Beschluss über die Gebühren für die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            Nr. 426 Beschluss über die Gebühren für die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 4. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Absätze 5 und 6 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom
                            12. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr haben für Beratungsgespräche der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Gebühren zu entrichten. Die Beratungsgespräche wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in Einheiten zu einer Viertelstunde abgerechnet. Gespräche von weniger als einer Viertelstunde Dauer sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Kinder und Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, für Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sowie in wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren begründeten Fällen sind die Beratungsgespräche kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Höhe der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühren für ein Beratungsgespräch betragen pro Stunde (inkl. MwSt.): a. für Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr mit Wohnsitz im Kanton Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Franken, b. für Erwachsene ab vollendetem 25. Altersjahr mit ausserkantonalem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 426
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Ausfall eines Beratungsgespräches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer einem Beratungsgespräch unentschuldigt fernbleibt oder sich verspätet davon ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldet, hat die Gebühr für eine Beratungsstunde zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht spätestens 24 Stunden vor dem ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarten Termin erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 426
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2018 Erstfassung G 2018-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 426 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2018 Erlass Erstfassung G 2018-053