Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen
                            1 732.123.44 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) vom 12.02.1985 (Stand 01.04.2017) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt   auf  Artikel   143  Absatz   1   Buchstabe   c   des   Baugesetzes   vom   9.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985   (BauG) 1 ) ,  Artikel   11   Buchstabe   b   des   Wasserversorgungsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. November 1996 (WVG) 2 ) , Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes   vom   11.   November   1996   (KGSchG) 3 ) sowie  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Absatz 3 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG) 4 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Dekret umschreibt die Fälle und die Voraussetzungen der Beitragspflicht, bezeichnet die verpflichteten Grundeigentümer und regelt die Beitragsbemes sung sowie das Verfahren für den Beitragsbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es legt Grundsätze für die Pauschalierung der Erschliessungsabgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   den   Bezug   von   Gebühren   bleiben   die   dafür   bestehenden   Gesetze, Gemeindereglemente und Reglemente der Erschliessungsträger vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erschliessungsanlagen,   öffentliche   Werke   und   Massnahmen   sind   im   Dekret mit dem Begriff «Werke» zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter «Grundeigentümer» sind auch die Baurechtsinhaber verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Gemeinden sind andere öffentlich-rechtliche und private Träger von Wer ken im Sinne dieses Dekretes gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 752.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 821.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 d 61 | f 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beitragspflicht 1 Fälle und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundeigentümerbeiträge werden erhoben a * gemäss Baugesetz 5 ) an die Strassenbaukosten der Gemeinden, b gemäss allfälligen Gemeindereglementen aa zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, bb an weitere öffentliche Werke oder Massnahmen (Art. 141 BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge sind nur an Werke geschuldet, die dem Grundeigentümer einen be sonderen Vorteil bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein besonderer Vorteil ist namentlich gegeben, wenn a ein Grundstück mit dem Werk an das öffentliche Erschliessungsnetz an geschlossen oder seine noch erforderliche private Erschliessung erleich tert wird; b die   Nutzungsmöglichkeiten   eines   Grundstücks   durch   den   Ausbau   der Erschliessung verbessert werden; c durch   Strassenbaumassnahmen   (Verbreiterung   der   Fahrbahn,   verkehrs gerechtere Strassenführung, Anlage von Abstellplätzen, Gehwegen, Über- oder   Unterführungen   usw.)   der  Zugang   zu   einer   Liegenschaft   erleichtert oder die Verkehrslage von Grundstücken mit Geschäfts- oder Publikums verkehr   (Ladengeschäfte,   Gastwirtschafts-   und   Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltungsstätten und dgl.) verbessert wird; d für  Betriebe   mit   Güterverkehr   der  Zu-   und   Wegtransport   von   Gütern   er möglicht oder erleichtert wird; e die   einem   Grundstück   dienende   Erschliessung   sonstwie   wesentlich   ver bessert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst,   nicht   übersteigen.   Nachteile,   die   dem   Grundstück   durch   das   Werk entstehen, sind angemessen  zu  berücksichtigen. Es gilt  die Vermutung, dass ein nach den Bestimmungen dieses Dekrets ermittelter Beitrag vorteilsgerecht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            2 Umfang und Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Umfang   der   Beitragspflicht   wird   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Ordnung durch   die   Bedeutung   des   Sondervorteils   und   das   Erfordernis   der   rechtsglei chen Belastung der Beitragspflichtigen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 732.123.44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundeigentümerbeiträge werden in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten   und   unter   Berücksichtigung   der   örtlichen   Verhältnisse bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im   einzelnen   richtet   sich   die   Beitragsbemessung   nach   den   Bestimmungen dieses Dekrets, der Gemeindereglemente und der Reglemente der Träger öf fentlicher Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            3 Entstehung 3.1 Ursprüngliche Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das öffentliche Werk vollendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Werk gilt als vollendet, wenn es im wesentlichen erstellt (bei Strassen Ein bau des Deckbelages oder der Verschleissschicht) und zur Benützung freige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird ein Werk in Etappen erstellt, so entsteht der Beitragsanspruch für jede Etappe mit ihrer Vollendung. Als Etappe gilt jeder Werkteil, für den ein beson derer Kreditbeschluss  gefasst  wird.   