Studien- und Prüfungsreglement für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg
                            Studien- und Prüfungsreglement für die Grundausbildung  an der Pädagogischen Hochschule Freiburg  vom 28.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der   Hochschulen   und   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbe  -  reich;  gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule  Freiburg;  gestützt auf  das Reglement der Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen  für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Pädagogi  -  sche Hochschule Freiburg (PHFG) enthält dieses Reglement die Bestimmun  -  gen zur Grundausbildung künftiger Lehrpersonen auf der Primarstufe an der  Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Studienziele (Art. 26 Abs. 1 PHFG)
                            1  Die Ausbildung führt zur Lehrbefähigung in allen Fachbereichen für sämtli  -  che Klassen der Primarstufe (1H–8H).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden die erforderlichen Kompeten  -  zen für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der Pri  -  marstufe zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbildung basiert auf beruflichen Kompetenzen, die vom Direktions  -  rat der HEP-PH FR festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Studienziele
                            1  Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   Bildungs-   und   Erziehungsauftrag   ganzheitlich   und   entsprechend  den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler um  -  zusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Entwicklungsstand   und   das   Lernverhalten   der   Schülerinnen   und  Schüler zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sozialisation der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behör  -  den zusammenzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei   der   Entwicklung   und   Realisierung   von   pädagogischen   Projekten  mitzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ihre Arbeit zu evaluieren und ihre eigene Weiter- und Fortbildung zu  planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studienjahr
                            1  Das Studienjahr umfasst zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer der Ausbildung (Art. 11 Abs. 3 PHFG)
                            1  Die Ausbildungsdauer beträgt grundsätzlich sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes   Ausbildungsjahr   kann   auf   zwei   Jahre   verteilt   werden,   aber   die   ge  -  samte Ausbildung darf nicht länger als 12 Semester dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Ausbildung die Höchstdauer von 12 Semestern überschreitet, hat  dies ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf schriftliches Gesuch einer Studentin oder eines Studenten, die oder der  wichtige Gründe geltend macht, kann der Direktionsrat eine Ausnahme von  der maximalen Studiendauer gewähren, insbesondere im Falle einer Teilzeit  -  ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Endgültiges Nichtbestehen
                            1  Ein endgültiges Nichtbestehen führt zur Exmatrikulation von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studienplan
                            1  Der Studienplan wird von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter  der Grundausbildung erarbeitet und dem Direktionsrat zur Genehmigung un  -  terbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studienplan:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt für jeden Ausbildungsbereich die Pflichtveranstaltungen, die Wahl  -  pflichtveranstaltungen und die Wahlveranstaltungen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestimmt den Inhalt dieser Lehrveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt die Anzahl ECTS-Kreditpunkte («European Credit Transfer Sys  -  tem») pro Ausbildungsbereich und Lehrveranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  regelt die  Ausbildungsinhalte, die in der  Partnersprache  besucht  wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  benennt die Leistungsnachweise für jede Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterrichtssprache
                            1  Die   Ausbildung   wird   in   den   beiden   offiziellen   Sprachen   des   Kantons  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird auch eine zweisprachige Ausbildung angeboten, die mit dem Prädi  -  kat «zweisprachig» abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auch die Studierenden der einsprachigen Ausbildung absolvieren einen Teil  ihrer Ausbildung in der Partnersprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsrat definiert die Bedingungen der zweisprachigen Ausbildung  und der Ausbildung in der Partnersprache im Rahmen des Studienplans der  Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausbildungsformen
