Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich
                            1 861.111.1 Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV) vom 10.06.2020 (Stand 01.07.2020) Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Für Personen in Kollektivunterkünften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit   festgelegt.   Er   beträgt   pro   Monat   für   Personen   in Kollektivunterkünften für: Unterstützungseinheit Pauschale pro Einheit Pauschale pro Person eine Person CHF 382 CHF 382 zwei Personen CHF 702 CHF 351 drei Personen CHF 960 CHF 320 vier Personen CHF 1160 CHF 290 fünf Personen CHF 1375 CHF 275 sechs Personen CHF 1554 CHF 259 sieben Personen CHF 1708 CHF 244 jede weitere Person plus CHF 124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Für Personen in individuellen Unterkünften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Grundbedarf   für   den   Lebensunterhalt   wird   unabhängig   vom  Alter   nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 861.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.111.1 2 Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt Pauschale pro Person eine Person CHF 696 CHF 696 zwei Personen CHF 1065 CHF 533 drei Personen CHF 1295 CHF 432 vier Personen CHF 1489 CHF 372 fünf Personen CHF 1684 CHF 337 sechs Personen CHF 1825 CHF 304 jede weitere Person plus CHF 141
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Für Personen in besonderer Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV be trägt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Mo nat: a bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60 b bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90 c bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140 d bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180 e ab dem 18. Altersjahr CHF 180 bis 200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefa milien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien un tergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönli che Auslagen pro Monat: a bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60 b bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90 c bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140 d bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohn heim für unbegleitete Minderjährige oder  bei einer  Pflegefamilie, beträgt  ihre Pauschale   für   Bekleidung,   Hygiene   und   persönliche   Auslagen   pro   Monat höchstens 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 861.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   unbegleitete   Minderjährige   in   Wohngruppen   beträgt   die   Pauschale   für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchs tens 510 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Für Personen in Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   Personen   in   Untersuchungshaft   beträgt   die   Pauschale   für   persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1 Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Situationsbedingte Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie 1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung   oder   der   Unfallversicherung   übernom men werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss   der   Gesetzgebung   über   die   obligatorische   Krankenpflege versicherung zur Verfügung steht, 2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Not wendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Aller gien oder besonderen Krankheitsformen, 3. ärztlich   verordnete   Arzneimittel,   Präparate   und   Hilfsmittel   für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflege versicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Ge setzgebung   über   die   obligatorische   Krankenpflegeversicherung   zur Verfügung steht, 4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere, 5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finan ziert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.111.1 4 6. medizinisch   sinnvolle,   aber   nicht   unabdingbare   Leistungen   im   Be reich der Gesundheit, b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind, c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sach abgabe, d Aufwendungen   für   Tagesschulen,   soweit   sie   von   den   Eltern   zu   tragen sind, e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen, f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente, g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit 1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen, 2. obligatorischen Behördengängen, 3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise, 4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen, 5. Terminen für die Rückkehrberatung, h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind, i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbil dung unabdingbar sind, k Kosten  für  Übersetzungen im  Zusammenhang mit  medizinischen Abklä rungen   oder   mit   freiwilligen   Massnahmen   im   Kindes-   und   Er wachsenenschutz. Bern, 10. Juni 2020 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktor: Schnegg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 861.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.06.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.111.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.06.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-061