Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat
                            Nr. 31a Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat vom 10. Dezember 2013 *  (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Regelungsgegenstand Die Verordnung regelt für den Kantonsrat a.    die Bedienung des elektronischen Abstimmungssystems für die Anwesenheitserfas- sung, die Beratungen und die Abstimmungen, b.   die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate und des Stimmverhaltens der Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s- mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Anwesenheitserfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ratsmitglieder melden sich mit ihrer Chipkarte an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. Die individuelle Anw
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e- senheit wird damit erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Ausfall des elektronischen Systems findet § 21 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Worte rteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Worterteilung richtet sich nach § 27 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat. *  K 2013 3801 und G 2013 646
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr. 31 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen Abstimmungssystems. Die Kommissionsber ichterstatterinnen undbericht erstatter, die Fraktionssprecherinnen undsprecher und der Sprecher oder die Sprecherin des Regi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e- rungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Ka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n- tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder zusätzlich persönlich beim Ratspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Offene Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e- führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus an den Abstimmungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf den Bildschirmen a ngezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Abstimmungsergebnis wird in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t- lich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Namenlisten werden im Internet veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ausnahmen vom elektronischen Abstimmungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei geheimer Abstimmung kommen anstelle von § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 die Bestimmungen über das Wahlverfahren der §§ 48 –50 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat analog zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. Dezember 2013 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Urs Dickerhof Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner