Energienutzungsverordnung
                            Energienutzungsverordnung  *   (ENV)  vom 9. November 2010 (Stand 1. Juli 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Departement
                            1  Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes und  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amt für Energie *
                            1  Das Amt für Energie gilt als kantonale Energiefachstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es vollzieht die bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften über die Energienut  -  zung, soweit nichts anderes bestimmt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Baustandard.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Politische Gemeinden
                            1  Der Vollzug von §  7 bis §  13 des Gesetzes über die Energienutzung (ENG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und  von §  12 bis §  45 dieser Verordnung mit Ausnahme von §  17, §  21 Abs.  3 und §  22  obliegt den Politischen Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich  geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum  zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphä  -  rische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen  auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in  fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispiels  -  weise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  731.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausstattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen: Energierelevante  Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an  ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung  betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz auf  -  grund der Standardnutzung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf»,  Ausgabe 2016.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a. Vorbildfunktion   der   öffentlichen   Hand  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Baustandards
                            1  Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen  Rechtes haben ihre Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnah  -  men an ihren Gebäuden mindestens nach einem der folgenden Standards auszufüh  -  ren und zu zertifizieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Minergie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  SIA-Effizienzpfad Energie (2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei kantonalen Neubauten ist einer der folgenden Standards auszuführen und zu  zertifizieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Minergie-A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Minergie-P
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1 mit einer Gesamtnote von  mindestens 5.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung,  wobei der Nachweis unter Verwendung des Schweizer Verbraucherstrommix  zu erfolgen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Neubauten, die nach Minergie-A oder Minergie-P den Nachweis der  Vorbildfunktion ohne den Zusatz ECO führen, haben folgende Konstruktionsaufla  -  gen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Tragstruktur: Aussenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktionen sind in  Holz- oder Holzverbundkonstruktion (Hybridbauweise) auszuführen. Das ver  -  wendete Konstruktionsholz muss aus der Schweiz stammen. Die Herkunft ist  mit  dem  Label  «Schweizer  Holz»  des  Vereins  Lignum  Holzwirtschaft  Schweiz, mit einem anderen gleichwertigen Label oder durch Selbstdeklarati  -  on zu belegen, mit der bestätigt wird, dass das Holz Anforderungen erfüllt, die  denjenigen des Labels «Schweizer Holz» entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für Betonkonstruktionen ist der nachweislich technisch maximal mögliche  Anteil an Recycling-Beton einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen gelten Bauvorhaben, bei de  -  nen die Kosten der Sanierung mehr als 50  % des indexierten Gebäudeversicherungs  -  wertes betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei kleineren Eingriffen oder der Sanierung einzelner Bauteile sind für diese bei  Umbauten U-Werte von 0.15  W/m²K für opake Bauteile gegen Aussenklima und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.80  W/m²K für Fenster sowie 0.20  W/m²K für opake Bauteile gegen unbeheizt ein  -  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Haustechnische Anlagen
                            1  Bei Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen sind Ge  -  bäude mit Personenbelegungen, in denen pro Person eine Fläche von 20  m² oder we  -  niger zur Verfügung steht, mit einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerück  -  gewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70  % sowie nach dem  Stand der Technik auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Heizungsersatz, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanie  -  rungsmassnahmen, gilt die Vorbildfunktion bezüglich der Förderung der Nutzung  erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien als wahrgenommen,  wenn die neue Anlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4c * Eigenstromerzeugung
                            1  Bei Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen ist neben  der Einhaltung der Baustandards gemäss §  4a und der Eigenstromerzeugung gemäss  §  42e das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromer  -  zeugung mittels PV-Anlagen zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei umfassenden Dachsanierungen, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und  Sanierungsmassnahmen, ist das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dachflä  -  chen zur Eigenstromerzeugung mittels PV-Anlagen zu nutzen. Bei einer umfassen  -  den Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt.  Kleinteilige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Dachflächen sind hiervon  nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geeignete Dachflächen sind Flächen ab 85  % Globalstrahlung (Anhang  7). Ausge  -  nommen sind Dachaufbauten wie Liftüberfahrten oder Gauben sowie Dachflächen,  deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um  mehr als 50  % reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4d * Ausnahmen
                            1  Von den Anforderungen gemäss §  4a bis §  4c kann abgewichen werden, wenn  zwingende technische, denkmal- oder ortsbildpflegerische Gründe dies erfordern  oder ihre Umsetzung mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen gemäss Abs.  1 sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Energieberatungsstellen