                            1  Die Ausbildung wird in folgender Form angeboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kurse, einschliesslich Ateliertage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berufspraktische Ausbildung, einschliesslich integrativer Lehrveranstal  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Spezialwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Ausbildungszeit   gelten   auch   Arbeitsphasen,   in   denen   alleine   oder   in  Gruppen gearbeitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Ausbildungszeit wird jede Studentin und jeder Student von ei  -  ner Mentorin oder einem Mentor begleitet. Der Direktionsrat erlässt die ent  -  sprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Studienumfang
                            1  Die Ausbildung ist nach dem europäischen Kreditpunktesystem ECTS (Eu  -  ropean Credit Transfer System) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   ECTS-Kreditpunkt   entspricht   einem   Arbeitsaufwand   von   25   bis   30  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   gesamte   Ausbildung   umfasst   180   ECTS-Kreditpunkte,   aufgeteilt   in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  ECTS-Kreditpunkte pro Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen, namentlich bei der zweisprachigen Ausbildung, kön  -  nen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildungsbereiche
                            1  Die Ausbildung deckt sieben Bereiche ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Studienbereich 1: Erziehungs- und Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Studienbereich   2:   Forschung   sowie   Informations-   und   Kommunikati  -  onstechnologien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Studienbereich 3: Fachdidaktiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Studienbereich 4: Besonderheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Studienbereich 5: Berufspraktische Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Studienbereich 6: Vertiefungen (1 H‒4 H oder 5 H‒8 H );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Studienbereich 7: Fakultative Fachbereichskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungsbereiche sind in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveran  -  staltungen und Wahlveranstaltungen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bachelorarbeit
                            1  Die Ausbildung beinhaltet das Verfassen einer Bachelorarbeit. Dazu gehö  -  ren die schriftliche Arbeit und die mündliche Präsentation. Sie kann alleine  oder zu zweit erarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Bachelorarbeit zeigen die Studierenden, dass sie eine berufsfeldbe  -  zogene Frage- oder Problemstellung selbstständig, systematisch und kritisch  vertiefen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Praktische Ausbildung (Art. 15 Abs. 3 PHFG)
                            1  Die Anzahl ECTS-Kreditpunkte für die berufspraktische  Ausbildung wird  im Studienplan festgelegt und liegt zwischen 36 und 54 ECTS-Kreditpunk  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur praktischen Ausbildung gehören die eigentlichen Praktika, die entspre  -  chende  Vor-   und  Nachbereitungszeit,   die  integrativen   Lehrveranstaltungen,  Ateliertage und gewisse Spezialwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der Praktika kann variieren, von einem Tag bis zu mehreren auf  -  einanderfolgenden Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die praktische Ausbildung beinhaltet mindestens ein Praktikum in der Part  -  nersprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während  des Praktikums werden  die Studierenden  von einer Praktikums  -  lehrperson begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertiefung
                            1  Das erste Ausbildungsjahr besteht aus einem gemeinsamen Grundstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem zweiten Ausbildungsjahr wählen die Studierenden eine im Studien  -  plan angebotene Vertiefung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Wechsel   der   Vertiefung   während   der   Ausbildung   ist   möglich.   Der  Wechsel kann jedoch eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wechsel der Sprachabteilung
                            1  Ein Wechsel der Sprachabteilung im Verlauf  der Ausbildung ist ab Ende  des ersten Studienjahres möglich. Der Wechsel kann jedoch eine Verlänge  -  rung des Studiums zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anforderungen   der   jeweiligen   Sprachabteilung   müssen   erfüllt   sein.  Vorbehalten bleibt die hochschulinterne Mobilität innerhalb der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwesenheit und aktive Teilnahme
                            1  Von den Studierenden wird die Anwesenheit und aktive Teilnahme an allen  Lehrveranstaltungen erwartet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Anwesenheit und aktiven Teilnahme sowie eine allfällige  Kompensation obliegt der zuständigen Lehrperson der jeweiligen Lehrveran  -  staltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zertifizierende Beurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Formen
