Allgemeinverfügung betreffend Schiffsreinigungspflicht
                            Allgemeinverfügung betreffend Schiffsreinigungspflicht  Vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats  -  verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998  1  )  , Art. 25  Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Okto  -  ber 1975  2  )  , § 2 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988  3  )   sowie § 2 Abs. 1 Bst.  b des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des  Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Allgemeinverfügung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von  aquatischen invasiven Neobiota in Zuger Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einwassern von Schiffen in Zuger Gewässer
                            1  Schiffe, welche zuvor in einem anderen Gewässer lagen, müssen vor dem  Einwassern in Zuger Gewässer gereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kontrollpflicht durch Betreiber von Einwasserungsstellen
                            1  Bei betreuten Einwasserungsstellen ist die Reinigung durch die Betreibe  -  rinnen oder Betreiber zu kontrollieren.  1)  BGS  153.1  2)  SR  747.201  3)  BGS  753.1  4)  BGS  152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Strafbestimmung
                            1  Wer dieser Allgemeinverfügung keine Folge leistet, wird gestützt auf Art.  292 StGB  5  )   mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geltungsdauer
                            1  Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis die teilrevidierte Verordnung über  die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten  6  )   in Kraft tritt. Die  Verordnung wird nebst der Schiffsreinigungspflicht auch die Schiffsmelde  -  pflicht beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Inbetriebnahme  und das Stationieren von Boote wird diese Allgemeinverfügung aufgeho  -  ben.  5)  SR  311.0  6)  BGS  753.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.06.2023  01.07.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.06.2023  01.07.2023  Erstfassung  GS 2023/031