Anweisung der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.71 Anweisung der Finanzdirektion und de r Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt (vom 17. Dezember 1951)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Steuereinschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bei   einer   Handänd erung   oder   einem   ih r   gleichgestellten Rechtsgeschäft nimmt das Grundbucha mt bei der Anmeldung zur Ein- tragung im Grundbuch eine vorläufi ge Einschätzung vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die Mitteilung an den Steuerpfli chtigen erfolgt durch die Kosten- rechnung des Grundbuchamtes, die Mi tteilung an die Gemeinde durch die Handänderungsanzeige an das Gemeindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ist eine Handänderung von de r Handänderungss teuer befreit, so ist in die Kostenrechnung und di e Handänderungsanzeige ein ent- sprechender Hinweis aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erhebt  der  Steuerpflichtige Einsprache  gegen  den  Entscheid des Grundbuchamtes oder zeigt die Geme inde dem Steuerpflichtigen die Aufnahme des Einschätzungsverfa hrens durch die Gemeindebehörde an, so nimmt diese Behörde eine eigene Einschätzung vor. B. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die  Steuer  ist,  auch  wenn  Ei nsprache  erhoben  wird,  bei  der Anmeldung  der  Handänderung  zu r  Eintragung  im  Grundbuch  zu bezahlen.  Erweist  sich die  Einsprache  als  be gründet,  so  zahlt  das Gemeindesteueramt die zuviel bezahl te Steuer mit Zins seit Zahlung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Das Grundbuchamt trägt die bezo genen Steuern in ein für jede Gemeinde  gesondert  ange legtes  Bezugsregister ein,  überweist  sie periodisch  oder,  wenn  die  bezogene n  Steuern  weniger  als  Fr. 1000 betragen,  am  Ende  des  Jahres  de r  Gemeinde  und  rechnet  mit  dem Gemeindesteueramt entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.71 Anweisung über die Erhebung der Handänderungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die  dem  Grundbuchamt  zusteh ende  Bezugsgebühr  von  3% wird entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres berechne t und bezogen. Ist eine Handände- rungssteuer  im  Einsprache-  oder  Re kursverfahren  herabgesetzt  oder aufgehoben worden, so kann das Gemeindesteueramt verlangen, dass die  Bezugsgebühr  aufgrund  der  rech tskräftigen  Steuereinschätzung neu berechnet und der zu viel bezogene Betrag zurückerstattet werde. C. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  vorstehende  Anweisung  tr itt  mit  1. Januar  1952  in  Kraft. Auf diesen Zeitpunkt tritt die frühe re Anweisung über das Verfahren beim Bezug der Handä nderungssteuer durch das Grundbuchamt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Oktober 1941 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die Anweisung ist im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 38, 815 und GS IV, 440.