Wasserwirtschaftsgesetz
                            1 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 (vom 2. Juni 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbau polizei, die Nutzung der Gewä sser und die Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass: a.   die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden, b.   die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird, c.   Menschen und Sachen vor schädi genden Einwirkungen geschützt werden, d.   die Versorgung mit Trink-, Brau ch- und Löschwasser sichergestellt wird, e.   bestehende Erholungsräume erhalt en bleiben und neue geschaffen werden können, f.    bestehende  Lebensräume  von  Ti eren  und  Pflanzen  erhalten  blei ben und neue geschaffen werden können, g.   der öffentliche Zugang zu de n Gewässern erleichtert wird, h.   Landschaften und Ortsbilder ge schont und bauliche Veränderun- gen gut gestaltet werden, i. natürlicher Wasserhaushalt u nd Wasserlauf geschont und womög lich wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Widersprechen sich öffentliche In teressen, sind si e gegeneinander abzuwägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Oberflächengewässer  wie  Seen,  Teiche,  Flüsse  und  Bäche umfassen das Bett mit Uferböschung en, Vorländern und Dämmen ein schliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule . Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmäs sig von Wasser überd eckten Landoberfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Grundwasser  sowie  offene  und  eingedolte  Oberflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewässer  sind  öffentlich,  soweit  an ihnen  nicht  Privateigentum  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedene öffentliche Oberflächengew ässer sind Eigent um des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte erses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen werden. Private Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Gesetz findet auf priv ate Gewässer Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Streitigkeiten darüber, ob ein Ge wässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheide n die Zivilgerichte. Umfang der Oberflächen gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen  werden  sie  als  selbstst ändige  Grundstücke  ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewä ssern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittler en Wasserstand gebildet wird. Hydrologische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Staat  beschafft  die  für  den  Vollzug  dieses  Gesetzes sowie  der  Gewässerschutzgesetzgebung  erforderlichen  hydrologischen Grundlagen, soweit dies nicht durc h den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  und  privaten  Gewässern  durchführen  und  die  dazu  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmestationen erstellen. Duldungs- pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Grundeigentümer haben jede rzeit das Befahren, Betre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und vorübergehende Benützen ih rer Liegenschaften durch die Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serbauorgane und deren Beauftrag te sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüll ung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieselbe Duldungspfli cht kann die zuständige Direktion des Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates (Direk tion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigter oder von Gesu chstellern anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das Enteignungsrecht steht de m Regierungsrat zu. Er kann es  im  Einzelfall  Gemeinden,  ande rn  Korporationen  des  öffentlichen Rechtes,  Zweckverbänden  und  –  sofern sie  im  öffentlichen  Interesse liegen – privaten Unternehmungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen sind die Bestimmung en des kantonalen Enteignungs- rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 anwendbar, soweit nicht Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundpfand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigen tümern ein gesetzliches Pfandrecht zu. II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasserschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Oberflächengewässer  sind so  zu  sichern,  dass  durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an ö ffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliesse nden Oberflächengewässe rn ist der Hochwasser schutz  unter  Berücksichtigung  de r  Siedlungsentwässerung  sicherzu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Hochwasserschutz dienen unt er Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere: Gewässerunterhalt, Gewässerausbau , Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung , Wildbachsperren und Hangsiche rungen, Ausscheiden von Gefahrenbe reichen, Versickerung von Meteor wasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regie rungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kanto naler und regionaler Bedeutung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  stellen  den  Ho chwasserschutz  an  den  übrigen öffentlichen Oberfläc hengewässern sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Hochwasserschutz  an  privaten  Oberflächengewässern  ist Sache  der  Eigentümer.  Kommen  diese  ihren  Verpflichtungen  nicht nach  oder  sind  sie  dazu  nicht  in  der  Lage,  so  ordnet  die  Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungs massnahmen aufgrund eines Gesamt konzeptes, das auf die Gegeben heiten der einzelnen Gewässer, ihrer Zuflüsse und Vorfluter Rücksicht nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  kostenpflichtige  Gemeinwesen  kann  von  einem  anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwa sserschutzmassnahme einen beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden sind berechtigt, hö chstens drei Fünftel ihres Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenanteils auf die an der Hochwa sserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligte zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden Massnahmen des öffentli chen Hochwasserschutzes ganz oder  zu  einem  erheblichen  Teil durch  Anlagen,  Einrichtungen,  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehren oder Planungsmassnahmen Dr itter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Öffentliche  Hochwasserschutzmassnahmen,  an  welchen  Dritte besonders interessiert sind, können durch die In teressierten vorfinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizeilichen Bewilligung sverfahrens und regelt die zinslose Rückzah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung.  