchsberechtig t  sind  politische  Gemeinden,  die  im Ausgleichsjahr  einen  Gesamtsteuerfuss  festsetzen  müssen,  der  über dem Ausgleichssteuerfuss liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausgleichssteuerfuss  entspr icht  dem  1,3-Fachen  des  Kan- tonsmittels  der  Gesamtsteuerfüsse  des  zweiten  dem  Ausgleichsjahr vorangehenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Städte  Zürich  und  Winterthur  haben  keinen  Anspruch  auf individuellen Sonderlastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Ausgeglichen werden die Lasten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23, soweit sie zu Aufwendungen führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über der Ausgleichsgrenze liegt je ner Teil der Aufwendungen einer Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 nicht decken könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Politische Gemeinden, die Be iträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich  beantragen, haben  die  besonderen  Lasten  im Einzelnen zu beziffern und nachzuwe isen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen  Unterlage n  mit  den  Budgetentwürfen  bis  spätestens Ende August des Vorjahres zum Au sgleichsjahr de r Direktion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  legt  die  Höhe  des Beitrags  provisorisch  fest  und zahlt ihn der Gemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die endgültige Festlegung des Be itrags erfolgt nach der Prüfung der Gemeinderechnung. Die Direkti on unterbreitet den Vorschlag für die Festlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auszahlungen und Rückzahlungen gemäss Abs. 3 erfolgen 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für ausserordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres können  Beiträge  bis  Ende  März  des  dem  Ausgleichsjahr  folgenden Jahres geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbeirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Fachbeirat berä t die Direktion beim Vollzug des indi viduellen Sonderl astenausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  wählt  je  zwei Vertreterinnen  oder  Vertreter des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vertreterinnen  und  Vertreter wählen  eine  aussenstehende, unabhängige  Fachperson als  Vorsitzende  oder Vorsitzenden  des  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Soweit  die  besonderen  Lasten  der  Gemeinden  die  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche weiterer Direktionen des Regierungsrates betreffen, sind diese zur Stellungnahme einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Zentrumslastenau sgleich der Städte Zürich und Winterthur Ziel und Ausgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der Zentrumslastenausgleich be zweckt eine angemessene, pauschale Abgeltung de r besonderen Lasten und der besonderen Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen der Städte Zürich und Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erfolgt  in  Form  eines  nicht  zweckgebundenen  allgemeinen Beitrags  und  eines  zweckgebundenen  Beitrags  für  den  Bereich  der Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spricht. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Der Zentrumslastenausgleich fü r die Stadt Zürich beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412,2 Mio. Franken. Er pa sst sich der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der zweckgebundene Kultur anteil beträgt 10,7%. b. Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Zentrumslastenausgleic h  für  die  Stadt  Winterthur beträgt 86 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der zweckgebundene Kultur anteil beträgt 6,9%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Wirksamkeits bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der  Regierungsrat  legt  dem Kantonsrat  mind estens  alle vier Jahre einen Bericht über den Vo llzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bericht gibt Aufschluss über a.   die Erreichung der Ziele des Fina nzausgleichs in der vergangenen Periode, b.   die  Veränderungen  in  der  Vertei lung  der  öffentlichen  Aufgaben zwischen  Kanton  und  Gemeinden  so wie die sich da raus ergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Auswirkungen auf den Handlung sspielraum und die Finanzen der Gemeinden, a. Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 c.   die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haben  sich  die  Ressourcenuntersc hiede  oder  die  Belastung  der Gemeinden wesentli ch verändert, so beantrag t der Regierungsrat dem Kantonsrat  eine  Revision  des  Gese tzes,  die  den  neuen  Verhältnissen Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Das Gesetz über die Staatsbeit räge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuerkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Jahr des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichs jahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. f–h nach dem Durch schnitt des vierten, dritten und zwei ten Kalenderjahres, die dem Aus gleichsjahr vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Werte des vierten und dri tten Kalenderjahres gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden nach dem Landesindex der Ko nsumentenpreise auf das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehe nde Kalenderjahr hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Nachsteuern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. f werden nicht einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit beson ders hoher Steuerbelastung den Über gang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichsgesetz und verscha fft ihnen ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Übergangsausgleich  wird  wä hrend  sechs  Jahren  ab  Inkraft treten dieses Gesetzes ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Anspruch  auf  Übergangsaus gleich  haben  politische  Ge meinden, die trotz der Beiträge au s den übrigen Instrumenten dieses Gesetzes zum Ausgleich ihres Haus halts einen Gesamtsteuerfuss erhe ben  müssten,  der  über  dem  mass gebenden  Gesamtst euerfuss  gemäss Abs. 2 und 3 liegt (Steuerfussüberhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der massgebende Gesamtsteuerfuss en tspricht im Jahr des Inkraft tretens dieses Gesetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er im letzten Geltungsjahr des Finanz ausgleichsgesetzes vom 11. Septem ber 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 2 bestimmt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die weiteren Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss wie folgt festgesetzt: a.   ab  Beginn  des  dritten  Jahres  au f  das  um  den  Faktor  1,25  erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse, b.   ab Beginn des fünfte n Jahres auf das um den Faktor 1,35 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Massgebend für das Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr vorangehe nde Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Städte  Zürich  und  Winterthur  haben  keinen  Anspruch  auf Übergangsausgleich. c. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde hat zumutbare, ei gene Anstrengungen zu unterneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  um  die  gegenwärtige  und  künfti ge  Steuerbelastung  zu  senken; dazu gehören insbesondere die Zusa mmenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ausgaben und dem Verzicht au f Einnahmen, welche Abs. 2 oder den Grundsätzen gemäss § 3 widersprechen, gelangt § 4 zur An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr. d. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsausgleich beanspruchen, richtet sich sinngemäss nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1–4, jedoch ohne Beteiligung des Fac hbeirates und ohne Nachzahlung. Bisherige Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Investitionsfonds nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Finanzausgleichsgeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zahlungen  bereits  zugesicherter  Beiträge  werden  im  Jahr  der Auszahlung der Staa tsrechnung belastet. b. Ausgleichs fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Mittel  des  Ausgleichsfonds  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  des  Finanzaus- gleichsgesetzes vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 werden zur Finanzierung des Übergangsausgleichs eingesetzt. Verzicht auf Kürzungen beim Steuer kraftausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Nach  Inkrafttreten  dieses  Ge setzes  wird  auf  die  Kürzung und Rückforderungen vo n Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            9–18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verzich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 747 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2009, 172 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2010, 1015 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 132.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 132.2 . a. Investitions- fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 440.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 711.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 722.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 724.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 730.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 LS 851.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Text siehe OS 66, 747 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben ( OS 66, 524 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben ( OS 65, 613 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 1 Formel 1: Ressourcenzuschuss an politische Gemeinden (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–13) Der Ressourcenzuschuss Z an ei ne politische Gemeinde i be trägt im Ausgleichsjahr t: Z i;t =               (SKR KM;t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95% – SKR i;t–2 ) × E i;t–2 × GSF i;t–2 Legende E i;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwoh ner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der ausgleichs berechtigten politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g) SKR KM;t–2 Kantonsmittel  der  relativen  Steuer kraft  im  Bemessungsjahr  t–2  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und h) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und c) Formel 2: Anteil von Schulgemeinden am Ressourcenzuschuss (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 und 12 Abs. 2) Der  Anteil  einer  Schulgemeinde  u  am  Ressourcenzuschuss  Z  einer  politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Z u;t = Z i;t × (SF u;t–2 / GSF i;t–2 ) × (SKA u;t–2 / SKA i;t–2 ) Legende SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politisch en Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) SKA u;t–2 Absolute  Steuerkraft  der  Schulgemeinde  u  auf  dem  Gebiet  der  poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und c) SF u;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b) Z i;t Ressourcenzuschuss an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Formel 3: Ressourcenabschöpfung bei politischen Gemeinden (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–16) Die  Ressourcenabschöpfung  A  bei  einer  politischen  Gemeinde  i  beträgt  im  Aus- gleichsjahr t: A i;t = (SKR i;t–2 – SKR KM;t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110%) ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70% × E i;t–2 × (GSF KM;t–2 / GSF KM;-2 ) Legende E Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwoh ner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und e) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der ausgleichs pflichtigen politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und g) SKR KM;t–2 Kantonsmittel  der  relativen  Steuerkraft  im  Bemessungsjahr  t–2  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und h) GSF KM;t–2 Kantonsmittel  der  Gesamtsteuerfüsse  im  Bemessungsjahr  t–2  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b, d und i) GSF KM;–2 Kantonsmittel  der  Gesamtsteuerfüss e  im  zweiten  der  Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehenden Jahr (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. d und i) Formel 4: Anteil von Schulgemeinden an der Ressourcenabschöpfung (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 und 15 Abs. 2) Der  Anteil  einer  Schulgemeinde  u  an  der  Ressourcenabschöpfung  A  einer  politi- schen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: A u;t = A i;t × (SF u;t–2 / GSF i;t–2 ) × (SKA u;t–2 / SKA i;t–2 ) Legende A i;t Ressourcenabschöpfung  bei  der  politischen  Gemeinde  i  im  Aus gleichsjahr t (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. a) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politisch en Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und f) SKA u;t–2 Absolute  Steuerkraft  der  Schulgemeinde  u  auf  dem  Gebiet  der  poli tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f) GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Ge meinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und c) SF u;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( § 8 lit. b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Formeln 5a, 5b und 5c: Demografischer Sonderlastenausgleich (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17–19) Formel 5a: Der volle Beitrag B des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B vi;t = [(P –20i;t–2 / E i;t–2 ) – (P –20K;t–2 / E K;t–2 ) ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110%] × E i;t–2 × PP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 × (I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Formel 5b: Der gekürzte Beitrag B g des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine poli- tische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B gi;t = B vi;t – B vi;t × (GSF KM,t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3 – GSF i,t–2 ) / GSF KM,t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,55 Formel 5c: Der Anteil der Schulgemeinde B Au am Beitrag des demografischen Sonderlasten- ausgleichs an die politische Gemei nde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B Au;t = B i;t × (S u;t–2 / P –20i;t–2 ) Legende B i;t Beitrag an die politische Gemeinde i für den demografischen Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lastenausgleich im Ausgleichsjahr t (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. a) E i;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwoh ner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und e) E K;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwohner  des  Kantons  ohne  Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und e) GSF i,t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und c) GSF KM,t–2 Kantonsmittel  der  Gesamtsteuerfü sse  im  Bemessungsjahr  t–2  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und d) I t–2 Stand  des  Landesindexes  der  Konsumentenpreise  am  Ende  des  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messungsjahres t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) I –2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) PP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Pauschale pro Einwohnerin oder Einw ohner unter 20 Jahren im Jahr der Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1) P –20i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 P –20K;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und e) S u;t–2 Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde im Schuljahr, das im Bemessungsjahr t–2 beginnt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b) Formeln 6a und 6b: Geografisch topografischer Sonderlastenausgleich (§§ 20–22) Formel 6a: Der volle Beitrag B v des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B vi;t = (400 – D i,t–2 +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 × S i;t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100) × E i;t–2 × (I t–2 / I –2 ) Formel 6b: Der gekürzte geografisch-topografische Sonderlastenausgleich B g einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: B gi;t = B vi;t – B vi;t × (GSF KM,t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,3 – GSF i,t–2 ) / GSF KM,t–2 ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,55 Legende B vi;t Voller Beitrag des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. a) D i,t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Ge meinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilomet er im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b) E i;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwoh ner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und e) I t–2 Stand  des  Landesindexes  der  Konsumentenpreise  am  Ende  des  Be messungsjahres t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) I –2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) S i;t–2 Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% (Steigungsindex) GSF i,t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Ge meinde i im Bemessungsjahr t–2 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und c) GSF KM,t–2 Kantonsmittel  der  Gesamtsteuerfüsse  im  Bemessungsjahr  t–2  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. b und d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33) a.   Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 b.   Das Staatsbeitragsgesetz vom  1. April  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 wird  wie  folgt  geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 c.    Das Volksschulgesetz vom  7. Februar  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 wird  wie  folgt  geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 d.   Das Kulturförderungsgesetz vom 1. Februar 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 e.   Das Gesetz  über  die  Raumplanung und  das  öffentliche  Baurecht vom 7. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 f. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 g.   Das Strassengesetz vom  27. September  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 wird  wie  folgt  geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 h.   Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 i. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 wird wie folgt geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 j. Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 k.   Das Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  November  1962  (vgl.  Anhang zum  Gesundheitsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 l. Das Sozialhilfegesetz vom  14. Juni  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 wird  wie  folgt  geän- dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 m.  Das Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 n.   Das Gesetz  über  die  Beitragsleistungen  des  Staates  für  Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heime  sowie  Heime,  Eingliederungsstätten  und  Werkstätten  für Invalide vom 4. März 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
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