Die  Gemeinde  kann  den  Beitrag gesamt haft für das ganze Werk erheben, wenn die Kreditbeschlüsse das vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            3.2 Nachträgliche Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die nachträgliche Beitragspflicht entsteht, wenn seit der rechtskräftigen Fest legung der ursprünglichen Beiträge a die Beitragsvoraussetzungen sich für nicht erfasste Grundstücke erfüllen; b für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen für einen höheren Beitrag eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere   sind   die   Grundeigentümer  zur   nachträglichen   Beitragsleistung verpflichtet, wenn a Werke nachträglich für ihr Grundstück nutzbar werden; b die   baurechtlichen   Nutzungsmöglichkeiten   sich   für  ihr   Grundstück   durch Änderung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung verbessern; c ihnen   mit  Ausnahmebewilligung   eine   erheblich   bessere   Nutzung   ermög licht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachträgliche Beiträge dürfen nicht mehr erhoben werden, a sobald die von den Grundeigentümern erbrachten Leistungen die gesetzli chen Höchstgrenzen erreicht haben; b in jedem Falle nach Ablauf von 15 Jahren seit Vollendung des Werks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Beitragsschuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitragsschuldner   ist,   wer   im   Zeitpunkt   der   Beitragsverfügung   Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, bei Baurechtsverhältnissen der Baurechtsinha ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Beitragspflicht   geht   von   Gesetzes   wegen   auf   die   Rechtsnachfolger   des Grundeigentümers über, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Die Gemeinde kann die Anmerkung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachträgliche  Beiträge  sind  vom  Grundeigentümer  im  Zeitpunkt  des  Entste hens   der   nachträglichen   Beitragspflicht   geschuldet   oder   von   seinem   Rechts nachfolger gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie ihn nicht innert zwei Jahren   seit   Vollendung   des   Werkes   oder  der   Werketappe  durch  Auflage   des
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  der Vorteil,   der  die   Beitragsleistung  begründet   hat,  innert  zehn   Jahren seit Rechtskraft der Beitragsverfügung durch dauernde behördliche, insbeson dere bauliche oder polizeiliche Massnahmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil  aufgehoben,  so  hat  der jeweilige  Grundeigentümer Anspruch auf  verhält nismässige Rückerstattung des Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rückforderung ist spätestens innert einem Jahr seit Inkrafttreten der be hördlichen Massnahmen, bei baulichen Vorkehren seit ihrer Vollendung, schrift lich bei der Gemeinde geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehnt   die   Gemeinde   die   Forderung   ganz   oder   teilweise   ab,   so   kann   der Grundeigentümer   diese   Verfügung   innert   30   Tagen   seit   Eröffnung   mit   Be schwerde   beim   Regierungsstatthalter   anfechten.   Dessen   Entscheid   unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Gemeindevorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen a an Stelle des Gemeinderates ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklären; b den Bezug von Beiträgen zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Ent sorgungsanlagen vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 732.123.44 c im Rahmen von Artikel 26 die Beitragspflicht auf weitere öffentliche Werke und Massnahmen ausdehnen; d die   Berechnung   der   anrechenbaren   Nutzfläche   abweichend   regeln   und von der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse absehen; e auf die nachträgliche Beitragspflicht verzichten; f besondere Vorschriften über Verzinsung, Stundung und Erlass von Beiträ gen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   können   in   Überbauungsordnungen   die   Pauschalierung   der   Erschlies sungsabgaben vorsehen und näher ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Gemeindevorschriften   können   das   Dekret   ergänzende   Bestimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge an Strassenbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Gegenstand; massgebende Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundeigentümerbeiträge können erhoben werden an die Kosten der Erstel lung,   des   Ausbaus   und   der   Umgestaltung   von   Strassen,   nicht   aber   an   die Kosten des Unterhalts, der Instandstellung, der Erneuerung und des Betriebs. Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge sind nach den gesamten Kosten des Strassenbaus einschliess lich   Landerwerb,   Entschädigungen,   Strassenplan-   und   Projektierungskosten, Bauleitung und Bauzinsen zu bemessen. Allfällige Subventionen und Beiträge Dritter sowie  ein aussergewöhnlicher Erschliessungsaufwand (Art. 112 Abs. 3 BauG 1 ) ) sind abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Festsetzung des Grundeigentümeranteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Festsetzung des Grundeigentümeranteils ist im gesetzlichen Rahmen (Art. 112 Abs. 1 BauG 2 ) ) die Bedeutung des Strassenbaus für die Allgemeinheit einerseits, für die beteiligten Grundeigentümer anderseits zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundeigentümeranteil ist von dem für die Bewilligung des Strassenbaus zuständigen Gemeindeorgan in der Regel mit dem Kreditbeschluss zu bestim men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im übrigen gilt für Verfahren und Rechtspflege Artikel 113 des Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grundsätze für die Berechnung der einzelnen Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der anrechenbaren Nutzflächen (Art. 14–17 und 19) und nach den Vorteilen, die sich aus den örtlichen Verhält nissen ergeben (Art. 18), auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen über die Pauschalierung von Erschliessungsabgaben (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–23) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Anrechenbare Nutzfläche 1 Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   anrechenbare   Nutzfläche   ist   gleich   Grundstückfläche   mal   Geschossflä chenziffer. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist   in   den   Gemeindevorschriften   keine   Geschossflächenziffer   festgelegt,   so wird  diese aufgrund der baurechtlich zulässigen Geschosszahl errechnet. Pro Vollgeschoss ist in Gebieten offener Bauweise ein Wert von 0,25, in Gebieten bau zulässig ist, wird ein Zuschlag von 0,1 berechnet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für bereits überbaute Grundstücke bleibt Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d vor behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            2 Öffentliche Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   anrechenbare   Nutzfläche   von   Grundstücken   einer   Zone   für   öffentliche Nutzungen  (Freifläche) bemisst sich,  falls  keine Geschossflächenziffer  festge legt ist, nach der vorgesehenen Zweckbestimmung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   vorgesehene   Gebäude   und   ihren   Umschwung   ist   Artikel   14   Absatz   2 massgebend, für die übrigen Anlageteile sowie für Freiflächen ohne Zweckbe stimmung Artikel 16 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundstücke,   die   noch   im   Privateigentum   stehen,   werden   beitragsrechtlich dem zuständigen Gemeinwesen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            3 Industrielle Grundstücke; Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die anrechenbare Nutzfläche von gewerblichen und von Industrieterrains, für die keine Geschossflächenziffer festgelegt ist, wird nach Artikel 14 Absatz 2 be rechnet.   Ist   auch   keine   Geschosszahl   bestimmt,   so   gilt   die   in   der   Gemeinde festgelegte höchste Geschosszahl. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   Ablagerungsplätze   und   Materialentnahmestellen   ist   eine Geschossflä chenziffer von 0,6 einzusetzen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 732.123.44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Anlagen   wie   Campingplätze,   Sportanlagen,   Parkplätze   wird   die   Nutzflä che   aufgrund   einer Geschossflächenziffer   von   0,3   berechnet.   Bepflanzte,   be grünte   oder   sonstwie   gärtnerisch   gestaltete  Anlageteile,   die   nicht   unmittelbar der Nutzung dienen, werden nicht angerechnet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            4 Landwirtschaftliche Grundstücke; Grundstücke ausserhalb der Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Bauernhofzone   sowie   für  entsprechende   Grundstücke   (Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG] 1 ) ) gilt: * a * Für   die   Fläche   der   Wohn-  und   Betriebsgebäude   und   ihren   Umschwung wird die Geschossflächenziffer vom Gemeinderat im Rahmen einer Band breite   von  0,1  bis  0,35  festgelegt.  