Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz
                            1 123.22 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom 23.12.2009 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staats angehörige (Ausweisgesetz, AwG 1 ) ) Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer gesetz, AuG 2 ) ) und Artikel 9 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweis verordnung, VAwG 3 ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Amt   für   Bevölkerungsdienste   (Pass-   und   Identitätskartendienst)   nimmt die Aufgaben als ausstellende Behörde für Ausweise für Schweizer Staatsan gehörige mit Wohnsitz im Kanton Bern wahr. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann einzelne Aufgaben amtsintern einer anderen Abteilung übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ausweiszentren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt die im Anhang 1 aufgeführten Ausweiszentren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Hauptstandort ist in Bern. Dieser gilt gegenüber den Bundesbehörden als verantwortliche Stelle für die Ausstellung von Ausweisen gemäss Artikel 4 Ab satz 1 AwG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 143.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123.22 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Spezielle Aufgabenbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt für die Ausstellung von provisorischen Pässen eine Notpassstelle am Hauptstand ort Bern. Diese Aufgabe kann, wenn vertraglich vereinbart, auch für Bürgerin nen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt  für  Bevölkerungsdienste  (Pass-  und Identitätskartendienst)   erfasst die biometrischen Daten für Reisepapiere gemäss Artikel 59 AuG für im Kanton Bern wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Inkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen er fasst das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) auch die biometrischen Daten für Ausweispapiere der ausländischen Wohnbevölke rung des Kantons Bern, welche von Schweizer Behörden abgegeben werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Amtssprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtssprachen in den Ausweiszentren sind a in der Verwaltungsregion Berner Jura das Französische, b in der Verwaltungsregion Seeland das Deutsche und das Französische, c in den übrigen Verwaltungsregionen das Deutsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Antrags- und Ausstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Terminreservation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Antrag auf Erteilung eines Ausweises hat nur nach vorgängiger Terminre servation per Telefon oder Internet und stets durch persönliche Vorsprache im Ausweiszentrum zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pflicht zur vorgängigen Terminreservation besteht ebenfalls für die Erfas sung von biometrischen Daten gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beantragung eines provisorischen Passes kann ohne vorgängige Termin reservation erfolgen. Wird  der Antrag  mit den vollständigen Unterlagen wäh rend   den   ordentlichen   Öffnungszeiten   gestellt,   wird   der   provisorische   Pass noch am selben Tag ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Ort der Vorsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die antragstellenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Beantragung eines ordentlichen Ausweises oder für die Erfassung von biome trischen  Daten  (Art.  3  Abs. 2  und  3) in einem Ausweiszentrum des  Kantons Bern ihrer Wahl vorsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 123.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Provisorische Pässe können nur am Sitz der Notpassstelle im Hauptstandort in Bern beantragt und ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über das Absehen von der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Absatz 4 VAwG entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Braucht  die  antragstellende  Person  nicht  persönlich zu  erscheinen, werden die Personendaten und die biometrischen Daten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der ausstellenden Behörde mittels einer mobilen Erfassungs station am Wohn- oder Aufenthaltsort der Bürgerin oder des Bürgers erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufnahme des Gesichtsbildes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Aufnahme des Gesichtsbildes als Fotografie zur Ausstellung von sämtli chen Ausweisen erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). Mitgebrachte Fotografien in Papierform oder in digitaler Form werden nicht akzeptiert. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Bezug von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Grundlage für die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsange hörige dienen gemäss Artikel 10 Absatz 1 VAwG die Daten aus dem elektroni schen Personenstandsregister (Infostar). Ergänzend kann das Amt für Bevöl kerungsdienste   Daten   der   Einwohnerkontrollregister   gemäss   der   Verordnung vom   20. Januar   2021   über   die   Gemeinderegistersysteme-Plattform   (GERES V) 1 ) beziehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Beizubringende Dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt für Bevölkerungsdienste kann von den antragstellenden Personen oder von der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Personen als weite re Dokumente insbesondere verlangen: * a Niederlassungsausweis, b Ausweise zur Prüfung der Identität (Schweizer Pass oder Schweizer Iden titätskarte; Ausländerausweis; Pass eines anderen Staates), c Sorgerechtsentscheid, d Familienausweis, e Geburtsschein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123.22 4 f Personenstandsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Identitätskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Identitätskarten sind ausschliesslich in einem Ausweiszentrum nach Wahl zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Antrags- und Ausstellungsverfahren entspricht demjenigen für die Pässe, mit Ausnahme der Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verlust von Ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1 Die  Verlustmeldung  von  Ausweisen  richtet  sich  nach Artikel  23  VAwG.  Die Meldung kann auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitäts kartendienst) erfolgen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Eintrag in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sach fahndung) ist ausschliesslich die Kantonspolizei Bern zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gebühren und Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Gebühren 1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Ausstellung von Ausweisen und für weitere Dienstleistungen werden Gebühren   sowie   obligatorische   und   fakultative   Zuschläge   gemäss   Artikel   47 VAwG erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            2. Bei Verlustmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Aufnahme   von  Ausweisverlustmeldungen  gilt  der   Gebührentarif  der Kantonspolizei Bern gemäss Anhang 5C Ziffer 5.1.2 der Verordnung vom 22. Februar   1995   über   die   Gebühren   der   Kantonsverwaltung   (Gebührenverord nung; GebV) 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Gebühr   wird   zwischen   dem   Amt   für   Bevölkerungsdienste   und   der Kantonspolizei Bern zu je 50 Prozent geteilt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            * 3. In weiteren Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   das   Anbringen   einer   Richtigkeitsbescheinigung   auf   einer   Ausweiskopie und das Erstellen von Kopien werden die Gebühren gemäss Artikel 23 und An hang 5A Ziffer 3.2.1 GebV erhoben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 123.22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Inkasso 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sämtliche Gebühren und Auslagen sind bei der Antragstellung vor Ort zu be zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über   die   Zulassung   der   Zahlungsmittel   entscheidet   das   Amt   für   Bevölke rungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            2. Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entstehen   unabhängig   von   der   Vorsprache   in   einem   Ausweiszentrum   oder der   Erfassung   mit   der   mobilen   Station   gemäss   Artikel   8   Gebühren   oder Zuschläge, kann der Betrag in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Öffnungszeiten der Ausweiszentren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) bestimmt die Öffnungszeiten der Ausweiszentren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann in den Ausweiszentren Öffnungszeiten von Montag bis Samstag vor sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufhebung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002 zur eidgenössischen Aus weisverordnung (EV AwV) (BSG 123.21) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. A1 Anhang 1: Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            1 Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1): Nr. Amtssitz Verwaltungsregion 1 Bern Bern-Mittelland 2 Biel/Bienne Seeland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123.22 6 Nr. Amtssitz Verwaltungsregion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Courtelary Berner Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interlaken Oberland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Langenthal Emmental-Oberaargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Langnau im Emmental Emmental-Oberaargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Thun Oberland Bern, 23. Dezember 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 123.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung 10-11 23.05.2012 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            geändert 12-45 20.01.2021 01.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert 21-006 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            geändert 21-020 01.12.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 21-127 01.12.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert 21-127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123.22 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.12.2009 01.03.2010 Erstfassung 10-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            01.12.2021 01.01.2022 geändert 21-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            23.05.2012 01.08.2012 geändert 12-45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            01.12.2021 01.01.2022 geändert 21-127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020