                            1  Der Betrieb von Energieberatungsstellen der Politischen Gemeinden im Sinne von  §  4  Abs.  3 ENG kann mit Kantonsbeiträgen unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsleistung setzt voraus, dass die Beiträge der Politischen Gemeinden  mindestens zwei Drittel der Betriebskosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit einer Leistungsvereinbarung verbunden  werden. Deren Abschluss obliegt dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Private Organisationen
                            1  An fachlich ausgewiesene private Organisationen können Kantonsbeiträge ausge  -  richtet werden, soweit die Organisationen wesentliche öffentliche Aufgaben der In  -  formation, Beratung und beruflichen Fortbildung auf dem Gebiet der Energienut  -  zung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Projekte und Anlagen
                            1  Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder er  -  neuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird,  können mit Kantonsbeiträgen bis maximal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten  gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an Vorhaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten setzen  voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiese  -  nen Mehrkosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Vorhaben des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge
                            1  Im Rahmen des bewilligten Budgetkredites für Fördermassnahmen im Energienut  -  zungsbereich kann das Amt für Energie pro Einzelfall über einen Beitrag von maxi  -  mal Fr.  50'000 verfügen. Über höhere Beiträge bestimmt das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsauszahlung erfolgt in der Regel in Form von Investitionsbeiträgen, in  besonderen Fällen in Form von Risikogarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Energie kann weitere Voraussetzungen für die Ausrichtung von För  -  derbeiträgen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren
                            1  Beitragsgesuche sind zusammen mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für  Energie einzureichen, bevor mit dem Bau oder der Installation begonnen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pflichten des Empfängers
                            1  Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den kantonalen  Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere Einblick in den Stand und  die Ergebnisse des Projektes zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückforderung der Beiträge
                            1  Die Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie durch unrichtige Angaben des Beitragsempfängers erschlichen worden  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie trotz Mahnung nicht bestimmungsgemäss verwendet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Beitragsempfänger seine Pflichten gemäss §  10 trotz Mahnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Energiesparmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anwendbar auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüf  -  tet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurecht  -  lich nicht bewilligungspflichtig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufarbeitung und Verteilung  von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen  baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erneuerung, Umbau und Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese  Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten  wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen an  Neubauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nachweise
                            1  Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bauherrn und vom  Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzuweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von  mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis für den Wärmeschutz ist zusammen mit dem Baugesuch einzurei  -  chen. Der Nachweis für haustechnische Anlagen kann nachträglich, bei Neubauten  spätestens aber vor Abnahme des Schnurgerüstes eingereicht werden. Die Fristen  können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfor  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Minergie-Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten Anforderungen  an die Eigenstromproduktion gemäss §  42e gilt als Nachweis. Dieser ist von der Zer  -  tifizierungsstelle Minergie zu kontrollieren und zu bestätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kontrolle der Nachweise
                            1  Die Politischen Gemeinden überprüfen die Nachweise und kontrollieren stichpro  -  benweise die Ausführungen am Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können vom Kanton anerkannte Fachpersonen mit der Überprüfung und  Kontrolle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo Nachweise vorliegen, die von einer vom Kanton anerkannten Fachperson un  -  terzeichnet sind, können sich die Politischen Gemeinden auf Stichproben von min  -  destens 10  % der eingereichten Nachweise beschränken. Im Übrigen können sie  ohne weitere Überprüfung auf diese Nachweise abstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erlässt Richtlinien über die Durchführung von Kontrollen durch  Private oder private Organisationen und regelt darin insbesondere die Voraussetzun  -  gen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es ent  -  sprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren  Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungsvereinbarung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 15a * Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK
                            1  Die Klassierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs  und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach der  von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normierung  des GEAK vom 2.  April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b * Auskunftspflicht
                            1  Als zuständige Stellen gemäss §  14b ENG gelten insbesondere die Gemeindebe  -  hörde, die kantonale Behörde und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Stand der Technik