Als  Umschwung  gilt  die  Fläche  inner halb der vorgeschriebenen Grenzabstände der Wohn- und Betriebsgebäu de zuzüglich der zugehörigen Verkehrsfläche (fiktive Hofparzelle). b Die anrechenbare Nutzungsfläche ist angemessen zu erhöhen, wenn der Strassenbau auch für die Bewirtschaftung des Landes einen wesentlichen Vorteil bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   übrigen   landwirtschaftlichen   Grundstücke   in   der Bauzone   gelten   die Artikel 14–16 und 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   landwirtschaftliche   Grundstücke   ausserhalb   der   Bauzone   ist   Absatz   1 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   anrechenbare   Nutzfläche   nicht   landwirtschaftlich   genutzter   Grundstücke ausserhalb der Bauzone bestimmt sich nach Artikel 14–16 und 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Abstufung nach örtlichen Verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   einzelnen   Grundstücke   sind   in   Beitragsklassen   einzuteilen,   die   je   nach den   geringeren   oder   grösseren   Vorteilen   abgestuft   werden,   welche   der Strassenbau den betreffenden Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abstufung richtet sich nach a der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient; b der Entfernung des Grundstücks von der erstellten Strasse; c dem Bestehen anderer genügender Zufahrten zum Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   für   die   Berechnung   des   Beitrags   massgebende   Fläche   (Beitragsfläche) entspricht den Prozenten der anrechenbaren Nutzfläche, die für die Beitrags klasse des Grundstücks gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 215.124.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Besondere Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Würden die vorstehenden Bemessungsregeln wegen besonderer Verhältnis se im Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen, so kann der Gemeinderat die anrechenbare Nutzfläche des betreffenden Grundstücks angemessen her absetzen oder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Verhältnisse sind namentlich anzunehmen, wenn a die zulässige Nutzung aus topographischen Gründen, aus Rücksicht auf das   Ortsbild   oder   die   Landschaft   oder   aus   anderen   objektiven   Gründen nicht erreicht werden kann; b eine   für   die   bestehende   Überbauung   genügende   Erschliessung   wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss; c aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aus anderen Gründen eine hö here als die vorausgesetzte Nutzung besteht oder erzielt werden kann; d nach   den   Umständen   anzunehmen   ist,   dass   die   zulässige   Mehrnutzung bereits überbauter Grundstücke oder Grundstückteile nicht realisiert wer den wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Nachträglicher Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der nachträgliche Beitrag ist aufgrund der im Sinne von Artikel 6 geschaffe nen   zusätzlichen   baurechtlichen   Nutzungsmöglichkeiten   zu   berechnen.   Pro Quadratmeter   anrechenbare   Nutzfläche   beziehungsweise   Beitragsfläche   sind die Ansätze zu verwenden, wie sie für die Bemessung der ursprünglichen Bei träge gegolten haben. Artikel 19 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden keine Zinsen aufgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge an andere Erschliessungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gemeinden   können   in   ihren   Reglementen   vorsehen,   dass   an   Versor gungs- und Entsorgungsanlagen nach deren Vollendung Grundeigentümerbei träge erhoben werden (sog. Vorfinanzierung). Die Beiträge sind an die einmali gen Gebühren anzurechnen, die aufgrund der besonderen Gesetzgebung ge schuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Reglemente legen fest, a für welche Teile der Versorgungs- beziehungsweise Entsorgungsanlagen die Beiträge erhoben werden; b welcher   Kostenanteil   vom   Erschliessungsträger   und   welcher   von   den Grundeigentümern zu übernehmen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 732.123.44 c welches die massgebenden Kosten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Beitragsbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Beiträge   werden   nach   den   für   die   Berechnung   der   Strassenbeiträge geltenden Bestimmungen (Art. 13–19) ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   vorschussweise   geleisteten   Beiträge   werden   an   die   Gebührenforderung angerechnet. Die Beiträge werden – Absatz 3 vorbehalten – nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein durch die Anrechnung nicht gedeckter Gebührenbetrag ist nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überschüssige Beiträge werden mit Zins zu 5 Prozent zurückerstattet, sofern die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausgeschöpft sind oder nach den Umständen nicht mit späterer Mehrnutzung zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pauschalierung der Erschliessungsabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In   Überbauungsordnungen   kann   die   pauschale   Festsetzung   der   Erschlies sungsabgaben der Grundeigentümer (Beiträge an Strassenbauten und einmali ge Gebühren oder Beiträge an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) insbe sondere für Neubaugebiete vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pauschale kann alle oder einzelne Erschliessungsabgaben umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In   der   Überbauungsordnung   oder   in   einer   besonderen   Vereinbarung   der Gemeinde mit den übrigen Erschliessungsträgern ist festzuhalten, welche Teile der Pauschale auf Erschliessungsarbeiten der Gemeinde und welche Teile auf solche anderer Erschliessungsträger entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Überbauungsordnung   kann   vorsehen,   dass   einerseits   bei   einer   erhebli chen   Kostenüberschreitung   oder   bei   zusätzlichen   Erschliessungsarbeiten   ein verhältnismässiger Nachbezug stattfindet, dass anderseits vereinnahmte Über schüsse anteilsmässig zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstück fläche in einer bestimmten Zone für die Erschliessung zu bezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einheitsansatz der Pauschale wird  nach dem veranschlagten gesamten Erschliessungsaufwand für das Beitragsgebiet bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   die  Abstufung   nach   Zonenart   sind   die   Bestimmungen   der Artikel   14–17 und 19 sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beiträge an weitere öffentliche Werke und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch Gemeindereglement kann der Bezug von Beiträgen der Grundeigentü mer an  öffentliche   Werke  und  Massnahmen   der nachgenannten  Art   vorgese hen werden: a an Bauten und Anlagen, die den umgebenden Liegenschaften besondere wirtschaftliche Vorteile bringen, wie öffentliche Parkhäuser oder Parkplät ze in der Nähe von Dienstleistungsbetrieben ohne genügende eigene Par kierungsmöglichkeiten; b an die Kosten oder Entschädigungen bezüglich der Anordnung von Grün flächen   oder   anderen   Planungsmassnahmen,   die   sich   auf   benachbarte Liegenschaften wertvermehrend auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Reglement ist wenigstens festzulegen, a für   welche   öffentlichen   Werke   oder   Massnahmen   die   Beiträge   bestimmt sind; b welcher   Kostenanteil   von   der   Gemeinde   und   welcher   von   den   Grundei gentümern zu tragen ist; c welches die massgebenden Kosten sind; d wer die Beiträge schuldet; e wie hoch die Beiträge höchstens sein dürfen und nach welchen Grundsät zen sie bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Gemeindereglement   unterliegt   obligatorisch   dem   Entscheid   der  Stimm berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Beitragsplan; Auflage und Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   zuständige   Gemeindebehörde   erstellt   einen   Beitragsplan,   der   das   Bei tragsgebiet   und   die   Beiträge   der   einzelnen   Grundeigentümer   sowie   allfällige Leistungen   für   aussergewöhnlichen   Erschliessungsaufwand   (Art.   112  Abs.   3 BauG 1 ) ) festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 732.123.44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus   dem   Beitragsplan   müssen   die   Berechnungsgrundlagen   ersichtlich   sein. Bei Abstufung der Beiträge nach örtlichen Verhältnissen sind die Beitragsklas sen anzugeben, denen die einzelnen Grundstücke zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den erfassten Grundeigentümern ist mit eingeschriebenem Brief bekanntzu geben,   dass   der   Beitragsplan   während   30   Tagen   zur   Einsichtnahme   aufliegt und dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Bereinigung des Beitragsplans; Verfügungen und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gemeinde   führt  Einspracheverhandlungen   durch   und  bereinigt  den   Bei tragsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf   Grund   des   bereinigten  Beitragsplans   erlässt   der Gemeinderat   die  erfor derlichen Verfügungen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Dessen Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Verwal tungsrechtspflegegesetzes 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Durch Gutheissung von Beschwerden verursachte Ausfälle trägt die Gemein de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Beitragsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Vollstreckbarkeit; Fälligkeit; Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rechtskräftige Beitragsverfügungen und gestützt auf Artikel 112 Absatz 3 des Baugesetzes 2 ) ergangene   Verfügungen   sind   einem   vollstreckbaren   gerichtli chen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgeset zes 3 ) gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Beiträge   werden,   sofern   im   Gemeindereglement   nicht   ein   späterer  Zeit punkt   vorgesehen   ist,   mit   dem   Eintritt   der   Rechtskraft   zur   Zahlung   fällig.   