Verordnung über die Gleichwertigkeit des Diploms der Akademie für Arbeit und Sozialwesen mit einem mittleren Bildungsabschluss Vom 22. August 1988
                            Verordnung über die Gleichwertigkeit des Diploms der  Akademie für Arbeit und Sozialwesen mit einem mittleren Bildungsabschluss  Vom 22. August 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gleichwertigkeit des Diploms der Akademie für Arbeit und Sozialwesen mit einem mittleren Bildungsabschluss vom 22. August 1988 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 01.01.2002 | 
| § 2 | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            577),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Amtsbl. S. 541)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestandene Abschlussprüfung der Akademie für Arbeit und Sozialwesen - ausgewiesen durch ein entsprechendes Diplom mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Praktischer Sozialwirt/Praktische Sozialwirtin (AfAS)“ - wird als ein Bildungsabschluss anerkannt, der einem durch eine schulische Prüfung erworbenen mittleren Bildungsabschluss gleichwertig ist und folgende Berechtigungen einschließt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigung zum Besuch einer auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauenden weiterführenden beruflichen Schule einer entsprechenden Fachrichtung (einschließlich Telekolleg II-Lehrgang),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern der Bewerber/die Bewerberin über die erforderlichen Kenntnisse in dem allgemein bildenden Fach Fremdsprache (Englisch bzw. Französisch) verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis des Bildungsstandes, der für die Zulassung zur Laufbahn des Technischen Lehrers/der Technischen Lehrerin nach § 3 Satz 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes vom 15. November 1974 (Amtsbl. S. 955), zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Amtsbl. S. 36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung der Regelungen zum Telekolleg durch Art. 32 bis 35 der Verordnung vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1493).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.