Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            1 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 22. April 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Subjektive Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  der  Verordnung  über  die Quellensteuer  für  ausländische Arbeitnehmer  (QVO  I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 unterliegen  ausländisc he  Staatsangehörige mit  steuerrechtlichem  Wohnsitz  ode r  Aufenthalt  im  Kanton,  welche die  Niederlassungsbewilligung  nich t  besitzen  und  eine  unselbststän dige Erwerbstätigkeit ausüben, der Quellensteuerpflicht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Quellensteuerpflicht  ausgenommen  sind  ausländische Arbeitnehmende mit steuerrecht lichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich unge trennter Ehe leben (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Abs. 2 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitnehmende  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufent halt in der Schweiz, die für kurze Dauer (z. B. mit Be willigung L), als Wochenaufenthalterin bzw. Wochen aufenthalter oder als Grenzgänge rin bzw. Grenzgänger im Kanton in unselbstständiger Stellung erwerbs tätig sind, unterliegen ohne Rücksich t auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellensteuerpflicht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 StG). Die Quellensteue rpflicht ist dabei auf das Einkommen begrenzt, welches im Zusammenhang mi t einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit steht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2 lit. a StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitnehmende ohne steuerrech tlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im in ternationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin bzw. einem  Arbeitgeber  mit  Sitz  oder  Be triebsstätte  im  Kanton  erhalten, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellen steuerpflicht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Voraussetzung  für  den  Quellens teuerabzug  auf  dem  Erwerbsein kommen  ist  eine  unselbstständige  Er werbstätigkeit  (Arbeitsvertrag, Verwaltungsratsmandat etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Handelt es sich um eine Nebenerwerbstätigkeit, so ist zu vermuten, dass es sich dabei um eine unselbs tständige Erwerbstätigkeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Quellensteuerpflic ht  beginnt  (auch  für Minderjährige)  stets mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit. B. Objektive Steuerpflicht I. Erwerbseinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Steuerbar  sind  alle  der  Arbeit nehmerin  bzw.  dem  Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusamm enhang mit dem Ar beitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschrieb enen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monats lohn, Stunden- bzw. Taglohn, Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordentschädigungen, Lohn für Über zeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien),  sämtliche  Lohnzu lagen  (Familienzul agen,  Essens-, Orts- und Teuerungszulagen etc.), Pr ovisionen, Gratif ikationen, Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - altersgeschenke,  Natu ralleistungen  (Kost und  Logis,  Wohnung,  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsauto etc.), Trinkgelder, geld werte Vorteile aus Mitarbeiterbetei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligungen,  Pauschalspesen  und Abgangsentschädigungen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Bonuszahlungen, Provisionen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beteiligungen  etc.,  di e  eine  Arbeitnehmerin oder  ein  Arbeitnehmer nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland erhält, sind in dem Umfang steuerbar, in dem die Leistungen für in der Schweiz erbrachte Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Leistungen  der  Arbe itgebenden  an  Prämien  für  Kranken-,  für Unfall-,  für  Alters-  und  Hinterla ssenenversicherung  (AHV)  und  für die berufliche Vorsorge etc., die diese anstelle der Arbeitnehmenden erbringen, sowie die Be zahlung der Quellensteuern (Nettolohnverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung) bilden Bestandteile des steuerbaren Bruttolohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Nicht der Quellensteuerpflicht un terliegen reglementarische Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  der  Arbeitgebenden  an  re in  patronal  finanzierte  Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einrichtungen  sowie  Beiträge  der Arbeitgebenden  an  Kollektivkran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kentaggeld- bzw. an Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Leistungen  der  Arbeitgeberin  bz w.  des  Arbeitgebers  für  den Arbeitsweg (Wegentschädigungen) so wie für die Mehrkosten der Ver pflegung  an  der  ständigen  Arbeit sstätte  sind  Bestandteil  des  steuer baren  Bruttolohnes.  Vorbehalten  bl eibt  die  verbilligte  Abgabe  von Lunch-Checks bis zu der von der AHV festgelegten Limite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für den Ersatz von  Reisespesen  und  von anderen  Berufs auslagen  sind  nur  insoweit nicht Bestandteil des steuerbaren Br uttolohnes, als ihnen echte geschäft liche Aufwendungen gegenüberstehen. Die Belege zu diesen effektiven Spesenzahlungen sind aufzubewahr en. Demgegenüber sind Pauschal spesen,  soweit  sich  diese  nicht auf  ein  genehmigte s  Spesenreglement abstützen, quellensteuerpflichtig. Vo rbehalten bleibt die Vergütung von besonderen Berufskosten von quelle nsteuerpflichtigen Arbeitnehmen den gemäss Expatriates-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Für die Bewertung von Naturalleist ungen gelten in der Regel die Pauschalansätze der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Steuerbar  sind  die  Bruttoeinkün fte  ohne  jeden  Abzug.  Dies  gilt insbesondere auch für Beiträge an die eidgenössische AHV/IV, ALV sowie für UVG- und BVG-Prämien. II. Ersatzeinkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Steuerbar  sind  alle  Ersatzeinkün fte,  die  mit  einer  gegenwärtigen, allenfalls  vorübergehend  einges chränkten  oder  unterbrochenen  un selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Abs. 2 StG).  Steuerbar  sind  somit  insbeso ndere  Taggelder  (IV,  UV,  ALV, KUVG etc.), Invaliditäts renten (IV, UV, berufliche Vorsorge etc.) und Ersatzleistungen haftp flichtiger Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind z. B.: – Leistungen der Arbeitge benden, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete  Arbeit  darstellen  (z. B.  