Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film. Sie gilt für die Bereiche: a.   Bachelor Film (integ rales Grundlag enstudium), b.   Bachelor Film, Praxisfeld Producti on Design (spezifiziertes Grund lagenstudium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Studiengang Bachelor of Ar ts in Film vermittelt Kom petenzen in Praxis und Theorie, di e einen Einstieg in die Berufsfelder Film und audiovisuelle Medien ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bachelor Film: Erarbeitung einer künstlerischen Autorschaft. Ver tiefung  in  mindestens  einem  der im  Ausbildungskonzept  benannten filmgestalterischen  Kerngebiet  und somit  Erlangen  der  Fähigkeit  zu professionellem Handeln im Bereich der Assistenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor  Film,  Praxisfeld  Pr oduction  Design:  Ausbildung  der Fähigkeit zu professione llem Handeln mit Raum und filmischem Bild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium auf Bachelorstufe wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der übergeordneten fachhoc hschulspezifischen Erlasse erfüllt, b.   einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   nachweist,  dass  sie  oder  er  über  genügend  Deutsch-  und  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können, d.   nachweist, dass sie oder er ein Pr axisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  verfügbaren  Studienplätze werden  im  Rahmen  des  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahrens in der Reihenfolg e der Prüfungsresultate vergeben. C. Verfahren Zulassungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a.   Überprüfung der Zula ssungsvoraussetzungen, b.   Zulassung zur fachli chen Eignungsabklärung, c.   fachliche Eignungsabklärung, d.   Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  fachlichen  Eignungsabklärung  werden  Kandidierende zugelassen,  welche  die  unter  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a,  c  und  d  genannten  Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzungen erfüllen und folge nde Unterlagen eingereicht haben: a.   Anmeldeformular, b.   Lösung von Aufgaben zu vorgegebenen Themen, c.   Lebenslauf/Portfolio, d.   Motivationsschreiben, e.   Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung. Fachliche Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  fachliche  Eignungsabkläru ng  findet  in  einem  zweitei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Beurteilung  der  eingereichten Unterlagen.  Die  positiv e  Beurteilung  dieser  Unterlagen  ist  Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der zweite Teil der Ei gnungsabklärung enth ält für den Bachelor Film folgende Elemente: a.   Einzelarbeit: Filmvisionierung und schriftliche Filmbesprechung, b.   Einzelarbeit: Bearbeiten gestalterischer Aufgaben, c.   Gruppenarbeit: Präsentation und Diskussion gestalterischer Arbeiten, d.   individuelles Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der zweite Teil der Ei gnungsabklärung enth ält für den Bachelor Film, Praxisfeld Production De sign, folgende Elemente: a.   Einzelarbeit gemäss Aufgabenstellung, Präsentation im Raum, b.   Einzelgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  positive  Gesamtbe urteilung  der  einger eichten  Unterlagen sowie der Eignungsabklär ung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  Bewertung  sind  insbesondere  folgende  Kriterien massgebend: a.   Entwicklungsfähigkeit (k ünstlerisches Potenzial), b.   Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), c.   Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d.   Intensität (Arbeitsdisziplin), e.   Selbsteinschätzung (Selbst kompetenz/Reflexionsfähigkeit), f.    Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für  das  Zulassungsverfahren  ist  die  Studienleitung  Film zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt folgende Prüfungskommission: a.   für den Bachelor Film mindestens drei in der Fachrichtung tätige Dozierende, b.   für das Praxisfeld Production De sign die Praxisfeldverantwortliche oder  den  Praxisfeldverantwortliche n  sowie  mindestens  zwei  in  der Fachrichtung täti ge Dozierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive  Zulassung  entscheidet  die  Studienleitung  auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung vorgesehen war. D. Struktur des Studiums Studienumfang und Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang von 180 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studium  ist  in  mindestens sechs,  höchstens  aber  in  zehn Semestern abzuschliessen. Studienaufbau und Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Studiengang  ist  in  eine Basisstufe  von  zwei  und  eine Projektstufe von vier Semestern gegliedert und m odular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studienangebot  richtet  sich nach  dem  Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Angebot  an  Lehrveranstaltun gen  für  das  aktuelle  Semester wird im Vorlesungsverzei chnis der ZHdK publiziert. Disziplin- und departements übergreifende Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Studierenden  müssen  ei nen Teil der Studienleistun- gen  in  den  disziplin-  und  depart ementsübergreifenden  Modulen  der ZHdK erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  di e  Einzelheiten dieser  Module  in einem Reglement. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für jede Lehrveranstaltung ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Di e Anmeldung ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  sich  für  Lehrveranstaltungen  anmelden,  sind verpflichtet, diese zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anmeldung  zu  einer  Lehrvera nstaltung  verpflichtet  zur  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung der verlangten Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studienleitung  entscheidet  über  die  Zulassung  zur  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abmeldungen  müssen  bis  zwei Wochen  vor  Semesterbeginn schriftlich  bei  der  St udienleitung  beantragt  werden.  Nicht  abgemel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dete  Lehrveranstaltungen  sind  zu besuchen,  ansonsten  gelten  sie  als «nicht bestanden». Absage angekündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Bei  ungenügender  Teilnehmerzahl  infolge  höherer  Gewalt oder bei längerem Ausf all einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch  Unfall  oder  Krankheit,  ka nn  eine  angekündigte  Lehrveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Semester- und die Feriendaue r richten sich in der Regel nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ASO.  