Sie  kann  die  Durchführung untergeordneter  Massnahmen  den Interessierten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staat kann Hochwassersc hutzmassnahmen, Ausdolun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen von Gewässern sowie Massnahme n zur Renaturierung von Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sern unabhängig von B undesbeiträgen mit Subven tionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Massnahmen zur Renaturier ung von Gewässern kann er zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem Subventionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. b. Rahmen kredit für Gewässer renaturierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            17 Der  Kantonsrat  bewilligt  ei nen  Rahmenkredit,  aus  dem die zuständige Direktion Subventi onen für Gewässer renaturierungen gewähren kann. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wasserbaubehörde des Kant ons ist die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den Gemeinden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wasserbaubehörde  der  Gemeinde ist  der  Geme indevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , sofern die Gemeinde nicht ein a nderes Organ als zuständig erklärt. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Bauliche Veränderungen vo n Oberflächengewässern und in deren Abstandsbere ich bedürfen einer Bewi lligung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , sofern  damit  nicht  eine  konzession spflichtige  Nutzung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 verbunden ist.
                            2 Die Bewilligung ka nn befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der  Hochwasserschutz  beeinträchtigt  oder  ein  anderes  öffentliches Interesse erheblich verletzt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewäs sern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abfluss profils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutz massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächen gewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ist zuständig,  wenn  die  Kreditbewillig ung  in  ihrer  Kompetenz  liegt.  Sie setzt  überdies  Projekte  von  Gemei nden  fest.  Mit  der  Projektfestset zung ist das Enteig nungsrecht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 legt staatliche und kommunale Projekte für bauliche Veränderung en von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Plan auflage öffentlich beka nnt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszu stecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen das Projekt kann innerhal b der Auflagefrist Einsprache erhoben  werden.  Die  Legitimation  be stimmt  sich  nach  der  Rekurs- und Beschwerdelegitima tion gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . In  ihren  schutzwürdigen  Interessen berührte  Gemeinden  haben  ein selbstständiges Einspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Einsprache könne n alle Mängel des Projekts gerügt wer den.  Mit  der  Bekanntmachung  der Auflage  kann  unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gege n die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Best reitungen von Beitragsforderun gen und Begehren um Durchführung von Anpassungsa rbeiten innert der  Auflagefrist  eingereicht  werd en  müssen;  die  zusätzlich  nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen a.   gegen das Projekt, b.   gegen  die  Enteignung,  sofern  sie  innert  der  Auflagefrist  hätten erhoben werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen  hat,  Einsprache  zu  erheben,  kann  den  Entscheid  nicht anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei Bauvorhaben von untergeordne ter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren um Projektänderung im Enteignungsverfa hren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der  Regierungsrat  kann  die  Einz elheiten  des  Verfahrens  durch Verordnung regeln. b. Übertragung der Unterhalts- pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstelle  der  Unterhaltspflicht  kann  dem  Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn das zuständige Gemeinwe sen den Unterhalt selbst ausübt. c. Anpassungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Ist  eine  Hochwasserschutzm assnahme  angeordnet  wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, nimmt der Inhabe r einer Konzession oder Bewilligung die Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen  oder  Ergänzungen,  die  an seiner  Anlage  nötig  werden,  auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men angeordnet, welche den Konz essions-  oder  Bewi lligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lasten, kann die Behörde einen an gemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf eine Entschädigung hat de r Konzessions- oder Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inhaber  nur  Anspruch,  wenn  sein e  Nutzung  durch  die  Hochwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzmassnahmen  eine  erhebliche  Schmälerung  erfährt,  die  nicht durch Anpassung der Anla ge behoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gibt  die  konzessionierte  oder  be willigte  Baute  oder  Anlage  zu Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse, kann die zuständige Behörd e verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergä nzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessions- oder Bewilligungsinha bers durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Behörde kann anst elle solcher Anordnungen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inhaber  zur  Anpassung  se iner  Anlage  zu  tragen  hätte.  Streitigkeiten über  solche  Abgaben  werden  im Verfahren  gemäss dem  kantonalen Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 entschieden. Gewässer abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ober- und unterird ische Bauten und Anlagen haben gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand  von  5 m  einzuhalten.  