Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung  (BSO)  regelt  die  Zulas sung zum Studium und die Organisa tion des Studiums in den Studien gängen: a.   Bachelor of Arts in Musik mit den Vertiefungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2, b.   Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bachelorstudiengänge werden von  den  Profil-,  Vertiefungs- und Schwerpunktleitungen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ausbildungskonzepte regeln di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Studiengang Bachelor in Mu sik vermittelt eine musika lische Grundausbildung, künstlerisch-m usikalische Fertigkeiten sowie die  spezifischen  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  aufgeführten Vertiefungen.  Der  Studiengang  er möglicht  den  Erwerb  der  Kompe tenzen für den Zugang zum Master studium, dessen Abschluss als Re gelabschluss  eines  Musikstudiums gilt.  Der  Bachelorabschluss  kann zudem Voraussetzungen für einen Ei ntritt in Berufe im Musikmanage ment, in der Kulturadministration oder in der Musikpublizistik vermit teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bachelor in Musik und Bewe gung befähigt zum Fachunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt in Musik und Bewegung für Ki nder im Alter von drei bis zwölf Jahren und ist der Regelabschluss. Die Studierenden erwerben künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerisch-musikalische, pä dagogische und didaktis che Kenntnisse, Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten und Fertigkeiten in Musikpra xis, Musiktheorie, Bewegungspraxis sowie  Musik  und  Bewegung/Rhythmi k.  Der  Studiengang  ermöglicht den Erwerb der Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium in Musikpädagogik in den Vertiefung en Musik und Bewegung und Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - musik. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhochschulsp ezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen  positiven  Entscheid  de r  künstlerischen  Eignungsabklärung vorweist und c.   nachweist, dass sie oder er übe r genügend mündliche sowie schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Deutschkenntnisse  und,  sowe it  erforderlich,  Englischkennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  des  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens aufgrund ei ner Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung gilt für das Studi enjahr, für das die Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» ist möglich. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachlichen Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für  die  Zulassung  zur  fachlic hen  Eignungsabklärung  sind einzureichen: a.   Anmeldeformular, b.   Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung, c.   Lebenslauf, d.   handschriftliches  Motivation sschreiben  mit  Begründung  der  Stu dienabsicht und Angaben zu Berufszielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  einzelnen  Vertiefungen  k önnen  zusätzliche  Unterlagen  und Arbeitsproben einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  positive  Beurteil ung  der  eingereichte n  Unterlagen  ist  Vo raussetzung für die Einladung zu r fachlichen Ei gnungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 An der fachlichen Eignungsabk lärung wird Folgendes über prüft: a.   künstlerisch-musikal ische Performance, b.   Musiktheorie, c.   Improvisation, d.   weitere vertiefungss pezifische Inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bewertung sind insbesonde re folgende Aspekte zu berück sichtigen: a.   künstlerisch-musikal ische Fähigkeiten, b.   künstlerisches Potenzial, c.   Motivation, d.   Selbsteinschätzung, e.   soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  nicht  bestandene  fachliche  Eignungsabklärung  kann  zu einem späteren Zeitpunkt höchstens einmal pro Studiengang wieder holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für das Aufnahmeverfahren ist die Profilleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  bestimmt  für  jeden  Studiengang  bzw.  jede  Vertiefung  eine Prüfungskommission  für  die  fach liche  Eignungsabklärung.  Diese  be steht  aus  mindestens  je  einer  Vertretung  der  Profilleitung  und  der Fachdozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Departementslei tung auf Antrag der Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Departementsleitung  bestimmt  den  Termin  der  fachlichen Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung D. Struktur des Studiums Studienangebot und Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Studienangebot des Departem ents ist in Profilen orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisiert, die nach stil istischen und musikpraktisc hen Kriterien geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gibt folgende Profile: a.   Klassik, b.   Jazz und Pop, c.   Musik und Bewegung / Schulmusik, d.   Kirchenmusik, e.   Komposition/Theorie/Tonmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengänge Bach elor in Musik und Bachelor in Musik und Bewegung  sind  modular  strukturie rt.  Ein  Modul  besteht  aus  einem oder  mehreren  Kursen.  Lehrveran staltungen  umfassen  alle  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtseinheiten im Rahmen des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Studiengang  Bachelor  in  Mu sik  ist  in  Vertiefungen  geglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert: a.   