Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Winterthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur
                            1 X. X. 03 - xx V betreffend Kriminalpolizei und po litische Polizei in Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.151 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Wint erthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur (vom 11. / 30. Dezember 1943)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Kriminalpolizei I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur wird die Kriminalpolizei von der Kantonspolizei (Offiziersposten Winter thur) und, soweit dies in der nachfolgenden Vere inbarung bestimmt ist, vom Polizeikorps der Stadt Winterthur besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, bei denen Motorfahrzeuge oder Fahrräder beteiligt sind, werden durch die Organe  der  Stadtpoliz ei  behandelt.  Die  Rapp orte  werden  von  der Stadtpolizei direkt der Bezi rksanwaltschaft überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kriminelle Tatbestände, welche zuerst zur Kenntnis der Stadt- polizei gelangen, sind, sofern sie sich nicht als unbedeutend oder zum vornherein als abgeklärt erweisen, unverzüglich dem kantonalen Offi- ziersposten  zu  melden,  welcher  di e  weiteren  Anordnungen  trifft  und die Leitung übernimmt. Die Behandl ung der aussergewöhnlichen Todes- fälle  ist,  sofern  sie  nicht  mit Verkehrsunfällen  im  Zusammenhang stehen, ausschliesslich Sache der Kantonspolizei. Die  Stadtpolizei  hat  in  all  dies en  Fällen  die  unaufschiebbaren Massnahmen, wie Sicherung des Tatbestandes, Verhaftung von auf der Tat ertappten Verbrechern usw., von sich aus auszuführen. Die Rapporte werden  dem  kantonalen  Offizie rsposten  zuhanden  der  zuständigen Amtsstelle überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die Kantonspolizei hat die Stad tpolizei umgehend von jedem bedeutenden Straftatbestand, der sich auf dem Gebiet der Stadt Winter- thur ereignet, in Kenntnis zu setzen . Sie orientiert die Stadtpolizei im weiteren  durch  Übermittlung  des  zü rcherischen  Polizeianzeigers  und der Fernschreibemeldungen. Zum täglichen Rapport der Kantonspolizei kommandiert die Stadt- polizei einen ihrer Funktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            551.151 V betreffend Kriminalpolizei und politische Polizei in Winterthur II. Der Erkennungsdienst ist Sache der Kantonspolizei. Tatortspuren werden von den Organen der Kant onspolizei aufgenommen und aus- gewertet. Die Personenfeststell ung als Zweig des Erke nnungsdienstes fällt in die Kompetenz der Kantonspolizei. III. Von  der  Stadtpolizei  verhaftete Personen  sind  dem  kantonalen Offiziersposten zwecks weit erer Verfügung zuzuführen. IV. Der kriminalpolizeiliche Nachrich tendienst, wie Er lass von Steck- briefen,  Bekanntmachungen  an  Ge schäftsgruppen  und  Private,  Be- kanntmachungen durch den Polizeifunk und den Rundfunk, Ausschrei- bungen  im  Polizeianzeiger,  Beka nntmachungen  durch  die  Presse,  ist Sache der Kantonspolizei, ausgenom men in den Fällen von I Ziffer 2 der vorliegenden Vereinbarung. V. Die Kantonspolizei besorgt den gesamten Verkehr mit auswärtigen Behörden und Amtsstellen in krim inalpolizeilichen Angelegenheiten. Von  auswärtigen  Behörden  und  Amts stellen  bei  der  Stadtpolizei eingehende kriminalpolizeiliche Ge schäfte sind dem kantonalen Offi- ziersposten zu überweisen. VI. Die  fahndungspolizeiliche  Kont rolle  der  Hotels,  Gasthöfe  und Herbergen  ist  Sache  der  Kantonspol izei.  Die  Stadtpolizei  ist  durch Überweisung  einer  Kopie  zu  verstä ndigen,  sofern  der  Inhaber  oder Pächter  eines  dieser Betriebe  in  die  Untersuchung  miteinbezogen wird. B. Politische Polizei I. Die von der Stadtpolizei Winterthur zuhanden der Schweizerischen Bundesanwaltschaft,  de s Territorialkommandos, der Nachrichtensek- tion im Armeestab oder a nderer Amtsstellen erst ellten Rapporte sind im Original mit zwei Kopien dem Nachrichtendienst beim Polizeikom-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx V betreffend Kriminalpolizei und po litische Polizei in Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.151 mando Zürich und in einer Kopie de m Offiziersposten Winterthur zu überweisen. Der Nachrichtendienst des Polizei kommandos Zürich ist verpflich- tet, die von der Kantonspolizei Wint erthur erstellten Rapporte, welche die  politischen  Verhältnisse  in  Wi nterthur  betreffen,  in  Kopie  dem Polizeiinspektorat der Stad t Winterthur einzusenden. Nachträgliche  Erhebungen  in  Fä llen,  die  von  der  Stadtpolizei Winterthur bereits behandelt wurden , sind durch das Polizeiinspektorat der Stadt Winterthur zu veranlassen. II. Die Überwachung der politische n Versammlungen auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, die Überwachung der extremen Presse sowie die Ausübung einer eventuellen Vorzen sur ist Sache der Kantonspolizei. Die  Überwachung  von  Umzügen, Propagandaaktionen  und  der- gleichen der extremen politischen Parteien wird im gegenseitigen Ein- vernehmen durchgeführt. III. Die Leiter der beiden Organisationen setzen sich von allen wichti- geren politischen Ereignissen gegenseitig sofort in Kenntnis. IV. Requisitoriale  ausserkantonaler Amtsstellen  werden  durch  die Kantonspolizei erledigt. C. Gemeinsame Bestimmungen Kantonspolizei  und  Stadtpolizei  ha ben  sich  gegenseitig  dienstlich beizustehen  und  zu  unterstützen.  Beide  Korps  stellen  einander  ihre Registraturen  und  Akten  zur  Verfügung.  Sie  halten  sich  gegenseitig über  alle  Kenntnisse  u nd  Erfahrungen,  die  die öffentliche  Sicherheit betreffen, auf dem laufenden. In wichtigeren Fällen haben die beiden Leiter  des  kantonalen  Offizierspos tens  und  des  städtischen  Polizei- korps miteinander Fühlung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 37, 210 und GS IV, 116.