Personalgesetz
                            1 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 (vom 27. September 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diesem Gesetz untersteh t das Personal des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und seiner unselbstständigen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Lehrpersonen  an  Mittels chulen  und  Berufsfachschulen gilt das Gesetz, soweit nicht be sondere Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und des Soz ialversicherungsgeri chts sowie die Ombuds person sind dem Gesetz nicht unterst ellt. Vorbehalten bleiben die Be stimmungen über die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Nebenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Regierungsrat kann  durch  Verordnung  die  Mitglieder von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehö rden  im  Nebenamt  sowie  Perso nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel len. B. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pe nsum im Dienst des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amts dauer gewählten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Anstellungsbehörde ist  die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  als  für  die  Anstel lung zuständig bezeichne te Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorge sehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsichtsbehörden sind der Re gierungsrat und di e Vorsteherin- nen und Vorsteher seiner Direktione n, die Staatsschr eiberin oder der Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsger icht, das Sozial versicherungsgericht, die Ombudspe rson, die Bezirksräte und die Be zirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instan zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG) C. Personalpolitik Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Regierungsrat  bestimmt nach  folgenden  Grundsätzen die Personalpolitik: a.   sie  orientiert  sich  am  Leistung sauftrag  der  Verwaltung  und  der Rechtspflege,  an  den  Bedürfnissen  des  Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ,  am  Ziel  der Bürgernähe sowie an den Möglic hkeiten des Finanzhaushaltes und strebt  ein  sozialpart nerschaftliches  Verhäl tnis  zwischen  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und Personal an, b.   sie will dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 geeignete Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter gewinnen  und  erhalten,  die  qualitätsorientiert,  verantwortungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewusst und kooperativ handeln, c.   sie  nutzt  und  entwickelt  das  Po tential  der  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter,  indem  sie  diese entsprechend  ihre n  Eignungen  und Fähigkeiten einsetzt und fördert, d.   sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten, e.   sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen, f.    sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten, g.   sie fördert flexible Arbeitsmodelle, h.   sie verwirklicht die Chanceng leichheit für Frauen und Männer, i. sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  scha fft  Instrumente  zur  Umsetzung  der  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonals, und sorgt für ei ne stufengerechte Pers onal- und Kaderplanung. D. Gesamtarbeitsverträge Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Regierungsrat  kann  in  Be reichen,  zu  deren  Regelung er  abschliessend  zuständig  ist, mit  den  Personalverbänden  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitsverträge für das gesamte Pe rsonal  oder  für  ei nzelne  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom Regierungsrat  zusammen  mit  dem zuständigen  obersten  kantonalen Gericht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 E. Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  versichert  sein Personal sowie die Mitglie der  des  Regierungsrates,  des  Oberge richts, des Verwaltungsgerichts und  des  Sozialversicherungsgericht s  sowie  die  Ombudsperson  gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alte r, Invalidität und Tod bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann für best immte Kategorien des Personals in einer Verordnung regeln, dass si e bei einer anderen Vorsorgeeinrich tung versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Der Kanton finanziert: a.   mindestens  drei  Fünftel  der  Spa r-  und  Risikobeiträge  sowie  der Kosten für einen Überbrückungszuschuss, b.   mindestens fünf Siebtel a llfälliger Sanierungsbeiträge, c.   die Ergänzung des Sparguthabens be i einer Entlassung altershalber. II. Arbeitsverhältnis A. Art der Anstel lung, Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Regierungsrat  und  die  obe rsten  kantonalen  Gerichte bezeichnen die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen. B. Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Offene Stellen sind in der Re gel öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Bewerbung  für  eine Anstellung  sind  die  Aus weise über die beru fliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vor zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsbehörde  kann  we itere  Erfordernisse  aufstellen und zusätzliche Personendaten einhol en,  soweit  dies  für  die  Beurtei lung der Eignung, der Leistung und des Verhalte ns erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG) Voraus setzungen der Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Voraussetzung  für  eine  Anstellung  ist  insbesondere  die fachliche  und  persönliche  Eignung der  Bewerberin  oder  des  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Ausübung  hoheitlicher  F unktionen  ist  in  der  Regel  das Schweizer  Bürgerrecht  erforderlich.  Der  Regierungsrat  bezeichnet diese Funktionen. Entstehung des Arbeits verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das Arbeitsverhält nis wird durch Verfügung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  in  besondern  Fällen  mit öffentlichrechtlichem  Vertrag begründet werden. Dieser kann hins ichtlich des Lohnes, der Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat bezeichnet die Anstellungsbehörde, soweit sich diese  nicht  aus  der  Verfassung  ode r  besondern  gesetzlichen  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen  ergibt.  