Sie sind nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 90 Tagen zu 5 Prozent zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Sicherung der Beitragsforderungen besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe d des Ge setzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (EG ZGB) 4 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 721.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) BSG 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beitragsforderungen und die mit dem betreffenden Werk oder der betref fenden   Massnahme   zusammenhängenden   Forderungen   des   Beitragsschuld ners können miteinander verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Stundung; andere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeinderat kann in Härtefällen einem Grundeigentümer gestatten, den Beitrag   in  höchstens   15   gleichen   Jahresraten   zu   bezahlen.   Der  aufgelaufene Zins (Art. 29) ist spätestens mit der letzten Rate zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo es dem Ortsgebrauch entspricht, kann der Gemeinderat dem Pflichtigen auch gestatten, den Beitrag in gleichwertigen Naturalleistungen oder mit Arbei ten am Bau (Gemeinwerk) zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Stundung   fällt   dahin,   sobald   das   belastete   Grundstück   zu   Bauzwecken veräussert oder überbaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Anfechtung der Verfügungen des Gemeinderates gilt Artikel 28 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Befreiung von der Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinnützige oder wohltätige sowie Kulturzwecken dienende Anstalten und Stiftungen können vom Gemeinderat ganz oder teilweise von der Beitragsleis tung befreit werden. Den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen an öffentliche Werke, die beim In krafttreten   dieses   Dekrets   bereits   begonnen   waren,   richtet   sich   nach   bisheri gem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse über die Grundeigentümeranteile zu noch nicht begonnenen Wer ken bleiben in Kraft, sofern sie nicht vor Werkbeginn im vorgeschriebenen Ver fahren durch Beschlüsse nach neuem Recht ersetzt werden. Für Beitragsverfü gungen und -bezug gilt in jedem Falle das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Werken, für welche die Grundeigentümer nach den bisher geltenden Vor schriften   zur   ursprünglichen   Beitragspflicht   veranlagt   worden   sind,   bestimmt sich auch die nachträgliche Beitragspflicht nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 732.123.44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Inkrafttreten; Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Inkraftsetzung wird das Dekret über die Erhebung von Beiträgen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinden vom 17. Septem ber 1970 aufgehoben. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16.06.2011 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für gesetzliche Pfandrechte, die vor Inkrafttreten dieser Änderung im Grund buch angemerkt worden sind, richtet sich die  Löschung der Anmerkung nach bisherigem Recht. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung sind alle Anmerkungen zu löschen. Bern, 12. Februar 1985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Mast Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) 1. 1. 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.123.44 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 61 | f 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1992 15.12.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            geändert 1992 d 332 | f 361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2006 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            geändert 08-135 | 09-90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, a
                            geändert 08-132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            geändert 08-123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            geändert 08-123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            geändert 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            aufgehoben 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2011 01.01.2012 Titel T1 eingefügt 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            eingefügt 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2016 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1, a
                            geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 732.123.44 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.02.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 61 | f 66 Ingress 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, a
                            04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1, a
                            09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            23.08.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-118 Titel T1 16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118