Klassik, b.   Jazz und Pop, c.   Schulmusik, d.   Kirchenmusik, e.   Komposition und Musiktheorie, f.    Tonmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  einzelnen  Vertiefungen  könne n  zusätzlich  in  Schwerpunkte gegliedert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Bachelorstudiengänge, Vertie fungen und Schwerpunkte sowie das  Studienangebot  werden  in  de n  einzelnen  Ausbildungskonzepten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei  ungenügender  Teiln ehmerzahl  infolge  höherer  Gewalt,  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fall, Krankheit oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den werden angekündigte Lehrverans taltungen in der Regel abgesagt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Disziplin- und departements übergreifende Lehrangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studierenden müssen eine n Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  die Einzelheiten  di eser  Module  in einem Reglement. Studiendauer und Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  St udienleistungen  im  Umfang von 180 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium ist in mindestens sech s bis höchstens acht Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Semesterstruktur richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ASO. Ausnah men können sich durch projekt- ode r produktionsspezifische Erforder nisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Tages-  und  Wochenstrukturen orientieren  sich  am  Curricu lum, wie es im Studienführer au sgewiesen ist. Au snahmen können sich durch projekt- oder produktionsspez ifische Erfordernisse ergeben. E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbei ten in Lehrveranstaltungen erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise  werden  in sbesondere  in  folgenden  Formen erbracht: a.   künstlerisch-musikal ische Performance, b.   Projektarbeiten, Präs entationen, Referate, c.   schriftliche und mündliche Prüfungen, d.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, e.   Absolvieren von Modulen und s onstigen Lehrveranstaltungen, f.    Standort- und Ev aluationsgespräche, g.   Praktika, h.   Diplomprüfung: Bachelorprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verbindlichen Prüfungsinhalte und -anforderungen werden im Studienführer vor Semesterbeginn publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig für die Beurteilung und Durchführung der Leistungs nachweise  sind  die  Dozierenden. In  Zweifelsfällen  entscheidet  die Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mindestens 80% der Lehrverans taltung müssen nachweisbar be sucht werden; ansonsten gilt diese als nicht besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei produktionsorientierten Lehr veranstaltungen wird die erfor derliche Präsenz durch die Projektleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Leistungsnachweise  werden  mit  «bestanden»  oder «nicht bestanden» oder mit den No ten  6  bis  1  in  Viertelschritten  be wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bewertung sind insbesondere folgende Aspekte zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen: a.   künstlerisch-musikal ische Fähigkeiten, b.   handwerkliches und sprachliches Können, c.   künstlerisches Potenzial, d.   Arbeitsdisziplin, e.   Arbeitsverhalten (Engagement, Motivation, Interesse), f.    Selbsteinschätzung (Selbstkom petenz, Reflexionsfähigkeit), g.   Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungskommissi onen  werden  von  der  Profilleitung  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzt. Sie bestehen aus einer Vert retung der Profil leitung, einer oder einem  Fachdozierenden  sowie  gegebe nenfalls  internen  und  externen Fachexpertinnen und Fachexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Folgende Leistungen sind für die Diplomnote massgebend: a.   Modulnote Core/Kern, b.   Modulnote Context/Zusammenhang, c.   Modulnote Experience/Erfahrung, d.   Modulnote Extension/ Erweitertes Profil, e.   Modulnote Kirchenmusik (nur in der Vertiefung Kirchenmusik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Diplomierung müss en sämtliche unter Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Modulnoten genügend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zuständig  für  die  Organisation der  Leistungsnachweise  ist  die Profilleitung. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 ECTS-Punkte  werden  in  den  Modulen  und  Lehrveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen  erteilt,  wenn  der  Leis tungsnachweis  erfo lgreich  erbracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS-Punkte zu Modulen oder Le hrveranstaltungen werden ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erzielte  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  der  Leistungsnachweis  nich t  erfolgreich  erbracht,  werden keine ECTS-Punkte vergebe n. Dasselbe gilt be i Fernbleiben oder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bruch, falls keine Gründe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 nachgewiesen werden. Abrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb vorangegangener Hochschulausbildungen erbracht wurden, kann ein Erlass von Teilen der Ausbil dung beantragt werden. Über die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung entscheidet die Profilleitung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu be noten, wird die Wertung «nicht be standen» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall, Todesfall od er Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hinderungsgrund muss der Pr ofilleitung unver züglich gemel det und belegt werden. Im Zweifels fall entscheidet die Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            säumten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Profilleitung kann für begründet versäumte Leistungs nachweise  Ersatzleistungsnachweise festlegen.  