Er  bezeichnet  ferner die  Fälle,  in  denen  ein  Vertrag zulässig ist, und regelt da s Verfahren der Anstellung. C. Dauer Dauer im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das  Arbeitsverhältnis  wird in  der  Regel  unbefristet  mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befristete Arbeit sverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf al s unbefristet. Wird das befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältni sses. Vorbehalten bleiben beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Bestimmungen über die Anst ellungsdauer und die Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle diesem Gesetz unterstehe nden Arbeitsverhältnisse, ungeach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet des Beschäftigungsgra des, werden für die Berechnung der Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahre berücksichtigt. Unbezahlte Ur laube, soweit sie insgesamt sechs Monate übersteigen, sowie Verlän gerungen  der  Arbeitsverhältnisse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 6 werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  Probezeit  beträgt  die  Kündigungsfrist  beidseitig sieben Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probeze it infolge Krankheit, Unfall  oder  Erfüllung  einer  nich t  freiwillig  übe rnommenen  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Pflicht wird die Probe zeit entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhält nisses bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vor behalten für a.   die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk gewählten Angestell ten, b.   die dem Gesetz unterstellten Mi tglieder von Behörden im Neben amt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Nichtwiederwahl  ist  nur  aus  einem  sachlich  zureichenden Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das Volk oder der Kantonsrat Wahlorgan sind. D. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beendigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            17 Das Arbeitsverhält nis endet durch: a.   Kündigung, b.   Ablauf einer befr isteten Anstellung, c.   fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22, d.   Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23, e.   Entlassung invaliditätshalber gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24, f.    Altersrücktritt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a, g.   Entlassung altershalber gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 b, h.   Erreichen der Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c, i. Tod, j. Verzicht  auf  Wiederwahl  oder  Nichtwiederwahl  bei  Ablauf  der Amtsdauer  sowie  Entlassung  auf  eigenes  Gesuch  bei  gewählten Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Fristen  für  die  Kündigung des  Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a.   im ersten Dienstjahr einen Monat, b.   im 2. und 3. Dien stjahr zwei Monate, c.   im 4. bis 9. Dien stjahr drei Monate, d.   ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Angehörige des höhe ren Kaders beträgt die Kündigungsfrist ab dem 3. Dienstjahr sechs Monate . Der Regierungsrat bezeichnet die entsprechenden Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt im Einzel fall die Abkürzung oder Verlänge rung der Kündigungsf rist im gegenseiti gen Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det werden. Der Regierungsrat bezeic hnet die Arbeitsverhältnisse, für welche abweichende Endtermine gelten. Kündigungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsbehörde schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich mitgeteilt. Innerhalb von 30 Tagen kann die oder der Angestellte eine  Begründung  ve rlangen,  andernfalls  wi rd  das  Recht  auf  Anfech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfol ge hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kündigung  durch  den  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 darf  nicht  missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erweist sich die Kündigung als miss bräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt, so bemisst sich die Entsch ädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über  die  missbräuchliche  Kündigung.  Die  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung einer Abfindung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            23 Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefrie digenden Verhaltens ausspricht, er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt eine schriftliche Mahnung. Dies e ist verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längst ens drei Monaten. Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird , kann darauf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kündigung zur Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Tatbestand  und  Rechtsfolgen der  Kündigung  zur  Unzeit richten  sich  nach  den  Bestim mungen  des  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .  Keine Anwendung  finden  diese  Bestimmung en  auf  Fälle  de r  Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgenden Monatsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kündigungs schutz bei Dis kriminierung aufgrund des Geschlechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            10 Der Kündigungsschutz bei Di skriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitig  ohne  Einhaltung von  Fristen  jederzeit aufgelöst  werden.  Die Auflösung erfolgt schri ftlich und mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  vom  Volk  gewählten  Angestel lten  ist  die  Aufsichtsbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahren und Voraus- setzungen der Kündigung, Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fr istlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Eine Abfindung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bleibt vorbehalten.