                            1  Die vorgeschriebenen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind  nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Normen, Empfehlungen und Richtlinien von Fachorganisationen legen  den Stand der Technik fest:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  SIA-Norm 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden»,  Ausgabe 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  SIA-Norm 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und  Anforderungen», Ausgabe 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  SIA-Norm 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforde  -  rungen», Ausgabe 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6a.  *  SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und  Anforderungen», Ausgabe 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a.  *  SIA-Norm 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden»,  Ausgabe 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für Energie- und Gebäudetechnik»,  Ausgabe 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  SIA-Merkblatt 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetech  -  nik», Ausgabe 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  SIA-Merkblatt 2040 «SIA-Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 18 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
                            1  Bei Neubauten sowie erheblichen Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflä  -  chen von insgesamt mehr als 1'000  m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öf  -  fentliche Nutzungen enthalten, ist für diese Flächen der Elektrizitätsbedarf folgen  -  dermassen einzuhalten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Beleuchtung: Einhaltung der Grenzwerte Energie oder Einhaltung der spezifi  -  schen installierten Leistung mittels EnFK-Berechnungswerkzeug basierend  auf den Grenz- und Zielwerten der SIA-Norm 387/4, Ausgabe 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Kühlen, Be- und Entfeuchten: bei Neubauten ist die benötigte Energie im  gewichteten Energiebedarf gemäss § 24a zu berücksichtigen. Bei Umbauten  und Umnutzungen ist entweder der elektrische Leistungsbedarf von 12 W/m²  für Medienförderung, Aufbereitung, Kühlung, Be- und Entfeuchtung einzu  -  halten, oder die Anlagen sind gemäss der Vollzugshilfe EN-110 der Energie  -  fachstellenkonferenz auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Alternativ zu Abs.  1 ist eine zu §  42e (§  8  Abs.  1  bis   ENG) zusätzliche Elektrizi  -  tätserzeugungsanlage mit mindestens 10  W pro m² Energiebezugsfläche zu installie  -  ren. Die Obergrenze von 30  kW entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Als Freiluftbäder im Sinne von §  12 ENG gelten Wasserbecken mit einem Inhalt  von mehr als 8  m³.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Heizungen im Freien
                            1  Zu den Heizungen im Freien im Sinne von §  12a ENG gehören unter anderem fest  installierte Terrassen-, Rampen-, Rinnen- und Sitzplatzheizungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brenn  -  stoffen betrieben werden, gilt als fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche  Energie-Gesamtnutzungsgrad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80  % und  bei Gasmotoren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85  % liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen Anlagen gilt die Nutzung der Ab  -  wärme als fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche Energie-Gesamtnut  -  zungsgrad in der Regel bei 70  % liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300  kW obliegt der  Vollzug dieser Bestimmung dem Amt für Energie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *
                            1  Unternehmen und Institutionen mit Betriebsstätten im Sinne von §  14 ENG müssen  die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs mit einer Zielvereinbarung  oder einer Energieverbrauchsanalyse nachweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung dieses Nachweises obliegt dem Amt für Energie. Dieses kann den  Vollzug Dritten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unternehmen und Institutionen, die sich individuell oder in einer Gruppe im Rah  -  men von Vereinbarungen gemäss Abs.  1 zur Reduktion des CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Ausstosses oder zur  effizienten Energienutzung verpflichten, sind für die Dauer dieser Vereinbarungen  von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf (§  11 ENG und §  18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beheizte Freiluftbäder (§  12 ENG und §  19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Heizungen im Freien (§  12a ENG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Elektrizitätserzeugungsanlagen (§  13 ENG und §  21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Anforderungen an Neubauten (§  8 ENG sowie §  24a bis §  27, §  42e und  §  42f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  haustechnische Anlagen (§  10 ENG und §  31 bis §  42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zielvereinbarungen können aufgehoben werden, wenn vereinbarte Ziele nicht er  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als wirtschaftlich zumutbar gelten Massnahmen mit einer Paybackzeit von maxi  -  mal vier Jahren für Prozesse und acht Jahren bei der Gebäudeinfrastruktur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Wärmeschutz und Energiebedarf  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Winterlicher Wärmeschutz
                            1  Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz von Gebäuden mit Ausnah  -  me von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen richten sich nach den  Grenzwerten der SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2016, sowie der spezifischen Heizleis  -  tung gemäss Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonferenz oder den  Grenzwerten für den vereinfachten Nachweis in Anhang  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Um  -  bau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu erfassen,  die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die nicht betroffenen  Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwär  -  mebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über  Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Güttingen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Sommerlicher Wärmeschutz
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes gemäss  Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonferenz einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder er  -  wünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestig  -  keit des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe EN-102 der Energiefachstellenkonfe  -  renz einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Grenzwerte und Anforderungen bei Neubauten
