Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung
                            Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und  Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung  Vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  126  Abs.  4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Pflichtenheft   bezieht   sich   auf   Schulplanungsaufgaben,   welche   die  Volksschulen,   ausgenommen   die   IV-Sonderschulen,   die   weiterführenden  Schulen sowie die Berufsfachschulen betreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kursbildungen der aufgezählten Schulen sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Zweck
                            1  Mit seinen planerischen und statistischen Kenntnissen erarbeitet das Amt für  Orts-   und   Regionalplanung   Grundlagen,   Prognosen   der   Schülerinnen   und  Schüler   und   Klassen   sowie   Vorschläge   zur   Schulraumplanung   und   -bewirt  -  schaftung, die es der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ermöglichen, ihre fi  -  nanziellen Mittel und den Schulraum effizient auszunützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Organisation
                            1  Partner des Amts für Orts- und Regionalplanung sind für diese Aufgaben die  Abteilungen Bildung und Personal des Generalsekretariats der Bildungs-, Kul  -  tur-   und   Sportdirektion,   das   Amt   für   Volksschulen,   die   Dienststelle   Berufsbil  -  dung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), das Amt für Daten und Statistik  sowie das Hochbauamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenbildungspläne werden mit dem Visum und einem allfälligen Mitbe  -  richt   des   Amtes   für   Orts-   und   Regionalplanung   an   die   Bildungs-,   Kultur-   und  Sportdirektion zur Genehmigung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Allgemeines:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeines:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährliche Auswertung der Schülerstatistik nach Wohnort und Schul  -  ort;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mitarbeit   in   der   Koordinationsgruppe   «Schulraumplanung   und   -  bewirtschaftung» und in der «Schulbaukommission»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Volksschulen (ausgenommen IV-Sonderschulen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährliche Ausarbeitung der Schülerprognosen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle 2 Jahre: Ausarbeitung der Klassenprognosen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  weiterführende Schulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährliche   Ausarbeitung   der   Schüler-   und   Klassenprognosen   unter  Einbezug des ausserkantonalen Einzugsbereiches der Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Errechnen der Schulwegzeiten (Isochronen) für geplante Umteilun  -  gen von Schülerinnen und Schülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Berufsschulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Anfrage: Ausarbeitung von Schüler- und Klassenprognosen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Aufgaben nach Absprache:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zusätzliche Aufgaben werden speziell vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2004  01.08.2004  § 1 Abs. 1  geändert  GS 35.176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2004  01.08.2004  § 2  totalrevidiert  GS 35.176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2004  01.08.2004  § 3  totalrevidiert  GS 35.176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2004  01.08.2004  § 4 Abs. 1, lit. 3.  geändert  GS 35.176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.12.1996  01.01.1997  Erstfassung  GS 32.737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
§ 2 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 1, lit. 3. 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.737