Monitoring Gesetzessammlung

StMKomBetG SL 2011

DE - Landesrecht Saarland

StMKomBetG SL 2011

Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011

Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Art. 5 desHaushaltsbegleitgesetz 2011 (Amtsbl. I S. 1522).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 vom 1. Dezember 201101.01.2011
§ 101.01.2011

§ 1

(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf 437.270.400 Euro festgesetzt.
(2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.
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