Abgangsentschädigungen,  Kon kurrenzverbotsabfindungen etc.), – IV-Taggelder, IV-Renten und IV-Kapitalleistungen aus IV und be ruflicher Vorsorge sowie gleichges tellten anderen Vorsorgeformen, – Leistungen der Arbeit slosenversicherung, – UVG-Taggelder  und  UVG-Teilrent en  sowie  an  deren  Stelle  tre tende Kapitalleistungen, – Taggelder  der  Krankenkassen  so wie  Leistungen  haftpflichtiger Dritter für Er werbsausfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Keine  Ersatzeinkünfte  und  damit nicht  im  Quellensteuerverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren,  sondern  im  ordentlichen  Vera nlagungsverfahren  zu  besteuern, sind insbesondere: – Renten der AHV, – Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG, – Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG, – Alters- und Hinterlassenenlei stungen aus 2. und 3. Säule a, – ordentliche und ausserordentlich e Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, – Freizügigkeitsleistung en (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule a. C. Steuerberechnung I. Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die Quellensteuern auf den Er werbs- und Ersatzeinkünften wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den aufgrund folgender Monatstarife erhoben (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife fü r quellensteuerpflichtige Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ): Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene  und  verwitwete  Steu erpflichtige),  die  nicht  mit Kindern im gleichen Ha ushalt zusammenleben, Tarif B für  in  rechtlich  und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  lebende Ehegatten*, bei welchen nur ei n Ehegatte erwerbstätig ist, Tarif C für  in  rechtlich  und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind, und  zwar  auch  dann,  wenn  di ese  Erwerbseinkünfte  ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zend ordentlich veranlagt werden, Tarif D für  Personen  mit  Nebenerw erbseinkommen  und  für  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen mit Ersatzeinkünften, Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsverfahren besteuert werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a StG), Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene  und  verwitwete  St euerpflichtige),  die  mit  Kin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt zur Hauptsache bestreiten, * Gilt auch für Personen, die in eine r eingetragenen Pa rtnerschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom men vom 11. August 1971 zwis chen der Schweizerischen Eid genossenschaft  und  der  Bundesr epublik  Deutschland  zur Vermeidung  der  Doppelbesteue rung  auf  dem  Gebiete  der Steuern  vom  Einkommen  und  vom  Vermögen  (DBA-D)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden, Tarif M für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden, Tarif N für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden, Tarif O für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif D erfüllen würden, Tarif P für Grenzgängerinnen und Gren zgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden. II. Anwendung der Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Doppelverdienertarif C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Der Doppelver dienertarif (Tarif C) gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind. Eine Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten liegt vor, wenn dieser ei ne selbstständige oder unselbststän dige Haupt- oder Nebene rwerbstätigkeit ausübt oder Ersatzeinkünfte erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn das Erwerbsein- kommen  eines  Ehegatten  der  Quel lensteuer  unterliegt,  während  das Erwerbseinkommen des a nderen Ehegatten im ordentlichen Verfah ren besteuert bzw. im Ausland erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der Tarif C entfällt auf Begehren einer Arbeitnehmer in bzw. eines Arbeitnehmers  bei  einem  Unterbruch in  der  Erwerbstätigkeit  eines der Ehegatten von mindestens vier Monaten. Das zust ändige Gemeinde steueramt hat eine entsprechende ne ue Tarifeinstufung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Die  Vorschriften  zum  Tarif  C  gelt en  auch  für  unselbstständig  er werbstätige Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nebenerwerbstarif (Tarif D)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Der  Tarif  D  ist  anwendbar  für  Ne benerwerbstätigkeiten  und  für Ersatzeinkünfte, die von Versicherern zusätzli ch zum Erwerbseinkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men oder nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlt  werden  (vgl.  Merkblatt  des kantonalen  Steueramtes  über  die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünf ten für ausländische Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mer).  Der  Steuersatz  beträgt  10%  der  steuerbaren  Bruttoeinkünfte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Verordnung der Finanzdirekt ion über die Tarife für quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerpflichtige Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Als  Nebenerwerb  gelten  sämtlic he  Erwerbstätigkeiten,  welche eine  quellensteuerpflichtige  Arbe itnehmerin  bzw.  ein  quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtiger Arbeitnehmer neben der Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt die Tätigkeit, be i welcher das grösste Bruttomonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkommen erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Quellensteuertarif für Person en mit Einkünften, die über das vereinfachte Abrechnungsverfahre n besteuert werden (Tarif E)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Arbeitnehmende, deren Lohneinkün fte (kleinere Arbeitsentgelte) im Rahmen des vereinfachten Abre chnungsverfahrens besteuert wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, sind nach dem Tarif E quellensteuerpflichtig (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a StG). Dieser Quellensteuerpflicht  können  auch Arbeitnehmende  unterliegen,  die grundsätzlich  im  ordentlichen  Ve ranlagungsverfahren  besteuert  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Der Steuersatz beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtige  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).  Das  Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a StG sowie nach Art. 17 a–17 d QStV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Tarife für deutsche Gren zgängerinnen und Grenzgänger (Tarife L, M, N, O und P)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Die Tarife L, M, N, O und P für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelangen ohne Rücksich t auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung  für  Arbeitnehm ende,  die  in  Deutschland  ansässig  sind, ihren  Arbeitsort  im  Kanton  haben und  in  der  Regel  täglich  an  ihren deutschen  Wohnort  zurückkehren.  Fü r  die  Tarife  L,  M,  N,  O  und  P beträgt der Steuersatz je fix 4,5% der steuer baren Bruttoeinkünfte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Bedingung  für  die  Anwendung  de r  (reduzierten)  Grenzgänger tarife ist, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber pro Kalender jahr  eine  (von  dieser  bzw.  dies em  aufzubewahrende)  Ansässigkeits bescheinigung  der  deutschen  Fina nzbehörden  auf  dem  amtlichen Formular  (Gre-1  bzw.  