                            Auflösung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenseitigem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das  Arbeitsverhältnis  kann  in gegenseitigem  Einverneh men  abweichend  von  den  Bestimmung en  dieses  Gesetzes  aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Abfindung  kann  bis  zum  Höchstbetrag  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ausge richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            invaliditäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte,  die  durch  die  zuständige  Vorsorgeeinrich tung invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Voll rente  der  Vorsorgeeinrichtung,  erfolgt  eine  vollständige  Entlassung invaliditätshalber.  Andernfalls  erfo lgt  eine  teilweise Entlassung  ent sprechend dem Invaliditätsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Regle ment der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr den  Altersrücktritt  erklären.  Da mit  verbundene  vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Altersrücktritt ist  unter  Einhaltung  der  Kündigungsfristen und der Kündigungster mine zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            altershalber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen altershalber entlassen: a.   Die Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 sind erfüllt. b.   Die Probezeit ist abgelaufen. c.   Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung nach Vo llendung des 58. Altersjahres oder im Falle einer betriebl ichen Restrukturierung nach Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55. Altersjahres. d.   Die  Entlassung  ist  nicht  auf ein  Verschulden  der  oder  des  Ange stellten zurückzuführen. e.   Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder ver mittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fristen und Termine gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Entlassung altershalber ka nn nur einmal erfolgen. Sie ist in zwei Schritten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  in  gegenseitigem  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vernehmen  sowie  die  Nichtwiederw ahl  von  Personen,  die  durch  die Stimmberechtigten  oder  den  Kantons rat  gewählt  sind,  werden  unter den  Voraussetzungen  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b–e  der  Entlassung  altershalber gleichgestellt. Erreichen der Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Arbeitsverhält nis  endet  am  Ende des  Monats,  in welchem Angestellte das 65. Altersj ahr vollenden. Bei Professorinnen und  Professoren  der  Univ ersität,  Dozierenden  der  Fachhochschule sowie  Lehrpersonen  der  Mittelsc hulen  und  Berufsfachschulen  endet das Arbeitsverhältnis am Ende de s  Semesters,  bei Lehrpersonen der Volksschule am Ende des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  kann  nach  Er reichen  der  Altersgrenze  eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden. Angestellte auf Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten endigt mit dem Ta g des Ablaufs der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer  mit  einer  Frist  von  se chs  Monaten  auf  das  Ende  eines Monats entlassen werd en, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 beeinträchtigt werden. Di e Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf ei ne kürzere Frist entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            22,  24,  24 a  und  24 b  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gelten  auch  für  Angestellte  auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsverhältnis auf Ve ranlassung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und ohne ihr Verschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dies er Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt die Auflösung, weil die St elle aufgehoben wird, ist den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten nach Möglichkeit eine a ndere zumutbare Stelle anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses  wegen  Kündigung  dur ch  die  Angestellte  oder  den  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten,  wegen  Ablauf  der  Amts dauer,  bei  Entlas sung  gewählter Angestellter  auf  eigenes  Gesuch sowie  bei  Beendigung  des  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses nach dem 65. Altersjahr und gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 lit. b, c, e, f, h und i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und be stimmt einen nach dem Alter abgest uften Rahmen als Richtlinie. Die Abfindung beträgt höchstens neun Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Abfindung  wird  nach  den  Um ständen  des  Einz elfalles  fest gelegt.  Angemessen  berücksichtigt werden  insbesondere  die  persön lichen Verhältnisse und die Arbeit smarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten , die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen , wird die Abfindung angemessen gekürzt. Der Regierungsrat regelt di e Grundsätze für die Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 An  Stelle  einer  Abfindung  kann  auf  Verlangen  der  oder  des Angestellten  eine  Verlängerung  des  Anstellungsverhältnisses  für  die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die Angestellten sind vorbehält lich anders lautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle  wird  das  Anstellungsverhä ltnis  aufgelöst  und eine  reduzierte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wer  eine  Abfindung  zugesprochen erhalten  hat,  informiert  die verfügende Stelle über das Eink ommen während der Abfindungsdauer. Die verfügende Stelle fordert Abfi ndungen, die sich als ungerechtfer tigt erweisen, zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Kommt es infolge von Stelle nabbau zu Kündigungen, legen der  Regierungsrat  oder  das  zust ändige  oberste  kantonale  Gericht unter Beizug der Persona lverbände einen Sozialpl an fest. Dieser regelt die Leistungen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , wobei sie sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen. E. Versetzung, vorsorglic he Massnahmen und Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte, wenn es der Dienst oder der wirtscha ftliche Personaleinsatz erfordern, unter  Beibehaltung  de s  bisherigen  Lohnes  für  die  Dauer  der  Kündi gungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Versetzung ist zumutbar, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.   