Feuerwehrverordnung
                            1 Feuerwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.2 Feuerwehrverordnung (vom 22. April 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Gesetzes  über  die  Feuerpolizei  und  das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Aufgaben der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kern- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfeleistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Feuerwehr erfüllt zusätzli ch zu den Aufgaben nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Feue rpolizei  und  da s  Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben: a.   Sie trifft bei unmittelbarer Be drohung durch Gefahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen. b.   Sie leistet Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei Unfällen im St rassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Unglücksfällen und in Notl agen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   bei Wasserschä den im Gebäude, die nich t durch ein Elementar ereignis verursacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Gemeinden können die Feue rwehr für Dienstleistungen einsetzen,  wenn  die  Erfüllung  de r  Kern-  und  Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist. B. Organisation der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Die Gemeinden legen die Organ isation ihrer Ortsfeuerwehr entsprechend den örtlichen Verhäl tnissen und Bedürfnissen im Ein vernehmen mit der Gebäudeve rsicherung (GVZ) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stützpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Stützpunktfeuerwehr a.   erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und b.   leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.2 Feuerwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GVZ trägt die zusätz lichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie vereinbart mit den  Gemeinden  für  di e  Betriebs-  und  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltsleistungen der Stützpunktfe uerwehren Pauschalbeiträge. Berufs feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Bezeichnet die GVZ Berufsfe uerwehren als Stützpunktfeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehren, nehmen diese die Stützpunk taufgaben mit der gleichen Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisation wahr wie die übr igen Stützpunktfeuerwehren. Betriebs feuerwehr, Betriebslöschzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehr  oder  eines  Betriebslöschzug es  entsprechend  den  betrieblichen Verhältnissen  und  Bedürfnissen  im Einvernehmen  mit  der  Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde und dem Betrieb fest. Übernahme von Einsatzkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern a.   die  aufbietende  Geme inde  oder  Feuerwehro rganisation  die  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsvorgaben der GVZ erfüllt, b.   der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehr notwendig war und c.   von  der  Verursacherin  oder  vom Verursacher  kein  Kostenersatz erhältlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GVZ übernimmt die Kosten fü r Einsätze der Feuerwehren bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 und 29 FFG erhältlich gemacht werden können. Zusammen arbeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der GVZ a.   sich  für  den  Betrieb  einer  gemeinsamen  Feuerwehr  zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessen, b.   für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeteile zum Einsatzgebiet de r Nachbargemeinde vereinbaren. Besondere Einsatzbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken wie Autobahnen, Tunnels, Kra ftwerke die zust ändigen Feuerweh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren bezeichnen. Kantonale Einsatzleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen undoffiziere zu kantonalen Einsat zleiterinnen und Einsatzleitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Feuerwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonalen Einsatzleite rinnen und Einsatzleiter a.   nehmen bei Bedarf Einsitz in di e kantonale Führungsorganisation, b.   unterstützen  die  örtliche  Einsat zleiterin  oder  de n  örtlichen  Ein satzleiter bei Sonder- und Grossere ignissen, c.   übernehmen in Absprache mit de n Gemeinden die Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die GVZ regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Kantonale  Feuerwehr  koordiniert  die  Aufgaben  der Feuerwehr  mit  denjenigen  der  Partnerorganisationen  im  Sinne  des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Starkstromunternehmungen st ellen den Feuerwehren elektro technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr leuten und den Ernstfall einsatz zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfall-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Gemeinden und Betriebe sorg en dafür, dass gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, de ren Ursache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind: a.   ihre Feuerwehrleute, b.   Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden. C. Ausbildung und Alar mierung der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausbildung der Feuerwehrl eute erfolgt nach den Wei sungen  der  GVZ.  Für  Berufsfeuerwehren  gelten  zusätzliche  Bestim mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GVZ führt Grund-, Beförderun gs-, Fach- und Weiterbildungs kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch führen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden und Betriebe sorg en für regelmässige Übungen, an denen der in den Kursen ve rmittelte Stoff gefestigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie kann ausserkantonalen Feuerw ehren und Privaten gegen Ent schädigung Kurse anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei den Kursen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 richtet die GVZ eine Entschädigung an die Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber der Kursteil nehmenden und an die selbstständi g erwerbenden Ku rsteilnehmenden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.2 Feuerwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entschädigung erfolgt paus chal entspreche nd dem Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsgrad und nach Massgabe de r Ansätze für den Erwerbsersatz. Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die GVZ a.   legt  das  Alarmierungskonzept  fe st  und  bestimmt  dabei  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die Aufgaben der Feue rwehren bei der Alarmierung, b.   sorgt für den Betrieb einer Eins atzzentrale und finanziert diese, c.   finanziert Alarmier ungskomponenten für die Erstalarmierung und die Systemkosten der Alarmier ungsredundanz der Feuerwehr, d.   beaufsichtigt  die  Feuerwehren bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben gemäss lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann gegen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisationen und Privaten sicherstelle n und erlässt hierzu einen Tarif. D. Aufgaben Dritter Löschwasser versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Gemeinden, Genossenschafte n, Korporationen und Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in de r Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem  Druck  für  die  Scha denbekämpfung  abzugeben.  Die GVZ erlässt im Einver nehmen mit der Baudire ktion Richtlinien über die Löschwasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer a.   dulden  die  Erstellung  und  den Unterhalt  der  für  die  Feuerwehr erforderlichen Wasserbezugsanlagen, b.   dulden die Benützung der Wasser bezugsanlagen dur ch die Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehr, c.   ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen, d.   überlassen  der Feuerwehr  die  Wasserbezugsanlagen  für  Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsnetzpläne unentge ltlich zur Verfügung. Objekte mit erhöhtem Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wer  ein  Objekt  mit  erhöhtem Risiko  oder erschwerten Einsatzbedingungen  zum  Eigentum hat  oder  wer  ein  solches  Objekt betreibt, a.   stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz- und Feuerwehreinsatzplän e unentgeltlich zur Verfügung, b.   trägt  die  Kosten  für  die  Erst ellung  und  Nachführung  der  Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Feuerwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüg lich die Feuerwehr benachrichtigt. E. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 188 ; Begründung siehe ABl 2009, 642 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 520 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 146 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2018.