Gre-2)  vorgelegt  wird.  Wird  diese  Bescheini gung  nicht  beigebracht,  sind  die ordentlichen  Quellensteuertarife (Tarife A, B, C, D, E und H) anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänge r, die während mehr als 60 Ta gen im Jahr aus beruflich bedingte n Gründen verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzuke hren, sind nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (Tarife A, B, C, D, E und H) zu besteuern. Diese beruflich bedingten Nichtrückkehrt age sind mittels o ffiziellen Formu lars (Gre-3) zu belege n, und das Formular is t dem kantonalen Steuer amt einzureichen. Das kantonale St eueramt erstellt in Anwendung des massgebenden  Tarifs eine  Neuberechnung  und  es werden  zu  wenig bzw. zu viel abgerechnete Quelle nsteuern nachgefordert bzw. zurück erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verfahren zur Tarifeinstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Der anwendbare Tarif wird vom zuständigen Gemeindesteueramt mitgeteilt  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  QVO  I).  Zuständig  für  die  Tarifeinstufung  ist  die Gemeinde, in welcher di e Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Au fenthalt  hat.  Bei  Arbeitnehmen den ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist in der Regel die Gemeinde zust ändig, in welcher die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versich erer Sitz oder Betriebsstätte hat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Die Tarifmitteilung er folgt grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Kinderabzüge (ausgenommen Tarifm itteilungen an die Arbeitslosen kassen), enthält jedoch den Hinweis, dass diese von den Arbeitgeben den gemäss den Familien zulagen, die nach de m Bundesgeset z über die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ausgerichtet werden, bz w. bei Doppelverdienenden gemäss Geburtsurkunden oder Ausbil dungsbestätigungen zu berück sichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Auf  Gesuch  von  quellensteuerpf lichtigen  Arbeitnehmenden,  die nach  den  Tarifen  A,  B,  C  und  H  que llensteuerpflichtig  sind  und  die Unterhaltsbeiträge  leis ten,  kann  das  zuständi ge  Gemeindesteueramt zur Milderung von Härtefällen be i der Anwendung der Tarife Kinder abzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge bewilligen. Die ses Gesuch ist spätestens bis Ende März des Folgejahres einzureichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  QVO  I).  Wurden  Unterhaltsbeiträge  bei  der  Anwendung  der Tarife berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von quellensteuerpflich tigen Arbeitnehm enden mit den Tarifen B, C und H vom kantonalen Steueramt von Amtes wegen neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Sind  bei  den  Tarifeinstufungen Unterhaltsleistungen  berücksich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt  worden,  so  hat  das  zuständi ge  Gemeindesteueramt  nach  spätes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Jahren zu überprüfen, ob die notwendige n Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ungeachtet dess en sind die quelle nsteuerpflichtigen Arbeitnehmenden sowie die Arbeit gebenden und die Versicherer ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet, die ihnen beka nnten Änderungen in den für die Tarifeinstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung massgebenden Verhältnissen umgehend dem kantonalen Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Für die Berechnung der Quellens teuer von Arbeitnehmenden mit Unterhaltsleistungen gegenüber me hr als fünf Personen können beim kantonalen Steueramt entsprechende Zusatztariftabellen bestellt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Dasselbe gilt für die Berück sichtigung entsprechender Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Für den Quellensteuerabzug mass gebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung bzw. allenf alls Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung . Änderungen des Zivilstandes, der Anzahl Kinderabzüge sowie di e Aufnahme oder Aufgabe der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbstätigkeit  des  anderen  Ehega tten  werden  erst  bei  der  Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besteuerung des folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Bei Heirat zweier quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmenden erfolgt die  Tarifänderung  ab  Beginn  des auf  die  Heirat  fo lgenden  Monats. Dies gilt entsprechend bei ei ngetragenen Partnerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fehlt  eine  Tarifeinstufung  de s  Gemeindesteueramtes  zum  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt  der  ersten  Lohnzahlung,  best immt  die  Arbeitgeberin  bzw.  der Arbeitgeber  oder  der  Versichere r  den  anwendbaren  Tarif  aufgrund der kontrollierten Angaben der Arbe itnehmerin bzw. des Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mers und die anwendbare Tarifstufe aufgrund der ausbezahlten Fami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Weist sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer über die per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer nachstehende Tarife an: – für  Ledige  sowie  für  Arbeitne hmende  mit  unbestimmtem  Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand den Tarif A0 mit Kirchensteuer, – für verheiratete Arbeitnehmende den Tarif C0 mi t Kirchensteuer. Es sind keine Kinderabzüge zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Beanstandungen zur mitgeteilten Tarifeinstufung oder zur gewähr ten Tarifstufe sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, den Versicherer oder die Arbeitnehmer in bzw. den Arbeitnehmer umge hend, spätestens aber bis Ende März des Folgejahres, dem zuständigen Gemeindesteueramt zur Über prüfung zu unterbreiten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Änderungen  in  der  Tarifeinstuf ung  sind  mittels neuer  Mitteilung durch  das  zuständige  Gemeindesteueramt  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  QVO  I)  oder  durch das kantonale Steueramt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 QVO I) zu eröffnen. III. Berechnung des Quellensteuerabzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erwerbseinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Für die Berechnung des Steuerabzu ges ist der monatliche Brutto lohn massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Zulagen  und  Nebenbezüge,  wie  A kkord-,  Überzeit-,  Ferien-  und Feiertagsentschädigungen,  Teuer ungszulagen,  Kranken-  und  Unfall gelder, Familienzulagen und Trinkgelder sind in dem Monat zu berück sichtigen, in welchem die Auszah lung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Gratifikationen, Treueprämien, 13 . Monatslohn, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und ä hnliche Leistungen sind für die Be rechnung des Quellenste uerabzuges im Zeitpunkt der effektiven Aus zahlung, Überweisung oder Verrechn ung mit dem Bruttolohn des ent sprechenden Monats zusammenzuzählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Wird  das  Arbeitsverhä ltnis  beendet,  sind  Zahlungen,  die  bereits mit der Beendigung fäll ig geworden sind, de m Arbeitnehmenden aber erst später geleistet werden, z. B. nachträglich ausbezahlte Ferienent schädigungen, mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusam menzuzählen, und es ist auf diesem Total der Quellensteuerabzug zu berechnen.  