Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss Vom 8. Februar 2011
                            Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss vom 8. Februar 2011 | 25.02.2011 | 
| Eingangsformel | 25.02.2011 | 
| § 1 | 25.02.2011 | 
| § 2 | 25.02.2011 | 
| § 3 | 25.02.2011 | 
                            Aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Bildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Meisterprüfung wird als ein Bildungsabschluss anerkannt, der einem durch eine schulische Prüfung erworbenen mittleren Bildungsabschluss gleichwertig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Als Meisterprüfung im Sinne dieser Verordnung gilt eine aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegte Meisterprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss vom 11. März 1985 (Amtsbl. S. 363) außer Kraft.