                            1  Während des Studiums erfolgen  die zertifizierenden Beurteilungen in fol  -  gender Form:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  komplexe Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  interne Leistungsnachweise im Rahmen von Lehrveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Validierung der Praktika;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Überprüfungen der Grundkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zertifizierung am Ende der Ausbildung besteht aus fünf Abschlussbeur  -  teilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Komplexe Aufgabe Erziehungs- und Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Komplexe Aufgabe Didaktik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Praktische Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bachelorarbeit (Art. 12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abschlusspraktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organisation
                            1  Die   Organisation   jeder   zertifizierenden   Beurteilung   ist   Sache   der   verant  -  wortlichen Lehrperson. Sie wird der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs  -  leiter der Grundausbildung zur Stellungnahme und dem Direktionsrat zur Ge  -  nehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kenntnisse und Kompetenzen der Studierenden werden in der Regel in  der Unterrichtssprache geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierenden der HEP-PH FR werden über die Organisation der zertifi  -  zierenden Beurteilungen in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Termine der zertifizierenden Beurteilungen werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einschreibung, Absenzen und Gebühren
                            1  Die Einschreibung für die zertifizierenden Beurteilungen ist obligatorisch;  ausgenommen davon sind interne Leistungsnachweise im Rahmen von Lehr  -  veranstaltungen sowie von Praktika (Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibung für die abschliessende Prüfungssession ist nur zulässig,  wenn   die   Studentin   oder   der   Student   alle   im   Studienplan   vorgesehenen  ECTS-Kreditpunkte der ersten fünf Semester erhalten und alle zertifizieren  -  den Beurteilungen bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studentin oder der Student, die oder der sich in der Verlängerung des  Studiums befindet und eine Bachelorarbeit zu zweit erarbeitet hat, muss zum  selben Abgabe- und Präsentationstermin wie die Partnerin oder der Partner  eingeschrieben sein (Art. 12 und Art. 17 Abs. 2 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende können ihre Prüfungseinschreibung innerhalb der veröffentlich  -  ten Fristen zurückziehen. Vorbehalten sind Fälle von höherer Gewalt (insbe  -  sondere   Krankheit,   Unfall,   Todesfall   einer   oder   eines   Angehörigen).   Eine  entsprechende Bestätigung ist spätestens drei Tage nach der zertifizierenden  Beurteilung vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zertifizierende Beurteilungen, für welche die Studierenden eingeschrieben  sind, zu denen sie aber nicht erscheinen, werden als nicht bestanden bewertet.  Vorbehalten sind Fälle von höherer Gewalt (insbesondere Krankheit, Unfall,  Todesfall einer oder eines Angehörigen). Eine entsprechende Bestätigung ist  spätestens drei Tage nach der zertifizierenden Beurteilung vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat legt die Gebühren für die zertifizierenden Beurteilungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Validierung des Studienjahres und Ausbildungsunterbruch
                            1  Eine   Studentin   oder   ein   Student   kann   von   einem   Ausbildungsjahr   in   das  nächste  übertreten,  ohne  alle  jährlichen  ECTS-Kreditpunkte  erworben  oder  die im Ausbildungsjahr vorgesehenen zertifizierenden Beurteilungen bestan  -  den   zu   haben.   Die   jährlichen   ECTS-Kreditpunkte   und   die   zertifizierenden  Beurteilungen des ersten Jahres müssen jedoch bis zum 1. Oktober des dritten  Jahres erworben bzw. bestanden worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Studentin   oder   ein   Student   kann   einen   freiwilligen   Unterbruch   der  Ausbildung beantragen; die Bedingungen nach Artikel 5 bleiben vorbehalten.  Der   Antrag   muss   der   Abteilungsleiterin   oder   dem   Abteilungsleiter   der  Grundausbildung  spätestens   drei  Wochen  vor   Beginn  des  betreffenden  Se  -  mesters übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Zertifizierende Beurteilungen während des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ablauf
                            1  Die zertifizierenden Beurteilungen werden in der Regel von Lehrpersonen  durchgeführt.   Eine   Ausnahme   bildet   die   Validierung   der   Praktika   (Art.   17  Abs. 1 Bst. d).  Die Praktika werden von den Praktikumslehrpersonen bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim ersten Durchgang einer mündlichen zertifizierenden Beurteilung kann  sich das Lehrpersonal von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer unterstützen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Beisitzerin   oder   ein   Beisitzer   beteiligt   sich   an   den   nachfolgenden  Durchgängen. Ihre oder seine Funktion kann auch von einer Expertin oder ei  -  nem Experten erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Erstes Nichtbestehen
                            1  Bei einem ersten Misserfolg in einer oder mehreren zertifizierenden Beur  -  teilungen im Laufe des Studiums kann die Studentin oder der Student diese  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studentin oder der Student kann dazu zur vorgesehenen Prüfungssessi  -  on   erscheinen,   ohne   die   dazugehörige   Lehrveranstaltung   wiederholen   zu  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zweites Nichtbestehen
