Beurteilungsreglement für die Volksschule
                            SRSZ 1.2.2024  1  (Vom  30. Juni 2021)  Der  Erziehungsrat  des Kantons Schwyz,  gestützt auf  § 27 Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005  2  beschliesst:  I.  Allgemeine  s
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für all  e  Zyklen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement regelt und definiert:  a)  die Grundsätze der Beurteilung  ;  b)  das Zeugnis  ;  c)  das Standortgespräch  ;  d)  den Schullaufbahnentscheid  ;  e)  die Dokumentation  ;  f)  die Organisation  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze und Beurteilung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler we  rden durch die Lehrpersonen beurteilt. Die Be-  urteilung erfolgt formativ, summativ und prognostisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen für die Beurteilung bilden alle fachlichen und überfachlichen Kom-  petenzen und die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für di  e Beurteilung sind die kantonalen Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beurteilungsfunktionen
                            1  Die formative Beurteilung ist eine produkt  -  und prozessbezogene systematische  Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler und dient der Verbesserung, Steu-  erung und  Kontrolle des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die summative Beurteilung ist eine abschliessende, zusammenfassende Bilanz  über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kompetenzziele  gemäss Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die prognostische Beurteilung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheide  und ist im Sinne einer  Gesamtbeurteilung d  er Schülerin oder des Schülers auszu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeugnisinhalt
                            Das Zeugnis gibt Auskunft über:  a)  Fachleistungen  ;  b)  Überfachliche Ko  mpetenzen  ;  c)  Absenzen  ;  d)  weitere  zusätzliche Leistungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fachleistungen und Zeugnisnoten
                            1  Die  Fachleistungen sind bilanzierende und lernzielbezogene Aussagen zu Leis-  tungen von Schülerinnen und Schüler in einer definierten Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisnoten setzen si  ch aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungs-  situationen zusammen. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbeur-  teilungen müssen dokumentiert und in aussagekräftiger Anzahl vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leistungen  der  Schülerinnen  und  Schüler  werde  n  im  Zeugnis  in  den  vom  Erziehungsrat festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine  weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Notenskala:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = sehr gut  3  =  ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = gut  2 = schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = genü  gend  1  = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Überfachliche Kompetenzen
                            1  Personale, soziale und methodische Kompetenzen werden im Zeugnis abgebil-  det. Der Zeugniseintrag beschreibt den aktuellen Stand der Kompetenzerreichung:  a)  Die personalen Kompetenzen umfassen die S  elbstreflexion, die Selbständig-  keit und die Eigenständigkeit.  b)  Die sozialen Kompetenzen umfassen die Dialog  -  und Kooperationsfähigkeit,  die Konfliktfähigkeit und den Umgang mit Vielfalt.  c)  Die methodischen Kompetenzen umfassen die Sprachfähigkeit, die  Fähigkeit  zur Informationsnutzung und die Problemlösefähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeugniseintrag erfolgt mit folgenden Begriffen:  a)  Der Kompetenzstand übertrifft die altersgemässen Erwartungen.  b)  Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen.  c)  Der Kompeten  zstand entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen  Aspekten nicht.  d)  Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften  (Anhang der Zeugnisse) aufgef  ührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Absenzen
                            Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zeugnisabgabe
                            1  In  Zyklus 1 und Zyklus 2 wird einmal jährlich am Ende des Schuljahres ein Jah-  reszeugnis abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zyklus 3 wird am Semsterende  ein Semesterzeugnis abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zyklus 2 und Zyklus 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den vom Erziehungs-  rat festgelegten Fächern mit Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kenntnisnahme Zeugnis
                            Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestäti-  gen  diese mit ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehr-  person gesetzten Frist zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sonderfälle
                            1  In der Kleinklasse, der Werkschule oder der Stammklasse C, werden die Zeug-  nisnoten mit einem standardisierten Wortbericht ergänzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Regelklasse integrierten Schülerinnen und Schüler mit Sonderschul-  status erhalten jährlich einen standardisierten Wortbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann mit Bewilligung der Abteilung Schulcontrolling statt  der  Zeugnisnoten  ein  schriftliche  r  Bericht  abgegeben  werden.  Der  Schulbesuch  ist in jedem Fall im Zeugnis zu bestätigen.  Als begründete Fälle gelten namentlich:  a)  diagnostizierte Leistungs  -  und Teilleistungsschwächen  ;  b)  aufgrund von anerkannten Diagnosen angeordnete Therapien  ;  c)  grosse Sprach  schwierigkeiten wegen Fremdsprachigkeit  ;  d)  längere krankheitsbedingte Absenzen  ;  e)  unfallbedingte Beeinträchtigungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wohnortswechsel