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und  Klimatisierung in Neubauten darf die Grenzwerte gemäss Anhang  2a nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sportbauten) und XII  (Hallenbäder) sind mindestens 20  % der Energie für die Warmwassererwärmung mit  erneuerbaren Energien zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nutzung der Abwär  -  me aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Berechnung des Energiebedarfs für Neubauten *
                            1  Die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüf  -  tung und Klimatisierung richtet sich nach der Vollzugshilfe EN-101 der Energie  -  fachstellenkonferenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beim Energiebedarf wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie  für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung berücksichtigt. Die nut  -  zungsabhängigen Prozessenergien werden beim Energiebedarf nicht berücksich  -  tigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten natio  -  nalen Gewichtungsfaktoren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Räumen mit Raumhöhen über drei Meter in Gebäuden der Kategorien III - XII  kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Nachweis mittels Standardlösung oder TG-Light *
                            1  Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gelten die An  -  forderungen für Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten gemäss §  8  ENG als erbracht, wenn eine der in Anhang  2b genannten Standardlösungen fachge  -  recht ausgeführt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH), II (Wohnen EFH), III (Verwaltung),  IV (Schulen), IX (Industrie) und X (Lager) gelten die Anforderungen für Neubauten  und Erweiterungen von bestehenden Bauten gemäss §  8 ENG als erfüllt, wenn alle  in Anhang  1 genannten Vorgaben fachgerecht umgesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Befreiung für Neubauten
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderun  -  gen gemäss §  8  Abs.  1  und  Abs.  1  bis   ENG befreit, wenn die neu geschaffene Energie  -  bezugsfläche:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  weniger als 50  m² beträgt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  maximal 20  Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m² beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Befreiungen und Erleichterungen
                            1  Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen be  -  freit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperatur verbun  -  den ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäu  -  dehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleichterungen für den geforderten winterlichen Wärmeschutz können unter ande  -  rem zugelassen werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bauten, die auf weniger als 10  °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühl  -  räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kühlräumen, die nicht auf unter 8  °C aktiv gekühlt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provi  -  sorische Bauten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Erscheinungsbild  beeinträchtigt würde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provi  -  sorische Bauten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Umnutzungen, bei welchen keine Räume gemäss §  24  Abs.  3 betroffen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problem  -  lage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kühlräume
                            1  Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8  °C gekühlt wer  -  den, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5  W/m²  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühl  -  raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszuge  -  hen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aussenklima: 20  °C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erdreich oder unbeheizte Räume: 10  °C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30  m³ Nutzvolumen sind die Anfor  -  derungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert  von maximal 0,15  W/m²K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Gewächshäuser und Traglufthallen
                            1  Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Auf  -  zucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedin  -  gungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Emp  -  fehlung EN-131 «Beheizte Gewächshäuser» der Energiefachstellenkonferenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132  «Beheizte Traglufthallen» der Energiefachstellenkonferenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Haustechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wärmeerzeuger
                            1  In Neubauten und beim Heizkesselersatz müssen mit fossilen Brennstoffen betrie  -  bene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur bis maximal 110  °C die Konden  -  sationswärme ausnützen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt die Absicherungstemperatur über 110  °C, sind die Anforderungen gemäss  Anhang  3 einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Wassererwärmer und Wärmespeicher
                            1  Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundes  -  recht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen die Anforderungen ge  -  mäss Vollzugshilfe EN-103 der Energiefachstellenkonferenz erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60  °C auszulegen.  Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus  hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in  Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Brauchwarmwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumbeheizung er  -  wärmt beziehungsweise vorgewärmt wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme er  -  wärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                            1  Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen zulässig, wenn  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei handbeschickten Holzheizungen maximal 50  % des Leistungsbedarfs de  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Eine Heizung gilt als Zusatz  -  heizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zulässig in Gebäuden, die nach dem Minergie-A oder P-Baustandard zerti  -  fiziert sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vorlauftemperaturen für Wärmeabgabe
