Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
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                            672.608 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 17./29. Januar 1931)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Regierungsräte  der  Kantone Zürich  und  Zug  erklären  sich damit einverstanden, dass Vermög enszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan tons  zugunsten  des  Staates,  von  Ge meinden oder privaten Institutio nen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domi zil des Erblassers oder Schenkers von  der  Erbschafts-  oder  Schenkung ssteuer  oder  deren  entsprechen den Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von  se chs  Monaten  berechtigt ,  von  dieser  Verein barung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 34, 411 und GS IV, 526.