Ausnahmen  können  sich  durch  bestimmte  Projekt- und Produktionserfo rdernisse ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tages- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Tages-  und  Wochenstruktur en  richten  sich  nach  dem Semester-, Studienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Pr oduktionserfordernisse ergeben. E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Voraussetzung  ist  die  aktive  Teilnahme  am  Unterricht. Studienleistungen werden als Einz el- oder Gruppenarbeiten erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten: a.   Projektarbeiten, b.   Referate, c.   schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, d.   schriftliche Hausarbeiten, e.   künstlerische Mitarbeiten, f.    Praktika, g.   Kolloquien, h.   Basisprüfungen, i. Absolvierung der Module und Lehrveranstaltungen, j. Diplomprüfungen, Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführ ung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form  und  Umfang  der  Leistungsn achweise,  werden  vor  Semester beginn im Vorlesungsver zeichnis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basisprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Lernfortschritte  der  Basisstufe  werden  in  den  Basis prüfungen  in  Methodik  und  Techni k  und  dem  Basiskolloquium  über prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Basisprüfungen  werden  mi t  den  Buchstaben  A–F  benotet und  das  Basiskolloquium  wird  mi t  «bestanden»  oder  «nicht  bestan den» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  eine  Basisprüfung  oder mehrere  Basisprüfungen  sowie das  Basiskolloquium  nicht  bestande n,  erfolgt  die  Aufnahme  ins  Pro jektstudium mit Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden  mehr  als  ein Drittel  der  Basisprüf ungen  sowie  das  Basis kolloquium nicht bestanden, kann ei n Ausschluss aus dem Studium bei der Departementsleitung beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film Diplom prüfungen und Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Folgende  Leistungsnachweise sind  für  das  Diplom  mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend: a.   mündliche Prüfung in Filmgesc hichte (ab dem 3. Semester), b.   schriftliche Theorie-Arbeit oder eine reflektierende filmische Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beit  zu  Filmgestaltung/Filmgeschichte/Filmpraxis/Filmtechnik/Sze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenbild (ab dem 3. Semester), c.   mündliche  und  praktische  Prüf ung  im  gewählten  filmgestalteri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Kerngebiet (ab Ende 5. Semester), d.   Präsentation  und  Diskussion  ei ner  filmgestalterischen  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit, die von der Studentin ode r dem Studenten im Verlauf des Studiums  realisiert  wurde  und  als  Diplomarbeit  gewählt  wird (Ende 6. Semester).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder  einzelne  Leistungsnachweis  muss  mindestens  mit  dem Buchstaben  E  bewertet werden,  damit  der  Bachelortitel  verliehen werden kann. Organisation von Basisprü fungen, Diplom prüfungen und Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Organisation  von  Basisp rüfungen,  Diplomprüfungen und  Diplomarbeit  sowie  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion obliegt der Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Organisation  anderer  Leist ungsnachweise  obliegt  den  Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dulverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei praktischen und mündlichen Prüfungen sowie bei Kolloquien setzt  sich  die  Prüfungskommission aus  einer  Person  aus  der  Fachrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung Film sowie mindestens einer anderen internen oder externen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  schriftlichen  Prüfungen  setz t  sich  die  Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen aus de r Fachrichtung Film zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einzelheiten wie Zeitpunkt, Da uer und Inhalt de r Prüfung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mit der Ausschrei bung bekannt gegeben. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ausgenommen sind die Basisprüfungen, die Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lomprüfungen und die Diplomarbeit , die mit den Buchstaben A–F be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend: a.   technisches Können, b.   theoretisches Wissen, d.   gestalterische Fähigkeiten, c.   Originalität der Arbeit, e.   Kommunikationsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig sind die Dozierenden der Module oder der Lehrveran staltungen.  Bei  mehreren  Doziere nden  bewerten  diese  gemeinsam.  In Zweifelsfällen entschei det die Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots  besucht  und  die  Leis tungsnachweise  als  «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anzahl  der  für  die  einzelne n  Studienleistungen  zu  vergeben den ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einer Lehrveranstaltung werden entweder voll ständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erziel te  Arbeitspro dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis tungen werden so weit al s möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer  die  Kriterien  für  den  Leis tungsnachweis  ei ner  Lehrveran staltung  oder  eines  Moduls  wegen ungenügender  Leistung  nicht  er füllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Bestandene Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweise und Module können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  bestandene  Leistungsnachweise  können  einmal  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnachweise  sind  in  der  Regel  am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  nicht  bestandene  Leistungsn achweise, für die keine Prüfun gen  durchgeführt  werden  oder  die nur  einmalig  stattgefunden  haben, können  gleichwertige Lehrveranstaltungen, Module  oder  Ersatzleis tungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Be dingungen nicht erfüllte Leistungsnac hweise innerhalb einer festgeleg ten Frist nachgebessert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun gen  sowie  Ersatzleistungsnachwei se  werden  von  der  Studienleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von andernorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Module  aus  anderen  Studiengängen  und  Hochschulen können als Wahlmodule angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Wahlmodu le des Studienga ngs entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die Module jenen des Studieng angs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entsprechen die Module jenen de s Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über die Anrechnung entscheide t die Studienleitung endgültig. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt.  Ist  der  Leistungsnachweis  ni cht  zu  bewerten,  wird  die  Wertung «nicht bestanden» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst,  Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldet und belegt werden. Im Zweife lsfall entscheidet die Studienlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird ein Leistungsnachw eis abgebrochen, gelten §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 2 und 3 sinngemäss. Ersatz von begründet ver säumten Leis tungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studienleitung  kann  fü r  begründet  versäumte  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweise  Ersatzleistungsnac hweise  festlegen.  Sie  entscheidet über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  keine  Ersatzleistungsnac hweise  durchgeführt,  sind  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründet versäumte Leistungsnachwei se am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. F. Organisation des Studiums Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Studienleitung genehmig t Art und Dauer des Prakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Inhalt  und  die  Anforderungen  des  Praktikums  werden  im Ausbildungskonzept geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Praktika gelten die Mitarb eit in Filmproduktionen und For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studierenden  bemühen  sich selber  um  einen  Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Praktikum  kann  nur  anerkannt  werden,  wenn  die  im  Aus bildungskonzept  geregelten  inha ltlichen  und  organisatorischen  An forderungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wechsel, Wech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sel an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Zulassung  zur  Eignungsa bklärung  sind  folgende  Unter lagen einzureichen: a.   bisherige filmgestalterische Arbeiten, b.   Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben fü r den Studiengangwechsel, d.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, dischen, technischen Qualifikat ionen (Hausarbeiten, Fachprüfun gen) und der filmgestal terischen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Te il der Eignun gsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein Wechsel erfolgt auf Semest erbeginn. Die Leitung der Fach richtung  Film  bestimmt  den  Termin zur  Eignungsabklärung.  In  der Regel  wird  dieser  auf  das  Ende des  vorangehenden  Semesters  ange setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und wei terer quantitativer und qualitativer Studi enleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfung skommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Das Mitwirkungsrecht der Studier enden kann in den beste henden Gremien wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fach richtung Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung ist die St udienleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insb esondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse  gesandte  E-Mails  zu  konsul tieren.  Informationen,  die  das Studium betreffen, gelten als verbin dlich zugestellt, s obald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  sind  verpflicht et,  Änderungen  ihrer  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Studierenden  beschaffen  sich  die  grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunt er fallen einfache Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinhe iten (Computer, Software).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbrauchsmaterial und Produktion smittel werden in beschränk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Umfang zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  haben  Anspruch auf  die  Nutzung  der  Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur  der  ZHdK,  soweit  sie mit  dem  Studium  in  Zusammenhang steht. Dazu gehören das Produktions zentrum, das Medien- und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationszentrum,  Präsentations-  und Mehrzweckräume,  Werkstätten, Maschinen,  Apparate,  Computer einschliesslich  Programme,  Netz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werkintegration und Peripherie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  von  der  ZHdK  ausgeliehenen  oder  benutzten  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende. Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Studienort ist grundsätzlich di e ZHdK. Die Projektarbeiten sind in den Räumen der Fachrich tung Film auszuführen. Ausnahmen bedürfen einer Bewi lligung durch di e Studienleitung. G. Diplom Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Das  Bachelordiplom  wird  verliehen,  wenn  180  ECTS- Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit de m Buchstaben E bewertet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bachelorstudiengang wird je nach gewähltem Bereich mit fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gendem Titel abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   «Bachelor of Arts ZHdK in Film», b.   «Bachelor of Arts ZHdK in Fi lm, Praxisfeld Production Design». H. Produktion Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Produzentin  sämtlicher  im  St udiengang  Bachelor  of  Arts in Film hergestellter Werke ist die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  vertritt  die  ZH dK  in  ihren  Funktionen  als Produzentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Details betreffend Verantwo rtlichkeiten, Rechten und Pflich ten  der  Studierenden  be i  der  Erarbeitung  von  Projekten  sind  in  den «Richtlinien Praxis: Projekte» festgelegt. I. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Diese  Studienordnung  ersetzt  die  Besondere  Studienord nung  für  den  Bachelor  of  Arts  in Film  der  Zürcher  Hochschule  der Künste vom 19. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Studierende, die ihr Studium vo r Inkrafttreten dieser Stu dienordnung  aufgenommen  haben, werden  für  das  weitere  Studium dieser unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 205 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 573 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.