Sie  entscheidet  über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  keine  Ersatzle istungsnachweise  dur chgeführt,  sind  be gründet versäumte Leist ungsnachweise am näch stmöglichen regulären Termin nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nicht  bestandene  Leistungsnac hweise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, kön nen durch gleichwertige Module od er durch gleichwertige Leistungs nachweise ersetzt werd en. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheidet die Profilleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Profilleitung  legt  fest, ob  und  unter  welchen  Bedingungen nicht  bestandene  Leistungsnachwei se  innerhalb  einer  festgelegten Frist nachgebessert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun gen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Profilleitung fest gelegt. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Profilleitung genehmigt Art, Inhalt, Dauer sowie An erkennung des allfälligen Pr aktikums vor Praktikumsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Praktikum  kann  nur  anerkannt werden,  wenn  die  in  einer Vereinbarung geregelten inhaltli chen und organisatorischen Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  bemühen  sich in  der  Regel  selber  um  einen Praktikumsplatz. Urlaub, Studien unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Studienurlaub  und  -unterbruch müssen  rechtzeitig  bei  der Profilleitung  beantrag t  bzw.  kommuniziert  werden  und  richten  sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 und 19 ASO. Gast- und Aus tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werd en,  wenn  die  Studienangebote  den Ausbildungszielen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Profilleitung bewi lligt Gast- und Austausc hsemester. In einer Lernvereinbarung werden die im Rahmen von Gast- und Austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semestern zu besuchenden Studien angebote und deren Anerkennung seitens der ZHdK festgehalten. Studiengangs wechsel und Wechsel an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiefung,  den  Studiengang  oder  von einer  anderen  Hochschule  an  die ZHdK  wechseln  wollen,  gelten  die  Bestimmungen  von  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–7  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Zulassung  zur  künstleris chen  Eignungsabklärung  ist  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem  ein  Motivationsschreiben  mi t  Begründung  des  Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wechsels einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Wechsel erfolgen au f Beginn eines Studienjahres. Die Profilleitung bestimmt den Termin der künst lerischen Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese ist die jeweilige Profilleitung verantwortlich. Sie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen die Beratung an die Vertiefungsleitungen delegieren. Kommunika tion und Infor mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  bemühen  sich  ak tiv  um  Informationen,  die  ihr Studium  betreffen.  Insbesondere  sind sie  verpflichtet,  an  ihre  ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium  betreffen,  gelten  als  ver bindlich  zugestellt,  sobald  sie  von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Arts in Musik / in Musik und Bewegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön lichen Daten umgehend im Intran et der ZHdK zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Instrumente, Part ituren und Computer selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang und in Einklang mit den internen Regelungen steht. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das Bachelordiplom wird erte ilt, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise und Diplomprüf ungen bestanden sind und die er forderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum  Diplom  werden  ausgestellt: das  Diploma  Supplement,  das Transcript of Records sowie ei n Zeugnisblatt mit Diplomnote und Be wertungen der einzelnen Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomurkunde  wird  nach  Ende  des  Abschlusssemesters erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlos sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   Bachelor of Arts ZHdK in Musi k mit Vertiefung in [gewählte Ver tiefung] ([gewählter Schwerpunkt]), b.   Bachelor of Arts ZHdK in Musik und Bewegung. H. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese  Studienordnung  ersetz t  die  Besondere  Studienord nung für den Bachelor of Arts in Musik und den Bachelor of Arts in Musik und Bewegung der Zürcher Hochschule der Künste vom 6. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 256 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 580 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.