1 – Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts
                            1 439.53-1 Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts (FEUV) vom 27.03.2007 (Stand 01.08.2014) Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Solothurn und Wallis, gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der Schweizerischen Konferenz der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   (EDK)   vom   25.   März   2004   zur   Umset zung des Gesamtsprachenkonzepts und die Kooperationsvereinbarung der Un terzeichnerkantone vom 12. April 2006, in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordinati on 1 ) , vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Allgemeines Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung regelt die Umsetzung der Sprachenstrategie der EDK vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   März   2004,   die   gemeinsame   Einführung   des   Französischunterrichts   ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsa me   Entwicklung   des   Fremdsprachenunterrichts   in   den   deutschsprachigen Schulen der Unterzeichnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Sprachenpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie fördert die Optimierung des Volksschulangebots und die Freizügigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 439.13-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07-92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.53-1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Besondere Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklung des Französischunter richts und des Fremdsprachenunterrichts gemeinsam vorgehen, insbesondere in folgenden Fragen: a der Didaktik, b der Stundentafel, c der Lehrpläne, d der Lehrmittel, e der Anforderungen an die Lehrpersonen, f der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen, g der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfolios, h der Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordwestschweizer Erziehungs direktorenkonferenz und den beiden weiteren deutschsprachigen Sprachregio nen abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Interne Beziehungen zwischen den Unterzeichnerkantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese   Vereinbarung   regelt   die   internen   Beziehungen   zwischen   den   Unter zeichnerkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Zusammenarbeit   der   Unterzeichnerkantone   mit   den   Pädagogischen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen wird separat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Subsidiarität der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Soweit   diese   Vereinbarung   keine   Regelungen   enthält,   gilt   sinngemäss   die Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenar beit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Sitz der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren konferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 439.53-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind: a die Steuergruppe, b der Gesamtprojektausschuss, c die Gesamtprojektleitung, d die erweiterte Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Strategische Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1 Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind: a die Steuergruppe, b der Gesamtprojektausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Die Steuergruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   beteiligten   Erziehungs-   oder   Bildungsdirektorinnen   und   -direktoren   der Unterzeichnerkantone bilden die Steuergruppe. Sie können sich ausnahmswei se vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter des Gesamtprojektausschusses nimmt mit bera tender Stimme an den Sitzungen der Steuergruppe teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle wichtigen Geschäfte mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere obliegen der Steuergruppe: a Steuerung   des   Gesamtprozesses,   Wahrnehmung   der   strategischen   Ge samtverantwortung  für das  Projekt  und  dessen  Vertretung  in  der  Öffent lichkeit, b Betreiben des strategischen Controllings, c Ergreifen   der   für  das   Erreichen   der   vereinbarten   Gesamtziele   notwendi gen Massnahmen, d Abschluss   von   Leistungsvereinbarungen   mit   den   Pädagogischen   Hoch schulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.53-1 4 e Fällen der Meilensteinentscheide und Freigabe der weiteren Phasen des Projekts sowie der notwendigen Finanzen, f Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesamtprojekt, g Anpassung der Projektziele, der Projektstruktur und der Finanzen im Rah men des Reportings  und Controllings  sowie  aufgrund der Evaluationser gebnisse, h Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluationen, i Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschusses, j Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung, k Erlass von Reglementen, l Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung, m Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste zwei Wochen vor der Sitzung versandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Verlangen eines Steuergruppenmitglieds muss ein Geschäft, das mindes tens   vier   Wochen   vor   der   Sitzung   beim   Präsidium   eingegangen   ist,   auf   die Traktandenliste gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Steuergruppe   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   zwei   Drittel   der   Mit glieder anwesend oder vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmbe rechtigten.  Die  Präsidentin  oder der  Präsident  besitzt  eine  Stimme.  Bei  Stim mengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beschlüsse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e bedürfen der Zu stimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Budgetanträge   von   Mitgliedern   sind   bis   spätestens   eine   Woche  vor  der  Sit zung beim Präsidium einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Steuergruppe für eine Amts dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 439.53-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er vertritt das Projekt nach aussen und zeichnet für dieses zusam men mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtprojektausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Der Gesamtprojektausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zusammen: a aus der Leiterin oder dem Leiter, b sechs kantonalen Delegierten und c der  Regionalsekretärin   bzw.   dem   Regionalsekretär   der  Nordwestschwei zerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (mit beratender Stimme).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Gesamtprojektausschuss   nimmt   die   Aufgaben   wahr,   die   ihm   von   der Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbesondere: a Wahrnehmung der strategischen Führung des Projekts und Aufsicht über die operativen Tätigkeiten, b Betreiben des strategischen Controllings, c Ernennung der Gesamtprojektleitung, d Entscheidungsgerechtes Aufbereiten der Geschäfte zuhanden der Steuer gruppe, e Koordination   zwischen   Gesamtprojektleitung,   Steuergruppe   und   Kanto nen, f Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unterlagen, g Koordination des Reportings und Controllings an die Steuergruppe, h Erarbeiten   des   Budgets   und   der   Finanzplanung   zuhanden   der   Steuer gruppe, i Erarbeiten der Reglemente, j Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung und der Termine, k Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben sind in einem Reglement näher festgelegt, das durch die Steu ergruppe erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Reglement legt auch die Organisation und insbesondere die Art der Ein berufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form der Beschlüsse sowie  die Aufgaben des Sekretariats fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.53-1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Operative Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Gesamtprojektleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1 Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   setzt   insbesondere   den   Projektauftrag   um,   plant,   führt   und   steuert   die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projektabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Sekretariat leistet die nötige administrative Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Nähere legt ein Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Erweiterte Projektleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1 Die erweiterte Projektleitung setzt sich aus der Gesamtprojektleitung und zwei weiteren Teilprojektleiterinnen oder Teilprojektleitern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtprojektziel ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1 Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   kann   die   Finanzkontrolle   eines   Vereinbarungskantons   oder   eine   private Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 Die   einmaligen   Projektkosten   werden   gemeinsam   getragen   und   nach   der Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wiederkehrenden Kosten, wel che   den   Kantonen   aus   der  Tätigkeit   der   Steuergruppe   entstehen,   trägt   jeder Kanton selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 439.53-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Externe Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1 Der   Beirat   besteht   aus   sechs   Expertinnen   und   Experten   aus   den   für   das Projekt relevanten Fachgebieten sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertre tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er   gewährleistet   den   fachlichen   Support   zuhanden   des   Gesamtprojektaus schusses und die externe Expertensicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1 Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der vereinbarten Ziele und der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2. Halbjahr 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Steuergruppe   initiiert   und   überwacht   Evaluationen   im   Rahmen   des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs-/Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Regionalsekretariat der NW EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Beiträge in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Zustimmung der Unterzeichnerkantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2018. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung kann  unter Einhaltung einer Frist   von zwei  Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Steuergruppe gekün digt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.53-1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2006 oder zu einem späteren, von der Steuergruppe zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Bedingung für das Inkraft treten ist, dass mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 439.53-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2007 01.08.2006 Erlass Erstfassung 07-92 20.03.2014 01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            geändert 14-73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.53-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.08.2006 Erstfassung 07-92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            20.03.2014 01.08.2014 geändert 14-73