Demgegenüber  ist  bei Zahlungen,  die  erst  nach  Beendi gung des Arbeitsverhältni sses fällig werden, z. B. bei nachträglich fest gesetzten  Bonuszahlungen,  der  Qu ellensteuerabzug  wie  bei  einem (zusätzlichen) Monats lohn zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Bei Ein- und Austritt aus dem Arbe itsverhältnis im Verlauf eines Monats bzw. bei vom Monatslohn abweichenden Lohnpe rioden ist die Quellensteuer  anteilsmässig  vom  Bruttolohn  eines  vollen  Monats  zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Bei im Ausland wohnha ften Arbeitnehmenden, die (in der Regel aufgrund  einer  Kurzaufenthaltsb ewilligung)  pro Monat  jeweils  nur tageweise für eine Arbe itgeberin bzw. einen Ar beitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton arbeiten, is t ebenfalls in einem ersten Schritt der  satzbestimmende  Bruttomonats lohn  zu  ermitteln,  indem  die  pro Tag  erzielten  Bruttoeinkünfte  auf  ei nen  Monat  (jeweils  20  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tage) hochgerechnet werden. Der gest ützt auf diesen satzbestimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Bruttomonatslohn und den anwe ndbaren Tarif ermittelte Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz  ist  auf  der  monatlichen  Br uttolohnzahlung  zur  Anwendung  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Bei Ein- und Austritten im Verlau f eines Monats von Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menden, die im Stundenlohn angestellt sind, hat die Hochrechnung auf den  satzbestimmenden  Bruttomonats lohn  nach  dem  Verhältnis  der effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu 180 Arbeitsstunden pro Monat zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Werden die Lohnzahlungen wöchent lich ausgerichtet, hat vorab eine Satzkorrektur entweder mittels Hochrechnung auf 180 Stunden oder mittels Hochrechnung auf 21,667 T age zu erfolgen. Diese Satzkorrek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur  kann  nachträglich  rückgängig  gemacht  werden,  sofern  in  jeder Woche im entsprechenden Monat Lohnzahlungen vorgenommen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Unter  diesen  Umständen  bild et  die  Summe  der  wöchentlichen Lohnzahlungen innerhalb eines Mona ts den massgebenden steuerpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Bruttolohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ersatzeinkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Auf Ersatzeinkünften (Taggeldern et c.), welche die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ausbezahlt, wi rd der Quellensteuerabzug berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net, indem die Ersatz einkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men zusammengezählt werden und de r massgebende Tarif in Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  gebracht  wird.  Werden  die Ersatzeinkünfte  rückwirkend  für mehrere Monate ausbezahlt, so sind diese Ersatz einkünfte zusammen mit  der  Lohnzahlung  im  entsprec henden  Monat  quellensteuerpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig.  Der  Steuersatz  ergibt  sich  dabei  aus  der  Summe  der  auf  einen Monat umgerechneten Er satzeinkünfte und der Lohnzahlung im ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Auf Ersatzeinkünften (v or allem Arbeitslosentaggeldern), welche der Versicherer direkt der versiche rten Person ausrichtet, ist der Quel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lensteuerabzug gemäss dem für die Best euerung des Arbeitseinkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens massgebenden Quellensteuertarif vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Richtet dagegen der Versicherer Er satzeinkünfte aus, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdie nstes ermittelt werden, oder werden daneben noch Erwerbseinkünfte erzi elt, so sind diese Ersatzeinkünfte zum Tarif D zu besteuern (vgl. Rz. 25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Kapitalabfindungen für wiederke hrende Leistungen werden unter Berücksichtigung  der übrigen  Einkünfte  zu  de m  Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anst elle der einmalig en Leistung eine entsprechende monatliche Leis tung ausgerichtet würde (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 StG). IV. Anträge auf Neuveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Quellensteuerpflichtige  Arbeitne hmende  mit  steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ka nton können aus folgenden Gründen bis Ende März des Folgejahres be im kantonalen Steueramt eine Neu veranlagung ihrer Quelle nsteuer beantragen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 StG): – Berücksichtigung der effektiven Beiträge von in den Quellensteu ertarifen pauschal ei ngerechneten Abzügen, – Berücksichtigung  der  weiteren,  in den  Quellensteuertarifen  nicht eingerechneten Abzüge gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31, 32, 34 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Ist die Arbeitnehmerin bzw. de r Arbeitnehmer mit dem Überprü fungsentscheid des Geme indesteueramtes zur Tarifeinstufung nicht ein verstanden, so kann bis Ende März de s Folgejahres bzw. innert 30 Tagen nach  Zustellung  des  Überprüfung sentscheids  eine  Neuveranlagung beantragt werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Die  vorgenannten  Gründe  für  eine  Neuveranlagung  der  Quel lensteuer können auch quellensteuer pflichtige Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Au fenthalt in der Schweiz bis Ende März  des  Folgejahres  geltend  mach en.  Die  Abzüge  werden  bei  der Quellenbesteuerung  aber  nur  insoweit  gewährt,  als  diese  in  Anwen dung der internationalen Aussche idungsregeln überh aupt steuermin dernd zu berücksichtigen sind. Vom An sässigkeitsstaat allenfalls bereits gewährte Steuervergünstig ungen sind zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Das kantonale Steueramt stellt de n quellensteuerpflichtigen Arbeit nehmenden ein entsprechendes An tragsformular zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Allenfalls zu viel bzw. zu we nig erhobene Quelle nsteuern werden vom  kantonalen  Steueramt  zinslos  den  Arbeitnehmenden  zurück erstattet bzw. von diesen nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Wird ein Gesuch um Neuveranlagu ng der Quellensteuer nach der Frist bis Ende März des Folgejahre s eingereicht, so ist der Anspruch auf  Neuveranlagung  ver wirkt.  