Die  Anwen dung  dieser  Bestimmung obliegt den komm unalen Baubehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche  Bedürfniss e  dies  erfordern,  oder  eine  Ausnahme  zur Unterschreitung  des  Mindestabstandes  gewähren,  wenn  besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmebewilligungen dürfen ni cht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst ke ine öffentlichen Interessen verlet zen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetz lich obliegenden Aufgabe verunmög licht oder übermässig erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Gefahrenbereiche sind jene Ge biete, in welchen mit häufi gen  oder  stark  schädigenden  Hochwassern  zu  rechnen  ist  und  die Hochwassersicherheit im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 kurzfristig nicht mit verhält nismässigen Mitteln hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gefahrenbereiche werden bei pl anungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die örtlichen Baubehörden ordnen die im Einzelfall notwendigen Massnahmen  im  baurechtlichen  Ve rfahren  an,  welche  der  Genehmi gung durch die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23 und 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 III. Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Zweck der öffentlichen Wasser versorgung ist die Bereitstel lung und Lieferung von Trinkwasser in einwan dfreier Qualität, unter genügendem  Druck  und  in  ausreich ender  Menge  zu  Trink-,  Brauch- und Löschzwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Trinkwasser  ist  haushälterisch zu  verwenden.  Es  ist  in  der Regel nur über Messeinr ichtungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Gemeinden  stellen  die Wasserversorgung  innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken au sserordentliche Bedürf nisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bauen  die  Wasserve rsorgung  nach  Mass gabe  des  generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle  Wasserversorgungsproje kt  bedarf  der  Genehmigung  durch die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunter nehmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  treffen  die  notwendigen  Massnahmen  für  die  Trinkwasser versorgung in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Private Wasser- versorgungs unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Aufgaben  der  Ge meinden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.  1  und  2 können von privaten Wasserverso rgungsunternehmen wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die privaten Wasserversorgungsu nternehmen können vom Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat öffentlich erklärt werden . Öffentlich erklärte Wasserversor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört. Beiträge und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Grundeigentümer,  deren  Grundstücke  durch  den  Bau öffentlicher Wasserleitungen eine n besonderen Nutzen erfahren, leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten den Gemeinden oder den öffentlich erklär ten Wasserversorgungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unternehmen Erschliessungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben  die  Gemeinden oder  die  öffentlich  er klärten  Wasserversor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren oder Benützungsgebühren allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  können  anstelle  von  Erschlie ssungsbeiträgen  auch  nur  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss-  und  Benützungsgebühren  oder  Benützungsgebühren  allein erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Übrigen  finden  di e  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über die Beiträge und Gebühren Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung. Kosten beteiligung von Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Das kostenpflichtige Gemein wesen kann von einem ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Gemeinwesen, das von Wasser versorgungsanlagen von regionaler oder  überregionaler  Bedeutung  eine n  besonderen  Nutzen  hat,  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messene Beiträge an seine Kosten verlangen. Aufgaben des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu: a.   Oberaufsicht über die Wasserve rsorgung und Koordination dersel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, b.   Grundlagenbeschaffung,  Planun g  und  Durchführung  von  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungen über die Wasserbeschaffung, c.   Beratung der Gemeinden und de r Wasserversorgungsunternehmen, d.   Förderung von Wasserversorgungs anlagen von regionaler und über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regionaler Bedeutung, e.   Erlass  von  Richtlinien  über  den  Bau  und  Betrieb  von  Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versorgungsanlag en sowie über die Trinkwasserversorgung in Not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen. Wassermangel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Bei  drohendem  Wass ermangel  kann  die  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die  Verteilung  des  Wassers  aus den  Wasserversorgungsanlagen  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich der Kostenregelung die notwendigen Ma ssnahmen anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grabungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 kann  Wasserversorgu ngsunternehmen  auf privatem  Grund  Grabungen  und Sondierungen  nach  Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Inte resse liegen, be willigen oder selbst vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschlusspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffent licher  oder  privater  Wass erversorgungsanlagen  si nd  verpflichtet,  das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine an derweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die zuständige Direktion a.   Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasser versorgung fördern, b.   Anlagen  der  Wasserversorgung  bis  zu  75%  der  anrechenbaren Kosten subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  können  insbesondere  auch  zinsgünstige  Darlehen,  Risiko garantien oder Bürgschaften gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            18 IV. Nutzung der Gewäss er im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Konzession und Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzessions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Den Gemeingebrauch besc hränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlich en Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nut zung einer Konzession oder einer Be willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über den Gemeingebrauch hina usreichende Nutzungen privater Gewässer  bedürfen  einer  Bewilligung. Diese  ist  zu  erteilen,  sofern keine  öffentlichen,  insbesondere polizeilichen  Interessen  entgegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die für  die  spätere  Bewilligungsfähi gkeit  eines  Vorhabens  grundlegend sind, können Vorentscheide einge holt werden. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vorentscheid ist hinsichtlic h der behandelten Fragen in glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche  Konzessionen  und Bewilligungen.  Die  Gültigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer eines Vorentscheid s beträgt zwei Jahre. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das Gesuch ist mit den für di e Beurteilung des Vorhabens erforderlichen  Unterlagen  der  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 zur  Vorprüfung  einzurei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach der Vorprüfung legt der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 auf Anordnung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 das Gesuch während 30 Ta gen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Soweit  möglich  kennzeichnet  der  Gesuchsteller  das  Vorhaben während der Dauer der Planauflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erfährt das Projekt durch die Gu theissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist di e Auflage zu wiederholen. b. Vereinfachtes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein  Vorhaben  von  untergeordneter Bedeutung  ist  oder  Interessen Dritter offensichtli ch nicht berührt. c. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            13 Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung öffentlicher oder privater In teressen Einsprache erheben. d. Lokal verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 führt  zur  gütlichen Erledigung  der  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unentschuldigtes  Nichterscheinen  gilt  als  Rückzug  des  Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechts folgen sind in der Vorladung anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kündigen. e. Entscheid über Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über streitig gebliebene Ei nsprachen entscheidet die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörde zusammen mit dem Entschei d über die Konzes sion oder Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  der  Einspreche r  nicht  zum  Rekurs  legi timiert  ist,  ist  der Entscheid endgültig. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Konzessionen und Bewilligunge n zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden , wenn sie weder öffentliche Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressen  erheblich  beeinträchtigen noch  die  Rechte  anderer  Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nutzungsberechtigter erheblich schmälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rang zu. a. Vorprüfung und Planauflage a. Öffentliche Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter  mehreren  Gesuchen  gebühr t  jenem  Projekt  der  Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Konzessionen  und  Bewilligung en  werden  mit  den  gebote nen Nebenbestimmungen verknüp ft und in der Regel befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die  Erteilung  von  Konzessi onen  und  Bewilligungen  kann von  der  Leistung  einer angemessenen  Sicherhe it  abhängig  gemacht werden.  Die  Sicherheit  dient  in sbesondere  zur  Deckung  von  Begut achtungskosten, von Schäden, die de r Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage  verursachen  könnt e,  sowie  für  die  Kosten  von  Massnahmen, die bei Stilllegung des We rkes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Anmerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Öffentlich-rechtliche Eigentu msbeschränkungen, die einem Grundeigentümer im Zusa mmenhang mit der Er teilung einer Konzes sion oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch ange merkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Konzession  oder  Bewi lligung  mit  dem  Eigentum  an einem bestimmten Grundstück subjek tiv-dinglich verb unden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Konzessions- und bewilligungs pflichtige Nutzungen öffent licher Gewässer sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nutzungsgebühr be misst sich nach Ma ssgabe der eingeräum ten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffent lichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des  beanspruchten  Wassers  sowie –  bei  der  Inanspruchnahme  der Gewässer – des Wertes angrenze nder Grundstücke. Gebühren für die Wasserkraftnutzung werden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nutzungsgebühren  können  einmalig  oder  periodisch  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  Nutzungen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  bis  74  werden  einmalige  Verlei hungsgebühren in der Höhe der vo raussichtlich zu bezahlenden Nut zungsgebühr  erhoben.  Bei  einem  Um bau  oder  einer  Erweiterung  der Anlage während der Konzessionsdaue r ist die einmalige Verleihungs gebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei erheblichen öffentlichen In teressen könne n Gebühren redu ziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Eigenmächtige Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung vor, kann die ordentliche Ge bühr für diese Zeit bis auf das Drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fache erhöht werden, auch wenn di e Nutzung nachträglich konzessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niert oder bewilligt wird. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die  Übertragung  von  Konz essionen  und  Be willigungen kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Grundbuchamt  teilt  der  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eigentum sänderungen mit: a.   von Grundstücken, bei denen di e subjektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist, b.   von Konzessionen, die als selbst ständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommen sind. Inhalt der Konzession oder Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die  Konzession  oder  Bewillig ung  bestimmt  den  Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrec htes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendi gung. Der Regier ungsrat kann wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen. b. Fakultativ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Die Konzession oder Bewillig ung kann weitere Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  enthalten,  insbesondere  über die  Sicherheit,  de n  Heimfall,  das Rückkaufsrecht und den Widerruf. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verz icht des Konzessions- oder Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligungsinhabers. b. Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Eine  Konzession  oder  eine  Be willigung  kann  als  verwirkt erklärt werden, a.   wenn  der  Inhaber  von  seinen  Rech ten  innert  angemessener  Frist keinen Gebrauch macht, b.   wenn  der  Inhaber  den  Betrieb  zwei  Jahre  unterbricht  und  ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c.   wenn der Inhaber wichtige Pfli chten trotz Mahnung verletzt, d.   nach unbenütztem Ablauf der Fr ist für die Bauvollendung, sofern die Verzögerung dem Inhabe r angelastet werden kann. c. Rückkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  der  Anlagen  nach  den  Konz essionsbestimmungen  während  der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend. a. Obligatorisch a. Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Heimfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Bei Ablauf der Konzessionsdaue r ist der Staat berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen na ch den Konzessionsbestimmungen unentgeltlich  an  sich  zu  ziehen .  Die  Konzessionsbehörde  macht  den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konzessionär ist verpflichtet , Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhal ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stilllegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Werkes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Werden  die  Anlagen  und  Einr ichtungen  nach  Erlöschen der Konzession oder Bewilligung so wie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Wer kes  sowie  die  Herbeiführung  eines  natürlichen  Gewässerzustandes nötig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dauer  der  Sicherungs-  und  Un terhaltsverpflichtung  richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Öffentlichen  und  privaten  Ob erflächengewäs sern  können die  Organe  der  Feuerwehr  und  des Zivilschutzes  für  Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwasser menge im Gewässer zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehehaftes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Hat  ein  Berechtigter  jedes  Interesse  an  einem  ehehaften Recht verloren, kann die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 dessen Aufhebung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht wäh rend zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  ein  Interesse  des  Berechtigt en  im  Vergleich  zu  den  öffent lichen  Interessen  von  geringer  Be deutung,  kann  das  ehehafte  Recht auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  eine  Anlage,  die  aufgrund eines  ehehaften  Rechts  erstellt worden ist, derart verändert, dass ei ne erhebliche Mehrnutzung entsteht, wird eine neue Konzessi on erteilt, wobei das eh ehafte Recht erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schranken der Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Nutzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Nutzungsrechte können zur Wahr ung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im öffent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) b. Im Interesse anderer Berechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Ein  Konzessionär  kann  bei Vorliegen  wich tiger  Bedürf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse eines anderen Bere chtigten in der Ausübung seines Rechts ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschränkt  werden,  wenn  dies  gesa mthaft  im  öffentlichen  Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 c. Arbeiten im öffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Der  Inhaber  duldet  vorübergehende  Nutzungseinschrän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungen  entschädigungslos,  sofern sie  durch  Hochwasserschutzmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden. Einleitung von Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Der  Konzessionär  duldet  die Einleitung  von  Abwasser  in die  Zu-  und  Ablaufkanäle  seiner  An lagen,  wenn  hiefür  eine  Einlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsbewilligung vorliegt. Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen  steht  dem  Staate  zu,  soweit nicht  Privatrechte  nachgewiesen werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  die  Ausübung  der  Fischerei  durch die  Pächter.  Sie  treffen  nach Anweisung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die zum Schutz und zum freien Durchgang der Fische nötigen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            21 V. Nutzung der Gewä sser im einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wasserkraftnutzung Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Der Regierungsrat entschei det über Konzessionen für An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen  von  mehr  als  300  kW  Br uttoleistung,  die  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 über  die anderen Anlagen. Wasserzins
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Anlagen unter 1000 kW Bru ttoleistung kann der Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat den Wasserzins abgestuft ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer erheblichen Änderung der Bru ttoleistung führen, ist der Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bruttoleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Die  Bruttoleistung  berechnet sich  nach  der  Bundesgesetz gebung über die Nutzung der Ge wässer und der Wasserkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zinsfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft wo rden ist, bleiben zinsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechengut
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Der Konzessionär ist verpflichte t, das Rechengut auf eigene Kosten  einer  Aufbereitungs-  od er  Verbrennungsanl age  oder  einem geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzessions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Kon zession der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Erteilung von Konzessi onen ist dem natürlichen Wasser haushalt Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorübergehende bauliche Verä nderungen im Gr undwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die  nur  geringfügige  Einwirkung en  auf  nutzbare  Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen eine r Bewilligung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchfluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Bei baulichen Verä nderungen im Grund wasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet  werden .  Ist  dies  nicht  mög lich oder nicht zweckmässig, so ha t der Verursacher, der den Durch fluss beeinträchtigt, eine Ersatzab gabe  zu  leisten.  Die  Höhe  der  Ab gabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durch flusses zu leisten hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Streitigkeiten über solche Abga ben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignu ngsrecht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anreicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers  erstellen,  wenn  dieses  nach  Menge  oder  Güte  nicht genügt.  Die  Errichtung  solcher  An lagen  durch  Dritte  bedarf  einer staatlichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können die Gebühren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übrige Nutzungen Konzessions- und Bewilli- gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Die Nutzung von Wasser zu Wä rme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, für Bewässerung en, zur Speisung von Weihern und weiteren  Nutzungen  bedarf  je  na ch  Art  einer  Konzession  oder  einer Bewilligung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . Wassermangel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Bei akutem Wassermangel kann die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zwecken befristet zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lebewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer Begriff und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Als  Inanspruchnahme  der  Ober flächengewässer  gilt  deren räumliche Nutzung. Dazu gehören: a.   Bauten und Anlagen wie Gebä ude, Bootsstationi erungen und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörige Anlagen, Stege, Fl össe, Brücken, Leitungen, b.   Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage), c.   Materialentnahmen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahm e von Oberflächengewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Oberflächengewässer  im  Zusammenhang  mit  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser und  für  Abwasser,  in  Anspruch  genommen,  sind  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  bis  41  nicht anwendbar. Material entnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Das  Recht,  Sand,  Kies  und  St eine  aus  den  öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neue Entnahmen sind nur zuläss ig, wenn es der Geschiebehaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt gestattet. Landanlagen und öffentlicher Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die durch Bauten und Anlagen be anspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 VI. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Legitimation  zur  Er hebung  von  Rekurs  und  Be schwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rekurs- und beschwerdeberechti gt gegen Massnahmen im Sinne von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und  Bewilligungen  in  Anwendung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  sind  sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fisc hereiorganisati onen sowie andere Vereinigungen,  die  sich  statutenge mäss  seit  wenigs tens  zehn  Jahren gesamtkantonal  mit  dem  Gewässer schutz  und  der  Gewässernutzung befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantona len Instanz ganz oder teilweise aufh eben, kann die zuständige Direk tion zur Wahrung öffentlicher In teressen Beschw erde erheben. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewil ligung  oder  Nebenbestimmungen von  Konzessionen  und  Bewilligun gen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. De zember 1901 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   Das Planungs- und Baugesetz vo m 7. September 1975: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 b.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 c.   Das Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz vom 8. Dezem ber 1974: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 d.   Das Einführungsgesetz zum Zivi lgesetzbuch (EG zum ZGB) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. April 1911: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Übergangs- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen bleiben, soweit sie ni cht unmittelbar anwendbaren Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden. b. Anwendbar- keit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Mit  Inkrafttreten  di eses  Gesetzes  sind alle  konzessions- oder bewilligungsbedür ftigen Vorhaben, über welche die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen. c. Anwendbar- keit auf erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            Dieses Gesetz findet auf best ehende Konzessionen oder Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigungen Anwendung, soweit dadur ch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. IX.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Inkrafttreten Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  hängigen  Rechtsmittel  besti mmt  sich  nach  bisherigem  Recht. Die  bisherigen  Zuständigkeiten  ge lten  auch  dann,  wenn  die  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat,  aber  erst  nachher  endet.  Im Übrigen  findet  das  neue  Recht  auf hängige Verfah ren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 707.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 711.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 711 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255). a. Verord- nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 51, 719.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt  durch  Verwaltung srechtspflegegesetz  vom  8.  Juni  1997  (OS  54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS  66,  747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebie te vom 14. Dezember 2020 ( OS 76, 331 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.