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei  der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50  °C, bei Fussbodenheizungen  höchstens 35  °C betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme  für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine hö  -  here Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang  1 angewandt, so ist das  Wärmeabgabesystem bei 24  °C Raumtemperatur auf eine Vorlauftemperatur von  höchstens 35  °C auszulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Wärmedämmung der Wärmeverteilung
                            1  Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive  Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss  Vollzugshilfe EN-103 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu  dämmen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  *  alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.–4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderun  -  gen gemäss Abs.  1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
§ 37 Steuerung und Regelung
                            1  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die  Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit  einer Vorlauftemperatur von höchstens 30  °C beheizt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind sämtliche beheizten Räume diesen Anforde  -  rungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abwärmenutzung
                            1  Anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerbli  -  chen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Lüftungstechnische Anlagen
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme  -  rückgewinnung auszurüsten. Die Anlagen haben die Anforderungen der Verordnung  über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen,  Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu erfüllen. Enthält die  EnEV keine Anforderung, muss der Temperaturänderungsgrad dem Stand der Tech  -  nik entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen mit einem Abluftvolumenstrom  von mehr als 1'000  m³ pro Stunde und einer Betriebsdauer von mehr als 500  Stun  -  den pro Jahr sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und ei  -  ner Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten.  Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine An  -  lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1  Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen gemäss  Vollzugshilfe EN-105 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeübertragung  geschützt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Luftgeschwindigkeiten
                            1  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2  m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis 1'000 m³/h  3 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bis 2'000 m³/h  4 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bis 4'000 m³/h  5 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bis 10'000 m³/h  6 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  über 10'000 m³/h  7 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn   mit   einer   fachgerechten   Energieverbrauchsrechnung   nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung
                            1  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten  so zu erstellen, dass entweder  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienauf  -  bereitung   inklusive  allfälliger  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfeuchtung  und  Wasseraufbereitung 12  W/m² nicht überschreitet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung  sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung gemäss  Vollzugshilfe EN-110 der Energiefachstellenkonferenz erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a * Erneuerbare Energie beim Heizungsersatz
                            1  Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungsersatz ist erfüllt,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die   fachgerechte   Umsetzung   einer   Standardlösung   gemäss   Anhang  3a  gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz gemäss Gebäudeenergieausweis  der Kantone (GEAK) erreicht ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilligung nach  dem 1.  Juli 1988 erteilt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  eine   Bezugsvereinbarung   für   leitungsgebundene   erneuerbare   gasförmige  Brennstoffe mit dem Energieversorger über den minimal geforderten Anteil  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei flüssigen Brennstoffen sind zum Zeitpunkt der Bewilligung für den Ersatz des  Wärmeerzeugers Zertifikate für den Bezug erneuerbarer flüssiger Brennstoffe für  den gesetzlich vorgegebenen Anteil des bisherigen Wärmebedarfs für die Lebens  -  dauer während 20 Jahren zu erwerben. Die Zertifikate für die ganze Betriebsdauer  sind zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn der Anlage der Bewilligungsbe  -  hörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationalen Gewichtungs  -  faktoren abgestützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  % schweizerischer Biomasse zu produzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Frist für die Umsetzung einer Standardlösung beträgt maximal drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42b * Anwendung erneuerbare Energie beim Heizungsersatz
                            1  Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungsersatz ist bei  Wohnbauten sowie bei Bauten mit gemischter Nutzung mit Wohnanteil grösser als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  m² Energiebezugsfläche anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42c * Folgen eines ungenügenden Anteils an erneuerbarer Energie
                            1  Wird die Anforderung bezüglich erneuerbarer Anteil bei den Brennstoffen nicht er  -  füllt, ist der Energielieferant verpflichtet, innert 90 Tagen die Lieferung von Energie  einzustellen oder dem Gesetz entsprechend alternative Lösungen umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42d * Befreiung Ersatz dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwär -
                            mer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwärmer  gemäss §  11c ENG sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nasszellen und WC-Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebäude, die entweder eine installierte Leistung von höchstens 3  kW haben  oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50  m² Energiebezugsfläche  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  dezentrale Wassererwärmer mit weniger als 200  Liter Speicherinhalt in Nicht  -  wohnbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befreit von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen und Elektrowasserer  -  wärmer sind auch tiefgreifende Umbauten, bei denen der kleinere Teil der Investitio  -  nen im Inneren des Gebäudes anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3a Eigenstromerzeugung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42e * Anforderung Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            1  Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neu  -  bauten muss mindestens 30  W/m² Energiebezugsfläche leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden,  wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs  eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42f * Ersatzlösung
                            1  Wird auf eine Eigenstromproduktion ganz oder teilweise verzichtet, muss der Ener  -  giebedarf für Heizung, Warmwasser, Klima und Lüftung gegenüber dem Grenzwert  gemäss Anhang  2a in folgenden Fällen wie folgt zusätzlich gesenkt werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bei einer Eigenstromproduktion unter 15  W/m² Energiebezugsfläche um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.0  kWh/m² pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei einer Eigenstromproduktion von mindestens 15  W/m² und weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  W/m² Energiebezugsfläche um 5.0  kWh/m² pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Ausrüstungspflicht
                            1  Als ausrüstungspflichtige Neubauten und neue Gebäudegruppen im Sinne von §  9  ENG gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für die nach dem 1.  Juli 2020 die  Baubewilligung erteilt worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausrüstungspflichtigen Bauten und Gebäudegruppen, für die zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli 1988 und dem 1.  Juli 2020 die Baubewilligung erteilt worden ist, ist der Wär  -  mebedarf für Heizung und Warmwasser zu erfassen und verbrauchsabhängig abzu  -  rechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Dämmung zwischen Einheiten *
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe  und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7  W/m²K einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Befreiung
                            1  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit  sind Bauten und Gebäudegruppen,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die den Minergie-Standard oder vergleichbare Standards einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Übergangsbestimmungen
                            1  Bewilligungspflichtige Vorhaben, für die das Gesuch vor Inkrafttreten dieser Ver  -  ordnung und der Gesetzesänderung vom 18.  Dezember 2019 eingereicht worden ist,  werden nach bisherigem Recht beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungspflichtige Vorhaben der öffentlichen Hand gemäss Titel  1a, für die  das Gesuch bis zum 30.  Juni 2024 eingereicht wird, werden nach dem Recht in der  Fassung vom 1.  Juli 2020 beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei bewilligungspflichtigen Neubauten mit Eigenstromerzeugung, für die das Ge  -  such bis zum 31.  Dezember 2023 eingereicht wird, muss die installierte Elektrizitäts  -  erzeugungsanlage die Anforderung gemäss §  42e Abs.  1 in der Fassung vom 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47–48 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  09.11.2010  06.02.2011  Erstfassung  ABl. 12/2010  Erlasstitel  14.04.2020  01.07.2020  geändert  16/2020  Erlasstitel  20.06.2023  01.07.2023  geändert  25/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 25.10.2011 29.10.2011 aufgehoben 43/2011
§ 2 20.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 25/2023
§ 2 Abs. 1 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 2 Abs. 2 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 2 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 3 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 4 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
                            Titel 1a.  20.06.2023  01.07.2023  eingefügt  25/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 4b 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 4c 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 4d 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 8 Abs. 1 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 8 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 9 Abs. 1 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 13 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 15 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 15a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 15b 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 16 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 1. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 2. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 3. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 16 Abs. 2, 4. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 5. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 16 Abs. 2, 6. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 6. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 16 Abs. 2, 6a. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 16 Abs. 2, 6a. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 16 Abs. 2, 7. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 16 Abs. 2, 7a. 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 16 Abs. 2, 8. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 8. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 16 Abs. 2, 9. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 16 Abs. 2, 9. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 16 Abs. 2, 10. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 16 Abs. 2, 11. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 17 20.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 25/2023
§ 17 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 17 Abs. 1 bis 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 17 Abs. 1 ter