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines zweiten Misserfolgs in einer zertifizierenden Beurteilung im  Laufe des Studiums kann die Studentin oder der Student diese ein drittes Mal  ablegen, ohne die dazugehörige Lehrveranstaltung wiederholen zu müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Validierung der Praktika sind jedoch nur zwei Versuche  möglich  (Art. 17 Abs. 1 Bst. d). Während der gesamten Dauer der Ausbildung dürfen  nur zwei nicht aufeinanderfolgende Praktika wiederholt werden. Ansonsten  wird ein endgültiges Nichtbestehen mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Überprüfung der Grundkenntnisse der Partnersprache zum dritten  Mal nicht besteht, muss am Ende der Ausbildung ein extern erworbenes, von  der HEP-PH FR anerkanntes Zertifikat C1 (mündliches und schriftliches Ver  -  ständnis sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck) vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Drittes Nichtbestehen
                            1  Ein drittes Nichtbestehen hat ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Zertifizierende Abschlussbeurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ablauf
                            1  Die zertifizierenden Abschlussbeurteilungen werden in der Regel von Lehr  -  personen durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die Validierung der Praktika  (Art. 17 Abs. 2 Bst. e).  Die Praktika werden von den Praktikumslehrpersonen  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die mündlichen zertifizierenden Abschlussbeurteilungen werden Exper  -  tinnen   oder   Experten   beigezogen.   Eine   Beisitzerin   oder   ein  Beisitzer   kann  ebenfalls anwesend sein. Die Expertin oder der Experte kann jedoch auch die  Funktion der Beisitzerin oder des Beisitzers übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR kann externe Expertinnen und Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nichtbestehen
                            1  Besteht eine Studentin oder ein Student eine oder mehrere  zertifizierende  Abschlussbeurteilungen nicht, so kann sie oder er nur diese wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studentin oder der Student kann zur dazu vorgesehenen Prüfungssessi  -  on erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle   eines   Misserfolgs   in   der   komplexen   Aufgabe   Didaktik   (Art.   17  Abs. 2 Bst. b) oder einer praktischen Prüfung (Art. 17 Abs. 2 Bst. c) kann die  Studentin   oder   der   Student   einen   erneuten   Versuch   in   einer   Klasse   des   1.  oder 2. Zyklus machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein dritter Misserfolg in der komplexen Aufgabe Erziehungs- und Sozial  -  wissenschaften   (Art.   17   Abs.   2   Bst.   a),   der   komplexen   Aufgabe   Didaktik  (Art. 17 Abs. 2 Bst. b) oder der Bachelorarbeit (Art. 17 Abs. 2 Bst. d) hat ein  endgültiges Nichtbestehen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein zweiter Misserfolg in der praktischen Prüfung (Art. 17 Abs. 2 Bst. c)  oder   im   Abschlusspraktikum   (Art.   17   Abs.   2   Bst.   e)   hat   ein   endgültiges  Nichtbestehen zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Validierung
                            1  Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Grundausbildung vali  -  diert die Ergebnisse der zertifizierenden Beurteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er entscheidet über die Anerkennung von zertifizierenden Beurtei  -  lungen und Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Hochschule absolviert  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ergebnisse und Bewertungen
                            1  Die   Ergebnisse   der   zertifizierenden   Beurteilungen   lauten   «erfüllt»   oder  «nicht erfüllt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können folgende Bewertungen vergeben werden:  A: hervorragend  B: sehr gut  C: gut  D: befriedigend  E: genügend  F: ungenügend (nicht erfüllt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zertifizierende Beurteilung, die an einer anderen Hochschule absolviert  wurde, wird von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter der Grund  -  ausbildung mit dem Ergebnis «anerkannt» oder «nicht anerkannt» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mitteilung der Ergebnisse
                            1  Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Grundausbildung teilt  den Studierenden die Ergebnisse der zertifizierenden Beurteilungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   oder   er   teilt   den   Studierenden   ihr   Nichtbestehen   in   Form   eines   Ent  -  scheids mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Beurteilungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einsicht in den Beurteilungsbericht