die  neue  Stelle  den  Fähigkeite n  und  der  bisherigen  Tätigkeit  der oder des Angestellten ange messen Rechnung trägt und b.   ein längerer Arbeitsweg und eine Herabsetzung de s Bruttogehalts aufgrund der persönliche n Verhältnisse der oder des Angestellten vertretbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG) Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn a.   genügende  Hinweise  auf  das  Vo rliegen  eines  wichtigen  Grundes zur Auflösung des Arbeits verhältnisses bestehen, b.   wegen eines Verbrechens oder Ve rgehens ein Strafverfahren ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geleitet worden ist, oder c.   zwingende  öffentliche  Interessen  oder  eine  Administrativunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle  Vorgesetzten  zuständig.  Di e  Anordnung  ist  unve rzüglich  der  in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bezeichneten  Instanz  zur  Gene hmigung  zu  unterbreiten,  die auch  über  Weiterausrichtung,  Kürz ung  oder  Entzug  des  Lohnes  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet. Über eine Nach- oder Rü ckzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung de s Arbeitsverhältnisses befunden. Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde eine n Verweis aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verweis erfolgt mündlich na ch Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisc h zusammen mit einer Stellungnahme des oder der Betroffenen festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Mitarbeiterbeurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung durchgeführt werden. F. Rechtsschutz Anhörungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  vorgängigen  Anhörung kann  abgesehen  werden,  wenn ein  sofortiger  Entscheid  im  öffent lichen  Interesse notwendig  ist.  Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. Schutz vor un gerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 schützt  seine  Angestellten  vor  ungerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigten Angriffen und Ansprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhang mit der Ausübung ihres Dien stes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte ge genüber Dritten die Beschreitung des Rechts wegs als notwe ndig erweist. Weiterzug personal rechtlicher Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Soweit  dieses  Gesetz  nichts Abweichendes  regelt,  richtet sich der Weiterzug von personalrec htlichen Entscheidungen durch das Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 G. Datenschutz und Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bearbeitet Persone ndaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendig ung eines Arbeitsverhältnis ses notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personendaten sind nach Möglichke it bei der betroffenen Person zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Personaldossier  enthält  alle  im  Zusammenhang  mit  dem Arbeitsverhältnis bede utsamen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            management-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            administrations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für das Personalwesen zu ständige Direktion des Re gierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Institutionen können si ch am Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direkt ion schliesst mit den Beteiligten die entspreche nden Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  erlässt  Bestimmungen  über  das  Personal management- und Lohnadministrati onssystem. Er re gelt insbesondere a.   die Organisation und den Betrieb, b.   die Zugriffsrechte, c.   die Kategorien der gespeicherten Daten, d.   die Massnahmen de r Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dezentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  obersten  kantonalen  Ge richte  und,  im  Einverneh men mit der Direktion, die Direkt ionen des Regierungsrates können dezentrale Personalmanagementsysteme betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die obersten kantonalen Gerichte und die Direktionen erlassen Bestimmungen über ihre Personalmanagementsysteme. Sie regeln ins besondere a.   die Zugriffsrechte, b.   die Kategorien der gespeicherten Daten, c.   die Massnahmen de r Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            37 und 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 III. Rechte und Pflichten der Angestellten A. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 achtet  die  Persönlichkeit  der  Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er trifft die zum Schutz von Le ben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen. Case Management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten  im  Rahmen  seiner  Fürsorgepflicht  ein  Case  Management anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziele des Case Manageme nt sind die rasche Rückkehr an den bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigen  oder  einen  neuen  Arbeitspla tz  und  die  Verhinderung  einer ganzen oder teilweisen Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft, wenn die oder der Angestellte a.   voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder b.   wegen  Krankheit  oder  Unfall  vora ussichtlich  über  längere  Zeit vermindert leistungsfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teilnahme und Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen der Treuepflic ht sind die betroffenen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten zur Teilnahme und Mitw irkung am Case Management ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die unbegründete Ve rweigerung der Teil nahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfor tzahlung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Case Manager
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giger Case Manager eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenen Angestellten, soweit es fü r die Durchführung des Case Manage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er gibt der Arbeitge berseite keine Pers onendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn a.   die  oder  der  betroffene  Angestellte  ausdrücklich  eingewilligt  hat oder b.   es für arbeitsplatzbezogene Ma ssnahmen der Wi edereingliederung notwendig ist. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellen werden entspreche nd ihren Anforderungen in Funk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsgruppen einger eiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Le istung und die Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  setzt  ferner  die  Löhne,  Taggelder  und  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütungen für Personen fest, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 diesem Gesetz unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 jederzeit auf dem Verordnungsweg geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teuerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der  Regierungsrat  regelt  de n  Anspruch  auf  Teuerungs zulagen. Diese werden in den Gr undlohn eingebaut und versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen. Der Re gierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Der Regierungsrat regelt a.   den Ersatz der dienstlichen Auslagen, b.   den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub, Mutter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaft, Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Der Regierungsrat regelt a.   den Ferienanspruch, b.   den Anspruch der weiblichen An gestellten auf bezahlten Mutter schaftsurlaub, c.   den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungss täben, bei huma nitären Einsätzen so wie bei Zivildienst, d.   die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson dere  im  Zusammenhang mit  familiären  Verp flichtungen,  Eltern schaft und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die  Vereinsfreiheit  der  Angestellten  ist  im  Rahmen  des Verfassungsrechts  gewährleistet, insbesondere  das  Recht,  Personal verbände zu gründen und ihnen anzugehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederlassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Niederlassungsfreiheit  der  Angestellten  ist  gewähr leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  es  zur  Amtsausübung  zwinge nd  erforderlich  ist,  kann  die Anstellungsbehörde die Angestellt en zur Wohnsitznahme an einem bestimmten  Ort  oder  in  einem  bestimmten  Gebiet  verpflichten  oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beur teilung von Leist ung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Angestellten  können  jederzei t  ein  Zeugnis  verlangen,  das über die Art und die Dauer des Arbe itsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf besonderes Verlangen der Ange stellten hat sich das Zeugnis auf  Angaben  über  die  Art  und  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  zu beschränken. Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des  Personalwesens  steht  den  betr offenen  Personalverbänden  das Recht zur Vernehmlassung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat anerkennt Pe rsonalverbände, die wesentliche Teile des Personals vertreten, als st ändige Verhandlungspartner in per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalpolitischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Personal ausschüsse, Information, besondere Mit wirkungsrechte des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Der Regierungsrat regelt da s Recht zur Bildung von Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalausschüssen und dere n Stellung, namentli ch deren Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechte. Die Personalausschüsse sollen ihr Recht auf Information und Vernehmlassung in allg emeinen personalrechtlich en Belangen in der Regel durch die Personalver bände wahrnehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt ferner das Informationsrecht und die be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondern Mitwirkungsrecht e des Personals in Fr agen der Arbeitssicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit und des Gesundheitsschutzes so wie bei Betriebs schliessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vorgesetzten informieren di e Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ih re Tätigkeit von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem Personal der Gerichte und Notariate steht ein Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht in den es betreffenden Gesc häften der Justiz verwaltung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen. B. Pflichten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Die  Angestellten  haben  sich  rechtmässig  zu  verhalten,  die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben  persönlich,  sorgfältig, gewissenhaft  und  wirtschaftlich  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuführen und die Interessen des Ka ntons in guten Treuen zu wahren. Annahme von Geschenken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Angestellte  dürfen  keine  Geschenke  oder  andere  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - günstigungen,  die  im  Zu sammenhang  mit  ihrer dienstlichen  Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Höflichkeitsg eschenke von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Personal- verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Angestellten  sind  zur  Ve rschwiegenheit  über  dienst liche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes  öffentliches  oder  privates  Interesse  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  des Gesetzes  über  die  Information  und  den  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 besteht  oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung de s Arbeitsverhält nisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angestellten können auch au sserhalb der ordentlichen Dienst zeit und über die vereinbarte Arbeit szeit hinaus in Anspruch genom men werden, wenn es der Dienst erfo rdert und soweit es zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt den An spruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Na cht-, Sonntags- und Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Ausübung einer Nebenbeschä ftigung ist nur zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Bewilligung  ist  erforderlich,  sofern  vereinbarte  Arbeitszeit beansprucht wird. Die obersten kant onalen Gerichte können die Bewil ligungspflicht auf zusätzliche Tatb estände ausdehnen. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensati on beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebenein nahmen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Angestellte,  die  sich  um  ei n  öffentliches  Amt  bewerben wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erfor derlich, sofern verei nbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  zur  Kompensation  bean spruchter Arbeitszeit und zur Abga be von Nebeneinnahmen verbun den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflich tet  werden,  sich  einer  vertrauens ärztlichen  Untersuchung  zu  unter ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begründet sind namentlich Untersuchungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.   zur Prüfung einer Berufsinvalidität, b.   aus dienstrechtlichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  der  Durchführung  einer  vert rauensärztlichen  Untersuchung aus dienstrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrich tung oder eine andere Stelle schriftlich beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG) IV. Administrativuntersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Mitwirkungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich mitzuwirken. Die Mitwirkungspf licht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden. Mitteilungs pflichten der Strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Strafverfolgungsbehörden te ilen den Behörden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Angestellte mit, wenn
                            diese verdächtigt werden, ein Verbre chen oder Vergehen verübt zu ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, a.   bei Ausübung ihrer Tätigkeit, b.   mit dem der Kanton geschädigt werden kann, c.   das mit ihrer Tätigkei t nicht vereinbar erscheint, insbesondere weil es das Ansehen des Arbeitgebers oder das Vertrauen in die ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsgemässe Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich beeinträch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strafverfolgungsbehörden und Geri chte stellen den Behörden den rechtskräftigen Entscheid zu. V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der Regierungsrat erlässt gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 40, 41, 47 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie 48 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnungen für die Verwaltung und für die Angehörigen der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonspolizei,  sowie  für  die  Lehrpersonen  an  den  Mittelschulen,  an höheren  Fachschulen  und  an  den Berufsfachschulen.  Diese  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen bedürfen der Gene hmigung des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Verordnungen zum Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen gelten auch für das  Personal  der  Rechtspflege,  so weit  die  obersten  kantonalen  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richte nicht in von ihnen gemeinsa m erlassenen Verordnungen für ihr Personal ergänzende oder abweiche nde Regelungen treffen. Die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigungspflicht richte t sich nach Abs. 1. Der Regierungsrat und die obersten  kantonalen  Gerichte  höre n  einander  vor  dem  Erlass  ihrer Verordnungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Personalamt bearbeitet die pe rsonalpolitischen Fragen für den Regierungsrat  und  bereitet  personalr echtliche  Erlasse  vor.  Es  wirkt auf  den  rechtsgleichen  und  einheit lichen  Vollzug  des  Personalrechts der Gesamtverwaltung hin und unterstützt da rin die Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Für alle beim Inkrafttreten di eses Gesetzes bereits beste henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personal gesetz und seine Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsver hältnisse  mit  dem  neue n  Personalrecht  nicht übereinstimmen,  gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die beim Inkrafttreten dieses Ge setzes auf Amtsdauer gewählten Beamtinnen und Beamten gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug  auf  die  Aufhebung der  Amtsdaue r  erfolgt  ist  und  diese  nicht beibehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  ohne  Vorbehalt  gewählte Beamtinnen  und  Beamte  gilt  bis zum Ablauf der Amtsdaue r für die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses das alte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Arbeitsverhältnisse,  die  be im  Inkrafttreten  des  Personal gesetzes  bereits  gekündigt,  aber  noch nicht  aufgelöst  sind,  gilt  bishe riges Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Inkrafttreten dieses Gesetz es setzt die Annahme der Verfas sungsbestimmungen über die Änderung des Personalrechts in der Volks abstimmung voraus. Der Regier ungsrat bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 752.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 177.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 54, 765.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  G  über  die  Teilrevisi on  der  Strafprozessgesetzgebung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ; ABl 2001, 504 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            302 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss G vom 26. September 2005 ( OS 60, 517 ; ABl 2005, 4 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 Personalgesetz (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G über die Verselbststä ndigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  EG  FamZG  vom  19.  Januar  2009 ( OS  64,  142 ; ABl  2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1046 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 572 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt  durch  G  vom  20.  Oktober  2014  ( OS  70,  89 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung  gemäss  G  vom  20.  Oktober  2014  ( OS  70,  89 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben durch G vo m 20. Oktober 2014 ( OS 70, 89 ; ABl 2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 ( OS 77, 393 ; ABl 2020-07-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Oktober 2022.