Allfällige  Gr ünde  zur  Wiederherstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung einer Frist sind zu beachten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 StV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). D. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Erhält eine quellensteuerpflichti ge Person die Ni ederlassungsbewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung  oder  heiratet  sie  eine  Pers on,  die  das  Schweizer  Bürgerrecht oder die Niederlassungsb ewilligung besitzt, so wird sie ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren eingeschätzt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 QVO I). Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist sowie  wenn  in  einer  bereits  besteh enden  Ehe  der  eine Ehegatte  die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. Die ausländische Arbeitnehmerin bzw. der ausländische Arbeitnehmer ist unter  diesen  Umstände n  verpflichtet,  eine Steuererklärung  gemäss den  Bestimmungen  des  ordentlich en  Veranlagungsverfahrens  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen. Diese Vorschrift gilt auch für quellensteuerpflichtige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmende, die in eingetra gener Partnerschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Bei  tatsächlicher  oder  rechtlic her  Trennung  oder Scheidung  von einem Ehegatten, der da s Schweizer Bürgerrech t oder die Niederlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsbewilligung besitz t, unterliegen ausländi sche Arbeitnehmende, welche  die  Niederlassungsbewillig ung  nicht  besitzen,  ab  Beginn  des folgenden Monats dem Steu erabzug an der Quelle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  StG).  Diese Vorschrift gilt auch für quellensteu erpflichtige Arbe itnehmende, die in eingetragener Partnerschaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Erhält eine Arbeitnehmerin bz w. ein Arbeitnehmer die Lohnzah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen von einer Arbeitgeberin bz w. von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland und werden diese Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, erfolgt die Besteuerung im orde ntlichen Verfahren, sofern gemäss den Bestimmungen in den mass gebenden Doppelbesteuerungsabkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  das  Besteuerungsrecht  nicht  au sschliesslich  dem  anderen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsstaat zusteht (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 QVO I). Die steuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. der steuerpflichtige Arbeitnehm er hat in diesen Fällen die Zustel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung einer Steuererkl ärung zu verlangen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 Abs. 1 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Verfügen  quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende  über  weiteres steuerbares  Einkommen,  insbesondere aus  selbstständiger  Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit, aus bewegl ichem oder unbewegliche m Vermögen, aus Ali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menten für sich oder für unter ihrer elterlichen Sorge stehende Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien oder lotterieähnlichen Ve ranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Stiftungen, Rent en, Pensionen oder erhält sie Kapi talleistungen aus Vorsorge, so wird für diese Einkünfte nach den allge meinen Bestimmungen des Steuergeset zes eine ergänzende ordentliche Veranlagung vorgenommen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 StG). Gleiches gilt für quel lensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit steuerbarem Vermögen. Die weiteren Details sind der Weisung der Finanzdirektion über die ergän zende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern zu entneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brut toeinkünfte einer quellenste uerpflichtigen Arbeit nehmerin bzw. eines quellensteuerpflichtigen  Arbeitnehmers  (ausgenommen  Grenzgän gerinnen bzw. Grenzgänger, Kurz- und Wochenaufenthalterinnen bzw.aufenthalter) in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120 000, so wird, wenn steuerrechtlicher  Wohnsitz  oder  Aufe nthalt  im  Kanton  besteht,  für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende de r Quellensteuer pflicht  eine  nachträgli che  ordentliche  Veranl agung  für  das  gesamte Einkommen und Vermögen vorgenommen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Abs. 2 StG). Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren die Limite von Fr. 120 000 vorüber gehend  oder  dauernd  wied er  unterschritten  wird .  Die  Quellensteuer wird  dabei  an  die  ordentlich  vera nlagten  Steuern  angerechnet.  Die weiteren  Details  können der  Weisung  der  Finanzdirektion  über  die nachträgliche  ordentliche  Veranlag ung  von  quellens teuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern entnommen werden. E. Steuerrückerstattung und Steuernachforderung I. Im innerkantonalen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rückerstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Liegt ein Fehler bei der Tarifeinstufung vor oder ist den Arbeit gebenden  bzw.  den  Versicherern  be i der Ermittlung des steuerbaren Bruttomonatslohnes oder bei der Tarifanwendung ein Fehler unter laufen und wurde deswegen ein zu hoher Quellensteuerabzug vorge nommen und an das kantonale Steuer amt überwiesen, wird die zu viel bezogene Quellensteuer zurückerstattet (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 Abs. 2 StG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 QVO I). Die Arbeitgebenden bzw. die Versicher er sowie die quellensteuerpflich tigen  Arbeitnehmenden  können  be im  kantonalen  Steueramt  Rück erstattungsansprüche innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender jahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfo lgt ist, geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer Für Rückerstattungsanspr üche, welche über die Frist von fünf Jahren hinausgehen, bleiben die Vorschri ften zum Revisionsverfahren vorbe- halten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 ff. StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Die Arbeitgeberin bzw. der Arbe itgeber oder der Versicherer hat die  zu  viel  abgezogenen  Quellenste uern  der  quellens teuerpflichtigen Arbeitnehmerin bzw. dem quellensteuerpflich tigen Arbeitnehmer zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Erscheint eine Rückerstattung an die quellensteuerpflichtige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerin bzw. den quel lensteuerpflichtigen Ar