                            1  Bei einem Misserfolg in einer Prüfung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a) oder einer  Überprüfung der Grundkenntnisse (Art. 17 Abs. 1 Bst. e) kann die Studentin  oder der Student im Beisein einer Aufsichtsperson Einsicht in die Unterlagen  nehmen und sich Notizen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Misserfolgs bei einer komplexen Aufgabe  (Art. 17 Abs. 1  Bst. b und Abs. 2 Bst. a und b), bei der Bachelorarbeit (Art. 12 und Art. 17  Abs. 2 Bst. d) oder bei einer Validierung der Praktika (Art. 17 Abs. 1 Bst. d  und Abs. 2 Bst. e) erhalten die Studierenden eine Kopie des entsprechenden  Berichts. Dieser Bericht enthält eine kurze Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat erlässt die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen
                            1  Im   Falle   einer   Beschwerde   muss   das   Sekretariat   die   Protokolle,   Berichte  und gegebenenfalls auch die Prüfungskopien bis zum Ablauf des Verfahrens  aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen können die Dokumente im Archiv der HEP-PH FR  abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR vernichtet alle persönlichen Daten, sobald die Studentin  oder der Student die Hochschule  verlässt, mit Ausnahme  der Angaben zur  Identität und zum Ausbildungsgang (Diplome und Zeugnisse), die während  fünfzig Jahren im Archiv der HEP-PH FR aufbewahrt werden. Nach Ablauf  der fünfzigjährigen Frist werden die Angaben zur Identität und zum Ausbil  -  dungsgang im Staatsarchiv Freiburg aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erlangung der Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Voraussetzungen für die Erlangung der Diplome
                            1  Um   den   Bachelorabschluss   und   die   Lehrbefähigung   für   die   Primarstufe  (Art. 26 Abs. 1 PHFG) zu erlangen, müssen die Studierenden die 180 erfor  -  derlichen ECTS-Kreditpunkte erworben und die zertifizierenden Abschluss  -  prüfungen bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Prädikat «zweisprachig»
                            1  Um das Prädikat «zweisprachig» zu erhalten, müssen die Studierenden fol  -  gende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie müssen einen Teil der Ausbildung im Umfang von 60 bis 90 ECTS-  Kreditpunkten   in   der   Partnersprache   absolviert   haben   (Lehrveranstal  -  tungen, Praktika, zertifizierende Beurteilungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie müssen die im Studienplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrveran  -  staltungen absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Betrug oder Betrugsversuch
                            1  Studierende, die bei einer zertifizierenden Beurteilung zum eigenen Nutzen  oder zum Nutzen anderer namentlich unerlaubte Hilfsmittel verwenden, sich  unerlaubterweise die Prüfungsfragen beschaffen, diese unerlaubt und mit Hil  -  fe einer dritten Person beantworten oder von dieser abschreiben oder in ir  -  gendeiner Weise die Prüfungsrichtlinien verletzen, erhalten für diese Beurtei  -  lung die Bewertung F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die in einer schriftlichen Arbeit die Arbeiten und Kenntnisse  einer anderen Person in ihrem eigenen Namen veröffentlichen oder als eigene  ausgeben   oder   eine   ganz   oder   teilweise   von   einer   dritten   Person   verfasste  Arbeit einreichen, erhalten für diese schriftliche Arbeit die Bewertung F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat kann schärfere Disziplinarmassnahmen verhängen, die bis  hin zum Ausschluss aus der Grundausbildung der HEP-PH FR reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Studienreglement   vom   28.   August   2003   der   Grundausbildung   der  Pädagogischen Hochschule Freiburg wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übergangsbestimmung
                            1  Abweichend von Artikel 26 Abs. 4 werden Studierende, die bis zur Herbst  -  session 2018 einen ersten Versuch für die zertifizierenden Abschlussbeurtei  -  lungen unternehmen, zu drei Versuchen zugelassen, sofern sie nur bei einer  der fünf zertifizierenden Abschlussbeurteilungen ausser dem Abschlussprak  -  tikum einen Misserfolg verzeichnen. Dies hat eine Verlängerung des Studi  -  ums zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. August 2017 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2017  Erlass  Grunderlass  01.08.2017  2017_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2022  Art. 23 Abs. 1  aufgehoben  08.03.2022  2022_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2022  Art. 23 Abs. 2  geändert  08.03.2022  2022_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2022  Art. 26 Abs. 3  geändert  08.03.2022  2022_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 5 Abs. 4  eingefügt  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 13 Abs. 5  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 20 Abs. 2  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 23 Abs. 2  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 23 Abs. 4  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 26 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 26 Abs. 3  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 26 Abs. 4  geändert  01.08.2023  2023_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2023  Art. 26 Abs. 5  eingefügt  01.08.2023  2023_002  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.11.2017  01.08.2017  2017_103