                            14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 18 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 18 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 18 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 18 Abs. 1 bis 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 18 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 18 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 21 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 21 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 21 Abs. 2 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 21 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 22 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020
§ 22 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 22 Abs. 2 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 22 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 22 Abs. 3, 5. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 22 Abs. 5 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
                            Titel 3.2.  14.04.2020  01.07.2020  geändert  16/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 24 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 24 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 24a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 25 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020
§ 25 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 25 Abs. 1 bis
                            14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 25 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 25 Abs. 4 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 26 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020
§ 26 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 26 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 27 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 28 Abs. 2, 3. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 28 Abs. 3, 1. 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 30 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 30 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 32 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 33 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 34 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 35 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 35 Abs. 1, 1a. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 35 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 35 Abs. 1, 3. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 35 Abs. 1, 4. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 35 Abs. 3 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 36 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 39 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 40 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 40 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 42 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 42 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42a 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42b 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42c 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42d 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
                            Titel 3.3a  14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42e 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42e Abs. 1 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 42f 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 42f Abs. 1 20.06.2023 01.07.2023 geändert 25/2023
§ 42f Abs. 1, 1. 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 42f Abs. 1, 2. 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 43 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 43 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 eingefügt 16/2020
§ 44 14.04.2020 01.07.2020 Titel geändert 16/2020
§ 44 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 44 Abs. 2 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 45 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 45 Abs. 1, 2. 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 46 Abs. 1 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 46 Abs. 2 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 46 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 25/2023
§ 47 20.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 25/2023
§ 48 20.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 25/2023
                            Anhang 1  14.04.2020  01.07.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16/2020  Anhang 1  20.06.2023  01.07.2023  Inhalt geändert  25/2023  Anhang 1b  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 1c  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 2  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 2a  14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020  Anhang 2b  14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020  Anhang 2b  20.06.2023  01.07.2023  Inhalt geändert  25/2023  Anhang 3  14.04.2020  01.07.2020  Inhalt geändert  16/2020  Anhang 3a  14.04.2020  01.07.2020  eingefügt  16/2020  Anhang 4  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 5  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 6  14.04.2020  01.07.2020  aufgehoben  16/2020  Anhang 7  20.06.2023  01.07.2023  eingefügt  25/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Vereinfachte  s Anforderungsprofil TG  -Light   für die Gebäudeka-  tegorien Wohnen EFH und MFH, Verwaltung, Schulen, Indust-  rie, Lager  Anforderungen Gebäudehülle  Grenzwerte  U  li  in W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K)  Bauteil  Bauteil gegen Aussen-  klima oder weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   m im Erdreic  h  Bauteil gegen unbeheiz-  te Räume oder mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   m im Erdreich  opake Bauteile  Dach, Decke, Wand, Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15  0,25  Fenster, Fenstertüren  0,8  0  -  •  Dämmperimeter geschlossen und alle beheizten Räume innerhalb Dämmperime-  ter  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  % der Fläche des Dämmperimeters m  üssen die obigen Grenzwerte einhalten  •  Aussenliegende Beschattung  Anforderungen Haustechnik:  •  keine  fossilen  oder  direktelektrischen  Wärmeerzeuger  für  Heizung  und  Warm-  wasser  •  Maximale Vorlauftemperatur 35   °C, Auslegung bei 24   °C Innenraumtemperatur  •  Eigenstro  mproduktion mit 30   W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche  •  Lüftung  mit  Zu-    und  Abluft  mit  Wärmerückgewinnung  nach  dem  Stand  der  Technik oder zusätzlich 10   W/m  2   Energiebezugsfläche (insge  samt  40   W/m  2  )  Befreiung von den Anforderungen:  •  an Neubauten (§   24a bis  § 27)  •  an die Wärmebrücke  •  an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§  35)  •  an die Steuerung und Regelung (§  37)  •  