beitnehmer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgebe r oder den Versicherer als schwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rig (z. B. bei Arbeitgebe rwechsel), kann sie durch das kantonale Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Unterliegt die Arbeitnehmerin bz w. der Arbeitne hmer der ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Veranlagung, kann das kanton ale Steueramt den zurückzuerstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Betrag zwecks Anrechnung an die ordentliche Steuer (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 StG) an das Gemeinde steueramt überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nachforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer den  Quellensteuerabzug  nicht  ode r  ungenügend  (falsche  Ermittlung des Bruttolohnes, falsche Tarifanw endung, falsche Tarifeinstufung) vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen, wird die zu wenig bezoge ne Quellensteuer nachgefordert. Das  kantonale  Steueramt  kann  Nach forderungen  innert  fünf  Jahren nach Ablauf des Kalende rjahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfolgt ist, geltend machen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 Abs. 1 StG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 QVO I). Für Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderungsansprüche, welche über die Frist von fünf Jahren hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen, bleiben die Vorschriften zu m Nachsteuerverfahren vorbehalten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 ff. StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Die  zu  wenig  bezogenen  Quellens teuern  werden  bei  der  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geberin bzw. beim Arbe itgeber oder beim Versicherer nachgefordert. Der Direktbezug bei der quellensteuerpflichtigen Person bleibt vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 II. Im interkantonalen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Im  interkantonalen  Verhältnis werden  den  quell ensteuerpflichti gen Personen zu viel bezogene Qu ellensteuern vom kantonalen Steuer amt  zinslos  zurückerstattet;  zu  we nig  bezogene  Steuern  werden  von ihm zinslos nachgefordert (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 StG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Auf  einen  Nachbezug  kann  verzicht et  werden,  sofern  der  Betrag die Limite von Fr. 200 pr o Jahr nicht erreicht. F. Pflichten I. Pflichten der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Als Schuldnerin bzw. Schuldner de r steuerbaren Leistung gilt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber oder ein Versi cherer mit Sitz oder Betriebsstätte  im  Kanton.  Auss erkantonale  Betriebsstätten  unter liegen dem Recht ihres (Betriebsstä tte-)Kantons.  Arbeitgebende  mit ausserkantonalem Sitz oder Betriebs stätte, die quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende  mit  steuerrechtl ichem  Wohnsitz  im  Kanton  Zürich beschäftigen,  können  deren  Quellens teuern freiwillig über das Quel lensteuerverfahren des Ka ntons Zürich abrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Arbeitgebende sind diejenigen, denen die Arbeit nehmenden ihre Arbeitsleistungen schulden, unter deren Leitung sie tätig werden und deren Weisungen sie zu befolgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Die Arbeitgebenden sind verpflic htet, die Anstellung von quellen steuerpflichtigen Arbeitne hmenden innert acht Tagen seit Stellenantritt dem kantonalen Steueramt zu melden (Art. 3 a QStV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ). Das kantonale Steueramt stellt den Arbeitgebende n das erforderliche Meldeformular zur Verfügung. Übermittelt die Ar beitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Versicherer die Quellens teuerabrechnungen elektronisch, so kann die Meldung über Neuanstellung en mittels monatlicher Abrech nung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Der Quellensteuerabzug hat für sä mtliche quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden zum Zeitpunkt de r Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Der  Steuerabzug  ist  ungeachtet allfälliger  Lo hnpfändungen  oder Einsprachen etc. vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Über die in Abzug gebrachten Qu ellensteuern is t eine Abrechnung zu  erstellen.  Die  Que llensteuerabrechnungen  si nd  elektronisch  über das elektronische Lohnm eldeverfahren Quellens teuer (ELM Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer) oder über das Webportal (eQu est) vorzunehmen. In Papierform erstellte Abrechnungen müssen au f dem offiziellen Formular einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht werden. Wollen Arbeitgebende eigene, in Papierform erstellte Abrechnungsformulare verwenden, so müssen diese bezüglich Struktur und Dateninhalt dem offiziellen Form ular entsprechen. Sie sind dem kantonalen Steueramt vorgängig zu r Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Für die Erfassung und Aufbewahr ung der elektroni sch übermittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Quellensteuerdaten  durch  das kantonale  Steueramt  gilt  die  Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung  der  Finanzdirekt ion  über  die  el ektronische  Erfassung  und  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Versicherer, die Ersatzeinkünfte an quellensteuerpflichtige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmende  entrichten,  sind  verpf lichtet,  über  diese  Empfängerinnen bzw.  Empfänger  von  Er satzeinkünften  eine  se parate  Abrechnung  zu erstellen. Für die Vornahme der Quellensteuerabr echnung gilt Rand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziffer 78 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Das kantonale Steueramt verfügt den Zeitraum, übe r den die Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden bzw. Versicherer abzure chnen haben (Abrechnungsperiode). Fehlt eine solche Verfügung, sind die Abrechnungen monatlich oder, wenn  während  des  ganzen  Jahres weniger  als  zehn  Arbeitnehmende dem Quellensteuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich zu erstellen (monatliche bzw. vierteljährliche Ab rechnungsperiode). Die vierteljähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Abrechnungsperioden enden je weils per 31. März, per 30. Juni, per 30. September und per 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Das  kantonale  Steueramt  kann  in Einzelfällen  kürzere  sowie  für Arbeitgebende bzw. Versicherer, die nur über gering e Steuerbetreff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse  abzurechnen  haben, auf  Gesuch  hin  längere,  höchstens  jedoch jährliche Abrechnungsperioden verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Die Verfügung des ka ntonalen Steueramtes über die ma ssgebende Abrechnungsperiode  gilt  bis  zum Zeitpunkt  einer  neuerlichen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung, auch wenn sich die Anzahl der quellensteuerpflichtigen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden zwischenzeit lich verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 Das kantonale Steueramt kann de n Arbeitgebenden bzw. Versiche rern auf Gesuch hin die Bewillig ung erteilen, unter Aufschub der Ab rechnung  auf  das  Ende des  Kalenderjahres  mona tliche  oder  viertel jährliche  Akontozahlungen  zu  leis ten.  