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Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021

Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Juni 2021.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe vom 24. Juni 202109.07.2021
Einziger Paragraf09.07.2021

Einziger Paragraf

Zuständige Stelle für die Bestätigung nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die Berufsangelegenheiten der nichtakademischen Heilberufe das Landesamt für Soziales.
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