                            Bei Wohnortswechsel ist das Zeugnis mit den übrigen Schulakten durch die Schul-  leitung weiterzuleiten.  III.  Standortgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 In halt und Teilnehmende
                            Die verpflichtenden Inhalte des Standortgespräches zwischen den Erziehungsbe-  rechtigten, der Schülerin / dem Schüler und den Lehrpersonen sind:  a)  Lern  -  und Entwicklungsstand  ;  b)  Fördermassnahmen  ;  c)  Schullaufbahn  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Durchführung
                            Standortgespräche werden jährlich zwischen  Oktober  und  März  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Standortgesprächsbogen
                            1  S  tandortgespräche  werden gemäss des kantonalen Standortgesprächsbogens vor-  bereitet und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziele, Fördermassnahmen und weitere Abmachungen werden  auf dem Standort-  gesprächsbogen festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.  IV.  Schullaufbahnentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsätze
                            Die Schullaufbahn beginnt mit dem Eintritt in den ersten Zyklus und endet mit  Abschluss des dritten Zyklus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Begriff
                            Schullaufbahnen  tscheide sind sämtliche Entscheidungen über den Wechsel der  Klassenstufe, der Schulstufen, der Klassen und Niveaus sowie  Entscheide  über  Förder  -  und Sonderpädagogische Massnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Förder - und Entlastungsmassnahmen
                            Zur  Unterstützung  der  Kompetenzerreichung  können  in  begründeten  Fällen  fol-  gende Fördermassnahmen ergriffen werden:  a)  Integrative Förderung  ;  b)  Deutsch als Zweitsprache (DaZ)  ;  c)  Logopädie  ;  d)  Psychomotorik  .  Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können folgende Entlastungsmass-  nahmen ergriffen werden:  a)  Lern  zielanpassung, Notenbefreiung und Dispens  ation;  b)  Nachteilausgleich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundlagen für Schullaufbahnentscheide
                            1  Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnent-  scheide dient eine Gesamtbeurteilung.  Die Gesamtbeurteilung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  5  a)  die  kognitiven Fähigkeiten  ;  b)  die produkt  -  und prozessbezogenen Leistungsbeurteilungen im Rahmen des  Lehrplans  ;  c)  die personalen, methodischen und sozialen Kompetenzen  ;  d)  die individuelle Entwicklung der Schülerin / des Schülers  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtbeurteilung nimmt die  Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Be-  urteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es können  weitere Fachpersonen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Uneinigkeit
                            1  Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einver-  st  anden,  leitet  die  Klassenlehrperson  die  Unterlagen  zur  Bearbeitung  an  die  Schulleitung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.  V.  Dokumentation und O  rganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Dokumentation
                            1  Die Unterlagen zum Zeugnis, den Standortgesprächen und den Schullaufbahn-  entscheiden sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen führen eine Schulkontrolle. Der Erziehungsrat legt Form und Inhalt  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schulkontrollen sind vom Schulträger zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Organisation
                            1  Die  Klassenlehrperson  legt  die  Standortsgesprächsbogen  und  Förderpläne  im  Schülerdossier ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerdossiers werden an die neue Klassenlehrperson weitergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Hilfsmittel
                            Der  Kanton stellt den Lehrpersonen geeignete Hilfsmittel zur Beurteilung, für die  Standortgespräche und die Zeugnisausfertigung zur Verfügung.  VI.  Beurteilungskultur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Umsetzung
                            1  Die Schulen regeln die Umsetzung auf Grundlage des kantonalen Referenzrah-  mens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Umsetzung  für  die  Beurteilung  ist  durch  die  Schulleitung  regelmässig  zu  überprüfen.  VII.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Reglement tritt auf das Schuljahr 2023/2024 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem  Inkrafttreten  des Reglements wird das Reglement übe  r Schülerinnen  -  und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritt an der Volksschule  (Promotions-  reglement) vom 13. April 2006  4  aufgehoben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  as Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 26  -  53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 611.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1. August 2023 (Abl 2021 2151).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 613.211  .