Die  Akontozahlungen  haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95% der effektiv geschuldeten Qu ellensteuern zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Korrekturen  eines  bereits  abge rechneten  Quelle nsteuerabzuges sind durch die Arbeitgebenden bzw. Versicherer vorzunehmen und mit entsprechenden Hinweisen auf der nächsten Abrechnung zu verrech nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrech nungsperiode dem kantonalen Steu eramt einzureichen (Abrechnungs frist,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  lit. d  QVO  I).  Für  verspätet  ab gerechnete  Quellensteuern werden Ausgleichszi nsen belastet (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs. 1 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Die aufgrund der Abrechnung gesc huldeten Quellensteuern wer den mit dem Ablauf der Abrechnungs frist fällig und sind innert 30 Ta gen  mittels  Rechnung  (ESR)  zu bezahlen  (Zahlungsfrist,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Sind Arbeitgebende bzw. Versic herer mit der Bezahlung der Quel lensteuer in Verzug, werden diese vom kantonalen Steueramt gemahnt. Zusammen mit der Mahnung ergeht eine Verf ügung über die geschul deten  Quellensteuern. Diese  Verfügung  entspricht  einem  Entscheid im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Liefern Arbeitgebende bzw. Vers icherer die Quellensteuern nach Ablauf  der  Abrechnungs-  und  ordent lichen  Zahlungsfrist  (45  Tage nach Ablauf der verfügten Abrec hnungsperiode) ab, ist bis zum Erhalt der Quellensteuern ein Verz ugszins zu entrichten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs. 2 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Sind Arbeitgebende bzw. Versicher er mit der Ablieferung der Quel lensteuern über mehrer e Abrechnungsperioden im Verzug, berechnen sich die Verzugszinse aufgrund der durchschnittlich pro Abrechnungs periode geschuldeten Quellensteuerbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Arbeitgebende  bzw.  Versicherer haften  ohne  Rücksicht  auf  das Verschulden für die Entric htung der Quellensteuer (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Abs. 3 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Arbeitgebende bzw. Versichere r haben den Arbeitnehmenden un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgefordert  die  für  diese  bestimmt en  Unterlagen  (vor  allem  Kopie der Tarifeinstufung) abzugeben sowi e per Ende Jahr oder Austritt eine Bescheinigung über die Höhe des Qu ellensteuerabzuges in Form eines Lohnausweises auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Die Arbeitgebenden bzw. Versic herer haben de n Arbeitnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den auf deren Verlange n bei jedem Quellenste uerabzug die notwendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Grundlagen  zu  liefern,  damit  diese  die  Richtigkeit  des  Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerabzuges überprüfen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Die  Arbeitgebenden  bzw.  Versic herer  melden dem  kantonalen Steueramt umgehend die Übernahme bz w. Aufgabe eines Betriebes, die Verlegung des Geschäftssitzes, Än derungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlungen, Pä chter-/Inhaberwechsel sowie Betriebsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Die Arbeitgebenden bzw. Versichere r sind verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuer ung notwendigen Unterlagen wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend zehn Jahren aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle dem kantonalen Steueramt vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Auf  Gesuch  hin  entbindet  das kantonale  Steueramt  die  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden bzw. Versiche rer von der Pflicht zum Quellensteuerabzug, wenn  eine  Arbeitnehmerin  bzw. ein  Arbeitnehmer  mit  steuerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton den Lohn aus dem Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - land  erhält  und  dieser  nicht  der  sc hweizerischen  Arbeitgeberin  bzw. dem schweizerischen Arbeitge ber zurückbelastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Arbeitgebende bzw. Versicherer, die amtlichen Anordnungen ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich oder fahrlässig zuwiderha ndeln, können mit ei ner Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234 StG). Diese Sanktion  ist  den  Arbeit gebenden  bzw.  Versiche rern  vorgängig  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - drohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 Arbeitgebende  bzw.  Versicherer, die  vorsätzlic h  oder  fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit  Busse  wegen  vollendeter  Steu erhinterziehung  bestraft  werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235 StG). Auch der Versuch zu ei ner Steuerhinterziehung ist straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Arbeitgebende bzw. Versicherer, die  abgezogene  Quellensteuern zum eigenen oder eines Dritten Nutz en verwenden, können sich wegen Veruntreuung von Quellenste uern strafbar machen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 II. Pflichten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Die Gemeindesteuerämter nehmen die in ihren Gemeinden quel lensteuerpflichtigen Arbeitnehmende n in ein besonderes Register auf und melden ihren Steueranspruch de n jeweiligen Ar beitgebenden bzw. Versicherern (Formular Q 312 mit einer Kopie für die quellensteuer pflichtige  Person  und  da s  kantonale  Steueramt) innert  eines  Monats nach Kenntnisnahme der Quellenste uerpflicht. Auf dem gleichen For mular  teilen  sie  den  Arbeitgebende n  bzw.  den  Versicherern  die  per sönlichen  Verhältnisse der  quellensteuerpfli chtigen  Person  für  eine richtige Tarifeinstufung mit. Hande lt es sich um ausserkantonale Ar beitgebende bzw. Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausserkantonalen Steueramt de r Arbeitgeberin bzw. des Arbeit gebers oder des Versicherers zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Wenn eine quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein quel lensteuerpflichtiger Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  in  eine  andere  zürcheri sche  Gemeinde  verl egt,  bleibt  die Steuerpflicht für den Rest des laufe nden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 In das Quellensteuerreg ister sind aufzunehmen: – unabhängig vom Arbeitsort alle ausländischen Staatsangehörigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde, die eine unselbstständige Erwerb stätigkeit ausüben und die Nieder lassungsbewilligung nicht besitzen bzw. nicht mit einer Person ver heiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schwei zer Bürgerrecht hat, – alle  Personen  (unabhä ngig  von  ihrer  Staatsangehörigkeit)  ohne steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Au fenthalt  in  der  Schweiz,  die vorübergehend  oder  als  Grenzgän gerin  bzw.  