an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§   40)  •  an die Luftgeschwindigkeiten (§   41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2a  Gewichteter Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser,  Lüftung und Klimatisierung in Neubauten  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  E  hwlk   in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I    Wohnen MFH  35  II   Wohnen EFH  35  III   Verwaltung  40  IV   Schulen  35  V   Verkauf  40  VI   Restaurants  45*  VII  Versammlungslokale  40  VIII  Spitäler  70  IX   Industrie  20  X   Lager  20  XI   Sportbauten  25*  XII  Hallenbäder  Keine Anforderungen an E  hwlk  * Grenzwert ohne Berücksichtigung des Warmwasserbedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   2b  Nachweis mittels Standardlösungskombination  Gebäudehülle  Wärmeerzeugung  A  B  C  D  E  F  G  Anforderungen  Elektr. Wärmepumpe Erd-  sonde  oder  Wasser  Automatische Holzfeuerung  Fernwärme aus KVA, ARA  oder  erneuerbare Energien  Elektr. Wärmepumpe Aus-  senluft  Stückholzfeuerung  Gasbetriebene Wärmepumpe  Fossiler Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Opake Bauteile gegen  aussen  0.17 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung  x  x  x  x  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Opake Bauteile gegen  aussen  0.17 W/m  2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Therm. Solaranlage fü  r WW mit  mind.  2 % der EBF   oder   PV  -Anlage  mit zusätzlich 10 W/m  2  x EBF zur  Grundanforderung  (x )  (x )  (x )  (x )  x  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenste  r  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  x  x  x  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m  2  K  Fenster  0.80 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  (x )  (x )  (x )  x  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Opake Bauteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1.00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung  Therm. Solaranlage für WW mit  mind.  2 % der EBF   oder   PV  -Anlage  mit zusätzlich 10 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   x EBF zur  Grundanforderung  (x )  (x )  (x )  (x )  (x )  x  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Opake Ba  uteile gegen  aussen  0.15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  0.80 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung  Therm. Solaranlage für H+WW mit  mind.  7 % der EBF   oder   PV  -Anlage  mit zusätzlich 35 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   x EBF zur  Grundanforderung  (x )  (x )  (x )  (x )  (x )  (x )  x  x  Standardlösungskombination ist  möglich  (x)  Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt  Bei den Standardlösungen 2, 5 und 6 ist die zusätzliche Leistung zur Eigenstromer-  zeugung zur Grundanforderung von 30 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   gemäss  § 42e zu addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Anforderungen an Wärmeerzeu  ger, Wassererwärmer, Warm-  wasser- und Wärmespeicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Anforderungen an Anlagen mit einer Absicherungstemperatur  wärmeträgerseitig von über 110 °C      Bei neuen Heizkesseln mit Gebl  äsebrennern und einer Absicherun  gs-  temperatur wärmeträgerseitig v  on über 110 °C sind die Anforderu  ngen der  Luftreinhalteverordnung einzuhalten  . Ist dies aus technischen o  der betriebli-  chen Gründen nicht möglich oder   wirtschaftlich nicht tragbar, d  ürfen Abgas-  verluste gemäss folgendem Diagra  mm nicht überschritten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgasverluste in %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  50    100    150    200    250    300  °C.  Abgasverluste in %  a  b  c  d  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absicherungstemperatur   Wärmeträgerseite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anlagetyp  Inbetriebsetzung  a       Feuerungswärmeleistung bis 70 kW  b       Feuerungswärmeleistung über 70 kW  bis 1992  c  Oberste Laststufe  von 2-stufigen oder  modulierenden Anlagen  d       1-stufige Anlagen  e  Unterste Laststufe von 2-stufigen  oder modulierenden Anlagen  ab 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss RRV vom 25. Oktober 2011, in Kraft getreten auf   den 29. Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3a  Standardlösungen erneuerbare  Energie beim Wärmeerzeugerer-  satz  SL1  Thermische Sonnenkollektor  en für die Wassererwärmung  Solaranlage: mindestens 2 % der Energiebezugsfläche  SL2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung als Hauptwärmeerze  uger und ein Anteil an erneuerba  rer  Energie für Warmwasser  SL3  Wärmepumpe mit Erdsonde  , Wasser oder  Aussenluft  Elektrisch angetriebene Wärmepu  mpe für Heizung   und Warmwasser  ganzjährig  SL4  Mit Erdgas angetri  ebene Wärmepumpe  für Heizung und Wasser  ganzjährig, entweder monovalent oder biv  alent  mit mindestens 50 % des Leistu  ngsbedarfs und einem Wirkungsgrad  von mindestens 120 %  SL5  Fernwärmeanschluss  Anschluss an ein Netz mit Wärme  aus KVA, ARA oder erneuerbaren  Energien  SL6  Wärmekraftkopplung  elektrischer Wirkungsgrad mindest  ens 25 % und für mindestens 60   %  des Wärmebedarfs für H  eizung und Warmwasser  SL7  Warmwasserwärmepumpe   mit Solarstromanlage  Wärmepumpenboiler und Solarstr  omanlage mit mindestens 5 W  p   pro  m  2   Energiebezugsfläche  SL8  Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle  U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  SL9  Wärmedämmung von Fa  ssade und / oder Dach  U-Wert Fassade / Dach / E  strichboden ≤ 0.20 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K, sanierte Fläche  mindestens 0.5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche  SL10  Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar   mit bivalent betriebenen fos  silem  Spitzenkessel  Mit erneuerbaren Energien auto  matisch betriebener Grundlast-  Wärmeerzeuger (Holzsc  hnitzel, Pellets, Erdwä  rme, Grundwasser od  er  Aussenluft) mit einer Wärmelei  stung von mindestens 25 % der im  Aus-  legungsfall notwendigen Wärmelei  stung ergänzt mit fossilem Bren  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stoff bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizun  g und  Warmwasser ganzjährig  SL11     Kontrollierte Wohnungslüftung  Neu-Einbau einer kontrolliert  en Wohnungslüftung mit Wärmerückge  -  winnung und einem WRG-Wirkungs  grad von mindestens 70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   7  Globalstrahlung in Abhängigkeit zur Situation (Dach oder  Fa  ssade), Dachneigung und Ausrichtung