Gesetz Nr. 1313 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 7. Juli 1993
                            Gesetz  Nr. 1313 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften   Vom 7. Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1159 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz Nr. 1313 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 1993 | 01.01.2002 | 
| Artikel 1 bis 3 - (aufgehoben) | 01.01.2002 | 
| Artikel 4 - Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes | 01.01.2002 | 
| Artikel 5 bis 6 - (aufgehoben) | 01.01.2002 | 
| Artikel 7 - Amtsbezeichnung | 01.01.2002 | 
| Artikel 8 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 | 
Artikel 1 bis 3
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei der Amtsbezeichnung Hauptlehrer - als Leiter der Gefangenenausbildung der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung „Schulrat - bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -“ der Fußnotenhinweis 1) gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) bis d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Anhang zur Besoldungsordnung A - künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - werden in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung „Gewerbestudienrat“ der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) bis b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbezeichnungen „Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen“ und „Präsident des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen“ gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überholt (Änderungsvorschriften), jedoch zum Verständnis von  Art. 8 Abs. 2 und 3 abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 bis 6
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Amtsbezeichnung
                            Im Saarland führen Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern die Amtsbezeichnung „Rektor“.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 In-Kraft-Treten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verringern sich auf Grund der Änderungen in Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a und b und  Nummer 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1173),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dezember 1988 (BGBl. I S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2477),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Amt durch  Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c gestrichen wird, bleiben bis zur Übertragung eines anderen Amtes auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der bisherigen Besoldungsgruppe mit bisheriger Amtsbezeichnung zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Vor In-Kraft-Treten der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes erworbene Ansprüche auf Gewährung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern dies für den Beamten günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254).