Grenzgänger  eine unselbstständige Er werbstätigkeit im Kanton ausüben, – alle  Personen  (unabhä ngig  von  ihrer  Staatsangehörigkeit)  ohne steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Au fenthalt  in  der  Schweiz,  die Wochenaufenthalt  im  Kanton  ha ben  und  in  der  Schweiz  einer unselbstständigen Erwerb stätigkeit nachgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 Die zu registrierende n quellensteuerpflichti gen Arbeitnehmenden sind mit Familienname, Vorname (all enfalls mit Familienname und Vor name  beider  Ehegatten),  Beruf, AHVN13  oder  AHVN11,  ZEMIS- Nummer, Tarifeinstufung, Zivilstand , Konfession, eigener Adresse sowie mit der Adresse der Arbeitgeberin bz w. des Arbeitgebers zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Die Konfession ist gemäss dem Kr eisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpfle gen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpfl icht einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 Das  Register  wird  in  Form  von  Blättern  (Formular  Q  300)  oder mittels Datenträge r geführt. Die Verwendu ng eigener Formulare so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie  von  EDV-Lösungen  bedarf der  Genehmigung  des  kantonalen Steueramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Die  Gemeindesteuerämter  melden  umgehend  alle  ausländischen Staatsangehörigen, welchen die Nieder lassungsbewilligung erteilt wird, oder welche die Ehe mit einer Pers on, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungs bewilligung besitzt, eingehen, dem kantonalen Steueramt und den jeweili gen Arbeitgebenden bzw. den Versicherern und machen sie auf die Veranlagung dieser steuerpflichtigen Personen im ordentlichen Verfahren aufmerks am. Handelt es sich um eine aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serkantonale Arbeitgeberin bzw. einen ausserkantona len Arbeitgeber oder Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonalen Steueramt der Arbeitgeber in bzw. des Arbeitgebers oder des Versicherers zuzustellen. De mentsprechend ist bei Personen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugehen, die in eingetrage ner Partners chaft leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Die Gemeindesteuerämter überprü fen Begehren von Arbeitgeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  bzw.  Versicherern  und  von  que llensteuerpflichtigen  Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menden, welche Fragen zur Tarife instufung sowie zur Gewährung von Tarifstufen für Unterhaltsabzüge betreffen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Die Tarifmitteilungen sind den Ar beitgebenden bzw. den Versiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rern mit einer Kopie für die quell ensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. für den quellensteuerpflichtig en Arbeitnehmer zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Die Gemeindesteuerämter stellen quellensteuerpflichtigen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden, die gemäss ihren Informationen der nachträglichen ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Veranlagung unterliegen, je des Jahr die Steuererklärungsformu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lare zu. Zieht eine solc he Arbeitnehmerin bzw. ein solcher Arbeitnehmer in eine andere Gemei nde, informieren sie di e neue Wohnsitzgemeinde über diese Pflicht zum Versand der Steuererklär ungsformulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Die  Gemeindesteuerämter  erteile n  den  quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden  sowie  den  Arbeit gebenden  bzw.  Versicherern  die für die korrekte Quellenbesteu erung notwendigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Weisung zur Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 III. Pflichten des kant onalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 Die Quellensteuern we rden durch das kantonale Steueramt veran lagt  und  bezogen.  Zuständig  ist  di e  Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 Soweit keine speziellen Regeln zum Quellensteuerrecht greifen, gel ten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 StG die allgemeinen Ve rfahrensvorschriften (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  StG).  Das  kantonale  Steueramt erteilt  den  quel lensteuerpflich tigen Arbeitnehmenden sowie den Arbeitgebende n bzw. Versicherern die für die korrekte Quellenbesteu erung notwendigen Auskünfte, beur teilt  insbesondere  An träge  um  Neuveranla gungen  und  Rückerstat tungsansprüche und verfügt Nachfo rderungen. Gegen Entscheide über die  Quellensteuer  kann  beim  kantona len  Steueramt  innert  30  Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 StG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Die  Vorschriften  im  Steuergesetz  zum  Steuerbezug  gelten  sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 Für  den  Steuererlass  der  Quelle nsteuer  ist  das  kantonale  Steuer amt  zuständig.  Die  entsprechende n  Bestimmungen  im  Steuergesetz finden sinngemäss Anwendung (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 ff. StG). G. Aufteilung des Steuerertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 Das kantonale Steueramt erteilt den politischen Gemeinden zuhan den der berechtigten einzelnen Geme inden vierteljährl iche Gutschrif ten im Umfang der provis orischen Anteile am jeweiligen Steuerertrag, der sich aufgrund der eingereichte n Abrechnungen ergibt. Die defini tive Abrechnung über das Steuerjahr erfolgt im 2. oder 3. Quartal des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 Das  kantonale  Steueramt  erstellt jährlich  eine  Abrechnung  für Bund, Kanton und Gemeinden (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ff. QVO I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.422 Weisung zur Quellensteuer H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Diese Weisung tri tt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung vom 27. Juni 2013 (ZStB Nr. 28/052). Sie ist in der Gesetzessamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 337 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 631.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 631.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 631.421 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 642.118.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 836.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 0.672.913.62 .